B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-97/2019
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 15. Januar 2016 in die Schweiz,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Am 29. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am
11. April 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich angehört.
Er brachte dabei im Wesentlichen vor, tadschikischer Ethnie zu sein und
aus dem Dorf A._______ (Distrikt B._______, Provinz C._______) zu
stammen. Er sei bis zur siebten oder achten Klasse in A._______ und an-
schliessend bis zur neunten Klasse in D._______ zur Schule gegangen.
Weil die Schulsituation in seiner Heimatgegend nicht gut gewesen sei, sei
er anschliessend mit seinem Grossvater nach E._______ gezogen, wo er
bis zur zwölften Klasse zur Schule gegangen sei und bis zu seiner Ausreise
aus Afghanistan bei seinem Grossvater, manchmal auch bei einem Onkel
väterlicherseits, einem Onkel mütterlicherseits und bei seiner Grossmutter
mütterlicherseits gewohnt habe.
Von (…) bis (…) habe er als Dolmetscher für eine ausländische Immobili-
enorganisation gearbeitet, die in verschiedenen Bereichen, so in der (…),
(…) und (…), tätig gewesen sei und auch gegen Drogen und Drogenhänd-
ler gearbeitet habe. Gegen Anfang (…) hätten vermummte, unbewaffnete
Leute ihn aufgehalten, als er sich für einen Familienbesuch auf dem Weg
in seinen Heimatort und noch ungefähr eine halbe Stunde von diesem ent-
fernt befunden habe. Sie hätten ihm gesagt, er solle sich nicht mehr blicken
lassen, sonst würden sie ihn das nächste Mal umbringen. Nach diesem
Besuch bei seiner Familie sei er anschliessend nie wieder in seinen Hei-
matort gegangen. Nachdem sein Vertrag mit der ausländischen Organisa-
tion im Jahr (…) ausgelaufen sei, sei er etwa zwei Jahre lang arbeitslos
gewesen. Danach habe er ein «(…)» absolviert und anschliessend etwa
drei Jahre lang unterrichtet, zunächst ein Jahr lang als Hilfe eines erfahre-
nen Lehrers und dann zwei Jahre lang selbständig. Etwa im Jahr (…) habe
er sich verlobt.
In E._______ habe er sich wie in einem Gefängnis gefühlt. Er habe immer
Angst gehabt, dass er ausfindig gemacht und vernichtet würde. Leute wie
er, die einmal für eine ausländische Organisation gearbeitet hätten, seien
danach immer in Gefahr und würden irgendwann ausfindig gemacht und
getötet. Er habe ständig geplant und überlegt, ins Ausland zu reisen. So-
bald Ende des Jahres (…) die Wege von E._______ zur Grenze geöffnet
worden und nicht mehr komplett in den Händen der (…) gewesen seien,
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sei er ausgereist. Er sei über F._______ nach Pakistan gereist und von dort
via den Iran, die Türkei und verschiedene europäische Länder in die
Schweiz gelangt.
A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Asylvorbringen seine
Tazkara im Original, einen Übersetzerausweis, ein Schulzeugnis sowie di-
verse Kurszertifikate zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. Januar 2019 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen und die kantonalen Behörden anzuweisen,
von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen.
Der Beschwerde lagen nebst dem angefochtenen Asylentscheid Fotogra-
fien von zwei Schreiben der (…) mit englischer Übersetzung bei.
D.
Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 15. Januar
2019 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung – unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorge-
bestätigung – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
E.
Das SEM liess sich mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2019 zur Be-
schwerde vernehmen.
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Seite 4
F.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 21. Januar 2019 (Datum
Poststempel) eine Fürsorgebestätigung vom 21. Januar 2019 und die Ori-
ginale der Schreiben der (…) (vgl. Bst. C) zu den Akten. Er führte gleich-
zeitig aus, es handle sich dabei um schriftliche Morddrohungen, welche die
(…) in den Jahren (…) und (…) nachts bei seinem Onkel eingeworfen hät-
ten. Sein Onkel habe ihm diese im (…) zugestellt.
G.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar
2019 die Vernehmlassung des SEM zugestellt und Gelegenheit zur Replik
bis zum 5. Februar 2019 gewährt. Die Frist verstrich ungenutzt.
H.
Mit Eingabe vom 22. März 2019 (Datum Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer unaufgefordert einen Spitalbericht seines G._______ im
Original samt Übersetzung und eine Kopie des Spitalberichts seines
H._______ zu den Akten.
I.
Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 28. November 2019 (Datum
Poststempel) unter Kopie des Absendercouverts an, dass das Originaldo-
kument des Spitalberichts seines H._______ (vgl. Bst. H) vom Grenz-
wachtposten I._______ zurückbehalten worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Voraussetzungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem geltend ge-
machten Vorfall Anfang (…) zwar seinen Heimatort nicht mehr besucht
habe, aber seine Arbeit für die internationale Organisation weitergeführt
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und diese erst beendet habe, als sein Vertrag ausgelaufen sei. Auch da-
nach sei er gemäss seinen Angaben noch etwa (…) Jahre lang in Afgha-
nistan geblieben. Es gebe somit keine Hinweise auf einen zeitlich und
sachlich engen Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten
Vorfall und seiner Ausreise aus Afghanistan. Leute, welche die internatio-
nale Gemeinschaft unterstützt oder mit dieser zusammengearbeitet hät-
ten – beispielsweise als Dolmetscher –, könnten in Afghanistan zur Ziel-
scheibe von Angriffen regierungsfeindlicher Gruppen werden. Allerdings
seien nicht alle solche Leute automatisch gefährdet, vielmehr hänge die
Gefährdung von der Art der Zusammenarbeit und vom Profil der Person
ab. Aus subjektiver Sicht möge die geltend gemachte fortdauernde Angst
des Beschwerdeführers zumindest ein Stück weit nachvollziehbar sein.
Aus objektiver Sicht seien seinen Aussagen und den Akten aber keine Hin-
weise darauf zu entnehmen, dass er wegen der früheren Tätigkeit noch
gefährdet gewesen wäre. Er habe im Rahmen seiner Tätigkeit kein expo-
niertes Profil gehabt und habe die Tätigkeit nicht allzu lange ausgeübt.
Nach dem geltend gemachten Vorfall habe er keine weiteren konkreten
Probleme geschildert. Der Vorfall habe sich zudem in der Nähe seines Hei-
matorts ereignet; für die gesamte Zeit, die er in E._______ gelebt habe,
mache er ebenfalls keine Probleme geltend. Auch seine Eltern hätten ihm
nichts von Schwierigkeiten gesagt, die sie seinetwegen gehabt hätten. Es
gebe somit keinen Anlass zur Annahme, dass er mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit Verfolgung rechnen müsse.
An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts
ändern, da diese keine Schwierigkeiten seinerseits belegen würden.
Der Beschwerdeführer habe sich in E._______ wie in einem Gefängnis ge-
fühlt. Soweit sich dieses Vorbringen nicht auf die bereits als nicht asylrele-
vant eingestufte Angst im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Dolmet-
scher beziehe, sei festzuhalten, dass es auf die allgemein schwierige Lage
in Afghanistan zurückzuführen sei und somit ebenfalls keine asylbeachtli-
che Verfolgung darstelle.
4.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Beschwerdeschrift ein, seine
Angst vor Rackeakten sei nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv be-
gründet. Die (…)-Unternehmen hätten mit ihren humanitären Missionen die
einheimischen Mitarbeiter nach ihrem Abzug schutzlos einem höchst ge-
fährlichen Schicksal überlassen. Dabei habe das Profil der Mitarbeiter
keine Rolle für die Bestrafung gespielt. Er habe nach Erhalt des Asylent-
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scheids von seinen Verwandten in Afghanistan von verschiedenen Vorfäl-
len im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen erfahren. Sein
H._______ sei zweimal – (…) und (…) – von den (…) zusammengeschla-
gen, bedroht und nach ihm (Beschwerdeführer) gefragt worden. Sein
G._______ sei offenbar durch Gewalteinwirkung gestorben, auch wenn die
Umstände nicht klar seien. Ein Zusammenhang mit seiner früheren Tätig-
keit bei (…)-Firmen sei aber erstellt. Ein J._______ mütterlicherseits habe
(…) und (…) zwei Drohbriefe wegen ihm (Beschwerdeführer) erhalten,
nach dem zweiten sei er (J._______) in ein anderes Quartier in E._______
gezogen und plane die Ausreise aus Afghanistan. Sein J._______ habe
ihm erst am (…) über das mobile Telefon Fotografien der beiden Droh-
briefe, welche ihm bislang verheimlicht worden seien, geschickt. Ein Onkel
väterlicherseits in E._______ sei Opfer eines Bombenangriffs geworden
und habe seine gesamte Existenzgrundlage verloren.
Bei einer Rückkehr sähe er sich gezwungen, Afghanistan erneut zu verlas-
sen, da er nicht in seine Heimatregion und zu seinen Familienangehörigen
zurückkehren könne. E._______ gehöre zu den am schnellsten wachsen-
den Städte der Welt, wobei E._______ Wirtschaftslage sich krisenbedingt
zunehmend verschlechtere. E._______ verfüge schon längst nicht mehr
über die Aufnahmefähigkeit von Zuwandernden.
4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, es erstaune, dass
der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren keine Probleme geltend ge-
macht habe, die er nach einem Vorfall (…) bis zu seiner Ausreise gegen
(…) gehabt habe, dass aber seither gleich mehrere Übergriffe gegen seine
Verwandten erfolgt seien. Ebenfalls überrasche, dass er von keinem der
Vorfälle vor Erhalt des Asylentscheids erfahren habe, obschon er zumin-
dest bis zu seiner Anhörung mit seinen Eltern sporadisch und mit seinen
(…) mütterlicher- und väterlicherseits in E._______ regelmässig Kontakt
gehabt habe.
Die der Beschwerdeschrift beigelegten zwei Fotoausdrucke von Drohbrie-
fen, die der J._______ mütterlicherseits des Beschwerdeführers erhalten
habe, hätten kaum einen Beweiswert, da sie leicht fälschbar seien und
käuflich erworben werden könnten. Es erstaune ferner, dass die Drohbriefe
an ihn gerichtet, aber an dessen J._______ mütterlicherseits geschickt
worden seien. Ebenso erstaune auch hier, dass der Beschwerdeführer
nicht früher von diesen Drohbriefen erfahren habe, insbesondere da der
erste noch vor seiner Ausreise aus Afghanistan gekommen sei.
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Seite 8
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht zur Asylbegründung geltend, er sei auf-
grund seiner Arbeit als Dolmetscher für eine ausländische (…) von den (…)
bedroht worden, weshalb er geflüchtet sei. Er habe erst nach der Zustel-
lung der angefochtenen Verfügung erfahren, dass sein H._______ seinet-
wegen im Jahr (…) und im (…) von den (…) zusammengeschlagen und
nach seinem Versteck gefragt worden sei; beim Vorfall vom (…) sei seinem
H._______ mit der Tötung von ihm (dem H._______) und dessen anderen
beiden Söhnen gedroht worden, falls er ihn (den Beschwerdeführer) nicht
ausliefere. Sein G._______ sei mutmasslich durch einen gewaltsamen
Übergriff gestorben und seinem J._______ seien seinetwegen in den Jah-
ren (…) und (…) Drohbriefe zugestellt worden.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei anfangs des Jahres (…)
auf dem Weg zum Besuch seiner Familie von vermummten, unbewaffneten
Leuten, mutmasslich den (…), aufgehalten und es sei ihm gedroht worden,
sich dort nicht mehr blicken zu lassen, ansonsten er umgebracht würde, ist
übereinstimmend mit der Einschätzung des SEM diese geltend gemachte
Bedrohung beziehungsweise Verfolgung nicht als asylrelevant zu erach-
ten. Zwar besuchte der Beschwerdeführer seinen Heimatort nach dem dar-
gelegten Vorfall nicht mehr, er setzte jedoch seine Arbeit für die internatio-
nale Organisation bis zum Auslaufen des Vertrages fort und hielt sich da-
nach noch rund (…) Jahre in Afghanistan auf. Damit ist der erforderliche
zeitliche und sachliche genügend enge Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht vorliegend zu verneinen. Diesbezüglich kann voll-
umfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwie-
sen werden (vgl. die angefochtene Verfügung sowie E. 4.1 hievor).
5.3 In Bezug auf die erstmals in der Beschwerdeschrift dargelegten Über-
griffe auf seine Familienmitglieder (zweimaliges Zusammenschlagen sei-
nes H._______ durch die (…) und (…); Tod seines G._______ durch un-
klare Gewalteinwirkung) ist zudem nicht nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer trotz sporadischen Kontakts mit seinem H._______ und
regelmässigen Kontakts mit seinem J._______ (vgl. SEM act. A27 F. 50)
erst nach dem negativen Asylentscheid von diesen Vorkommnissen erfah-
ren haben soll, weshalb diese Vorbringen als nachgeschoben und somit
unglaubhaft zu qualifizieren sind. Daran vermögen auch die als Beweismit-
tel zu den Akten gereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal den Spi-
talberichten des H._______ und des G._______ die Ursache für die Ver-
letzungen nicht zu entnehmen ist. Hinzu kommt, dass gemäss Spitalbericht
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Seite 9
des H._______ dessen Eintritt in die Notfallstation des Spitals am (…) statt-
gefunden habe, was sich mit dem vorgebrachten Überfall durch die (…)
«im (…)» (vgl. Beschwerdeschrift S. 3) nicht vereinbaren lässt.
5.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den erstmals in
der Beschwerde vorgebrachten zwei Drohbriefen nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Wie die Vorinstanz richtig festhält, kommt solchen Schreiben
kaum ein Beweiswert zu, da sie leicht fälschbar sind und käuflich erworben
werden können. Es ist ferner nicht nachvollziehbar, dass die Drohbriefe an
den Beschwerdeführer gerichtet sein sollen, aber an dessen J._______
mütterlicherseits geschickt worden seien. Ebenso erstaunt auch hier, dass
der Beschwerdeführer nicht früher von diesen Drohbriefen erfahren haben
soll – insbesondere da der erste Drohbrief noch vor seiner Ausreise aus
Afghanistan gekommen sei – und er die Drohbriefe nicht bereits im Rah-
men des vorinstanzlichen Verfahrens erwähnt hat.
5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Somit hat die Vorinstanz
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und
sein Asylgesuch richtigerweise abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 10
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
und zu Art. 4 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Af-
ghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Kabul dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Zwar hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert, die allge-
meine Menschenrechtssituation in E._______ lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht als unzulässig erscheinen, da je-
denfalls dort nicht von einer derart desolaten Sicherheitslage ausgegangen
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Seite 11
werden muss, dass die hohen Anforderungen des „real risks“ einer un-
menschlichen Behandlung erfüllt wären.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im – sowohl von der Vorinstanz
als auch vom Beschwerdeführer erwähnten – Referenzurteil D-5800/2016
vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der
(…) E._______ vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff.). Danach stellt sich zum heu-
tigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahl-
reichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre
Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Si-
tuation klar verschlechtert dar. Die Lage in E._______ ist daher grundsätz-
lich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden,
falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer aus-
nahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden
kann.
Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann danach der Vollzug der Weg-
weisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Vorausset-
zungen vorliegen, und die nach E._______ zurückkehrende Person dem-
nach ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten
würde. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich nament-
lich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen,
gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz,
das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rück-
kehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkeh-
renden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung so-
wie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Al-
lein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch
Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche
Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem
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Seite 12
tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liegt in der Natur der
Sache, dass bei Personen, bei welchen E._______ lediglich eine Aufent-
haltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie in E._______ gelebt
haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch
grösserer Zurückhaltung bedarf. Ebenso ist entscheidrelevant, über wel-
che Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise in-
wiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit
im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Das
Vorliegen dieser strengen Anforderungen ist in jedem Einzelfall sorgfältig
zu prüfen. Diese müssen erfüllt sein, um einen Wegweisungsvollzug nach
E._______ als zumutbar zu qualifizieren.
Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Wegweisung nach E._______ le-
diglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen – so insbeson-
dere alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungs-
netz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer ge-
sicherten Wohnsituation – als zumutbar zu qualifizieren ist.
7.4.2 In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer an, entgegen
der vorinstanzlichen Ansicht bestünden keine begünstigenden Faktoren,
die einen Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren vermöchten.
Es sei unzutreffend, dass er bei seinen zwei (…) väterlicher- und mütterli-
cherseits sowie bei seiner K._______ mütterlicherseits und der verheirate-
ten L._______ in E._______ ein tragfähiges soziales Netz vorfände. Sein
G._______ mütterlicherseits, der ihn nach E._______ mitgenommen habe,
sei zwischenzeitlich verstorben. Seine K._______ lebe immer noch in
E._______, sei aber sehr betagt. Der J._______ mütterlicherseits sei nach
dem zweiten, ihn (Beschwerdeführer) betreffenden Drohbrief im Jahr (…)
mit der Familie in ein anderes Quartier von E._______ umgezogen und
plane, aus Afghanistan weg in ein Nachbarland zu ziehen. Mit seinem
M._______ väterlicherseits habe er nie viel Kontakt gehabt. Dieser sei am
(…) bei einem Bombenangriff verletzt worden und dessen Gemüsege-
schäft sei zerstört worden, sein M._______ habe damit die gesamte Exis-
tenzgrundlage verloren. Seine L._______ könne ihn ebenfalls nicht unter-
stützen, da sie gemäss afghanischer Norm mit der Heirat einer anderen
Verwandtschaft angehöre (Beschwerdeschrift, Ziff. 3, S. 4).
7.4.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er in E._______
nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, vermögen nicht zu
überzeugen. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung festgehalten,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann
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Seite 13
handle, welcher sich seinen Angaben zufolge vor seiner Ausreise abwech-
selnd bei seinem M._______ väterlicher-, seinem J._______ mütterlicher-
seits und bei seiner K._______ mütterlicherseits in E._______ aufgehalten
hat. Dementsprechend führte er noch anlässlich der Anhörung vom 11. Ap-
ril 2018 an, er pflege regelmässigen Kontakt mit seinen beiden (…) (vgl.
SEM act. A27 F. 50). Vor diesem Hintergrund vermag seine Angabe in der
Beschwerdeschrift, dass er nie viel Kontakt zu seinem M._______ väterli-
cherseits gehabt habe (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. 3, S. 4), nicht zu über-
zeugen. Nicht nachvollziehbar erscheint weiter der Umstand, dass sein
J._______ mütterlicherseits nach Erhalt eines angeblichen zweiten Droh-
briefs im Jahr (…) in ein anderes Quartier in E._______ umgezogen sei
und nun den Wegzug aus Afghanistan in ein anderes Land plane. Bezeich-
nenderweise blieben der Drohbrief und der geplante Umzug im vorinstanz-
lichen Verfahren unerwähnt und hat der Beschwerdeführer auf den ent-
sprechenden von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung gemachten Vor-
halt keinerlei Erklärung abgegeben. Sodann ist anzuführen, dass der Be-
schwerdeführer vor seiner Ausreise seit dem Besuch der 10. Schulklasse
immer in E._______ gelebt hat, über eine mehrjährige Schulbildung verfügt
und sich die Reise nach Europa dank Ersparnissen von seiner Arbeit finan-
zieren konnte (vgl. SEM act. A27, F67 und F69). Es darf deshalb davon
ausgegangen werden, dass er bei seiner Rückkehr nach E._______ dort
auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen können wird,
welches ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe
zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. Im Weiteren
kann er auf Berufserfahrungen als Dolmetscher und als Lehrer zurückgrei-
fen (vgl. SEM act. A27, F. 26 f.), womit die Voraussetzungen gegeben sind,
dass er sich in E._______ eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen kön-
nen.
7.4.4 Unter diesen Umständen ist vorliegend mit der Vorinstanz von beson-
ders begünstigenden Umständen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
nach E._______ auszugehen.
7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach E._______ nicht als unzumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischen-
verfügung vom 15. Januar 2019 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und
es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er zwischenzeitlich nicht mehr
bedürftig wäre, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
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