Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D97/2012
U r t e i l v om 3 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______,
geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2011 / N _______.
D97/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein
srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – seinen Heimatstaat
am 14. August 2009 und gelangte am 17. August 2009 via C._______
und D._______ illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs
und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nachsuchte. Am
27. August 2009 fand die Befragung zur Person statt und am 16.
September 2009 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen
angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er
stamme aus F._______ des gleichnamigen Distrikts. Im Jahr 2006 habe
er bei der G._______ (…) zu arbeiten begonnen. Im August 2008 habe er
einen Anruf von einem gewissen S. erhalten. Dieser habe wissen wollen,
von wem die (…) Spenden erhalte, an wen diese weitergegeben würden
und was genau die (…) im (…) mache. Er solle die entsprechenden
Unterlagen für den kommenden Tag bereitstellen. Tags darauf habe er
bei der Menschenrechtsorganisation Human Rights Commission of Sri
Lanka Anzeige erstattet und seinem Cousin, einem höheren Mitglied der
H._______ (…), davon berichtet. Besagter S. sei jedoch nicht wie
angekündigt vorbeigekommen. Stattdessen sei er (der
Beschwerdeführer) einige Tage später von fünf Personen in einem Van
entführt worden. Sie hätten von ihm wissen wollen, von wem die (…)
Spenden erhalte, an wen gespendet werde und weshalb er mit anderen
über diesen Anruf gesprochen habe. Sie hätten ihn geschlagen und von
ihm wissen wollen, weshalb er die Dokumente nicht ausgehändigt habe.
Sodann habe man ihn hinter dem Büro der (…) aussteigen lassen, wo ihn
sein Cousin in Empfang genommen habe. Über diesen Vorfall habe er mit
dem Direktor der (…) gesprochen und ihm mitgeteilt, er wolle nicht mehr
für die Stiftung arbeiten.
Im Dezember 2008 sei er aus Sri Lanka ausgereist, obwohl es zwischen
August und Dezember 2008 keine weiteren Vorfälle gegeben habe. Er sei
statt in der Schweiz in I._______ gelandet, von wo aus er nach einem
zweimonatigen Gefängnisaufenthalt mit Hilfe der International
Organisation for Migration (IOM) zurück in sein Heimatland gebracht
worden sei. Im Januar 2009 sei er dort angekommen. Zwischen Januar
und März 2009 sei er zweimal aus privaten Gründen mit einem Visum
nach J._______ gereist. Danach sei er nach F._______ zurückgekehrt,
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wo er bei einer Firma namens W. gearbeitet habe. Ab April 2009 sei er
wiederum für die (…), diesmal in K._______, tätig gewesen. Im Juni 2009
sei er erneut zurück nach F._______ gegangen, wo die (…) in jener Zeit
wieder ein Büro habe eröffnen wollen. Ein Mitarbeiter der (…) sei am 5.
Juni 2009 entführt worden. Am 7. Juni 2009 habe das L._______ (…)
nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht. Am 9. Juli 2009 habe er
F._______ verlassen und bis zur definitiven Ausreise aus seiner Heimat
abwechselnd in K._______ und in M._______ gelebt.
A.b. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente
ein: Seine srilankische Identitätskarte, seinen srilankischen
Führerausweis, seine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden seiner Kinder
in Kopie, die Visitenkarte der Human Rights Commission mit
Referenznummer, einen undatierten Personalausweis der (…), ein
Arbeitszeugnis, eine Kursbestätigung und einen Studentenausweis aus
den Jahren 20002002, eine Bestätigung einer Einzelhandelsfirma aus
dem Jahr 2006 und eine Anmeldung für einen Karateverein aus dem Jahr
2007.
B.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 – eröffnet am 7. Dezember 2011 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 17. August
2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2012 liess der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich
aufzuheben und ihm hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der
Weisung, ihn erneut einzuvernehmen und die Asylrelevanz seiner
Vorbringen zu prüfen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als
Folge davon ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine
Parteientschädigung zuzusprechen, insbesondere sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei festzustellen, dass die
Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, und ihm sei zu allfälligen
Stellungnahmen des Beschwerdegegners das Replikrecht zu gewähren.
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Seite 4
Als Beweismittel wurden ein Dokument aus dem Internet (…), besucht
und ausgedruckt am 2. Januar 2012, mit der Überschrift "(…)", ein
Bildschirmausdruck von (…), besucht am 4. Januar 2012, eine Kopie der
Honorarnote vom 6. Januar 2012 und Lohnabrechnungen vom Oktober
bis Dezember 2011 ins Recht gelegt.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
1.4. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb der Antrag, es sei
festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, als
gegenstandslos zu erachten ist.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, weshalb der Antrag auf
Gewährung des Replikrechts sich als gegenstandslos erweist.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
D97/2012
Seite 6
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die
Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund seiner Ausführungen könne
dem Beschwerdeführer die Behauptung, als Mitarbeiter der (…) tätig
gewesen zu sein, nicht geglaubt werden. Vor diesem Hintergrund
erschienen auch seine geltend gemachten Fluchtgründe unglaubhaft, da
sich diese direkt auf die angebliche Tätigkeit bei der (…) beziehen
würden. Des Weiteren überzeugten weder die Aussagen zur angeblichen
Entführung eines Mitarbeiters der (…) noch zur angeblichen Verfolgung
seitens des (…), weshalb dieser Sachverhalt ebenfalls als unglaubhaft zu
beurteilen sei. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten
Dokumente verzichtet werden.
Da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, müsse ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig,
zumutbar und möglich.
5.2. In der Beschwerde wird die Verletzung von Bundesrecht sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt und diesbezüglich insbesondere geltend gemacht,
die Befragungstechnik anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen sei
mangelhaft gewesen. Es scheine, dass die Befragerin kein Interesse
daran gehabt habe, die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der (…) zu
verstehen. Vielmehr sei sie in unsystematischer Weise von einem Begriff
zum anderen gesprungen, womit sie die Schilderungsbemühungen des
Beschwerdeführers mehrfach unterbrochen habe. Die vom Bundesamt
vorgenommene Interpretation der Aussagen sei als willkürlich zu
beurteilen. Auch in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit bezüglich der
Umstände der konkreten Bedrohung, die der Flucht des
Beschwerdeführers vorangegangen sei, habe das BFM eine falsche
Interpretation des Sachverhalts vorgenommen.
Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar.
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Seite 7
5.3. Nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, die als zutreffend zu
erachtenden Erwägungen des BFM zu entkräften.
5.3.1. Was zunächst den in formeller Hinsicht geltend gemachten Vorwurf
der mangelhaften Befragungstechnik betrifft, ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
zumal der bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter zum Protokoll
keinerlei Einwände anmeldete (vgl. Anhörungsprotokoll vom 16.
September 2009, A8 S. 21). Insbesondere ist aus dem Protokoll nicht
ersichtlich, inwiefern die Befragerin den Beschwerdeführer zu seinem
Nachteil unterbrochen und ihm bei zu wenig ausführlichen Antworten
keine ergänzenden Fragen gestellt haben sollte. So konnte er entgegen
anderslautender Einschätzung namentlich die Frage, was er denn in der
Buchhaltung genau gemacht habe, ohne Unterbrechung ausführlich
beantworten (vgl. A8 S. 6 F57). Bei der Beantwortung der Frage, was er
im Bereich Local Fundraising genau gemacht habe, wurde er zuerst zwar
unterbrochen (vgl. a.a.O., F61), hatte jedoch gleich anschliessend
Gelegenheit, sich gezielt zu seiner angeblichen Aufgabe in diesem
Bereich zu äussern (vgl. a.a.O., F62). Als er im Weiteren angab, er habe
alles machen müssen, hat die Befragerin sehr wohl detaillierter wissen
wollen, was mit alles gemeint sei (vgl. a.a.O., F5859). Auch die
Argumentation, wonach der Beschwerdeführer seine Antwort auf Frage
F59 unmöglich so gemeint haben könne, wie sie offenbar übersetzt
worden sei, ist als unbehelflicher Erklärungsversuch zu bewerten, da er
nach der Rückübersetzung des Protokolls unterschriftlich bestätigte, es
sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. A8 S. 20).
Vielmehr hätte erwartet werden dürfen, dass er auf die in der Beschwerde
erwähnte politische Programmschrift "N._______" bereits bei der
Anhörung ohne entsprechende Nachfrage von sich aus zu sprechen
gekommen wäre. Demzufolge müssen die diesbezüglich in der
Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen als nachgeschoben
qualifiziert werden, weshalb sich ein Abwarten der in Aussicht gestellten
Schrift erübrigt. Insgesamt sind die vom BFM vorgenommene
Feststellung des Sachverhalts und dessen Würdigung nicht zu
beanstanden, weshalb weder eine Neubeurteilung der vorgebrachten
Asylgründe noch eine weitere Befragung in Betracht kommt. Der
Eventualantrag auf ergänzende Anhörung wird demnach abgewiesen.
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Seite 8
5.3.2. Im Zusammenhang mit seiner angeblichen Tätigkeit bei der (…)
erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung, er habe für diese
Stiftung als O._______ gearbeitet (vgl. A8 S. 5/6 F46 ff.). Im Dokument
"(…)" ist jedoch ein gewisser P._______, als den sich der
Beschwerdeführer ausgibt, als Kontaktperson für die Distrikt Unit
F._______ aufgeführt (vgl. Beschwerdebeilage 3, S. 10). Würde es sich
bei dieser Kontaktperson tatsächlich um den Beschwerdeführer handeln,
ist davon auszugehen, dass er diese verantwortungsvolle Funktion im
Rahmen der Anhörung ebenso erwähnt hätte. Zudem hätte er von der
Existenz des besagten Dokuments Kenntnis gehabt und die Frage, ob die
(…) über eine Internetseite verfüge, nicht verneint (vgl. A8 S. 7 F69). Des
Weiteren lässt sich der Vorname (…) in diesem Zusammenhang ohnehin
nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zuordnen, da es in Sri Lanka
vermutungsweise noch andere Personen mit demselben Vornamen
geben dürfte. Nach dem Gesagten und im Sinne der zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, auf welche zur
Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann,
erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner
angeblichen Mitarbeit innerhalb der (…) als unglaubhaft.
Dementsprechend können ihm auch alle weiteren damit
zusammenhängenden Ausführungen nicht geglaubt werden. So ist
insbesondere sein Rechtfertigungsversuch, er habe keine zusätzlichen
Angaben über die Umstände der Entführung seines Vorgesetzten
gebraucht, weil er sofort gewusst habe, dass er in Gefahr sei, als
unbehelfliche Schutzbehauptung zu werten, zumal davon ausgegangen
werden kann, er hätte gerade deshalb ein Interesse an allfälligen
weiteren Informationen gehabt.
Schliesslich ist angesichts des Umstands, wonach der Beschwerdeführer
nach seiner Reise nach J._______ im Januar 2009 (vgl. A8 S. 16
F196/197) wieder freiwillig in sein Heimatland zurückkehrte,
auszuschliessen, dass er sich dort vor Verfolgung fürchtete. Einer
tatsächlich verfolgten Person wäre vielmehr daran gelegen gewesen,
dem Ort einer zu befürchtenden Gefährdung dauerhaft fernzubleiben.
Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die
endgültige Ausreise von M._______ aus (vgl. Befragungsprotokoll vom
27. August 2009, A1 S. 5) unbehelligt gelungen wäre, hätte das (…)
tatsächlich nach ihm gesucht.
Bei dieser Sachlage kann insgesamt darauf verzichtet werden, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die damit eingereichten
D97/2012
Seite 9
Beweismittel näher einzugehen, da das Gericht dadurch zu keiner
anderen Einschätzung gelangen würde. Die erhobene Rüge der
Verletzung von Bundesrecht ist nach dem Gesagten unbegründet.
Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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Seite 10
7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde
führers in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins
Heimatland die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen
D97/2012
Seite 11
auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde im Heimatland aus
demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE E6220/2006
vom 27. Oktober 2011 zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs abgewiesener srilankischer Asylsuchender
tamilischer Ethnie eine Neubeurteilung der Lage vor. Es wurde
festgestellt, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Beendigung
des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den
LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert und stabilisiert habe. Die LTTE
sei militärisch vernichtend geschlagen worden; von den LTTE gehe heute
keine Verfolgung mehr aus. Gemäss der neuen Rechtsprechung ist der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten
Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort
allerdings mit Ausnahme des VanniGebiets (geografisch definiert in E.
13.2.2.1), wobei namentlich bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der
Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, die aktuellen Lebens und
Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen sind. In diesem Zusammenhang
erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als
begünstigende Faktoren.
7.3.2. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist
in casu vom Vorhandensein solcher begünstigender Faktoren
auszugehen. Es handelt sich zunächst um einen jungen, gemäss den
Akten gesunden Mann, der über Schulbildung und gute
Englischkenntnisse verfügt (vgl. A1 S. 2, A8 S. 5). Ausserdem besuchte
er während eines Jahres das Lehrerseminar, erteilte Nachhilfeunterricht
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Seite 12
und arbeitete als Geschäftsmann (vgl. A8 S. 5). In Anbetracht dieser
Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass es ihm bei einer
Rückkehr in seinem Heimatland gelingen wird, wiederum eine
Arbeitsstelle zu finden. Im Weiteren besteht in der Heimat ein tragfähiges
Beziehungsnetz (Mutter, Ehefrau und drei Kinder, vgl. A1 S. 3), bei dem
er Unterkunft finden wird und welches ihm bei der Wiedereingliederung
behilflich sein kann. Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe
ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in
Übereinstimmung mit dem BFM – auch als zumutbar zu bezeichnen ist.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG,
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
9.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die
Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands,
wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen. Da die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
(bedürftig/nicht aussichtslos) kumulativ erfüllt sein müssen, kann
vorliegend darauf verzichtet werden, das Kriterium der Bedürftigkeit zu
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Seite 13
prüfen. Mangels Obsiegens ist der Antrag auf Zusprechung einer
Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG gleichermassen
abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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Seite 15
Versand: