B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-968/2014
law/bah
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Roma aus
B._______ (Kosovo), am 19. November 2010 in der Schweiz erstmals um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM auf dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 14. Dezember
2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (aAsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer – nachdem er von den schweizerischen Be-
hörden aufgrund einer im Rahmen eines Dublin-Verfahrens gestellten An-
frage der französischen Behörden rückübernommen wurde – am
22. August 2011 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, auf das
das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e aAsylG unter Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungs-
vollzugs nicht eintrat,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerich-
tete Beschwerde mit Urteil D-5610/2011 vom 19. Oktober 2011 abwies,
dass der Beschwerdeführer – nachdem er von den schweizerischen Be-
hörden aufgrund einer im Rahmen eines Dublin-Verfahrens gestellten An-
frage der belgischen Behörden rückübernommen wurde – am 17. Januar
2012 in der Schweiz ein drittes Asylgesuch stellte, auf das das BFM mit
Verfügung vom 16. Februar 2011 (recte: 2012) gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e aAsylG unter Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungs-
vollzugs nicht eintrat,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung ge-
richtete Beschwerde mit Urteil D-1296/2012 vom 12. März 2012 nicht ein-
trat,
dass der Beschwerdeführer Kosovo eigenen Angaben zufolge am
22. November 2013 verliess und am 28. November 2013 in der Schweiz
zum vierten Mal um Asyl nachsuchte,
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dass er bei der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung zu den
Asylgründen vom 13. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen im Wesentlichen geltend machte, er habe die Schweiz
im Sommer 2012 verlassen und sei über Italien und Albanien nach Koso-
vo zurückgereist,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG auf das vierte Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug verfügte,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung be-
schränkt auf den Wegweisungsvollzug gerichtete Beschwerde vom
24. Dezember 2013 mit Urteil D-7230/2013 vom 8. Januar 2014 guthiess,
soweit darauf eingetreten wurde, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf-
hob und die Sache zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies,
dass der vorinstanzlichen Akte D8/1 zu entnehmen ist, dass der Be-
schwerdeführer von der Betreuungsorganisation für Asylbewerber am
9. Dezember 2013 an das Kantonsspital C._______ und von dort am fol-
genden Tag in die Psychiatrieabteilung dieses Spitals überwiesen wurde,
dass einem Austrittsbericht des Kantonsspitals C._______ vom
10. Dezember 2013 zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei auf-
grund von drängenden Suizidgedanken zur weiteren Abklärung und Beo-
bachtung in die geschlossene Abteilung der Psychiatrie verlegt worden,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem Einsatzprotokoll des Rettungs-
dienstes vom 18. Dezember 2013 nach Erhalt der Verfügung des BFM
aufgrund von vermuteter Eigen- und Fremdgefährdung erneut in die psy-
chiatrische Abteilung des Kantonsspitals C._______ verbracht wurde, von
wo er am folgenden Tag entlassen wurde (vgl. Kurzaustrittsbericht vom
19. Dezember 2013),
dass der Beschwerdeführer vom 26. bis 31. Dezember 2013 wiederum in
der psychiatrischen Abteilung des Kantonsspitals C._______ hospitalisiert
wurde (vgl. Kurzaustrittsbericht vom 31. Dezember 2013),
dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2014 ins Kantonsspital
C._______ eingewiesen wurde, weil er in suizidaler Absicht mehrere
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Schlaftabletten eingenommen habe, und am 31. Januar 2014 aus dem
Spital entlassen wurde (vgl. Kurzaustrittsbericht vom 31. Januar 2014),
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2014 – eröffnet am folgen-
den Tag – die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ver-
fügte, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ein-
tritt der Rechtskraft zu verlassen, und den Kanton D._______ mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Vollzug der
Wegweisung von Angehörigen der ethnischen Minderheiten albanisch-
sprachiger Roma, Ashkali und Ägypter nach Kosovo sei grundsätzlich
zumutbar,
dass er in Kosovo über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge (Mutter,
Bruder) und von seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen (Vater,
Brüder) finanziell unterstützt werden könne,
dass die vom Beschwerdeführer genannten psychischen Probleme in Ko-
sovo behandelbar seien, da dort die psychiatrische Grundversorgung
weitgehend gegeben sei und in Pristina in der Mental Health Intensive
Care Psychiatric Unit (ICPU) eine dem westeuropäischen Standard ent-
sprechende Behandlung akuter psychischer Erkrankungen möglich sei,
dass für die ambulante Behandlung sieben Community Mental Health
Center (CMHC) zur Verfügung stünden und auch eine vorübergehende
Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung möglich sei,
dass in den CMHC Beschäftigungs- und Gruppentherapien, Einzelge-
spräche und Kontrollen der verordneten Medikamente angeboten wür-
den,
dass den Berichten der psychiatrischen Klinik C._______ zu entnehmen
sei, dass sich der Beschwerdeführer dort jeweils kurz aufgehalten habe,
dass die ihm verschriebenen und verabreichten Medikamente in Kosovo
kostenpflichtig erhältlich seien,
dass aufgrund der Aktenlage keine (medizinischen) Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen,
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dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 25. Februar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung zu gewähren, es sei vor einem Wegweisungs-
vollzug eine Stabilisierung seines Gesundheitszustands abzuwarten und
es seien ihm die Prozesskosten zu erlassen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde
diese nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Verfah-
rensantrag, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wes-
halb diese Bestimmungen, welche nur Flüchtlinge schützen, vorliegend
nicht zur Anwendung gelangen können,
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dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber Person mit gesundheitli-
chen Problemen somatischer, psychischer oder selbstgefährdender Art
jedoch gemäss konstanter Praxis nur unter ganz aussergewöhnlichen
Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann (vgl. Euro-
päischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] D. gegen UK, Urteil
vom 2. Mai 1997, Beschwerde Nr. 30240/96, §§ 50-54, EGMR Bensaid
gegen UK, Urteil vom 6. Februar 2001, Beschwerde Nr. 44599/98, §§ 35-
41, vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f.),
dass Art. 3 EMRK nur dann tangiert wird, wenn ein Wegweisungsvollzug
kausal für das Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohenden Si-
tuation wäre, weil beispielsweise die notwendigen medizinischen Behand-
lungsmöglichkeiten fehlen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber einem abgewiesenen Asyl-
suchenden nur dann unzumutbar ist, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
deswegen zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt,
dass als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behand-
lung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.), und
Unzumutbarkeit jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Her-
kunftsstaat eine, wenn auch nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende, medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2 S. 21),
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dass in Kosovo kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht und die allgemeine menschenrechtlich Situation den
Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als unzulässig oder unzumutbar er-
scheinen lassen,
dass der Beschwerdeführer über eine durchschnittliche Schulbildung und
Berufserfahrung als (…) verfügt,
dass in Kosovo seine Mutter und sein Bruder mit Familie leben, womit er
in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass dem Kurzaustrittsbericht der Psychiatrischen Dienste E._______
vom 31. Januar 2014 zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei wäh-
rend seines (letzten) Aufenthalts in der psychiatrischen Abteilung klar ab-
sprachefähig gewesen und habe sich von der Suizidalität distanziert,
dass er sich aufgrund der Krisenintervention gut habe stabilisieren kön-
nen und vereinbart worden sei, dass er Relaxane (pflanzliches Entspan-
nungsmittel) und bei Anspannungszuständen Nozinan (Psychopharma-
kum) einnehme,
dass es sich angesichts der vorliegenden ärztlichen Berichte erübrigt, die
Einreichung des vom Beschwerdeführer am 31. Januar 2014 bei Dr.
F._______ angeforderten Berichts abzuwarten, da sich sein Gesund-
heitszustand aufgrund der vorhandenen Akten hinreichend einschätzen
lässt,
dass die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente (oder Generi-
ka) in Kosovo erhältlich sind und die ärztliche Betreuung aufgrund der
dort vorhandenen medizinischen Versorgungslage gewährleistet ist, auch
wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz
aufweist,
dass es ihm offensteht, für die weitere Behandlung seiner Erkrankung die
in seinem Heimatland bestehende medizinische Infrastruktur in Anspruch
zu nehmen, wie er dies offenbar schon in der Vergangenheit getan hat
(vgl. act. D13/12 S. 3 f.),
dass es ihm einerseits offensteht, ein Gesuch um medizinische Rück-
kehrhilfe zu stellen, anderseits davon auszugehen ist, seine in der
Schweiz lebenden Verwandten (Vater, Geschwister, Onkel, Grosseltern)
könnten ihn bei Bedarf finanziell unterstützen, sodass die in der Be-
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schwerde geäusserte Befürchtung, es sei ihm objektiv gesehen unmög-
lich, von der in der Heimat vorhandenen medizinischen Infrastruktur zu
profitieren, nicht zu teilen ist,
dass in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen nicht anzunehmen
ist, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden im
Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Kosovo mangels ausreichender
medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbe-
drohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich zie-
hen, falls diese entsprechend vorbereitet wird,
dass der Wegweisungsvollzug somit entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung Art. 3 EMRK nicht verletzt, da die gesundheitli-
chen Probleme des Beschwerdeführers in Kosovo behandelbar sind, und
weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zu-
lässig und zumutbar ist,
dass dem in der Beschwerde geäusserten Anliegen, es sei vor dem Voll-
zug der Wegweisung zumindest die Stabilisierung des Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers abzuwarten, durch das BFM allenfalls
durch Ansetzung einer entsprechenden Ausreisefrist Rechnung getragen
werden könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese
einzutreten ist,
dass das Gesuch um Erlass der Prozesskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: