B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-973/2014
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______,
geboren (…), Afghanistan,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014 / N (…).
D-973/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein afghanischer
Staatsangehöriger aus B._______ (Provinz Kabul) mit letztem Wohnsitz
in Kabul, verliess seinen Heimatstaat Mitte Oktober 2010. Er reiste via
Athen, wo er sich acht Monate lang aufhielt, am 23. Juni 2011 in die
Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Am 11. Juli 2011 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Altstätten die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes.
Im Wesentlichen machte er dabei zur Begründung seines Asylgesuchs
geltend, er habe acht Monate lang als Putzkraft für eine ausländische
Firma namens C._______ (phonetisch) in der (…) in Kabul gearbeitet, wo
afghanische (…) ausgebildet würden. Eines Tages, als er um zehn Uhr
dreissig die Arbeitsstelle verlassen habe, hätten zwei Angehörige der Ta-
liban seinen Namen gerufen und ihn gefragt, wo er gewesen sei. Er habe
angegeben, er sei bei Verwandten gewesen. Die Männer hätten jedoch
gewusst, dass er bei jener ausländischen Firma angestellt sei und sich
ziemlich gut im Areal auskenne. Sie hätten ihn aufgefordert, mit ihnen zu-
sammenzuarbeiten und ihnen zu helfen, die Firma in die Luft zu spren-
gen, was er abgelehnt habe. Der eine habe ihm sodann eine Waffe in die
rechte Seite gedrückt und gesagt, er solle mitarbeiten, sonst würde er
abdrücken. Er habe um drei Tage Bedenkzeit gebeten, um seine Familie
um Rat zu fragen. Der Mann habe ihm gesagt, er solle den Mund halten
und niemandem davon erzählen. Daraufhin liessen sie ihn gehen. Am fol-
genden Tag sei er den Männern wieder begegnet und sie hätten ihren
Vorschlag wiederholt. Er gab an, er habe noch nicht mit seiner Familie
sprechen können. Zuhause habe er dann alles seiner Mutter erzählt. Sei-
ne Eltern hätten dann entschieden, dass er das Land verlassen solle. Am
nächsten Tag sei er nach E._______ und von dort mit einem Schlepper
nach Griechenland aufgebrochen. Seit seiner Abreise, sei zu Hause
nichts vorgefallen.
C.
Am 22. September 2011 reichte der Beschwerdeführer je eine Kopie sei-
nes Passes und seines Betriebsausweises beim BFM ein und ersuchte
um eine Namenskorrektur. Am 20. Oktober 2011 reichte er je das Original
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Seite 3
seiner Tazkara und seins Arbeitsausweises zu den Akten und machte gel-
tend, dass sich die afghanische Post weigere, den Originalpass zu
versenden.
D.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 wies das BFM den Beschwerdefüh-
rer darauf hin, dass es für eine Namensänderung den Originalpass benö-
tige, den er mit einem Kurierdienst in die Schweiz senden könne, und der
Name auf der Passkopie nicht mit jenem übereinstimme, den er gemäss
dem Schreiben vom 22. September 2011 angegeben habe.
E.
Am 13. November 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich
zu seinen Asylgründen an.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe für eine kleine ausländi-
sche Reinigungsfirma bei den (…) gearbeitet. Dort, wo die nationale
G._______ ausgebildet werde und von wo ausländische Firmen (…)
transportiert hätten. Eines Tages als er von der Arbeit nach Hause ge-
kommen sei, sei er von drei Paschtunen aufgehalten worden. Sie hätten
sich nach seiner Arbeit erkundigt und wissen wollen, was er dort mache
und wie er dort reingehe. Er habe mit seinen Eltern darüber gesprochen,
die ihm geraten hätten, das Land zu verlassen. Am zweiten Tag seien die
Männer wieder gekommen und hätten verlangt, dass er für sie Spreng-
stoff deponiere, und ihn bedroht. Er habe Angst bekommen, ihnen zuge-
sagt und sei geflüchtet. An dem Tag, als er geflüchtet sei, hätten nicht
einmal seine Eltern davon gewusst. Er habe sie erst nach drei bis vier Ta-
gen angerufen und ihnen mitgeteilt, wo er sei. Seine Eltern und die meis-
ten Geschwister seien vier bis fünf Monate nach seiner Flucht nach
B._______ ins Dorf in ihr eigenes Haus zurückgekehrt, wo sie ein Stück
Land besitzen würden, da sein Vater nicht genug verdient habe.
F.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 – eröffnet am 27. Januar 2014 – stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 23. Juni 2011 ab. Es verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz
bis zum 21. März 2014 zu verlassen.
D-973/2014
Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer mittels
seines Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem
beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
H.
Mit Verfügung vom 7. März 2014 stellte die Instruktionsrichterin des Bun-
desverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Er-
lass von der Kostenvorschussleistungspflicht gut. Gleichzeitig gab sie
dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom
25. Februar 2014 einzureichen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 14. März 2014 hielt das BFM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten,
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer am 19. März 2014
eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zu und gab ihm die Gelegen-
heit, eine Replik einzureichen.
K.
Am 3. April 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur
Vernehmlassung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
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Seite 5
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31],
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche
ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind
beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12
E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse.
Im Einzelnen führte es im Wesentlichen aus, der eingereichte Dienstaus-
weis des Beschwerdeführers zur Untermauerung seiner Vorbringen eigne
sich nicht, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Im Übri-
gen handle es sich offensichtlich um ein eigenhändig angefertigtes Do-
kument, dem keinerlei Beweiskraft zukomme. Es erübrige sich daher, nä-
her darauf einzugehen. Seine Ausführungen enthielten eine Reihe wider-
sprüchlicher Angaben einerseits zu seiner Anstellung bei der ausländi-
schen Firma und andererseits zu seiner geltend gemachten Verfolgung
durch Angehörige der Taliban: Anlässlich der Befragung im EVZ habe er
angegeben, die ausländische Firma hiesse "C._______". Dieser Name
stimme in keiner Weise mit dem abgegebenen Arbeitsausweis mit der
Bezeichnung "H._______" überein und anlässlich der Anhörung habe er
sich überraschenderweise nicht mehr an den Namen erinnert. Ebenso
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Seite 7
habe er im Gegensatz zur Befragung im EVZ anlässlich der Anhörung
nicht mehr gewusst, wie lange er dort angestellt gewesen sei. Er habe
sich auch nicht mehr an das Jahr, in welchem er die Drohungen erhalten
und Afghanistan verlassen habe, erinnert. Auch zu den Standorten der
Firma habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Auf Vorhalt hin sei es
ihm nicht gelungen, diese Widersprüchlichkeiten zu erklären und aufzulö-
sen. Im Weiteren habe er anlässlich der Befragung im EVZ von zwei an-
lässlich der Anhörung von drei Personen gesprochen. Ausserdem habe er
im EVZ zu Protokoll gegeben, die Unbekannten hätten ihn bereits bei der
ersten Begegnung unter Druck gesetzt und mit einer Waffe bedroht. An-
lässlich der Anhörung gab er an, erst beim zweiten Mal bedroht worden
zu sein. Dass die Bedrohung mit Waffengewalt erfolgt sei, habe er mit
keinem Wort mehr erwähnt. Konfrontiert mit seinen unterschiedlichen
Aussagen, sei es ihm nicht gelungen, eine überzeugende Erklärung ab-
zugeben. Er habe lediglich die Richtigkeit des Protokolls der Erstbefra-
gung und die Kompetenz der übersetzenden Person bemängelt. Ange-
sichts dessen, dass ihm beide Protokolle rückübersetzt worden seien, er
dabei nichts bemängelt habe, sondern deren Richtigkeit mit der Unter-
schrift bestätigt habe, vermöge dieses Argument nicht zu überzeugen.
Seine widersprüchlichen Angaben sprächen vielmehr für die Unglaubhaf-
tigkeit seiner Asylvorbringen. Da es sich bei seiner Dienstkarte um ein
zweifelhaftes Dokument handle, sei es höchst unwahrscheinlich und wi-
derspreche der allgemeinen Erfahrung, dass ein einfacher Reinigungs-
mitarbeiter ohne besondere Anforderungen eine Anstellung in einem so
heiklen Umfeld erhalte, Zutritt zu geheimen Gebäulichkeiten bekomme
und von seinem Vorgesetzten keinerlei Informationen über sicherheits-
technische Vorkehrungen erhalte. So müsse auch seine Aussage, wo-
nach er die Aufforderung der Unbekannten, bei der Durchführung eines
Bombenattentats behilflich zu sein, nicht bei seinem Vorgesetzten oder
bei der Polizei hätte melden können, weil der Verdacht sonst auf ihn ge-
fallen wäre, als unglaubhaft eingestuft werden. Im Weiteren widerspreche
es der allgemeinen Erfahrung und Logik bei der Planung und Durchfüh-
rung eines Bombenattentats, dass unbekannte und nicht eingeweihte
Personen wie er auf der Strasse angesprochen und Tage zuvor über ein
kriminelles Vorhaben informiert würden. Seine Schilderung, wonach er
von Angehörigen der Taliban, die er nie zuvor gesehen habe, angespro-
chen und bei der ersten Begegnung sogleich über einen geheim geplan-
ten Anschlag in Kenntnis gesetzt worden sei, könne nicht geglaubt wer-
den. Ebenso unglaubhaft sei auch seine Aussage, er sei zwar bei den
Begegnungen mit diesen Männern mit dem Tod bedroht worden, schliess-
lich habe man ihn aber laufen lassen beziehungsweise ihm eine Bedenk-
D-973/2014
Seite 8
zeit gewährt, so dass er rechtzeitig habe fliehen können. Die Taliban wür-
den potentielle Mitwisser und Helfer bekanntermassen nicht wahllos und
zufällig auf der Strasse auswählen, sondern gingen wählerisch und um-
sichtig vor. Vorzugsweise würden Mitglieder innerhalb des eigenen Clans
rekrutiert, wobei eine islamische Geisteshaltung vorausgesetzt werde.
Nicht selten seien dabei auch die Bezahlung hoher Gehälter bezie-
hungsweise Geldsummen im Spiel. Gemäss seinen Angaben, hätten ihm
die unbekannten Männer keinen Profit beispielsweise in Form von Geld in
Aussicht gestellt, um ihnen zu helfen, was äusserst ungewöhnlich sei.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend ge-
macht, dass die Bedenken hinsichtlich des Zugangs des Beschwerdefüh-
rers in die (…) Sperrzone nachvollziehbar seien. Das BFM übersehe je-
doch, dass die Anstellung als Reinigungsangestellter und die abgegebe-
ne Sicherheitskarte nur Zutritt zu einer limitierten Anlage der Sperrzone
gewährt hätten, nämlich zum J._______. Dieses J._______ sei in erster
Linie ein (…) für afghanische (…). Die Personalauswahl erfolge nicht
nach westlichen Kriterien zur Überprüfung des Leumunds eines Bewer-
bers, weil die entsprechenden staatlichen Strukturen, welche die Zuver-
lässigkeit eines Bewerbers oder einer Bewerberin überprüfen könnten
weitgehend fehlen würden. Bewerber würden deshalb eine persönliche
Empfehlung eines Clan- Oberhauptes benötigen, was relativ zuverlässig
funktioniere. Denn die politische Zuverlässigkeit eines Clan-Oberhauptes
sei bekannt und der soziale Druck innerhalb eines Clans sei so stark,
dass kaum jemand durch Vorspiegelung falscher Loyalität zu einem Job
in der militärischen L._______ gelangen könne. Da im J._______ die Af-
ghanen die Mehrheit stellen würden, sei die Sicherheitsprüfung zum Zu-
tritt in dieses J.________ anders als in rein ausländischen Militärstruktu-
ren. Im J._______ seien weder besonders wertvolle Waffen stationiert,
noch würden dort ausländische Armeeangehörige wohnen. Deshalb sei
das Risiko eines Anschlags auf die dortige Einrichtung etwas geringer als
anderswo in der L._______. Nicht vergessen dürfe man, dass der Be-
schwerdeführer nur geringe Schulbildung habe und sich selbst als Anal-
phabeten bezeichne. Solche Asylsuchende würde es in der Regel beson-
ders schwer haben, ihre Asylgründe in einer Weise zu präsentieren, wel-
che schweizerische Befrager/innen auf Anhieb überzeugen könnten. Es
sei deshalb besonders wichtig, auf allfällige Realitätskennzeichen zu ach-
ten. Solche fänden sich in den Aussagen des Beschwerdeführers zum
Beispiel, wenn er seinen Arbeitsort im (…) ansiedle, dort wo früher die
(…) stattgefunden hätten. Die vom BFM vorgenommene Glaubhaftig-
keitsprüfung erscheine unsorgfältig und einseitig. Es fehle an einer ge-
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wissenhaften Würdigung des gesamten Aussageverhaltes des Be-
schwerdeführers. Das BFM entwickle eine recht eigenartige Definition
des Glaubwürdigkeitsbegriffs. Es lege seiner Beurteilung eigene Interpre-
tationen der geschilderten Handlungsabläufe zugrunde, die nicht einer
zwingenden Logik entspringen würden und durchwegs zum Nachteil des
Beschwerdeführers ausgelegt seien. Das BFM lasse dabei ausser Be-
tracht, dass in der geltenden Rechtspraxis die Anforderungen an die
Glaubhaftmachung kleiner seien als bei einer Beweisführung.
4.3 In der Vernehmlassung vom 14. März 2014 führte das BFM aus, dass
insofern das J._______ in der Beschwerde als eigentlicher Arbeitsort des
Beschwerdeführers geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer wäh-
rend seines Asylverfahrens zu keinem Zeitpunkt erwähnt habe, dass die-
ses J._______ sein Arbeitsort gewesen sei. Es handle sich dabei folglich
um ein nachgeschobenes Element, das ohne zwingenden Grund erst auf
Beschwerdeebene geltend gemacht werde und die Zweifelhaftigkeit sei-
ner Vorbringen bekräftige.
4.4 In der Replik wird geltend gemacht, das BFM lasse unberücksichtigt,
dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und sich bemüht habe, den
Namen seine Arbeitsgebers phonetisch wiederzugeben. Gemäss Akte A5
S. 2 habe er "C._______" als seinen Arbeitgeber und den Arbeitsort als
(…) bezeichnet. Der Arbeitgeber sei für die Ausbildung afghanischer (…)
zuständig. Aufgrund von geografischen Angaben zur Stadt Kabul habe
der Rechtsvertreter mit dem Beschwerdeführer herausgefunden, dass es
sich beim Arbeitgeber "C._______" um das "J._______" handeln müsse.
Analphabeten könnten sich fremdsprachige Bezeichnungen nur über das
Ohr merken. Es dürfe deshalb dem Beschwerdeführer nicht angelastet
werden, dass er das "J._______" nicht schon in den Befragungen richtig
habe benennen können.
5.
Übereinstimmend mit der Einschätzung des BFM gelangt das Bundes-
verwaltungsgericht zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer mit sei-
nen in den Befragungen erteilten Auskünften in den für die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft relevanten Punkten den Anforderungen des
Glaubhaftmachens nicht zu genügen vermag.
Wie vom BFM zutreffend festgestellt wurde, konnte der Beschwerdeführer
keine konkreten Angaben über die Bedrohungssituation machen. Er
wusste zwar um welche Uhrzeit und wo er ungefähr bedroht worden sei
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Seite 10
(vgl. Akte A19/11 F48 ff.), vermochte jedoch ansonsten keine Details an-
zugeben und insbesondere die Szenen der Bedrohung nicht kohärent zu
erzählen, so dass zumindest der Kern der Aussage erhalten geblieben
wäre. So gab der Beschwerdeführer im EVZ an, er sei von zwei Taliban
bedroht worden (vgl. Akte A5/13 S. 6). Anlässlich der Anhörung hat er
hingegen von drei Personen gesprochen, die ihn bedroht hätten (vgl. Akte
A19/11 F41 f.). Zudem erwähnte er anlässlich der Befragung im EVZ, es
sei ihm bei der ersten Bedrohungssituation gesagt worden, er solle ihnen
helfen, die Firma in die Luft zu sprengen und sie hätten ihm, als er sich
geweigert habe, eine Waffe in die rechte Seite gedrückt. Demgegenüber
erwähnte er anlässlich der Anhörung weder die Waffe noch die Bedro-
hung anlässlich des ersten Zusammentreffens mit den Unbekannten. Erst
am zweiten Tag hätten sie ihn unter Druck gesetzt. Die Waffe wird von
ihm anlässlich der Anhörung gar nicht zur Sprache gebracht. Selbst wenn
die Anhörung erst zwei Jahre nach der Befragung im EVZ stattfand, ist
davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer daran hätte erinnern
vermögen, wenn er tatsächlich mit einer Waffe bedroht worden wäre.
Weiter hat er sich auch widersprochen hinsichtlich, wann er den Eltern
von den Drohungen berichtet habe. Im EVZ gab er an, erst nachdem er
ein zweites Mal den beiden Männern begegnet sei, habe er alles seiner
Mutter erzählt (vgl. Akte A5/13 S. 6). Demgegenüber gab er anlässlich der
Anhörung an, er habe nachdem er die drei Personen das erste Mal gese-
hen habe, mit seinen Eltern darüber gesprochen (vgl. Akte A19/11 F42).
Nebst den nicht übereinstimmenden Angaben zur Bedrohungssituation,
ist festzustellen, dass seine Angaben auch nicht logisch sind. Es ist nicht
davon auszugehen, dass ihn die Männer gehen liessen und ihm drei Tage
Bedenkzeit gaben, damit er deren Vorschlag mit den Eltern diskutieren
könne und ihm gleichzeitig sagten, er solle den Mund halten und nieman-
dem davon erzählen. Das BFM hat auch zutreffend ausgeführt, dass ihn
die Männer wohl nicht sogleich beim ersten Treffen über den Sprengstoff-
anschlag informiert hätten. Schliesslich erwähnte er anlässlich der Anhö-
rung, als er geflüchtet sei, hätten seine Eltern nichts davon gewusst. Er
habe sie erst nach drei bis vier Tagen informiert (vgl. Akte A19/11 F42).
Gemäss seinen Ausführungen anlässlich der Befragung sei er am Tag
nachdem er mit den Eltern darüber gesprochen habe, geflüchtet (vgl. Ak-
te A5/13 S. 6). Abgesehen davon, dass diese Angaben nicht korrespon-
dieren, sind sie auch nicht mit der Finanzierung seiner plötzlichen Flucht
in Übereinstimmung zu bringen, wonach sein Vater ihm die Reise finan-
ziert habe, indem er das Auto für USD 7000.– verkauft und Geld geliehen
habe (vgl. Akte A5/13 S. 10). Aufgrund dieser Finanzierung der Flucht von
Kabul bis in die Schweiz und der hohen Summe, welche er dazu benötig-
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Seite 11
te, ist viel mehr davon auszugehen, dass die Flucht eine länger dauernde
Planung in Anspruch genommen hat, als dass diese von einem auf den
anderen Tag beziehungsweise ohne die Eltern zu informieren, hätte statt-
finden können und einen anderen als den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Hintergrund hat.
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass seine Schilderung der
Bedrohungsszenen selbst unter Berücksichtigung seiner geringen Schul-
bildung nicht zu einem in sich geschlossenen konsistenten Bild rekon-
struiert werden kann. Seine Asylvorbringen sind deshalb unabhängig da-
von, ob er tatsächlich als Putzkraft in einer (…) gearbeitet hat, als für
nicht glaubhaft zu erachten.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling an-
erkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (Art. 44 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311], BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Weg-
weisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
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Seite 12
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Nach Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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Seite 13
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 ff., m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Af-
ghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug im Sinne der asyl-
und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 ausführlich mit der aktuellen Lage in Af-
ghanistan auseinandergesetzt und kommt zum Ergebnis, dass in weiten
Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart
schlechte Sicherheitslage herrscht und schwierige humanitäre Bedingun-
gen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1). Dem-
gegenüber gehört der Bereich der Hauptstadt Kabul trotz vereinzelter
spektakulärer Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen.
Somit ist die Situation in der Hauptstadt etwas anders zu beurteilen. Dort
hat sich die Sicherheitslage nicht weiter verschlechtert und die humanitä-
re Situation ist im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dra-
matisch. Der Vollzug der Wegweisung nach Kabul kann demnach unter
Umständen als zumutbar qualifiziert werden (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2).
Solche Umstände könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich
beim Rückkehrenden um einen jungen, gesunden Mann handle. Ange-
sichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage
über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen
Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorg-
fältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug
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nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie
ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiederein-
gliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung
durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse
auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebens-
bedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe
aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach sei-
ner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu wer-
den. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziel-
len Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zu-
mutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst
von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Bezie-
hungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende
Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls
kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Un-
terstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisati-
onen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in
einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten
hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung
unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation
(vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.).
8.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Akten um einen al-
leinstehenden, 27-jährigen Mann. Der Beschwerdeführer lebte seit sei-
nem 14. Lebensjahr mit seinen Eltern und sechs Geschwistern in Kabul.
Gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung sei seine Familie aus
finanziellen Gründen vier bis fünf Monate nach seiner Ausreise im Okto-
ber 2010 zurück nach B._______ gezogen, wo sie über ein Haus und ein
Stück Land verfüge (vgl. Akte A19/11 F57 ff.). Allerdings gab der Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person im Juli 2011 an, sei-
ne Familie wohne in Kabul (vgl. Akte A5/13 S. 3). Unabhängig von diesen
widersprüchlichen Aussagen zum Aufenthaltsort seiner Familie, gab er
selber an, dass B._______ zur Stadt Kabul gehöre und im Norden von
Kabul liege (vgl. Akte A19/11 F58). Ferner verfügt er mit einer verheirate-
ten Schwester in der Nähe von Kabul, zwei Onkel mütterlicherseits in Ka-
bul sowie zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits und zwei Tanten
mütterlicherseits in der Umgebung von Kabul über ein grosses Bezie-
hungsnetz in und um Kabul (vgl. Akte A5/13 S. 3 f.). Es ist deshalb davon
auszugehen, dass ihm seine soziale Vernetzung auch bei der Arbeitssu-
che behilflich sein kann. Der Beschwerdeführer gab an, dass er nur zwei
Klassen Grundschule und vier bis fünf Monate Koranschule besucht habe
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und Analphabet sei. Er habe auf dem Bazar als Tagelöhner und als Putz-
kraft für ein ausländisches Unternehmen gearbeitet. Damit verfügt er
zwar nicht über besondere berufliche Qualifikationen. Dennoch sollte es
dem 27-jährigen, alleinstehenden und gesunden (vgl. Akte A19/11 F65)
Beschwerdeführer mit Hilfe seines Beziehungsnetzes möglich sein, sich
eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu erarbeiten und sich zu integrie-
ren. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim
BFM zudem Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Es
ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr nach Kabul aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher nicht als unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
Versand: