B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-969/2018
law/fes
Ur t e i l vom 1 6 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 16. Januar 2018.
D-969/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige der Ethnie der
Oromo angehörend aus Addis Abeba, verliess Äthiopien im September
2007 Richtung Sudan, wo sie sich fünf Jahre lang aufhielt. Von dort ge-
langte sie am 4. Juli 2012 auf dem Luftweg via die Türkei in die Schweiz,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 19. Juli 2012 erhob das damalige BFM (Bundesamt für Migration, heu-
tige SEM) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Per-
sonalien der Beschwerdeführerin und befragte sie zum Reiseweg und sum-
marisch zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes (BzP). Am
29. November 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführerin einlässlich zu
den Asylgründen an. Am 5. Dezember 2013 wurde die Anhörung fortge-
setzt.
Zur Begründung ihres erstmaligen Asylgesuches führte sie im Wesentli-
chen aus, ihr Vater habe Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt,
weil er Mitglied der ONEG (Oromo Netsanet Genbar, amharisch für: Oromo
Liberation Front [OLF]) gewesen sei. Am (…) 2004 sei er ermordet worden.
In der Folge sei die ganze Familie vom IHADEG (amharisches Kürzel für:
Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front [EPRDF]) bedroht wor-
den, weil sie Mitglieder der ONEG gewesen seien. Sie sei jedoch erst nach
dem Tod ihres Vaters der ONEG beigetreten. Im Jahr 2006 sei sie in Haft
genommen und mit Eisenstangen am Fuss gefoltert und gepeitscht wor-
den; sie könne (…). Nach sechs Monaten sei sie gegen Bezahlung von
Bestechungsgeld aus der Haft entlassen worden. Sie habe sich daraufhin
bei einer Freundin versteckt. Am (…) 2006 habe sie geheiratet und darauf-
hin bei ihrem Ehemann gelebt. Bis zur Ausreise im September 2007 sei sie
von den äthiopischen Behörden nicht mehr behelligt worden. Nach dem
Tod ihres Vaters habe sie vernommen, dass ihr ältester Bruder festgenom-
men worden sei. Über dessen Verbleib habe sie keine Informationen mehr
erhalten.
Am (…) 2013 sei sie in der Schweiz der Partei (…) ([…]) beigetreten. Am
1. Juni 2013 habe sie an einer Demonstration in C._______ und am (…)
2013 an einer Versammlung in D._______ teilgenommen.
Die Beschwerdeführerin reichte einen Mitgliederausweis und eine Beschei-
nigung der OLF vom (…) 2005, zwei Fotos von einer Demonstration vom
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Seite 3
(…) in C._______, eines von einer Versammlung vom (…) 2013 in
D._______ und eine Visitenkarte von E._______, geschäftsführender Di-
rektor des (…) ([…]) ein.
C.
Mit Verfügung vom 12. März 2015 lehnte das SEM dieses erste Asylgesuch
vom 4. Juli 2012 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des
Asylgesuchs führte das SEM aus, die betreffenden Vorbringen vor der Aus-
reise aus Äthiopien seien nicht glaubhaft und es sei nicht davon auszuge-
hen, dass die äthiopischen Behörden aufgrund ihrer exilpolitischen Tätig-
keiten auf ihre Person aufmerksam geworden wären.
D.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. April 2015 wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-2299/2015 vom 30. August 2016 abge-
wiesen.
E.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 stellte die Beschwerdeführerin sinnge-
mäss ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den ablehnenden Asylent-
scheid vom 12. März 2015. Dabei machte sie geltend, die politische Situa-
tion in Äthiopien sei besorgniserregend und da sie Mitglied der Partei (…)
sei, was den äthiopischen Behörden bekannt sei, sei ihr Leben bei einer
Rückkehr in Gefahr. Zudem leide sie seit 2013 an Depressionen, was aus
den zwei beigelegten ärztlichen Zeugnissen vom 22. September 2016 und
5. Oktober 2016 hervorgehe.
F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das SEM vom 15. Mai 2017 (Ein-
gang SEM: 16. Mai 2017) stellte die Beschwerdeführerin ein zweites Asyl-
gesuch. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei neu Mitglied
von (…) und nehme an deren Veranstaltungen teil, helfe bei Fundraising
Aktionen und der Frauenorganisation mit. Ausserdem sei sie neu die (…)
des Vereins (…) ([…]) und sensibilisiere die äthiopischen Frauen in der
Schweiz bezüglich Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien und mobili-
siere diese, an den Demonstrationen des (…) teilzunehmen. Aufgrund ih-
res grossen Engagements habe sie anonyme Telefonanrufe erhalten, in
denen sie bedroht und aufgefordert worden sei, sofort mit ihren Aktivitäten
aufzuhören. Schliesslich sei sie (…) im Kanton D._______ der (…). Am (…)
2016 habe sie an einer Veranstaltung von (...) in F._______ teilgenommen,
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wo sie verantwortlich gewesen sei, Essen und Trinken zu organisieren. Ein
Foto zeige sie mit dem Pressesprecher der Partei. Am (…) 2016 habe sie
an einer weiteren Demonstration in F._______ teilgenommen mit dem
Gründer von (...). Am (…) 2016 habe sie an einer Demonstration in
C._______ teilgenommen, worüber auf der Website (…) berichtet worden
sei und zahlreiche Videos der Demonstranten sichtbar seien. Die Be-
schwerdeführerin sei darin klar als exponierte exilpolitische Aktivistin in der
vordersten Reihe erkennbar. Es müsse mit einer an Sicherheit grenzenden
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die äthiopischen Be-
hörden von der Website Kenntnis hätten und diese auch überwachen wür-
den. Am (…) 2016 habe sie an einer Veranstaltung in D._______ teilge-
nommen, um den Opfern in Gondar zu gedenken. Sie habe dort eine Rede
gehalten und die Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien verurteilt. Ein
Video davon sei auf ihrer Facebook Seite zu finden. Am (…) 2016 habe sie
an einer Veranstaltung in B._______ teilgenommen, die sie zu organisieren
mitgeholfen habe. Am (…) 2017 habe eine internationale Videokonferenz
stattgefunden in über 30 Städten weltweit. Sie habe den Transport der Mit-
glieder zur Veranstaltung in G._______ organisiert und versucht, möglichst
viele Frauen aufzubieten. Am (…) 2016 habe sie ein Supportessen organi-
siert. Sie sei bereits in Äthiopien politisch aktiv gewesen, was nicht als un-
glaubhaft erachtet worden sei. Darüber hinaus sei bereits ihr Vater ein
wichtiges Parteimitglied der OLF gewesen. Es sei davon auszugehen, dass
die äthiopischen Sicherheitsbehörden aufgrund der wichtigen Stellung, die
sie als (…) innerhalb der (…), als Mitorganisatorin der Frauengruppe bei
(...) und als (…) habe, Kenntnis von ihrer Kritik am äthiopischen Regime,
der Teilnahme an zahlreichen oppositionellen Demonstrationen und ihrem
exilpolitischen Engagement habe. Sie sei deshalb als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. Im Urteil BVGE 2011/25 vom 7. Juli 2011 habe das Bundes-
verwaltungsgericht die sozioökonomische Situation von alleinstehenden
Frauen analysiert. Aufgrund der darin gemachten Ausführungen sei bei ihr
der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erklären und die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Sie verfüge nach dem Tod des Vaters und der
Flucht ihres Ehemannes nach Saudi-Arabien über kein tragfähiges Bezie-
hungsnetz in Äthiopien mehr. Die Mutter habe nach dem Tod ihres Vaters
kaum genug Geld, um sich selbst zu ernähren, und lebe im Versteckten in
H._______. Schliesslich verfüge sie über keine beruflichen Fähigkeiten,
habe aufgrund der Inhaftierung nicht einmal die Schule abgeschlossen und
leide an somatischen und psychischen Beschwerden.
Die Beschwerdeführerin reichte mehrere Bestätigungen und Fotos sowie
einen Arztbericht vom 16. März 2017 ein.
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Seite 5
G.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 wies das SEM das Wiedererwägungsge-
such vom 17. Oktober 2016 ab und erhob eine Gebühr.
H.
Mit Schreiben vom 9. August 2017 forderte das SEM die Beschwerdefüh-
rerin auf, mehrere Fragen zu ihrem zweiten Asylgesuch schriftlich zu be-
antworten.
I.
Am 25. August 2017 beantwortete die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin die Fragen des SEM.
J.
Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 16. Januar 2018 stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und
lehnte ihr zweites Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Gesu-
che um Erlass der Gebühren im Rahmen der Ablehnung des Wiedererwä-
gungsgesuchs und im Rahmen der Ablehnung des zweiten Asylgesuchs
hiess es gut.
K.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 liess die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung
in den Dispositivziffern 1-5 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sa-
che zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Entscheidfindung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zu-
dem beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechts-
verbeiständung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzich-
ten.
Mit der Beschwerde wurden zwei Fotos ihres Ehemannes anlässlich seiner
Hochzeit mit seiner neuen Ehefrau eingereicht.
L.
Am 20. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestä-
tigung vom 19. Februar 2018 nach.
D-969/2018
Seite 6
M.
Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hiess
mit Verfügung vom 5. März 2018 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Gleichzeitig gab er dem SEM
Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen.
N.
Das SEM reichte am 14. März 2018 eine Vernehmlassung ein.
O.
Mit der Replik vom 17. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin je ein
Foto von sich mit I._______ und J._______, zwei Fotos von sich mit
K._______, ein Foto von sich mit Frau L._______, ein Foto ihrer Demonst-
rationsteilnahme vom (…) 2018, zwei Fotos von sich mit ihrem Ex-Ehe-
mann und eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden,
weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.
D-969/2018
Seite 7
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Grün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei
eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern
vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen re-
alistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids.
Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für ver-
gangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger
Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der
objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat sind zwischen Aus-
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reise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und
2008/12 E. 5.2.).
4.
4.1 Das SEM führte in der Begründung der Verfügung im Wesentlichen
aus, es bestreite nicht, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz
exilpolitisch betätigt habe. Die blosse Mitgliedschaft in der (...) führe jedoch
zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden. Diese Vereinigung
betätige sich in der Schweiz vorwiegend kulturell und bezeichne sich als
politisch unabhängig. Ihre Arbeit zur Mobilisation der äthiopischen Frauen
zur Teilnahme an Demonstrationen oder Anlässen der (...) finde nicht in
einem öffentlichen Rahmen statt und es sei nicht davon auszugehen, dass
dies die äthiopischen Behörden zurückverfolgen könnten. Dasselbe gelte
für das Anwerben neuer Mitglieder, sei es für die (...), die (...) oder die (...).
Den Schreiben der (...) sei nicht zu entnehmen, inwieweit sie ihre Aufgaben
als (…) im Kanton D._______ in der Öffentlichkeit durchführe. Auf den Fo-
tografien und der eingereichten Filmsequenz sei sie als friedliche Demonst-
rantin zu sehen, ohne dass sie auffalle. Die Mitgliedschaft bei (...), (…)
führe nicht im Sinne einer Regelvermutung zum Schluss, die äthiopischen
Behörden seien bereits aufgrund dieser Tatsache auf sie aufmerksam ge-
worden. Aus dem Schreiben werde nicht ersichtlich, in welcher Form sie
sich ausserhalb dieser Organisation für die (...) exponiert habe. Dies gelte
auch für die von ihr geltend gemachten Videokonferenz vom (…) 2017 in
G._______ und die Mitorganisation des Supportessens am (…) 2016. Die
von ihr eingereichten Fotografien seien offensichtlich innerhalb der ver-
schiedenen Veranstaltungen und nicht in einem allgemein öffentlichen
Rahmen zustande gekommen. Ihren Aussagen als Rednerin in einer Sen-
dung, welche auf YouTube zu finden sei, könnten keine regimefeindlichen
Äusserungen entnommen werden. Auf Facebook benutze sie ein Pseudo-
nym und als Profilbild habe sie ein (...)-Mitglied gewählt. Es sei deshalb
nicht davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden ein von ihr auf
Facebook veröffentlichtes Video zu ihr zurückverfolgen könnten.
A._______ sei ein häufiger Name, der bei einer einfachen Sucheingabe im
Internet über 8000 Mal erscheine. Die von ihr geltend gemachten Drohan-
rufe seien wenig glaubhaft, da sie durch nichts belegt worden und ihre
Schilderungen dazu auch auf schriftliche Nachfrage äusserst vage und un-
substantiiert ausgefallen seien. Zudem habe sie anlässlich ihres Wiederer-
wägungsgesuches mit keinem Wort irgendwelche telefonische Bedrohun-
gen erwähnt, obwohl solche bereits in dem von ihr damals eingereichten
Schreiben der (...) vom 3. Oktober 2016 erwähnt worden seien. Insgesamt
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scheine es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die äthiopischen
Behörden von ihrer exilpolitischen Tätigkeit Kenntnis erlangt und sie na-
mentlich identifiziert und registriert hätten. Die vorgebrachten subjektiven
Nachfluchtgründen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt,
die (...) setze sich gegen Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien ein,
weshalb sie von den äthiopischen Behörden mit Sicherheit als politische
Organisation betrachtet werde. Indem die Vorinstanz jedes Vorbringen ein-
zeln betrachte und als nicht relevant abtue, unterlasse sie es, die notwen-
dige Gesamtwürdigung des politischen Profils der Beschwerdeführerin vor-
zunehmen. Es sei allgemein bekannt, dass die äthiopischen Behörden
über Spitzel in der Schweiz verfügten. Die Beschwerdeführerin habe schon
mehrmals Personen, die sie in die WhatsApp- und Viberguppe aufgenom-
men habe, blockieren müssen, weil sie sich für die Regierung einsetzten.
Schliesslich sei die Beschwerdeführerin auf mehreren Videos auf (...) und
(…) zu sehen und habe an verschiedenen Anlässen selbst das Wort ergrif-
fen. Somit seien die Aktivitäten zumindest in der Öffentlichkeit der äthiopi-
schen Diaspora bekannt. Darüber hinaus würden die äthiopischen Behör-
den über Gesichtsanerkennungs-Spyware verfügen, weshalb die Be-
schwerdeführerin auch ohne die Nennung ihres Namens identifiziert wer-
den könne. Schliesslich sei belegt, dass die äthiopische Regierung auch
gegen friedliche Demonstranten rigoros vorgehe. Es gebe nur eine
A._______ in der Schweiz, die Mitglied von (...), (...) und (...) sowie die (…)
sei mit der Aufgabe, die Frauen zu informieren und zur Teilnahme an De-
monstrationen zu motivieren sowie zur Situation von Frauen in Äthiopien
Stellung zu nehmen. Ferner werde (...) von den äthiopischen Behörden als
terroristische Organisation eingestuft und diese gingen rigoros gegen (...)-
Mitglieder vor. Die Beschwerdeführerin habe folglich als aktives Mitglied
von (...) Verfolgung durch die äthiopischen Behörden zu befürchten. Die
Beschwerdeführerin sei bereits in Äthiopien politisch aktiv gewesen, was
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2016 nicht als
unglaubhaft qualifiziert worden sei. Bereits ihr Vater sei ein wichtiges OLF-
Mitglied gewesen. Schliesslich gehöre sie als Oromo einer in Äthiopien dis-
kriminierten und verfolgten Minderheit an. Wenn sie sich nicht vor politi-
scher Verfolgung in Äthiopien fürchten würde, wäre sie schon lange zu ihrer
Tochter zurückgekehrt. Angesichts der psychischen Erkrankung sowie der
Tatsache, dass sie die Telefonnummer gewechselt habe, spreche die Tat-
sache, dass sie keine genaueren Angaben zum Zeitpunkt und Intervall der
bereits mehr als ein Jahr zurückliegenden Drohanrufe machen könne, nicht
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Seite 10
gegen deren Glaubhaftigkeit. Beim Schreiben der Beschwerdeführerin
vom 18. Oktober 2016 handle es sich nicht um ein Wiedererwägungsge-
such. Sie habe einzig die Schweizer Behörden über die aktuelle Lage in
Äthiopien informieren und darum bitten wollen, wieder in die vorherige Un-
terkunft versetzt zu werden, weshalb sie ebenfalls die gesundheitlichen
Probleme geschildert habe. Die Beschwerdeführerin sei nicht auf die exil-
politischen Tätigkeiten eingegangen und habe lediglich die Bestätigung der
(...) beigelegt. Der (...) habe sie von den Vorfällen erzählt, weshalb die (...)
die Drohanrufe erwähne. Ohnehin könne aus dem Schreiben der Be-
schwerdeführerin, welches diese als Laie verfasst habe, nichts zu ihren
Ungunsten abgeleitet werden. Sie gehe davon aus, dass die Drohanrufe
von in der Schweiz lebenden Spitzeln der äthiopischen Sicherheitskräfte
stammen würden, da ihr gedroht worden sei, wenn sie nicht mit ihren exil-
politischen Aktivitäten aufhöre, würde sie bei einer Rückkehr nach Äthio-
pien erschossen. Vorliegend habe es die Vorinstanz unterlassen, die jüngs-
ten Ereignisse in Äthiopien im Zusammenhang mit den von ihr geltend ge-
machten exilpolitischen Tätigkeiten sowie unter dem Gesichtspunkt von
Vollzugshindernissen substantiiert zu prüfen und in die Entscheidbegrün-
dung einfliessen zu lassen. Sie beschränke sich auf eine undifferenzierte,
spekulative Einschätzung der Situation. Das politische Klima in Äthiopien
insbesondere für Angehörige der Oromo und für regierungskritische Akti-
visten sei höchst gefährlich. Diesem Umstand trage die Vorinstanz nicht im
Geringsten Rechnung. Demzufolge sei das rechtliche Gehör verletzt wor-
den.
5.
In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend
gemacht, weil das SEM dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin
Oromo und regierungskritisch sei und die Situation für diese in Äthiopien
höchst gefährlich sei, in seinem Entscheid nicht Rechnung getragen habe.
Dem ist nicht so. Das SEM nahm in seiner Verfügung sehr wohl Bezug auf
die damalige Situation in Äthiopien sowohl der Oromo wie auch regierungs-
kritischer Personen (vgl. Verfügung vom 16. Januar 2018 S. 8 und S. 10).
Alleine der Umstand, dass das SEM die damalige Situation in Äthiopien
anders einschätzte als die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren
Rechtsvertreterin und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu
einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als die Beschwerdefüh-
rerin beziehungsweise ihre Rechtsvertreterin, spricht weder für eine unge-
nügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Be-
gründungspflicht dar. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde
nicht verletzt. Der Rückweisungsantrag ist folglich abzuweisen.
D-969/2018
Seite 11
6.
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes oder exilpolitische Aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten kön-
nen; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich mas-
sgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3
AsylG befürchten muss.
7.
7.1 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend ver-
ändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Ge-
schichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der
seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Im gleichen
Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen
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Seite 12
mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu
akzeptieren und umzusetzen. Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt
damit als beendet. Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung blo-
ckierte Webseiten wieder zugelassen. Zudem wurde der Leiter des Natio-
nal Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und Haftbefehle ge-
gen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt. Die
OLF, Ogaden National Liberation Front (ONLF) und Ginbot 7, welche sich
für die Anliegen der Oromo einsetzten, wurden sodann im Juli 2018 von
der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Die Regierung rief
die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen
Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsan-
führer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tau-
sende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freige-
lassen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7).
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam angesichts der positiven Entwick-
lung der politischen Lage in Äthiopien seit dem Amtsantritt des neuen Pre-
mierministers Abiy Ahmed im April 2018 zum Schluss, die Befürchtung, im
Fall einer Rückkehr nach Äthiopien wegen exilpolitischer Tätigkeit flücht-
lingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, sei unbegründet
(vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8).
Vor diesem Hintergrund ist nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopi-
schen Behörden ein besonderes Interesse an der Person der Beschwer-
deführerin besteht und ihr als Oromo, welche sich in der Schweiz exilpoli-
tisch betätigte, bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung
drohen würde. Die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhalts-
punkte für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht der Be-
schwerdeführerin vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die
äthiopischen Behörden vorliegen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
D-969/2018
Seite 13
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 14
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund
der vorstehend erläuterten Veränderung der Situation in Äthiopien (vgl.
E. 7) bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und
konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat im
Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen
und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von
Premierminister Abiy Ahmed stabiler, weshalb die allgemeine Lage in Äthi-
opien weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemei-
ner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allge-
mein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil
des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von
BVGE 2011/25 E. 8.3).
9.3.2 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor
prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genü-
gend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Bezie-
hungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil des BVGer
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D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25
E. 8.4). Für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht,
sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und alleinlebende
Frauen von der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzeptiert wer-
den. Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht gerne ge-
sehen, sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete
Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden, ist in
der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausgegangen,
dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern sind. Faktoren, die die
Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenstän-
digen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung,
das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung
durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl. BVGE
2011/25 E. 8.5).
9.3.3 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang im Wesentlichen
geltend gemacht, die Beschwerdeführerin verfüge seit dem Tod ihres Va-
ters und der Scheidung und erneuten Heirat ihres Exmannes über kein
tragfähiges Beziehungsnetz in Äthiopien mehr. Die Mutter habe nach dem
Tod des Vaters kaum genug Geld, um sich selbst zu ernähren und lebe im
Versteckten in H._______. Schliesslich verfüge die Beschwerdeführerin
über keine beruflichen Fähigkeiten. Sie habe aufgrund ihrer Inhaftierung
nicht einmal die Schule abschliessen können und habe daraufhin Äthiopien
verlassen. Auch in der Schweiz sei sie nie einer Arbeit nachgegangen und
habe keinerlei Bildung erhalten. Ohne männliche Bezugsperson und ohne
finanzielle und soziale Unterstützung werde es für sie unmöglich sein, Ar-
beit oder eine Wohnung zu finden. Die Beschwerdeführerin wäre als allein-
stehende Frau zudem der Gefahr von sexueller Gewalt ausgesetzt. Hinzu
komme, dass sie an einer depressiven Stimmung und Anpassungsstörung
leide und auf dem (…) sei. Bisher erhalte sie lediglich Medikamente. Sie
wäre zur Stabilisierung ihres Zustandes jedoch dringend auf eine psychi-
atrische Behandlung angewiesen, welche ihr in Äthiopien nicht zur Verfü-
gung stehen würde. Momentan sei sie auch auf Physiotherapie angewie-
sen und in Behandlung.
9.3.4 Die Beschwerdeführerin wurde in der Hauptstadt Addis Abeba gebo-
ren und wuchs dort mit ihren beiden Schwestern bei ihrer Tante auf. Das
Bundesverwaltungsgericht kam sodann in seinem Urteil D-2299/2015 vom
30. August 2016 zum Schluss, dass aufgrund der Aktenlage die Beschwer-
deführerin über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Äthiopien verfügt, da
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das SEM zu Recht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten fa-
miliären Umstände betreffend ihre Eltern und vier Brüder und deren Wohn-
orte als realitätsfremd und nicht nachvollziehbar eingeschätzt habe (vgl.
Urteil des BVGer D-2299/2015 vom 30. August 2016 E. 9.4.2). Weder im
Wiedererwägungsgesuch noch im zweiten Asylgesuch wurden glaubhafte
Gründe dargetan oder Beweismittel eingereicht, welche das Gegenteil be-
legt hätten. Selbst wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin sich von ihr
hat scheiden lassen und wieder geheiratet hat, ist davon auszugehen, dass
ihre Eltern und Brüder und andere Verwandten sowie Freunde in Äthiopien
leben, bei denen sie Unterschlupf findet oder die ihr bei der Wohnungssu-
che behilflich sein können. Die Beschwerdeführerin hat zwar das neunte
Jahr der Primarschule nicht abgeschlossen, verfügt aber dennoch über
mehrjährige berufliche Erfahrung als (…) und (…), weshalb es ihr möglich
sein sollte, ihre wirtschaftliche Existenz sichern zu können (vgl. Akten
A4/10 S. 4, A9/19 F114, F126 ff., F160). Bezüglich der geltend gemachten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden verschiedene ärztliche
Zeugnisse eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin an diversen kör-
perlichen und psychischen Beschwerden leide, wie Depressionen, Schlaf-
störungen, Essstörungen, chronische Magenentzündung, Kopf-, Bein- und
Bauchschmerzen, Vitaminmangel und (…), welche entsprechend behan-
delt worden sind (vgl. ärztliche Zeugnisse vom 22. September 2016 und
5. Oktober 2016). Im Arztbericht vom 16. März 2017 werden somatische
Beschwerden wie rezidivierendes Asthma bronchiale und gehäufte Binde-
hautentzündungen mit Hustenattacken erwähnt. Anamnestisch sei das
Asthma bronchiale im Januar 2016 durch eine Magenspiegelung verifiziert
und therapiert worden, bestehe aber immer noch und sollte erneut abge-
klärt werden. Eine Anmeldung an die Gastroenterologie bezüglich einer
Magenspiegelung sei ausstehend. Nach Besserung der allergischen Kom-
ponente habe die Beschwerdeführerin vermehrt über Schlaf- und Angst-
störungen bei mehrfach besetztem Zimmer in ihrer Asylwohnung berichtet.
Die somatische wie auch die psychische Situation müsse dringendst weiter
abgeklärt und behandelt werden. In der letzten Eingabe der Beschwerde-
führerin, der Replik vom 17. April 2018, wurden keine gesundheitlichen
Probleme mehr geltend gemacht und bis heute wurde kein weiteres aktu-
elles Arztzeugnis mehr eingereicht. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit behandelt worden und
gesund ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen
Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimat-
land schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur
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Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE
2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2
E. 9.3.2). Im Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019
wurde zudem ausgeführt, dass sich die gesundheitliche Versorgung in
Äthiopien in den letzten Jahren verbessert hat und der Zugang zum Ge-
sundheitssystem grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. a.a.O. E. 12.3.4). Es
darf somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ge-
gebenenfalls Zugang zu erforderlicher medizinischer Behandlung hat. Zu-
dem kann ihren Bedürfnissen bei Bedarf durch entsprechende medizini-
sche Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medika-
menten, Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Ohne
die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach zwölfjähriger Landesabwe-
senheit zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszu-
gehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete
Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre
(Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach
nicht als unzumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
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Seite 18
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Ver-
fügung vom 5. März 2018 gutgeheissen wurde, sind der Beschwerdefüh-
rerin vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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