Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-97/2011
law/rep
Urteil vom 30. Juni 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 16. Dezember 2007 bei der
schweizerischen Vertretung in Colombo (Eingangsdatum: 21. Dezember
2007) ein schriftliches Asylgesuch, das er – auf entsprechende
Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Colombo vom 4. und vom
31. Januar 2008 hin – mit Eingaben vom 18. Januar beziehungsweise
14. Februar 2008 ergänzte. Weitere, an die Schweizer Botschaft in
Colombo gerichtete Eingaben des Beschwerdeführers datieren vom
22. Mai, 5. August, 24. September, 4. Dezember 2008, 22. Januar,
8. April, 24. Mai, 27. Juni, 27. August und 15. Dezember 2009.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – machte in seinen schriftlichen Eingaben im Wesentlichen
geltend, er stamme aus B._______ (Halbinsel Jaffna), wo er ursprünglich
auch gelebt und gearbeitet habe. Am 29. Juli 2006 habe er seine Frau in
Colombo besucht, wo diese als C._______ arbeite. Am selben Tag sei er
von Angehörigen des Polizeipostens D._______ unter
Terrorismusverdacht festgenommen und vor den E._______ gebracht
worden. Dabei sei er im Gefängnis von F._______ inhaftiert gewesen, bis
er am 7. August 2006 auf Kaution hin freigelassen worden sei. Am
18. August 2006 sei sein Schwager von unbekannten Personen
erschossen worden. Am 2. September 2006 sei er in sein Haus in
G._______ zurückgekehrt. Dort sei er von Sicherheitsleuten der Camps
in H._______, I._______ und J._______ verhaftet, indessen auf
Intervention des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) und
der Human Rights Commission (HRC) noch am selben Tag wieder
freigelassen worden. In der Folge habe ihm ein Brigadekommandant die
Erlaubnis erteilt, nach Colombo zu reisen, um der Gerichtsvorladung
durch den E._______ Folge leisten zu können. Am 24. Dezember 2006
sei er auf dem Gang zur Arbeit durch die K._______ in Colombo
festgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden. Schliesslich
habe ihn die Polizei von L._______ am 26. Oktober 2007 nachts in
seinem Haus in Colombo festgenommen und ihn in der Folge dem
M._______ zugeführt. Fünf Tage später sei er abermals freigelassen
worden. Er vermute, dass seine Schwierigkeiten daher rührten, dass er
früher als N._______ des zivilen Luftdienstes in Jaffna angestellt
gewesen sei und in dieser Eigenschaft auch Journalisten der tamilischen
Tageszeitung O._______ unterstützt habe. In den letzten Jahren habe er
weder in Jaffna noch in Colombo Ruhe gefunden. Zeitweise habe die
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Polizei in Colombo sich geweigert, seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern und ihn aufgefordert, nach Jaffna zurückzukehren. Aufgrund
der anhaltenden Bedrohung seiner Person könne er auch nicht an seinen
ursprünglichen Wohnort in Jaffna zurückkehren, sondern sei gezwungen,
an einer Mietadresse in Colombo zu leben, ohne einer Erwerbstätigkeit
nachgehen zu können. Am (…) sei sein Onkel, welcher in der
Administration des im Vannigebiet gelegenen P._______ tätig gewesen
sei, bei einem Granatenangriff durch die srilankische Armee ums Leben
gekommen. Letzterer habe seine Wahrnehmungen hinsichtlich erlebter
Kriegsgreuel an die BBC News weitergegeben. Anlässlich der
Beerdigung jenes Onkels seien auch Angehörige der srilankischen Armee
aufgetaucht und hätten die anwesenden Familienmitglieder verhört.
Seither habe er bereits mehrere E-Mails erhalten, in denen er nach seiner
aktuellen Wohnadresse gefragt und mit dem Tode bedroht worden sei.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens unter anderem nebst Kopien seiner Identitätskarte, seines
Reisepasses und eines Geburtsregisterauszugs mehrere
Gerichtsdokumente, polizeiliche Festnahmebescheinigungen und zwei
Artikel aus den Zeitungen Q._______ vom (…) (mit einer
Berichterstattung über das Bombenattentat der srilankischen Armee auf
das (…) in P._______) und R._______ vom 3. September 2006 (inklusive
summarische Übersetzung in Englisch; mit einer Berichterstattung über
die kürzlich erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers und weiterer
Personen durch Militärangehörige im Raume G._______) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2010 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, dass die Schweizer Botschaft in Colombo ihm die
Verfahrensakten zur Entscheidfindung überwiesen habe, ohne eine
Botschaftsanhörung durchzuführen und gewährte ihm diesbezüglich das
rechtliche Gehör. Gleichzeitig räumte das BFM dem Beschwerdeführer
die Gelegenheit ein, innert 14 Tagen ab Erhalt der Verfügung seine
Sachverhaltsvorbringen zu ergänzen beziehungsweise allfällige weitere
Beweismittel einzureichen. Bei ungenutztem Ablauf dieser Frist gehe das
Bundesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt als
hinreichend erstellt erachte, um eine abschliessende Beurteilung durch
die Vorinstanz zuzulassen.
C.
Am 12. Februar 2010 ging der schweizerischen Vertretung in Colombo
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eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
9. Februar 2010 zu. Darin hielt er fest, er habe im Moment nichts Neues
zu berichten, um nochmals darauf hinzuweisen, er sei nach dem Tode
seines Onkels (am (…)) beziehungsweise nach den bei dessen
Beerdigung durchgeführten Verhören seitens Armeeangehöriger
wiederholt per E-Mail mit dem Tode bedroht worden.
D.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2010 brachte der Beschwerdeführer sein
Bedauern darüber zum Ausdruck, dass er seitens der Schweizer
Behörden bis heute keinen positiven Entscheid erhalten habe, wiewohl er
sein Asylgesuch bereits vor zwei Jahren eingereicht habe. Nach wie vor
stehe er vor zahlreichen Problemen und werde insbesondere auch immer
wieder von Leuten des Sicherheitsdienstes der srilankischen Marine
befragt, welche ihn überdies verpflichtet hätten, jederzeit wieder bei ihnen
vorstellig zu werden, falls sie weitere Fragen an ihn zu richten hätten.
E.
Mit via Schweizer Botschaft an den Beschwerdeführer versandter und
ihm am 12. November 2010 zugegangener Verfügung vom 25. Oktober
2010 verweigerte das BFM diesem die Einreise in die Schweiz und lehnte
sein Asylgesuch ab.
F.
Mit an die schweizerische Vertretung in Colombo gerichteter und am
9. Dezember 2010 dort eingetroffener französischsprachiger Eingabe
vom 4. Dezember 2010 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss,
die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2010 sei aufzuheben und ihm
Asyl beziehungsweise die Einreise in die Schweiz zu gewähren. Inhaltlich
wiederholt er dabei im Wesentlichen die bereits im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens namhaft gemachten Asylgründe, um
dahingehend zu schliessen, er halte sich angesichts des Erlebten
nunmehr seit vier Jahren weitgehend im Innern seines Hauses auf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
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sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid
zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
4.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen
Vertretung in Colombo nicht zu seinem Asylgesuch mündlich befragt. Er
hat seine Vorbringen jedoch bereits in seinem Asylgesuch vom
16. Dezember 2007 und den diesem folgenden Eingaben schriftlich
dargelegt und dokumentiert. Ausserdem wurde ihm danach mit
Zwischenverfügung des BFM vom 22. Januar 2010 das rechtliche Gehör
in Bezug auf die unterbliebene Botschaftsanhörung gewährt und ihm
zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, seine bisherigen
Sachverhaltsvorbringen zu ergänzen. Er hat von seinem diesbezüglichen
Recht auf Stellungnahme in der Folge Gebrauch gemacht. Wie das BFM
in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, erscheint der
rechtserhebliche Sachverhalt angesichts der schriftlichen Darlegung und
Dokumentierung der Asylgründe und der vom Beschwerdeführer am
9. Februar 2010 abgegebenen Stellungnahme vollständig erstellt. Das
BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.
5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b
S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
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sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (EMARK 2004
Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997
Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).
6.
6.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch zunächst damit,
er sei in der Vergangenheit diverse Male von Angehörigen der
srilankischen Polizei beziehungsweise der srilankischen Armee verhaftet
und inhaftiert worden. Angesichts des Erlebten hege er Angst vor
künftigen behördlichen Übergriffen.
6.2. Es ist verständlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erlebten
vier Festnahmen und Inhaftierungen persönlich Ängste vor künftigen
behördlichen Schikanen hegt. Nichtsdestotrotz ist mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass objektiv betrachtet nichts auf eine akute Gefährdung
des Beschwerdeführers hindeutet: Zunächst steht aufgrund der Angaben
des Beschwerdeführers sowie der von ihm eingereichten Dokumente fest,
dass er im Anschluss an seine vier Festnahmen jeweils nach
vergleichsweise kurzer Zeit (ein Tag bis maximal fünf Tage) wieder
freigelassen worden ist, was im Ergebnis deutlich dagegen spricht, dass
die srilankischen Behörden ihn nachhaltig terroristischer Umtriebe
verdächtigt haben, was im Übrigen auch seiner Aussage entspricht, nie in
solche verwickelt gewesen zu sein (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers
vom 18. Januar 2008 S. 2 unten). Hinzu tritt die Tatsache, dass die letzte
Festnahme des Beschwerdeführers mehr als drei Jahre zurückliegt, was
ebenfalls dagegen spricht, dass er heute noch in Verbindung mit den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gebracht wird. Diese
Einschätzung lässt sich denn auch ohne weiteres mit der Tatsache
erklären, dass der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den
separatistischen Befreiungstigern Mitte Mai 2009 mit einem militärischen
Sieg der srilankischen Armee über die LTTE zu Ende gegangen ist, und
die LTTE heute über keine handlungsfähigen Strukturen mehr zu
verfügen scheinen. Entsprechend haben sich auch in Colombo die
Kontrollstrukturen gelockert. Namentlich wurde auch die
Registrierungspflicht für Tamilen am 30. Dezember 2009 aufgehoben.
Vor diesem Hintergrund bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer zufolge seiner früheren Behelligungen
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wegen mutmasslicher terroristischer Aktivitäten künftigen behördlichen
Verdächtigungen und Übergriffen ausgesetzt sein könnte.
6.3. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, Armeeangehörige
hätten anlässlich der Beerdigung seines am (…) verstorbenen Onkels,
welcher seine Bürgerkriegserlebnisse im Vannigebiet unter anderem in
den BBC-News publik gemacht habe, Verhöre unter dessen
Verwandtschaft durchgeführt. Seither habe er seitens des Absenders
S._______ bereits verschiedentlich E-Mails erhalten, in denen er mit dem
Tode bedroht und nach seiner aktuellen Wohnadresse gefragt worden sei
(vgl. Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2009, vom 27. Juni
2009 und vom 9. Februar 2010 i.V.m. Beschwerde S. 4/5).
6.4. Es mag zwar – wie von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
25. Oktober 2010 vermerkt – zutreffen, dass Personen, die Zeugen von
Menschenrechtsverbrechen im Vannigebiet in der Endphase des Krieges
zwischen den LTTE und der srilankischen Armee geworden sind, durch
öffentliche Aussagen dem Ruf des srilankischen Staates schaden
können, soweit diese Menschenrechtsverletzungen der Armee an den
LTTE betreffen. So besehen, kann nicht a priori ausgeschlossen werden,
dass entsprechende Aussagen von Augenzeugen auch
Verfolgungsmassnahmen seitens des srilankischen Staates nach sich
ziehen könnten. Demgegenüber bliebe unerfindlich, weshalb sich
derartige Massnahmen auch gegen Verwandte von Augenzeugen richten
sollten, soweit diese nicht selber entsprechende Vorkommnisse
bezeugen können und überdies durch öffentliche Verlautbarungen
potenziell dazu beigetragen haben, das Ansehen des srilankischen
Staates zu schädigen. Der Beschwerdeführer hat indessen im fraglichen
Zeitraum eigenen Angaben zufolge fernab der Endkampfgebiete gelebt,
weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb er nach dem Tode seines Onkels
seitens der srilankischen Armee via E-Mails Drohungen erhalten sollte.
Anderweitige Gründe, welche diese E-Mails in einem plausiblen Lichte
erscheinen lassen würden, sind den Akten demgegenüber nicht zu
entnehmen, weshalb die entsprechenden Behauptungen des
Beschwerdeführers als unglaubhaft erscheinen.
6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
zu machen. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch
abgelehnt.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in
Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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