Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D969/2011
U r t e i l v om 8 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______,
geboren (…), Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger
singhalesischer Ethnie aus B._______ – ersuchte mit Eingabe vom 11.
November 2008 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in […]
[nachstehend kurz: die Botschaft] am 19. November 2008) um Asyl in der
Schweiz. Mit Schreiben vom 24. November 2008 forderte die Botschaft
den Beschwerdeführer auf, sein Gesuch mit detaillierten Angaben zu den
geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und
Identitätspapiere einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben
vom 5. Dezember 2008 nach. Mit Schreiben vom 7. September 2010 gab
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine aktuelle
persönliche Situation darzulegen und allfällige neue Gesuchsgründe
vorzubringen. Gleichzeitig wurde ihm durch das BFM eröffnet, dass es im
vorliegenden Fall die Aktenlage erlaube, ohne Durchführung einer
Befragung über sein Gesuch zu entscheiden. Der Beschwerdeführer
reichte der Botschaft am 4. Oktober 2010 (Eingang am 6. Oktober 2010)
eine diesbezügliche Stellungnahme ein.
Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf
die Akten verwiesen.
B.
Mit den oben erwähnten Eingaben machte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend, er sei in
B._______ als Geschäftsmann tätig gewesen und habe gute Kontakte mit
Tamilen gehabt. Darüber hinaus habe er sich für politische Fragen
interessiert und an den landesweiten Wahlen 2004 als unabhängiger
Kandidat teilgenommen. Während des Wahlkampfs sei er mehrmals mit
dem Tod bedroht worden. Danach habe er begonnen, für die United
National Party (UNP) zu arbeiten. Er habe dabei eng mit dem (…)
X._______ zusammengearbeitet und auch mit dem (…) Y._______ zu
tun gehabt. Die beiden hätten an den Wahlen 2004 ebenfalls erfolglos
kandidiert. Mit ihrer Arbeit hätten sie vor allem intern vertriebenen
Tamilen geholfen. Y._______ habe Todesdrohungen erhalten und sei bei
einer Bombenexplosion in C._______ umgekommen. Nach dessen
Beerdigung, welche der Beschwerdeführer mitorganisiert habe, sei
X._______ am 11. Oktober 2008 erschossen worden. Während der
Abwesenheit des Beschwerdeführers hätten sich mehrmals unbekannte,
bewaffnete Personen bei ihm zu Hause gemeldet, sich nach ihm
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erkundigt und verlangt, dass er seine politische Arbeit aufgebe. Seither
lebe er versteckt. Immer wieder würden unbekannte Leute bei seiner
Frau nach ihm fragen, weshalb er sich Sorgen um die Sicherheit seiner
Gattin und der Kinder mache. Er habe bei den Sicherheitskräften und der
Polizei Anzeige erstattet, doch sei nichts unternommen worden.
Stattdessen sei er wegen seiner Kontakte zu Tamilen für die staatlichen
Behörden verdächtig, und so habe man ihn bei einem Aufenthalt in
D._______ bei einer Sicherheitskontrolle einmal über eine Stunde lang
festgehalten. Man habe gemutmasst, er sei ein Tamile mit einer
Identitätskarte lautend auf einen singhalesischen Namen. Aus diesen
Gründen ersuche er die Schweiz um Schutz.
C.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 – in (…) an den
Beschwerdeführer versandt am 29. Dezember 2010 – verweigerte das
BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das
Asylgesuch ab. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz
aus, bezüglich des Verfahrens bei Asylgesuchen aus dem Ausland sehe
die Praxis vor, dass Beschwerdeführende von der jeweiligen
schweizerischen Vertretung in der Regel zu ihren Asylgründen angehört
würden. Von dieser allgemeinen Regel könne abgewichen werden, wenn
dies aus organisatorischen und kapazitätsmässigen Gründen faktisch
nicht möglich sei. Eine Anhörung könne sich ebenfalls erübrigen, wenn
der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif
erstellt sei. Bei einem Anhörungsverzicht sei jedoch das rechtliche Gehör
zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30), was vorliegend erfolgt sei. Unter
Einbezug des Antwortschreibens des Beschwerdeführers vom 4. Oktober
2010 erachte das Bundesamt die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt.
Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu
sein, seien nur dann für die Erteilung der Einreisebewilligung relevant,
wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der
Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei der Schutz gewährleistet,
wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu
verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei und Justizorgane zur
Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen,
und wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Der
Beschwerdeführer mache diesbezüglich eine Verfolgung durch
unbekannte, bewaffnete Personen geltend. Grundsätzlich sei zu
vermerken, dass seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 die
srilankische Armee und der Staat bewaffnete Gruppierungen oder
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Organisationen nicht mehr unterstützen würden. Es komme jedoch vor,
dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell
betätigten und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und
Erpressungsversuchen unter Druck setzten. Bei den vom
Beschwerdeführer geschilderten Übergriffen handle es sich um eine
Verfolgung durch Dritte, die von den srilankischen Behörden geahndet
werde. Hierzu sei festzuhalten, dass der Staat Sri Lanka als schutzfähig
gelte und für den Beschwerdeführer folglich die Möglichkeit bestehe, sich
an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgungen seitens Dritter
zu ersuchen. Gemäss seinen Schilderungen habe er bei den
Sicherheitskräften und der Polizei Anzeige erstattet. Er sorge sich jedoch
weiterhin um seine Sicherheit, da er wegen Kontakten zu Tamilen und
seiner Arbeit bei der UNP ohnehin unter (Terror)Verdacht stehe. Dies
habe sich konkret anlässlich einer Kontrolle in D._______ gezeigt, bei der
man ihn über eine Stunde lang festgehalten und seine Identität genau
überprüft habe. Derartigen behördlichen Massnahmen, die im
Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sehen seien, komme bereits
aufgrund der fehlenden Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Somit
könnten aus der vorliegenden Aktenlage keine Hinweise entnommen
werden, welche auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates
hindeuten würden. Eine faktische Garantie der Schutzgewährung für
langfristigen, individuellen Schutz einer potenziell bedrohten Person
könne nicht verlangt werden. Keinem Staat gelinge es, die absolute
Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Im Sinne
dieser Erwägungen komme die Vorinstanz zum Schluss, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers aus objektiver Sicht keine
Einreisebewilligung begründen könnten.
An diesen Erwägungen vermöchten auch die vom Beschwerdeführer
eingereichten Dokumente nichts zu ändern, würden diese doch lediglich
seine Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage
gestellt werde. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des
Umstandes, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen
Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens
des srilankischen Staates schliessen lasse, seien die geltend gemachten
Vorbringen nicht einreiserelevant.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sei. Daher sei das Asylgesuch
abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
D.
Mit vom 20. Januar 2011 datierter, am 26. Januar 2011 bei der Botschaft
beziehungsweise am 10. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangener Eingabe focht der Beschwerdeführer die Verfügung des
BFM an. In seiner Beschwerde wiederholte er im Wesentlichen seine
bereits bei der Vorinstanz gemachten Vorbringen. Er lebe in B._______
und habe verschiedene Probleme. Obwohl gesagt werde, die LTTE seien
mittlerweile komplett zerstört, erleide er nach wie vor Bedrohungen von
anderer Seite. Nun wisse er auch, dass es nicht die LTTE gewesen
seien, welche ihn in der Vergangenheit bedroht hätten, sondern es müsse
sich um eine andere Organisation gehandelt haben, die sein politisches
Engagement zu verhindern versucht habe. Der ehemalige UNP(…)
Y._______ und sein Freund X._______ seien von unbekannten,
bewaffneten Personen getötet worden. Vor ihrem Tod habe man die
beiden gewarnt. Y._______ sei durch eine explodierende Bombe getötet,
X._______ auf einer Autostrasse während des Tages erschossen
worden. Gegenwärtig werde er von denselben unbekannten Leuten
bedroht, die seine politischen Aktivitäten zu unterbinden versucht hätten.
Kürzlich seien zwei seiner Freunde, welche ihn während seiner
Wahlkampagne begleitet hätten, nach einem Treffen mit ihm auf dem
Weg nach Hause entführt worden. Die Entführer hätten versucht
herauszufinden, wo er sich aufhalte, und weitere Details zu seiner Person
gesammelt. Bewaffnete Leute würden immer wieder seine Freunde und
Verwandten über ihn ausfragen. Überdies sei er nicht in der Lage, ein
Einkommen zu erzielen. Aus all diesen Gründe führe er Beschwerde und
hoffe, dass ihm – mithin unter Berücksichtigung humanitärer Gründe und
um sein Leben zu schützen – der Asylstatus erteilt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
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Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frage des
Auslieferungsersuchens stellt sich vorliegend nicht, weil sich der
Beschwerdeführer in Sri Lanka aufhält, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
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Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann. Glaubhaft gemacht ist die Verfolgung, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG).
4.3. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende
Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur
abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist.
Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein
Gesuch stellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden,
ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf
die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung
der Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon
aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich
eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein
negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das
rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht
auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5 S. 362).
Vorliegend ging das BFM davon aus, der Sachverhalt sei aufgrund der
schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt. Diese Sichtweise ist
vertretbar, sind doch die Eingaben vom 11. November 2008 (schriftliches
Asylgesuch), vom 5. Dezember 2008 (Ergänzung zum schriftlichen
Asylgesuch) und vom 4. Oktober 2010 (Stellungnahme anlässlich der
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Gewährung des rechtlichen Gehörs) insgesamt detailliert und klar
formuliert. Unter diesen Umständen erübrigte sich für die Vorinstanz die
Aufbietung des Beschwerdeführers zu einer Befragung. Da den vom
Bundesverwaltungsgericht ferner aufgeführten Erfordernissen
(Gewährung des rechtlichen Gehörs, Begründung des Verzichts auf die
Befragung) ebenfalls Rechnung getragen wurde, ist die Vorgehensweise
des BFM nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung der Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b,
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.eg). Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann.
6.
6.1. Einleitend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde nicht explizit mit den substanziierten und überzeugenden
Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Vielmehr wiederholt er in
verkürzter Version seine bereits im Verfahren vor dem Bundesamt
gemachten Sachverhaltsvorbringen und verweist pauschal auf seine
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schwierigen Lebensbedingungen in Sri Lanka. Er werde von unbekannten
Dritten verfolgt und fürchte um sein Leben. Überdies habe er kein
genügendes Auskommen.
6.2. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM, wie schon in der Erwägung 4.3. ausgeführt, den
rechtserheblichen Sachverhalt in ausreichender Weise abgeklärt hat, um
einen Entscheid über die Frage einer Gefährdung des
Beschwerdeführers fällen zu können.
Einmal sind die vorgebrachten Probleme mit unbekannten, bewaffneten
Leuten in ihrer Intensität und Ausprägung nicht asylrelevant. Sodann ist
festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der
Verfolgung durch Unbekannte sehr vage ausgefallen sind und
Realkennzeichen vermissen lassen. Die heutige politische Situation in Sri
Lanka schliesslich lässt es grundsätzlich zu, dass allfällige Übergriffe
seitens Dritter bei der Polizei gemeldet werden können. Der vorliegenden
Aktenlage sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, welche generell auf
die Schutzunwilligkeit des srilankischen Staates hindeuten würden.
Insgesamt vermitteln die geltend gemachten Vorbringen nicht den
Eindruck zielgerichtet und asylrelevant verfolgter Personen vor Ort. An
dieser Einschätzung vermag auch die kurze Festhaltung des
Beschwerdeführers durch die srilankischen Behörden in D._______ –
wohl zwecks einer Routinekontrolle – nichts zu ändern. Bei einem
ernsthaften Verdacht der staatlichen Behörden, dass sich der
Beschwerdeführer an terroristischen Aktivitäten beteiligt hätte oder sonst
eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates darstellen würde,
wäre er nicht bereits nach einer Stunde von der Polizei wieder gehen
gelassen worden. Gemäss Erkenntnissen der schweizerischen
Asylbehörden geht der srilankische Staat nämlich rigoros gegen
Terrorverdächtige vor. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer
Verfolgung im Heimatland ist daher – in Übereinstimmung mit den
Ausführungen des BFM – als objektiv nicht begründet im Sinne des
Asylgesetzes einzustufen.
6.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann im Grundsatzurteil BVGE
2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und
gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage
seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo,
kontinuierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am
14. Februar 2008 hatte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der
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Regierung und den LTTE zunächst weiter zugespitzt. Nach der
Rückeroberung des letzten von den LTTE kontrollierten Gebietes im
Raum Mullaitivu indessen wurde am 18. Mai 2009 seitens der Regierung
der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell
für beendet erklärt. Nach dieser Niederlage der LTTE haben die
srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die
Sicherheitsmassnahmen zwar nur schrittweise gelockert, und die
verschiedenen Kontrollmassnahmen richten sich vor allem gegen die
tamilische Bevölkerung. Es kommt ihnen indes aufgrund mangelnder
Intensität in der Regel kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3
AsylG zu. Der aktuelle Wohnsitz des Beschwerdeführers ist im nördlichen
Teil von Sri Lanka in B._______, wo er – gemäss den Akten war er
ohnehin nie Mitglied der LTTE und ist zudem singhalesischer Ethnie –
nach jüngsten Erkenntnissen des Gerichts nicht mit gezielten
Repressionen zu rechnen hat. Er vermag mithin nicht substanziiert
darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht
schutzbedürftig im Sinne des AsylG.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und die im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie
am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat
demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das
Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600. an
sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige Schweizer Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Stadelmann
Versand: