B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-970/2013
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______ geboren am (…),
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2013 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 4. Januar 2010 im B._______
und der Anhörung vom 18. Februar 2010 durch das BFM in C._______
zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, am 15.
Oktober 2001 sei sein Vater unter dem Verdacht, die LTTE (Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam) zu unterstützen, von Soldaten mitgenommen wor-
den und als Folge von Misshandlungen gestorben,
dass am 10. September beziehungsweise 12. September 2009 ein Ar-
beitskollege und guter Freund, welcher mit der LTTE sympathisiert habe,
verhaftet und am nächsten Tag umgebracht worden sei,
dass ihn am 22. September 2009 vier Personen in Zivil zuhause aufge-
sucht und ihm gesagt hätten, wie seinen Freund auch ihn umzubringen,
da auch er die LTTE unterstütze,
dass er sich aus Furcht vor weiteren Behelligungen am 23. September
2009 zu seiner Tante nach D.________ begeben habe,
dass zehn Tage später die besagten Personen während seiner Abwesen-
heit erneut bei ihm zuhause aufgetaucht seien,
dass er am 22. Dezember 2009 von D._______ nach E.______ gereist
sei und von dort seinen Heimatstaat am 24. Dezember 2009 verlassen
habe,
dass er von seinem in der Schweiz wohnhaften Bruder beziehungsweise
seiner Mutter von der behördlichen Suche nach ihm erfahren habe,
dass das BFM mit – am 24. Januar 2013 eröffnetem – Entscheid vom
23. Januar 2013 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. De-
zember 2009 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2013 unter Ein-
reichung eines Bestätigungsschreibens der Human Rights Commission of
Sri Lanka vom 7. Februar 2013 in Kopie beim Bundesverwaltungsgericht
gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrecht-
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licher Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
6. März 2013 die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art.
65 Abs. 1 VwVG abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Un-
terlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von 600.- mit Zah-
lungsfrist bis zum 21. März 2013 erhob, welcher in der Folge fristgerecht
am 18. März 2013 einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts
teils widersprüchlicher Aussagen in Zweifel zog, indessen aufgrund feh-
lender Asylrelevanz von einer abschliessenden Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit absah,
dass das BFM zu Recht Widersprüche in den Aussagen des Beschwer-
deführers festgestellt hat, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde
auf diese nicht näher eingeht,
dass das mit der Beschwerde eingereichte Bestätigungsschreiben der
Human Rights Commission of Sri Lanka vom 7. Februar 2013 zur Stüt-
zung der Vorbringen nicht geeignet ist, da dieses lediglich in Kopie vor-
liegt und darin ohne weitere Ausführungen lediglich die Angaben des Be-
schwerdeführers wiedergegeben werden, wobei diese teils von dessen
Angaben im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens abweichen,
dass darin insbesondere erstmals behauptet wird, der Beschwerdeführer
sei ein Mitglied der LTTE geworden und habe für die LTTE Propaganda
betrieben,
dass das BFM unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater am 15. Oktober 2001 als
Folge von behördlichen Behelligungen gestorben sei, zu Recht mangels
hinreichendem Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdefüh-
rers als nicht asylrelevant erachtet hat,
dass das BFM im Weiteren zutreffend darauf hinwies, dass die geltend
gemachten Vorbringen, von vier Personen in Zivil zuhause bedroht wor-
den zu sein, mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant seien und
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schliesslich zu Recht im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht des
Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung verneinte,
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 eine Beurteilung
der aktuellen Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgehalten
hat, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten sei insgesamt
von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der
srilankischen Armee und der LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten
Lage auszugehen,
dass die LTTE militärisch als vernichtet gelte und die Sicherheitslage
sich in bedeutsamer Weise stabilisiert habe, auch wenn sich das Land
immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde,
dass sich indessen gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich
hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter
verschlechtert habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der aktuell in Sri Lanka
herrschenden allgemeinen politischen, sicherheits- und menschen-
rechtlichen Situation - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise
definiert hat, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungs-
gefahr unterliegen,
dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Risikogruppe
im Sinne des obenstehend erwähnten Urteils nicht gegeben ist, war
dieser doch weder ein Mitglied der LTTE noch als Sympathisant für
diese tätig,
dass die ohne nähere Angaben erstmals in der Beschwerde geltend
gemachte Behauptung, der LTTE beigetreten zu sein, als
nachgeschoben und damit nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu
erachten ist,
dass an der Einschätzung der fehlenden begründeten Furcht die
weitere, vom BFM in Zweifel gezogene Tatsache, dass angeblich sein
Vater und ein Freund Sympathisanten der LTTE gewesen seien,
unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens,
nichts zu ändern vermag,
dass daher kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer
würde von den srilankischen Sicherheitskräften nach Beendigung des
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Bürgerkrieges verdächtigt, mit den LTTE in Verbindung zu stehen (vgl.
BVGE 2011/24, E. 8.1),
dass das BFM somit zu Recht eine begründete Furcht des
Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung verneint und das
Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil
keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich
haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in Sri Lanka droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im vorerwähnten Grundsatzurteil
BVGE 2011/24 eine aktuelle Einschätzung der Zumutbarkeit der Rück-
kehr vorgenommen hat, gemäss welcher unter anderem der Wegwei-
sungsvollzug in den Distrikt Jaffna nicht als grundsätzlich unzumutbar zu
erachten ist,
dass es indessen angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Be-
reich nach wie vor fragilen Lage beim Wegweisungsvollzug in dieses Ge-
biet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumut-
barkeitskriterien als unabdingbare Notwendigkeit erachtete,
dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt Jaffna im gleichnamigen
Distrikt stammt, wo seine Familienangehörigen nach eigenen Angaben
leben (vgl. A1 S. 3),
dass der Beschwerdeführer über eine gute Schuldbildung und berufliche
Erfahrung als Verkäufer in einem Textilgeschäft verfügt,
dass daher davon auszugehen ist, dass der junge, gesunde Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr nach Jaffna mit familiärer Unterstützung rech-
nen und erneut eine berufliche Existenz aufbauen kann,
dass sich somit der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet hat und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme daher ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG)
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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