Abtei lung IV
D-968/2008
spn/wer
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz)
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 31. Januar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-968/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
A.a
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 21. Juni 2003 und gelangte am 23. Juni 2003 in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Zur Begründung
machte er im Wesentlichen geltend, er sei singhalesischer Ethnie,
buddistischen Glaubens und habe in _______ gewohnt. Seit Februar
2000 sei er als privater Leibwächter des Parlamentsabgeordneten
_______ von der People's Alliance (PA) tätig gewesen. Im Rahmen
dieser Arbeit sei er wiederholt gewaltsam gegen politische Gegner
vorgegangen. Er habe anlässlich von Wahlen auch Personen genötigt,
für den Kandidaten der PA zu stimmen. Seine Eltern und seine
Freundin hätten von diesen Tätigkeiten erfahren und vorerst erfolglos
versucht, ihn davon abzubringen. Nach der Trennung von seiner
Freundin habe er am 25. März 2003 schliesslich doch aufgehört, für
_______ zu arbeiten. Am 2. Mai 2003 seien zwei Männer in
Polizeiuniform zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zum
Mitkommen aufgefordert. Er sei ins Auto gebracht und an einen ihm
unbekannten Ort gefahren worden. Dort habe man ihn geschlagen und
zu seinem Engagement für _______ befragt. Er sei mit dem Tod
bedroht und am 6. Mai 2003 auf einem Friedhof seinem Schicksal
überlassen worden. Am 8. Mai 2003 habe man auf offener Strasse
versucht, ihn in ein Auto zu zerren, was jedoch nicht gelungen sei. Er
habe es mit der Angst zu tun bekommen und sei wenige Wochen
später ausser Landes geflohen.
A.b
Mit Verfügung vom 27. November 2003 stellte das Bundesamt fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung führte es aus, die Vorbrin-
gen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standhalten. Bei der geltend gemachten Entführung und mehrtägigen
Festhaltung durch unbekannte Personen handle es sich um Übergriffe
durch unbekannte Drittpersonen. Es gebe vorliegend keine Hinweise
darauf, dass der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfä-
higkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Es handle sich viel-
mehr um kriminelle Machenschaften privater Dritter. Dem Beschwerde-
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führer sei es möglich und zumutbar, den Schutz der srilankischen Be-
hörden respektive Sicherheitskräfte in Anspruch zu nehmen. Daran
vermöge auch der Einwand, er habe den Vorfall aus Angst vor der Poli-
zei nicht gemeldet, nichts zu ändern. Es sei davon auszugehen, dass
in Sri Lanka der staatliche Wille bestehe, die Bürger vor Übergriffen
durch Privatpersonen zu schützen. Ausserdem stehe es dem Be-
schwerdeführer im Falle von unterlassenen Schutzmassnahmen sei-
tens der lokalen Polizei offen, sich - allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes
- an eine übergeordnete Instanz zu wenden.
A.c Mit Beschwerde vom 5. Januar 2004 rügte der Beschwerdeführer
unter anderem die unvollständige und unrichtige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts. So habe er seine Tätigkeit als Leib-
wächter für den Parlamentsabgeordneten _______ zu einer Zeit
aufgenommen, als die PA noch an der Macht gewesen sei. In der
Zwischenzeit hätten sich die Machtverhältnisse geändert, was für
Personen, welche für die PA aktiv gewesen seien, in vielfacher
Hinsicht Konsequenzen haben könne. Da die Übergriffe durch Dritte
naheliegenderweise mit dieser Tätigkeit zusammenhingen, sei es
grundsätzlich undenkbar, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen
Problemen an die srilankischen Sicherheitskräfte hätte wenden
können. Denn dies hätte dazu geführt, dass er von den
Sicherheitskräften entweder keinen Schutz hätte erhalten können oder
gar mit Übergriffen konfrontiert worden wäre. Die srilankischen
Sicherheitskräfte wüssten zudem, dass sie sich mit den aktuellen
Machthabern gut zu stellen hätten. Dies habe das Bundesamt zu
wenig abgeklärt, beispielsweise im Rahmen einer Anfrage an die
schweizerische Botschaft in Colombo. Sodann sei der
Beschwerdeführer vom 2. bis zum 6. Mai 2003 inhaftiert gewesen. Er
sei immer wieder geschlagen und mehrmals in einen Wassertank ge-
legt worden. Schliesslich sei bei der Aussetzung auf dem Friedhof
noch geschossen worden. Er leide heute deshalb unter grossen Angst-
zuständen. Dies habe er im Verfahren auch erklärt und angegeben, er
stehe deswegen in der Schweiz in ärztlicher Behandlung. Das Bundes-
amt habe es jedoch unterlassen, vom Beschwerdeführer einen ent-
sprechenden Arztbericht einholen zu lassen.
A.d
Mit Urteil vom 15. Mai 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde vollumfänglich ab. Es erwog dabei, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt entgegen der Rüge des Beschwerdeführers vollstän-
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dig und richtig abgeklärt. Gemäss geänderter Rechtsprechung (Über-
gang zur Schutztheorie) sei sodann bei der Beantwortung der Frage,
ob eine Person von Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne
betroffen werde, nicht mehr das Kriterium der Urheberschaft
massgeblich, sondern das Vorhandensein adäquaten Schutzes im
Heimatstaat. Der srilankische Staat sei zur Zeit im südlichen Teil des
Landes grundsätzlich willens und fähig, Personen, welche von
Drittpersonen bedroht beziehungsweise verfolgt würden, den
erforderlichen Schutz zu gewähren. Es stehe zwar fest, dass aufgrund
des seit Jahren andauernden ethnischen Konfliktes in Sri Lanka eine
Tätigkeit für einen Parlamentsabgeordneten mit einem gewissen
Sicherheitsrisiko verbunden sei. Des Weiteren sei nicht
auszuschliessen, dass eine Person in der Situation des
Beschwerdeführers als Leibwächter eines Parlamentsabgeordneten
der PA zum Zeitpunkt des politischen Machtwechsels, mithin des
Verlusts der Mehrheit der PA im Parlament, damals nicht gewagt hätte,
sich an die staatlichen Behörden zu wenden und um Schutz zu
ersuchen. Aber in Anbetracht der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer in Sri Lanka der singhalesischen Mehrheit
angehöre und er darüber hinaus eigenen Angaben zufolge nie
politisch aktiv gewesen sei, könne zum aktuellen Zeitpunkt, das heisst
vier Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers, klarerweise
nicht davon ausgegangen werden, dass er bei Bedarf den nötigen
staatlichen Schutz nicht erhalten würde. Es sei indes nicht in Abrede
zu stellen, dass es auch in letzter Zeit zu Attentaten gegenüber
Angehörigen der srilankischen Sicherheitskräfte beziehungsweise
Parlamentsmitgliedern gekommen sei. Insgesamt sei aber vorliegend
die geltend gemachte Verfolgung durch Dritte asylrechtlich
unerheblich. Entsprechend sei auch der Umstand, wonach der
Beschwerdeführer wegen der Verfolgung durch Dritte an einem Trauma
leide, gleichermassen unmassgeblich.
B.
Am 2. August 2007 stellte der Beschwerdeführer beim BFM durch sei-
ne Vertretung ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung führte er an,
dass _______ und weitere Personen verhaftet worden seien. Ihnen
werde zur Last gelegt, im Zusammenhang mit den Wahlen vom 24.
August 1996 einen Mord begangen zu haben. Die PA sei zwar
mittlerweile wieder an der Macht in Sri Lanka beteiligt. Innerhalb der
Partei habe es aber teilweise gewaltsame interne
Auseinandersetzungen gegeben. Die Anklage gegen _______ sei
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politisch bedingt. Im Weitereren sei ein Cousin des Beschwerdeführers
für die oppositionelle UNP tätig gewesen und seit Juli 2006
unbekannten Aufenthalts. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers
sei überdurchschnittlich politisch aktiv, und zwar für verschiedene
Parteien; es sei zu befürchten, dass noch weitere Angehörige wie der
erwähnte Cousin aus politischen Gründen getötet oder entführt
werden könnten. In Anbetracht des gegen seinen früheren Arbeitgeber
eingeleiteten Verfahrens wegen Mordes sei die aktuelle
Gefährdungslage des Beschwerdeführers evident; er müsse damit
rechnen, dass wegen seiner Gewaltakte während des Engagements
für _______ auch gegen ihn ermittelt werde, zumal diverse Personen
aus dessen Entourage bereits angeklagt seien. Es bestehe auch die
Gefahr, dass er wie sein Cousin zum Verschwinden gebracht werde.
Es lägen mithin neue Asylgründe vor. Der Eingabe lagen Beweismittel
bezüglich der geltend gemachten neuen Sachverhaltselemente bei.
C.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 - eröffnet am 8. Februar 2008 - trat
das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Wegweisung sowie den
Vollzug. Ferner wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.-- erho-
ben. Die Vorinstanz erwog dabei zum einen, dass sich aufgrund von
Ungereimtheiten in den eingereichten Beweismitteln zum Verschwin-
den des Cousins keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage
des Beschwerdeführers ergebe. So beträfen diese nicht den erwähn-
ten Cousin _______, sondern die Person _______. Es bestünden
keine Anhaltspunkte dafür, dass deren Verschwinden im
Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers stehe. Zum
anderen lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer
durch das gegen _______ angestrengte Verfahren persönlich betroffen
sei beziehungsweise gegen ihn ermittelt werde. Zudem seien solche
allfälligen Ermittlungen als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen, da
der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen
Körperverletzungsdelikte begangen habe. Die hinsichtlich des
angeblich drohenden Verfahrens eingereichten Beweismittel
rechtfertigten keine andere Einschätzung. Es bestünden mithin keine
Hinweise, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant seien.
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D.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Eintreten auf sein Asylgesuch.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Un-
zulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen. Vor der Gutheissung der Beschwerde sei eine an-
gemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Zur
Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, in seinem Asylge-
such vom 2. August 2007 ausführlich dargelegt zu haben, dass Hin-
weise auf eine Verfolgung vorlägen. Diese Hinweise ergäben sich ins-
besondere aus dem im Jahre 2007 gegen seinen früheren Arbeitgeber
eingeleiteten Strafverfahren. Dieses Verfahren sei Teil einer politischen
Abrechnung mit _______. Als dessen früherer Arbeitnehmer und
Beteiligter an Gewaltdelikten könne der Beschwerdeführer in Sri Lanka
bei ihn betreffenden Ermittlungen nicht mit einem fairen Verfahren
rechnen. Demzufolge hätte das BFM weitere Abklärungen vornehmen
und auf das Asylgesuch eintreten müssen. Entsprechend wäre eine
weitere Anhörung, welche nicht stattgefunden habe, zwingend
erforderlich gewesen. Im Weiteren sei aufgrund eines redaktionellen
Versehens in der Eingabe vom 2. August 2007 der Cousin des
Beschwerdeführers falsch - nämlich mit dem Namen des
Beschwerdeführers - bezeichnet worden. Bei dem in den
Beweismitteln erwähnten und verschwundenen Person - _______ -
handle es sich aber offensichtlich um besagten Cousin, was von der
Vorinstanz unschwer hätte festgestellt werden können. Ihre
Argumentation in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise das
Ausnützen eines offensichtlichen redaktionellen Versehens müsse
entsprechend als überspitzt formalistisch bezeichnet werden. Das
gegen _______ eingeleitete Verfahren belege, dass ein enormes
Rachebedürfnis und auch das Bedürfnis einer politischen Abrechnung
mit diesem Parlamentarier und dessen Umfeld bestehe. Da der
Beschwerdeführer Teil diese Umfeldes gewesen sei, wäre das BFM
wie erwähnt zu weiteren Abklärungen verpflichtet gewesen. Dies zur
Klärung der Frage, ob auch er wegen seiner Tätigkeiten für _______
von Verfolgungsmassnahmen betroffen sein könnte und ihm dabei ein
Politmalus erwachsen würde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2008 bestätigte die Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Be-
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schwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss
des Verfahrens. Im Weiteren verzichtete sie auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
F.
Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2008 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei nach Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens nicht in sein Heimatland zurückge-
kehrt, weshalb sich eine Anhörung erübrigt habe, zumal keine Hinwei-
se auf Verfolgung vorlägen. Allein wegen des Gerichtsprozesses ge-
gen _______ könne nicht auf eine asylrelevante Gefährdung des Be-
schwerdeführers im Heimatland geschlossen werden. Diesbezüglich
bestünden keinerlei konkrete Hinweise. Auch das geltend gemachte
Verschwinden des Cousins rechtfertige keine andere Einschätzung.
G.
Mit Replik vom 11. März 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Darlegungen fest. Die vorinstanzliche Argumentation sei
nicht nachvollziehbar und verkenne überdies die äusserst angespann-
te politische Situation vor Ort. Wenn 11 Jahre nach einer angeblichen
oder effektiven Tat gegen einen unterdessen entmachteten Politiker
und dessen Entourage ein Strafverfahren durchgeführt werde und der
Beschwerdeführer selbst eine problematische Tätigkeit als dessen
Leibwächter innegehabt habe, sei eine vertieftere Prüfung der Frage
einer persönlichen Gefährdung des Beschwerdeführers unabdingbar.
Angesichts der verschlechterten Zustände in Sri Lanka müsse er je-
denfalls damit rechnen, selbst bei einem an sich aus rechtsstaatlich le-
gitimen Motiven eingeleiteten Verfahren Opfer von Willkürakten und
Übergriffen zu werden.
H.
Nach entsprechender Fristansetzung reichte der Vertreter des Be-
schwerdeführers am 17. März 2008 seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
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richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Be-
reich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurtei-
lung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist, weshalb
auf das Begehren um Asylgewährung nicht einzutreten ist. Die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Be-
schwerdeinstanz ist darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechts-
mittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die nach wie
vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E 2.1.
S. 240 f.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfah-
ren erfolglos durchlaufen oder während des hängigen Asylverfahrens
in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es
gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
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die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
3.2 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Fol-
genden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt sind.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer durchlief in der Schweiz bereits erfolglos
ein Asylverfahren. Es wird nicht bestritten, dass dieses rechtskräftig
abgeschlossen wurde. Das vorliegend zur Beurteilung stehende Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers ist demnach als neues Asylgesuch im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten.
4.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, wel-
che geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom
engen Verfolgungsbegriff gemäss Art. 3 AsylG auszugehen.
4.3 Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetrete-
ne, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites Asylge-
such einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung re-
duzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss
eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung
ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3 S. 17). Im Weiteren ist deshalb zu prüfen, ob die vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Verfolgung als haltlos zu bezeichnen ist.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil
E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 einlässlich mit der aktuellen Lage
in Sri Lanka befasst. Es kam dabei zum Schluss, dass sich die Sicher-
heitslage seit Januar 2006 kontinuierlich verschlechtert habe. Von der
allgemeinen Gewalt und dem bewaffneten Konflikt seien alle ethni-
schen Gruppen und mithin auch die Singhalesen betroffen. In Colombo
seien vor allem Tamilen durch gezielte Übergriffe gefährdet; andere
Personengruppen seien der Gefahr schwerwiegender Menschen-
rechtsverletzungen ausgesetzt, sofern sie bestimmte Profile aufweisen
würden.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, vor der Ausreise für einen PA-
Parlamentarier tätig gewesen zu sein. Dabei habe er strafrechtlich rele-
vante Delikte begangen. Gegen seinen früheren Chef und dessen En-
tourage sei inzwischen ein Verfahren wegen Mordes eingeleitet worden.
Das Engagement des Beschwerdeführers für besagten Politiker und das
angestrengte Verfahren sind vom Bundesamt nicht für unglaubhaft
erachtet worden. Hingegen vermochte es den substanziiert geäusserten
Befürchtungen des Beschwerdeführers, wegen der erwähnten Tätigkeit
ebenfalls behelligt und Opfer eines mit einem Politmalus behafteten be-
ziehungsweise eines mit Menschenrechtsverletzungen verbundenen Er-
mittlungsverfahrens zu werden, keine Hinweise auf Verfolgung im hier
relevanten Sinne zu entnehmen. Diese Sichtweise vermag nicht zu
überzeugen. Zwar ist unbestritten, dass begangene Gewaltakte durch
staatliche Behörden zu ahnden sind. In Anbetracht der geschilderten Si-
tuation kann die Befürchtung des Beschwerdeführers, unter den
dargelegten Umständen vor Ort mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
kein rechtsstaatlichen Massstäben genügendes Verfahren gewärtigen
zu müssen, indes nicht als zum Vornherein haltlos bezeichnet werden.
Im Weiteren wurde im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
auf die sich vermehrt ereignenden Entführungen hingewiesen. Diese
würden seitens der Sicherheitskräfte oft passiv geduldet; zum Teil wür-
den die Behörden sogar selber für Entführungen, namentlich in Colom-
bo, verantwortlich gemacht. Auffallend sei in diesem Zusammenhang
vor allem die Untätigkeit der Behörden bei der Aufklärung der Verbre-
chen. Einen polizeilichen Schutz vor diesen Entführungen gebe es nicht,
und die entsprechenden Taten würden so gut wie nie aufgeklärt. Zwar
ist dem Bundesamt im Sinne seiner Vernehmlassung insofern beizu-
pflichten, als allein aufgrund des Verschwindens eines Cousins des Be-
schwerdeführers noch keine konkrete Verfolgungsgefahr für Letzteren
ersichtlich ist. In Anbetracht der prekären Sicherheitslage wäre aber
vom BFM auch in diesem Punkt zu erwarten gewesen, dass es sich ein-
gehender mit den diesbezüglichen Beweismitteln befasst hätte; die Ar-
gumentation im angefochtenen Entscheid wirkt jedenfalls im Sinne der
Beschwerdevorbringen reichlich formalistisch. Damit ist aber gesagt,
dass auch in diesem Punkt die offensichtliche Haltlosigkeit der Hinweise
auf Verfolgung nicht zu bejahen war.
5.2 Zusammenfassend bestanden im Zeitpunkt der Entscheidfällung
durch das BFM aufgrund zwischenzeitlicher Ereignisse Hinweise auf
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Verfolgung, die eine einlässliche und seriöse Überprüfung im Sinne
einer Evaluation der aktuellen Gefährdung des Beschwerdeführers als
unabdingbar erscheinen liessen. Eine bloss vorfrageweise Prüfung in
einem formellen Verfahren war mithin ausgeschlossen. Das BFM wäre
demnach gehalten gewesen, auf das zweite Gesuch einzutreten und
es materiell zu prüfen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb
aufzuheben und zu erneuter Prüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Aufgrund des vorstehend Gesagten erübrigt es sich,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie
am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die vom Bundesamt erhobene Ge-
bühr in der Höhe von Fr. 1'200.-- ist rückzuerstatten, falls sie bereits
bezahlt wurde.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten Kostennote vom 17.
März 2008 macht der Rechtsvertreter unter Hinweis auf seine Mehr-
wertsteuerpflicht einen Arbeitsaufwand von 11.13 Stunden (à Fr.
230.--) und Auslagen von Fr. 31.70.-- geltend. Dies erscheint als ange-
messen. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer demnach eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'750.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 31. Januar 2008 wird aufgehoben. Die
Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung des Asylgesuches im Sin-
ne der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die vom Bundesamt er-
hobene Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.-- ist von diesem rückzuer-
statten, falls sie bereits bezahlt wurde.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 2'750.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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