Abtei lung IV
D-969/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Alexander Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
14. Januar 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-969/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 30. Mai
2008 Somalia verliess und am 2. Juni 2008 in die Schweiz einreiste,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2008 im B._______ befragt
sowie am 19. Juni 2008 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört
wurde,
dass der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch im Wesentlichen
geltend machte, sein Onkel sei im Y._______ an einem Checkpoint von
Kriminellen angeschossen worden, da dieser das Handy den Kriminel-
len auf deren Aufforderung hin nicht habe aushändigen wollen, und sei
später im Spital seinen Verletzungen erlegen,
dass einige Zeit nach dem Tod seines Onkels drei vermummte Männer
sein Haus überfallen, verschiedene Gegenstände gestohlen und seine
Frau vergewaltigt hätten, wobei er von den Männern während dieser
Zeit ausserhalb des Hauses gefesselt und festgehalten worden sei,
dass die von ihm informierten Nachbarn einem Angehörigen der
herrschenden Bande in ihrem Quartier diesen Überfall zum Vorwurf
gemacht hätten, diese Person das Delikt jedoch abgestritten und
gedroht habe, dass solche Überfälle in Zukunft nicht ausgeschlossen
werden könnten,
dass er sich aufgrund dieser Vorkommnisse und wegen der prekären
Sicherheitslage zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2010 - eröffnet am
18. Januar 2010 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juni
2008 ablehnte und die Wegweisung anordnete, jedoch den Vollzug
derselben wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufschob,
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
anführte, dass der Beschwerdeführer zu wesentlichen Punkten seiner
Asylbegründung widersprüchliche Aussagen gemacht habe, so hin-
sichtlich des Ablaufs des Überfalls auf das Haus, des Gegenstandes,
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mit welchem er gefesselt worden sei, sowie bezüglich der Bewaffnung
der Kriminellen,
dass der Beschwerdeführer ferner die bei der direkten Anhörung an-
geführte Drohung des Bandenmitgliedes, von nun an auch solche
Sachen machen zu wollen, im Rahmen der Erstbefragung nicht er-
wähnt habe, obwohl es sich bei diesem Sachverhaltselement um einen
essentiellen Teil seiner Fluchtgründe gehandelt haben soll,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers demnach den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten,
dass sodann der Tod des Onkels und die allgemeine Lage in Somalia
keine der in Art 3 AsylG erwähnten asylrechtlich relevanten Nachteile
betreffen würden und der Situation für die Zivilbevölkerung in Somalia
im Wegweisungspunkt bei der Prüfung der Zumutbarkeit Rechnung ge-
tragen werde,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit auch die An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
erfüllten,
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Würdigung sämtlicher Um-
stände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen
Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten sei und der Beschwerdefüh-
rer daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 und 6 des Dispositivs der
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2010 aufzuheben, ihm die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter
seien die Ziffern 1 bis 3 und 6 des Dispositivs der Verfügung des BFM
vom 14. Januar 2010 aufzuheben und das Verfahren zur materiellen
Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), um Beigabe eines Anwalts im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2010 eine vom
26. Februar 2010 datierende Fürsorgebestätigung der Caritas Schweiz
nachreichte,
dass der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit Zwischenverfügung vom 1. März 2010 abwies und den Beschwer-
deführer aufforderte, bis zum 16. März 2010 einen Kostenvorschuss
einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Kostenvorschuss am 9. März 2010 einbezahlt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass die Auffassung des BFM, wonach die vom Beschwerdeführer in
seinem Asylgesuch geltend gemachten Fluchtgründe weder glaubhaft
noch asylrelevant seien, zu bestätigen ist,
dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden,
welche an dieser Erkenntnis Zweifel aufkommen lassen,
dass in diesem Zusammenhang auf die in der Zwischenverfügung vom
1. März 2010 enthaltene und nach wie vor zutreffende Argumentation
des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist,
dass die in der Beschwerde enthaltenen Einwände zum Vorwurf der
widersprüchlichen Schilderung des Hergangs des Überfalls angesichts
der klaren Protokollwortlaute nicht zu einer anderen Einschätzung der
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Glaubhaftigkeit dieser Sachverhaltselemente zu führen vermögen,
auch wenn der Innenhof des Hauses zum "Haus" selber gerechnet
würde,
dass zwar gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 den Aussagen im
Empfangszentrum zu den Ausreisegründen angesichts des summari-
schen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert
zukommt,
dass aber Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen dann herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen
im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von den späteren Aussagen in der Befragung beim Bundesamt diamet-
ral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen,
welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in
der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden,
dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zum Hergang des
Überfalls, zur Methode seiner Fesselung sowie zur Bewaffnung der
Banditen anlässlich der direkten Anhörung nicht als blosse Ergänzung
der zuvor gemachten Ausführungen in der Erstbefragung, sondern als
wesentliche Abweichungen darstellen,
dass der Einwand, der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage an-
geführt, die Banditen hätten neben Schusswaffen auch ein Messer bei
sich gehabt, was lediglich eine unvollständige Aussage darstelle, nicht
als stichhaltig erachtet werden kann, zumal dadurch der Widerspruch
hinsichtlich der Art und Anzahl der mitgeführten Schusswaffe(n) nicht
aufgelöst wird,
dass ferner die Entgegnung, wonach sich der Beschwerdeführer auf-
grund des Protokollkontextes nicht nur von der Bande aus dem Quar-
tier, sondern auch durch die Tatsache des Überfalls auf seine Familie
bedroht gefühlt habe, weshalb die anderslautende Schlussfolgerung
der Vorinstanz nicht nachvollziehbar sei, als nicht stichhaltig zu erach-
ten ist, da der Beschwerdeführer die beim BFM angeführte Banden-
drohung als solche im Rahmen der Erstbefragung noch mit keinem
Wort erwähnte,
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dass der Beschwerdeführer selber eingesteht, dass hinsichtlich der
bürgerkriegsähnlichen Zustände in Somalia kein Asylgrund vorliege,
dass weiter - da der vom Beschwerdeführer geschilderte Überfall als
unglaubhaft zu erachten ist - auch die damit einhergehende Vergewal-
tigung seiner Ehefrau und die daraus resultierende Gefährdung für
dieselbe (Gefahr der Steinigung durch Islamisten) nicht den Tatsachen
entsprechen kann respektive eine blosse Behauptung darstellt,
dass der Beschwerdeführer als neuen Sachverhalt vorbringt, seine
Ehefrau sei im September 2009 des Ehebruchs beschuldigt worden,
sie habe fliehen können und seine drei Kinder seien nun im Gewahr-
sam der Islamisten, die ihn als gesuchte Person ausgeschrieben und
aufgefordert hätten, nach Somalia zurückzukehren, andernfalls er mit
einer Strafe zu rechnen habe, weshalb er nun - obwohl er keinen Ehe-
bruch begangen habe - Repressionen befürchte, zumal er seine Fami-
lie in Stich gelassen und eine Anordnung der Islamisten missachtet
habe,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht konkreti-
siert, wann und wie er von diesen neuesten Entwicklungen Kenntnis
erhielt,
dass auch die eingereichten Beschwerdebeilagen 7 (Nennung
Beweismittel) und 8 (Nennung Beweismittel) nichts zur Konkretisierung
des geltend gemachten neuen Sachverhaltes beitragen, zumal aus
diesen Beweismitteln weder erkennbar noch damit nachgewiesen ist,
ob und dass es sich bei den aufgeführten und in den Fotos gezeigten
Personen tatsächlich um Verwandte respektive die Kinder des
Beschwerdeführers handelt, zumal dieser im Verlaufe des
Asylverfahrens keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten reichte und
mithin nicht feststeht, ob sich die eingereichten Dokumente auf ihn
beziehen,
dass ferner vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt wird, wie er
überhaupt in den Besitz insbesondere der Beschwerdebeilage 8 ge-
langt sein soll, zumal aus den vorinstanzlichen Akten nicht ersichtlich
wird, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz mit seinen Angehöri-
gen Kontakt aufnahm respektive inwiefern infolge fehlender Telefonver-
bindungen und Schreibkenntnisse überhaupt die Möglichkeit für ihn
bestand, mit diesen in Kontakt zu treten (vgl. A1/11, S. 2; A9/13, S. 4),
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weshalb die erwähnten Beschwerdebeilagen vorliegend nicht beweis-
erheblich sind,
dass daher insgesamt an den Schlussfolgerungen des BFM im ange-
fochtenen Entscheid festzuhalten und der Rückweisungsantrag des
Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass im Zusammenhang mit der angeblich neuesten Entwicklung be-
treffend die Familie des Beschwerdeführers der Vorinstanz ohnehin
nicht vorgeworfen werden kann, sie habe es unterlassen, den Sach-
verhalt näher abzuklären, da der Beschwerdeführer nicht geltend
macht, er habe die neuen Umstände dem BFM vor Erlass der ange-
fochtenen Verfügung mitgeteilt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesamtes vom
14. Januar 2010 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, weshalb sich eine (er-
neute) Prüfung der Frage der Zulässigkeit, der Zumutbarkeit und der
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 9. März 2010 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- D._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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