B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-969/2013
U r t e i l v o m 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – eine Roma-Familie serbischer Staats-
angehörigkeit mit letztem Wohnort in G._______ – eigenen Angaben zu-
folge ihren Heimatstaat am (…) legal auf dem Landweg verliessen und
am (…) legal in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten,
dass sie zur Begründung der Gesuche im Wesentlichen geltend machten,
ein Polizist habe im April (…) die Tochter D._______ auf dem Fussgän-
gerstreifen angefahren, als diese zur Schule habe gehen wollen,
dass der Polizist infolge Dispensation vom Dienst davon ausgegangen
sei, die Familie habe ihn wegen des Vorfalls angezeigt,
dass er ihnen darauf mit dem Tod gedroht habe und den Beschwerdefüh-
rer (Vater) zusammen mit vier weiteren Personen angegriffen, auf ihn ge-
schossen und ihn verletzt habe,
dass der Polizist und seine Kollegen sie regelmässig zu Hause aufge-
sucht, bedroht und beschimpft bzw. angegriffen hätten,
dass es nichts bringe, dies den Behörden zu melden, da sie als Roma ei-
ne Minderheit darstellten, keine Rechte hätten und die Serben sie hassen
würden,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2013 – eröffnet am
22. Februar 2013 – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass die Vor-
bringen nicht asylrelevant seien, da nicht ersichtlich sei, weshalb sich die
Beschwerdeführenden nicht an die Behörden hätten wenden können,
zumal vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den serbi-
schen Staat auszugehen sei,
dass die geltend gemachten medizinischen Probleme in Serbien adäquat
behandelt worden seien und im Übrigen gesundheitliche Probleme nur
dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden,
wenn sich aufgrund eines Mangels an angemessenen Behandlungsmög-
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lichkeiten im Heimatland der betroffenen Person deren Gesundheitszu-
stand derart verschlechtern würde, dass deren Leben in Gefahr geriete,
dass davon ausgegangen werde, dass die medizinische Behandlung im
Herkunftsort oder in den umliegenden Zentren möglich und zugänglich
sei und aufgrund der Akten sich keine Anhaltspunkte dafür ergäben, wes-
halb die Beschwerdeführenden nicht in ihr sozio-ökonomisches Umfeld
zurückkehren könnten,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass die Beschwerdeführenden am 25. Februar 2013 (Poststempel) ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine fremdspra-
chige Eingabe einreichten, von der angenommen wurde, dass es sich um
eine Beschwerde handle,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2013
feststellte, dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bun-
des in einer Amtssprache zu erfolgen haben, und die Beschwerdeführen-
den unter Androhung des Nichteintretens zur Verbesserung ihrer Eingabe
innert gesetzlicher Frist aufforderte,
dass die Beschwerdeführenden am 6. März 2013 fristgerecht ihre ver-
besserte Beschwerde einreichten und sinngemäss beantragten, es sei
die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Verfügung des BFM vom 19. Februar 2013 bezüglich des Nicht-
eintretens auf die Asylgesuche und der Anordnung der Wegweisung an
sich nicht angefochten wird und demnach in Rechtskraft erwachsen ist,
dass demgegenüber sinngemäss gerügt wird, der Vollzug der Wegwei-
sung sei nicht zulässig und nicht zumutbar,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
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falls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
S. 502),
dass auf Beschwerdeebene erneut geltend gemacht wurde, nach dem
Unfall mit der Tochter D._______ sei es zu Unannehmlichkeiten und phy-
sischen Auseinandersetzungen gekommen, der Beschwerdeführer (Vater)
sei angeschossen worden und sie würden seit diesem Vorfall in ständiger
Angst leben,
dass sie als Roma in Serbien keine Rechte hätten, ein schweres Leben
führen müssten und Angst vor einer Rückkehr nach Serbien sowie vor er-
neuten Erniedrigungen hätten,
dass die Beschwerdeführerinnen (Mutter und Tochter) unter psychischem
Druck leiden würden und in medizinischer Behandlung seien,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass aufgrund der Verneinung einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung
der Beschwerdeführenden im Heimatland das Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet,
dass keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den
Beschwerdeführenden im Heimatland droht,
dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt,
dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 19. März 2009 ab dem
1. April 2009 als "Safe Country" definiert, womit er insbesondere dessen
Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler
Konventionen im Menschenrechtsbereich bestätigte,
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dass mit dem in Serbien am 26. März 2009 verabschiedeten Anti-
Diskriminierungsgesetz, welches am 1. Januar 2010 in Kraft trat, und
dem am 31. August 2009 ergangenen Gesetz über nationale Minderhei-
ten weitere Verbesserungen der menschenrechtlichen Lage folgten,
dass vereinzelte, gegen Roma gerichtete Übergriffe und Schikanen durch
Drittpersonen zwar weiterhin nicht ausgeschlossen werden können, ge-
mäss der Einschätzung internationaler Beobachter der serbische Staat
diese jedoch nicht duldet, sich als schutzwillig und schutzfähig zeigt und
solche Fälle strafrechtlich verfolgt werden,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen sind, wonach es den
Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen wäre, die ihnen widerfahre-
nen Übergriffe bei den Behörden zu melden und bei diesen um Schutz
nachzusuchen,
dass in Anbetracht des zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Sachverhaltes sowie der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. statt vieler die Urteile E-7635/2007 vom 29. Dezember 2011 E. 4.2.2,
E-3317/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2 und 6.3, E-1098/2011 vom
30. August 2011 E. 5.4) mit den Einwänden in der Rechtsmitteleingabe
nicht ansatzweise dargetan ist, inwiefern die Erwägungen des BFM unzu-
treffend sein sollen,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Bürgerkrieg noch von all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin grundsätzlich zumutbar ist,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass zwar die Roma in Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbe-
dingungen zu kämpfen haben, blosse soziale und wirtschaftliche Er-
schwernisse jedoch für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situa-
tion darstellen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erschei-
nen liesse, weshalb – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführen-
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den – aufgrund der Zugehörigkeit zu den Roma keine Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges angenommen wird,
dass aufgrund der widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen anzu-
nehmen ist, die Beschwerdeführenden verfügen – entgegen ihrer Beteue-
rung, sie wüssten nicht, wo sich ihre (zahlreichen) Verwandten befänden
– über ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz in Serbien,
dass sich die Beschwerdeführenden (Mutter, Vater sowie Tochter
D._______) über psychische Probleme beklagten, worauf sie am (…) an
Dr. med. H._______ überführt wurden und dieser die Vorbringen als Ba-
gatelle einstufte, welche zu keinen medizinischen Massnahmen Anlass
geben würden (vgl. act. A5/3),
dass in Bezug auf die weiteren geltend gemachten medizinischen Prob-
leme darauf hinzuweisen ist, dass nur dann auf die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und
die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung
des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt und Unzumutbar-
keit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/2, E. 9.3.2
S. 21; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b),
dass dies vorliegend nicht der Fall ist, da gemäss eigenen Aussagen die
gesundheitlichen Probleme der Tochter D._______ in Serbien kostenlos
behandelt wurden und davon ausgegangen werden kann, dass – falls er-
forderlich – ihre weitere medizinische Behandlung wie auch jene der übri-
gen Beschwerdeführenden im Herkunftsort oder in den umliegenden
Zentren möglich und zugänglich ist,
dass in Serbien die medizinische Grundversorgung für die gesamte Be-
völkerung gewährleistet ist und das Krankenversicherungsgesetz Ser-
biens allen benachteiligten Bevölkerungsgruppen das Recht auf medizini-
sche Behandlung garantiert,
dass angesichts dieser Umstände nicht zu erwarten ist, die Beschwerde-
führenden gerieten bei einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbe-
drohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Überein-
stimmung mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gülti-
ger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu
bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die Beschwerdeführenden somit nicht darzutun vermögen, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: