B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-97/2016
wiv
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli-Mühlematter,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Patrizia Carù,
Amt für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine minderjährige sri-lankische Staatsangehö-
rige tamilischer Ethnie, kann sich nicht erinnern, wann sie ihr Heimatland
verlassen habe, weil sie krank gewesen sei. Sie sei mit ihrer älteren
Schwester (im gleichen Dossier des SEM) und einem Ehepaar, das wie
Vater und Mutter zu ihr gewesen sei, aus Sri Lanka ausgereist. Gestützt
auf die Aussagen der älteren Schwester verliess sie das Heimatland am
15. Juni 2014 auf dem Landweg über B._______ bis C._______, von dort
auf dem Luftweg in ein unbekanntes Land und weiter im Zug bis nach
D._______, wo sie am gleichen Tag von ihrer Tante abgeholt worden sei.
Am 20. Juni 2014 reichte sie das Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 25.
Juni 2014 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
E._______ statt und am 2. Dezember 2015 wurde die Anhörung durchge-
führt.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe seit dem Tod ihrer Mut-
ter mit ihrem Vater, ihrem Bruder, ihrer Schwester und ihren Grosseltern
mütterlicherseits in F._______ gelebt und zuletzt die (…) Klasse besucht.
Der Vater und der Bruder seien nach einem Jahr weggegangen. Seither
wisse sie nichts von ihnen. Einmal seien Steine gegen das Dach des Hau-
ses geworfen worden, worauf sie grosse Angst bekommen habe. Sie sel-
ber habe keine Probleme gehabt. Seit dem Tod ihrer Mutter habe sie zu-
dem vermehrt an (…) gelitten. Während ihre Grosseltern in F._______ ge-
blieben seien, habe sie mit ihrer Schwester die Reise in die Schweiz ange-
treten, weil sie mehr Sicherheit benötige. Hier würden eine Tante und ein
Onkel leben. Auch in G._______, H._______ und in I._______ habe sie
noch Tanten und Onkel.
Die Beschwerdeführerin reichte beglaubigte Kopien ihrer Geburtsurkunde
und des Todesscheines ihrer Mutter sowie Kopien des Todeszertifikates
der Mutter, einer amtlichen Bestätigung der Freigabe der Leiche ihrer Mut-
ter und des Ehescheins ihrer Mutter zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 – eröffnet am 7. Dezember 2015 –
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und lehnte ihr Asylgesuch ab. Sie wurde aus der
Schweiz weggewiesen; anstelle des Wegweisungsvollzugs wurde infolge
dessen Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme angeordnet. Auf die Be-
gründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
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Seite 3
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Januar 2016 be-
antragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl und even-
tualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Beizug der Akten ihres in
der Schweiz lebenden Onkels ([…]) und um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Zur Begründung wird in
den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2016 wurde der Beschwerdefüh-
rerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2016 stellte das SEM fest, dass
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen. Es hielt
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die weitere Begründung lässt
sich den nachfolgenden Erwägungen entnehmen.
F.
Am 18. Januar 2016 wurde die Vernehmlassung zur Replik gegeben.
G.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 nahm die Beschwerdeführerin zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung Stellung. Darauf wird in den folgenden Er-
wägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder Richterinnen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass zwar die Si-
tuation für die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihrer Mutter und dem
Weggang ihres Vaters und Bruders schwierig gewesen sei, indessen keine
gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahme aus einem in Art. 3
AsylG erwähnten Motiv darstelle. Vielmehr habe sie Nachteile erlebt, wel-
che in einem familiären und sozialen Kontext anzusiedeln und keinen
Grund für eine Asylgewährung seien. Dem Vorbringen, wonach einmal
Steine gegen das Dach des Hauses geworfen worden seien und sie in der
Folge grosse Angst bekommen habe, fehle es an konkreten Hinweisen auf
eine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung. Vielmehr
scheine sich die geltend gemachte Bedrohung gegen andere Familienmit-
glieder gerichtet zu haben. Die Beschwerdeführerin habe auch ausgesagt,
im Heimatland ausser dem Erwähnten keine Probleme mit den Behörden
oder Dritten gehabt zu haben. Unter diesen Umständen sei ihre Flucht aus
dem Heimatland nicht als Folge von Verfolgungsmassnahmen aus den in
Art. 3 AsylG genannten Gründen erfolgt. Ihre Vorbringen würden den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft somit nicht genügen.
5.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Begründung des SEM
nicht gerechtfertigt sei. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen sei vorliegend
weder bei der Beschwerdeführerin noch bei ihrer Schwester bezweifelt
worden. Zudem sei die Beschwerdeführerin noch sehr jung und habe nach
bestem Wissen und Gewissen Auskunft gegeben. Dem jugendlichen Alter
habe das SEM mit zwei sehr kurzen Befragungen und mehrfachen Verwei-
sen auf die Aussagen der älteren Schwester Rechnung getragen. Insge-
samt sei deshalb von der Glaubhaftigkeit der Angaben auszugehen. Die
Beschwerdeführerin und ihre ältere Schwester hätten zusammen in der
gleichen Familiensituation gelebt. Indessen habe die Schwester der Be-
schwerdeführerin aufgrund ihres Alters teilweise die Fragen ausführlicher
beantworten können. Ihr sei Asyl gewährt worden, während der Beschwer-
deführerin Asyl verweigert werde, was nicht nachvollziehbar sei. Es dürfe
der Beschwerdeführerin aufgrund ihres jungen Alters kein Nachteil entste-
hen, da die objektiven Tatsachen die gleichen seien und somit ihre alters-
entsprechende Erzählweise zum Nachteil ausgelegt werde. Aufgrund ihres
Alters habe sie einen kleineren Bewegungsradius gehabt und sei praktisch
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nie allein unterwegs gewesen, sondern immer begleitet und betreut wor-
den. Ihre ältere Schwester habe indessen eine weiter entfernte Schule und
(…) besucht und sei infolge der erlebten Schwierigkeiten und Belästigun-
gen auf der Strasse vermehrt vom Grossvater begleitet worden. Mit zuneh-
mendem Alter wäre dies auch der Beschwerdeführerin passiert. Das Vor-
bringen, wonach Steine gegen das Haus geworfen und Gegenstände ge-
stohlen worden seien, lasse darauf schliessen, dass die Familie ins Blick-
feld der Regierung geraten sei, auch wenn die Beschwerdeführerin den
Hintergrund dieser Tat nicht erfassen könne und lediglich von Angst und
Einschüchterung spreche. Ihre Aussage, sie habe mit Behörden oder Drit-
ten keine Probleme gehabt, sei vor diesem Hintergrund zu betrachten und
könne nicht als Rechtfertigung der Begründung des SEM, sie habe das
Land infolge schwieriger Lebensbedingungen verlassen, gesehen werden.
Es sei nachvollziehbar, dass ihr die Angehörigen nichts von der vermuteten
politischen Motivation dieser Taten infolge der Tätigkeiten verschiedener
Familienmitglieder für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gesagt
hätten. Der gesamte familiäre Kontext und nicht nur die Aussagen eines
damals zehnjährigen Mädchens müssten miteinbezogen werden. Dies
aber habe die Vorinstanz unterlassen. Sie habe die Beschwerdeführerin
nicht nach Tätigkeiten für die LTTE gefragt, obwohl sich aus den Aussagen
ihrer Schwester Hinweise darauf ergeben hätten, dass verschiedene Fa-
milienmitglieder für diese Organisation tätig gewesen seien. Aus verschie-
denen Aussagen sei auch ersichtlich, dass man die Beschwerdeführerin
und ihre Geschwister habe schützen wollen und ihnen gegenüber deshalb
Informationen über die illegalen Tätigkeiten möglichst verschwiegen habe,
um sie nicht zu gefährden. Aus den Aussagen der Tante, bei welcher die
Beschwerdeführerin in der Schweiz wohne, ergebe sich, dass Verwandte
für die LTTE tätig gewesen und später als Flüchtlinge anerkannt worden
seien. Deshalb werde der Beizug der Asylakten des Onkels der Beschwer-
deführerin beantragt. Diesem sei auf Beschwerdeebene Asyl gewährt wor-
den. Ausserdem werde um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme er-
sucht, sobald die Akten vorlägen. Schliesslich sei auch festzuhalten, dass
aufgrund der hohen Militärpräsenz im Norden Sri Lankas viele mutmassli-
che Mitglieder der LTTE und deren Familien im Fokus der Sicherheitskräfte
stünden und Ziel von Übergriffen und Einschüchterung würden. Es komme
zu systematischen Misshandlungen, sexueller Gewalt vor allem Frauen ge-
genüber, Schikanen, willkürlichen Verhaftungen und illegalen Tötungen.
Auch seien Übergriffe auf Familienangehörige von Personen im Ausland
bekannt. Insgesamt würden viele Hinweise für ein sehr gefährdetes Fami-
lienprofil der beiden Schwestern sprechen. Die Gefahr einer Reflexverfol-
gung, wie sie bereits der Schwester der Beschwerdeführerin passiert sei,
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bestehe auch für die Beschwerdeführerin selber, weshalb von einer be-
gründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auszugehen sei. Die Aus-
sage der Vorinstanz, wonach die Ausreise aufgrund der allgemein schwie-
rigen Situation erfolgt sei und keine Verfolgungslage im Sinne von Art. 3
AsylG vorliege, treffe nicht zu. Der Beschwerdeführerin sei wie ihrer
Schwester Asyl zu gewähren.
5.3 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz dar, dass das SEM ent-
gegen der Argumentation in der Beschwerde nicht die altersentsprechende
Erzählweise der Beschwerdeführerin zu deren Nachteil ausgelegt habe,
sondern zum Schluss gekommen sei, dass aufgrund fehlender Hinweise
auf eine zielgerichtete und individuelle Verfolgung durch Dritte oder durch
Behörden im Zeitpunkt der Ausreise keine asylrelevante Gefahr bestanden
habe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres
jugendlichen Alters fähig gewesen wäre, allfällige zielgerichtete Übergriffe
oder andere Nachteile darzulegen. Dass der Angriff mit Steinen auf das
Haus der Grosseltern gemäss der Darstellung in der Beschwerde gegen
sie gerichtet gewesen sei, stelle lediglich eine Vermutung dar, welche nicht
durch hinreichende Hinweise gestützt werde. Es sei nicht ersichtlich, wel-
ches Interesse Dritte oder die Behörden an einer Verfolgung der damals
zehnjährigen Beschwerdeführerin gehabt hätten. Bezüglich des Vorwurfs,
die Beschwerdeführerin sei nicht nach LTTE-Tätigkeiten von Familienan-
gehörigen gefragt worden, sei festzuhalten, dass auch die ältere Schwes-
ter – wie in der Beschwerde selber dargelegt worden sei – dazu kaum habe
Angaben zu Protokoll geben können. Es sei deshalb nicht davon auszuge-
hen, dass die fünf Jahre jüngere Beschwerdeführerin darüber etwas hätte
erzählen können. Zwar sei es denkbar, dass eine Person aufgrund von Tä-
tigkeiten ihrer Verwandten in Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt sein könne. Vorliegend werde zudem nicht bezweifelt, dass Ver-
wandte der Beschwerdeführerin in Tätigkeiten für die LTTE involviert ge-
wesen seien. Indessen sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin schon im Alter von zehn Jahren solchen Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt gewesen wäre. Zudem bestünden keine ausreichenden
Indizien dafür, dass sie in nächster Zukunft asylrelevanten Nachteilen aus-
gesetzt würde.
5.4 In der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, dass nicht ersichtlich
sei, warum die ältere Schwester der Beschwerdeführerin Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt gewesen sei und die Beschwerdeführerin selber
nicht, da beide Geschwister zusammengelebt hätten und Teil des gleichen
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Familiensystems gewesen seien. Dieses sei – wie in der Beschwerde-
schrift ausgeführt und von der Vorinstanz nicht bestätigt – in exponierter
Stellung für die LTTE aktiv gewesen. Für weitere Details sei der Beizug der
Akten des Onkels der Beschwerdeführerin beantragt worden. Als Mitglied
dieser Familie sei sie einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Ferner sei akten-
kundig, dass ihre Familie Schikanen ausgesetzt gewesen sei. Die Be-
schwerdeführerin als Teil dieser Familie habe begründete Angst vor weite-
ren Verfolgungsmassnahmen gehabt. Aufgrund ihres Alters sei indessen
das Ausmass der Gefährdung und der Bedrohung nicht ersichtlich gewe-
sen. Es sei aber falsch, deswegen von einer fehlenden Gefährdungs- und
Verfolgungssituation auszugehen. Gerügt werde insbesondere, dass die
Beschwerdeführerin ihr Heimatland aufgrund einer Situation allgemeiner
Gewalt verlassen habe.
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass dem Eventualantrag auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz nicht entsprochen werden kann, weil der Sach-
verhalt in rechtsgenüglicher Weise feststeht und das Bundesverwaltungs-
gericht gestützt darauf eine Entscheidung fällen kann. Unter diesen Um-
ständen ist eine Rückweisung nicht gerechtfertigt. Zudem wurde in der Be-
schwerde um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ersucht, mit der An-
gabe, sobald die Akten vorlägen. Weder wurde konkret dargelegt, um wel-
che Akten es sich handelt, noch wurde dieses Gesuch begründet. Ange-
sichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2016 die
Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde, ist dieses Gesuch als
hinfällig geworden zu betrachten.
6.2 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Begründete Furcht
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat oder in begründeter Weise in absehbarer
Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund von bestimmten,
in Art. 3 Abs.1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotiven zugefügt worden
sind oder zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatland effektiver
Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist
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keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schut-
zes im Herkunftsstaat.
6.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit
verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen.
Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnen-
den subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive
Furcht.
6.4 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Aus-
reise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asy-
lentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlit-
tene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete
Furcht vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andau-
ernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Aus-
reise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2,
2007/31 E. 5.3 f.).
6.5 Vorab ist festzuhalten, dass auf die Ausführungen in der Beschwerde
bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der minderjährigen Beschwer-
deführerin nicht näher einzugehen ist, zumal das SEM diese weder näher
geprüft noch vorbehalten hat; vielmehr hat es die Asylgewährung aufgrund
fehlender Asylrelevanz verneint. Zudem ergeben sich aus den Akten keine
hinreichenden Hinweise darauf, dass die Aussagen der Beschwerdeführe-
rin nicht als glaubhaft zu betrachten wären, weshalb von deren Glaubhaf-
tigkeit auszugehen ist.
6.6 Sodann sind angesichts des jugendlichen Alters der Beschwerdeführe-
rin und ihrer Einbindung in den Familienverband im vorliegenden Fall die
Asylakten ihrer Schwester ([…]) und diejenigen ihrer in der Schweiz leben-
den Verwandten, insbesondere des Onkels ([…]), in die Beurteilung mitein-
zubeziehen.
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6.7 Des Weiteren ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
selber offensichtlich keine asylrelevanten Gründe. Um unnötige Wiederho-
lungen zu vermeiden, ist auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz zu verweisen. Insbesondere kann der Vorfall, wonach
Steine auf das Dach des Hauses, in welchem die Beschwerdeführerin im
Familienverband gelebt habe, geworfen worden seien, nicht als konkret
und gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichteter Angriff bezeichnet
werden, zumal sich weder die Urheber noch die genaueren Umstände die-
ses Vorfalls den Akten entnehmen lassen, wobei in diesem Zusammen-
hang auch die Akten der Schwester der Beschwerdeführerin keine eindeu-
tigen Rückschlüsse erlauben, zumal blosse Vermutungen im Vordergrund
stehen. Dem SEM ist beizupflichten, dass dieser Vorfall mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht gegen die Person der damals zehnjährigen Be-
schwerdeführerin gerichtet war. In Ergänzung dazu kann festgehalten wer-
den, dass aus den Akten kein konkreter Grund ersichtlich ist, der eine ge-
genteilige Annahme stützen könnte, weshalb die Argumentation in der Be-
schwerde nicht geteilt werden kann. Die darüber hinaus dargelegten fami-
liären Probleme der Beschwerdeführerin aufgrund des Todes ihrer Mutter
und des Weggangs ihres Vaters und Bruders können ebenfalls nicht als
asylrelevante Nachteile betrachtet werden. Im Übrigen machte sie keine
persönlichen Probleme mit Behörden oder Dritten geltend. Aus den Akten
ist schliesslich – auch unter Berücksichtigung der Beizugsakten – entge-
gen der Darstellung in der Beschwerde nicht ersichtlich, dass die im Zeit-
punkt der Ausreise elfjährige Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine asylrelevante Verfolgung im Hei-
matland hätte befürchten müssen. Somit ist im Sinne eines Zwischenfazits
festzuhalten, dass aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin keine
konkreten und gezielt gegen sie gerichteten Nachteile im Sinne des Asyl-
gesetzes vorliegen sowie im Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer begrün-
deten Furcht vor Nachteilen im Sinne des Gesetzes auszugehen war.
6.8 Insgesamt ist daher festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine asylrelevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen.
Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Insbesondere ist un-
ter Berücksichtigung des familiären Umfeldes, in welchem sie aufwächst,
die Frage der Reflexverfolgung zu klären, auch wenn sie selber von sich
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aus die Gefahr einer Reflexverfolgung nicht zur Sprache brachte, zumal
diesbezüglich nicht auszuschliessen ist, dass ihr eine solche aufgrund ih-
res Alters gar nicht bewusst war.
7.2 Das SEM stellte in seiner Vernehmlassung fest, dass eine Person auf-
grund von ehemaligen LTTE-Tätigkeiten von Verwandten in Sri Lanka Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt sein könne, und dass vorliegend nicht
bezweifelt werde, Verwandte der Beschwerdeführerin seien in Tätigkeiten
der LTTE involviert gewesen. Indessen sei nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin aufgrund dessen in Sri Lanka im Alter von zehn
Jahren solchen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Zu-
dem bestünden vorliegend zu wenige Indizien dafür, dass sie in nächster
Zukunft asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre. Damit macht
das SEM geltend, dass die Beschwerdeführerin weder im Zeitpunkt ihrer
Ausreise einer Reflexverfolgung unterlag noch im heutigen Zeitpunkt eine
solche zu befürchten hat.
7.3 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelli-
gungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die
Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft
werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine sol-
che auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexver-
folgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv ge-
suchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaf-
tierten zu erzwingen (vgl. Urteil des BVGer D-4120/2014 vom 31. Mai 2016
E. 5.3.1).
7.4 Zu bemerken ist vorab, dass praxisgemäss die Tatsache allein, dass
die Schwester und weitere Verwandte der Beschwerdeführerin in der
Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind, für die Annahme einer Re-
flexverfolgung nicht ausreicht (vgl. Urteil des BVGer E-5222/2015 vom
5. August 2016 E. 8.3). Vielmehr müssen zusätzliche Kriterien erfüllt sein,
um von einer Reflexverfolgung im oben erwähnten Sinn ausgehen zu kön-
nen.
7.5 Aus den vorangehenden Erwägungen (vgl. Ziff. 6.6) ergibt sich, dass
das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit dem SEM – nicht
vom Bestehen einer Reflexverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise der Be-
schwerdeführerin ausgeht, zumal das Vorliegen einer begründeten Furcht
im Zeitpunkt der Ausreise in den vorangehenden Erwägungen verneint
wurde. Weder aus den Akten der Beschwerdeführerin noch aus denjenigen
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Seite 12
ihrer Schwester oder ihrer Verwandten in der Schweiz ergeben sich hinrei-
chende Anhaltspunkte dafür, dass sie im damaligen Zeitpunkt eine solche
zu befürchten hatte, weil keine Hinweise ersichtlich sind, dass sie als Kind
von zehn beziehungsweise im Zeitpunkt der Ausreise elf Jahren im Fokus
der sri-lankischen Behörden oder Dritter gestanden wäre. Ebensowenig
kann den Akten entnommen werden, dass sie im damaligen Zeitpunkt auf-
grund ihrer Verwandten hätte befürchten müssen, in absehbarer Zeit und
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile erleiden zu
müssen. Somit hatte sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise auch unter Einbezug
der familiären Verhältnisse keine Reflexverfolgung zu befürchten.
7.6 Vorliegend ist die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführerin in Be-
rücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka bei einer Rückkehr ins Hei-
matland ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf die bei-
den Urteile des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 und
E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen.
Das Gericht hat sich in diesen Urteilen ausführlich zur Situation in Sri Lanka
geäussert. In BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht verschie-
dene Risikogruppen definiert, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen und damit begründete Furcht
haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt
zu werden. Dazu gehören namentlich Personen, die auch nach Beendi-
gung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu
stehen beziehungsweise gestanden zu sein, sowie allgemein Personen,
die der politischen Opposition verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Weitern auch kritisch auftretende
Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertre-
ter von regimekritischen Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Op-
fer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbe-
züglich juristische Schritte einleiten sowie Rückkehrer aus der Schweiz,
denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die
über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Innerhalb der Risikogruppen
muss jeweils im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Bege-
benheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.
In Bezug auf die Kategorie der Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bun-
desverwaltungsgericht sodann in seinem Referenzurteil zu Sri Lanka ver-
schiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen
(vgl. das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenz-
urteil publiziert], E. 8.5). Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE
vermag demnach dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht
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Seite 13
der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des ta-
milischen Separatismus zugeschrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine solche
Zuschreibung kann insbesondere auf familiären Verbindungen zu LTTE-
Mitgliedern und vergangenen Hilfeleistungen für die LTTE beruhen (a.a.O.,
E. 8.4.1). Exilpolitische Aktivitäten vermöchten ebenfalls dann eine rele-
vante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
gründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden
ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamili-
schen Separatismus zugeschrieben werde. Neben der Teilnahme an re-
gimekritischen Veranstaltungen und der Mitwirkung bei regimekritischen
Publikationen sei auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen
Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken (Verweis auf
The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I: Sec-
tion [I] – General, Government Notifications, The United Nations Act.
No. 45 of 1968, Amendment to the List of Designated Persons under Re-
gulation 4[7] of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. Novem-
ber 2015; vgl. dazu a.a.O., E. 8.5.4).
7.7 In Bezug auf den vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten des On-
kels und der Tante der Beschwerdeführerin (Angabe in der Beschwerde:
[…], recte: […]), dass ihnen in der Schweiz Asyl gewährt worden ist. Der
Onkel machte im Bereich der Medien eigene öffentlichkeitswirksame Ver-
bindungen zu den LTTE und solche seines in einem anderen europäischen
Land als Flüchtling anerkannten Bruders geltend, gestützt auf welche das
SEM zur Annahme gelangte, im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka könn-
ten asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen nicht ausgeschlossen wer-
den. Zwar leben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre ältere
Schwester bei diesem Onkel in der Schweiz, weshalb es offensichtlich ist,
dass sie eine nahe Beziehung zu ihm haben. Indessen ist es äusserst frag-
lich, ob diese Verbindung im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka bekannt
würde, zumal für die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise des
Mädchens kein hinreichender Anlass bestehen würde, sie nach diesem
Onkel oder nach der Beziehung zu ihm zu fragen. Selbst wenn die Bezie-
hung der Beschwerdeführerin zu ihm bekannt würde, ist nicht davon aus-
zugehen, dass der heute im Teenager-Alter stehenden Beschwerdeführe-
rin von Seiten des sri-lankischen Staates unterstellt wird, aufgrund der Be-
ziehung zu diesem Onkel in der Schweiz ein regimkritisches Gedankengut
zu pflegen, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
oder der Opposition anzugehören. Allein aufgrund ihrer Beziehung zum
Onkel können auch die sri-lankischen Behörden nicht davon ausgehen,
dass sie – als Kind im Alter von fast 14 Jahren – für den sri-lankischen
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Staat eine ernsthafte Gefahr darzustellen vermag. Dies ist umso mehr der
Fall, als sie bereits im Alter von elf Jahren aus Sri Lanka ausgereist ist.
Somit kann die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beziehung zu ihrem in der
Schweiz lebenden Onkel nicht der Risikogruppe der mit den LTTE in Ver-
bindung stehenden Personen zugerechnet werden. Ebensowenig ergeben
sich aus den Akten konkrete Hinweise darauf, dass sie einer der anderen
vom Bundesverwaltungsgericht definierten Riskogruppen zuzurechnen
wäre. Folglich ist in ihrer Angelegenheit nicht davon auszugehen, dass sie
im Fall einer – infolge der vom SEM gewährten vorläufigen Aufnahme hy-
pothetischen – Rückkehr in ihr Heimatland einer reellen Verfolgungsgefahr
im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt wäre.
7.8 An dieser Einschätzung vermag die Tatsache, dass die Schwester der
Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl
gewährt wurde, nichts zu ändern, zumal in ihrem Fall die Asylgewährung
aufgrund eigenständiger Vorfluchtgründe erfolgt ist, was bei der Beschwer-
deführerin – wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt – ausser
Diskussion steht.
7.9 Aus diesen Gründen besteht auch angesichts der spezifischen Verfah-
rensumstände und der verwandtschaftlichen Beziehungen der Beschwer-
deführerin kein ernsthaftes Risiko, dass sie von den sri-lankischen Behör-
den im Falle ihrer Rückkehr nach Sri Lanka verdächtigt würde, aufgrund
ihrer Beziehung zu ihren in den LTTE aktiven Verwandten in der Schweiz
für den sri-lankischen Staat eine Gefahr darzustellen.
7.10 Demnach ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen insgesamt
nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ei-
nem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernst-
hafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Da-
mit erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention
nicht, weshalb keine relevante Verfolgungsfurcht vorliegt und sie nicht als
Flüchtling anzuerkennen ist.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. De-
zember 2015 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden
andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs – zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die
vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägun-
gen (BVGE 2009/51 E. 5.4).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
12. Januar 2016 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfah-
renskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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