Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D974/2011
U r t e i l v om 2 6 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
B._______, geboren am _______,
C._______, geboren am _______, und
D._______, geboren am _______,
Afghanistan,
alle vertreten durch Roman Schuler, Advokatur
Kanonengasse, _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2011 / N _______.
D974/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in E._______ (Provinz Balkh), verliess sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge im Jahr 1980 zusammen mit seinen Eltern und
Geschwistern und lebte in der Folge in Teheran, Iran. Die
Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in F._______, verliess ihr Heimatland ungefähr im Jahr 1979
zusammen mit ihrer Familie und zog ebenfalls nach Teheran, Iran. Der
Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin heirateten den Akten
zufolge im Jahr 1989. Im September 2010 seien sie zusammen mit ihren
beiden Töchtern aus dem Iran ausgereist und zunächst in die Türkei und
anschliessend nach Griechenland gelangt. Am 6. Dezember 2010 reisten
sie von dort sowie ihnen unbekannten Ländern herkommend illegal in die
Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs und
Verfahrenszentrum G._______ Asylgesuche. Am 17. Dezember 2010
wurden sie dort summarisch befragt. Am 11. Januar 2011 hörte das BFM
die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen
an und wies sie in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
H._______ zu.
A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1980 zusammen mit seiner
Familie in den Iran geflüchtet, weil damals die sowjetische Armee in
Afghanistan einmarschiert und Krieg ausgebrochen sei. Im Iran habe er
ab März/April 2010 mit einer verheirateten Afghanin namens L. eine
aussereheliche Beziehung geführt. Als ihre Familie davon erfahren habe,
habe L. behauptet, er habe sie vergewaltigt. Ungefähr am 30. August
2010 sei er deshalb vom Ehemann und den Verwandten von L. verprügelt
worden. Daraufhin sei er umgehend nach Qazwin geflüchtet. Der
Ehemann von L. habe ihn ausserdem bei den Sicherheitsbehörden
angezeigt, weshalb die Polizei ungefähr zehn Tage vor der Ausreise sein
Haus durchsucht und dabei eine Gerichtsvorladung mitgebracht habe.
Die Polizisten hätten ihn damals festnehmen wollen, er habe sich jedoch
nach wie vor in Qazwin aufgehalten. Seine Ehefrau habe ihn telefonisch
über den Vorfall informiert. Bei einer Verhaftung hätte er mit Steinigung
rechnen müssen. Aus diesem Grund habe er sich zur Ausreise aus dem
Iran entschlossen. Er habe seine Ehefrau und Töchter gebeten, nach
Qazwin zu kommen, und habe einen Schlepper organisiert. Von dort aus
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seien sie in Richtung Europa aus dem Iran ausgereist. Er habe nicht nach
Afghanistan zurückkehren können, weil die Familie von L., welche auch
Verwandte in Afghanistan habe, geschworen habe, ihn umzubringen, wo
immer er auch sei. Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärte, sie habe
Afghanistan zusammen mit ihren Eltern verlassen, wisse den Grund dafür
aber nicht. Sowohl die Beschwerdeführerin B._______ als auch die
beiden Töchter führten aus, sie hätten im Iran keine persönlichen
Probleme gehabt, sondern seien aufgrund der Probleme des
Beschwerdeführers aus dem Iran ausgereist.
A.c. Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens lediglich den iranischen Flüchtlingsausweis des
Beschwerdeführers sowie einen afghanischen Verlobungsschein zu den
Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 17. Januar 2011 – gleichentags
eröffnet – fest, die Asylvorbringen seien nicht glaubhaft. Demzufolge
verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft und lehnte die Asylgesuche
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 9. Februar 2011 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren
damaligen Rechtsvertreter beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei
hinsichtlich der Dispositivpunkte 3 und 4 aufzuheben, es sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom
7. Februar 2011 bei.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 17. Februar
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2011 gut und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2011 zeigte der aktuelle Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden die Mandatsübernahme an und ergänzte
gleichzeitig die Beschwerde. Die Beschwerdeanträge wurden insofern
modifiziert, als neu die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der
vorinstanzlichen Verfügung verlangt wurde (anstelle der Ziffern 3 und 4).
Der Eingabe lag ein provisorischer Arztbericht des Spitals I._______ vom
15. Februar 2011 bei.
F.
Der bisherige Rechtsvertreter informierte das Bundesverwaltungsgericht
mit Schreiben vom 18. Februar 2011 über seine Mandatsniederlegung.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2011
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den
Beschwerdeführenden am 1. März 2011 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in
Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Zwischenverfügung vom 17. Februar 2011 wurde bereits
festgestellt, dass aufgrund der Beschwerdeanträge Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob das BFM den
Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob
allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
Der Korrekturantrag in der Beschwerdeergänzung vom 16. Februar 2011,
wonach nicht die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung,
sondern deren Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben seien, steht in
Einklang mit der in der Zwischenverfügung getroffenen Feststellung.
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der im
Bereich des Asylrechts vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der
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Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Herkunfts oder in den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage im Heimat oder Herkunftsstaat konkret
gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Die vorstehend genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen)
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit – sind alternativer Natur: Ist eine
dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2,
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
5.
5.1. Die Vorinstanz führte zur Frage der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne vorliegend nicht
angewandt werden, da die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Ferner ergäben sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Die allgemeine Menschenrechtssituation
in Afghanistan lasse den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig
erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem zumutbar. Zwar
sei die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan angespannt, zumal die
aufständischen Kräfte ihren Einfluss besonders in den südlichen und
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südöstlichen Provinzen sowie teilweise im Norden und Westen des
Landes hätten ausdehnen können und funktionierende staatliche
Strukturen in vielen Regionen noch kaum entwickelt seien. Dennoch
könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung
respektive von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG ausgegangen werden. Die Lage in den nördlichen Provinzen
Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh, Sari Pul sowie Kabul, in der
westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des
Hazarajat, sei trotz vereinzelter Anschläge weiterhin als vergleichsweise
sicher einzustufen. In diesen Regionen könne nicht von einer permanent
instabilen Situation gesprochen werden, weshalb ein
Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich als zumutbar zu erachten sei.
Im Weiteren gebe es im vorliegenden Fall auch keine individuellen
Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen.
Das Elternpaar stamme ursprünglich aus den afghanischen Provinzen
Balkh und Kabul und verfüge dort jeweils über ein familiäres
Beziehungsnetz. Aufgrund der Aktenlage müssten die
Beschwerdeführenden zudem – im afghanischen Kontext gesehen – als
wohlhabend bezeichnet werden. Besonders begünstigend für eine
erfolgreiche Reintegration in Afghanistan sei der Umstand, dass ein
Verwandter der Beschwerdeführerin, Dr. A. M., vormaliger afghanischer
Botschafter in Teheran, zurzeit Direktor der Verwaltungsreform in Kabul
sei. Im Übrigen sei festzustellen, dass die einschlägigen Medikamente
zur Behandlung der Diabetes der Beschwerdeführerin namentlich in
Kabul erhältlich seien. Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich auch
als möglich zu qualifizieren.
5.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen entgegnet, der
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Afghanistan sei
nicht zumutbar. Dem Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
zu Afghanistan vom 11. August 2010 sei zu entnehmen, dass die
afghanischen Sicherheitskräfte nur sehr beschränkt in der Lage seien, die
Sicherheit der Bevölkerung zu garantieren. Kein Ort in Afghanistan könne
als sicher eingestuft werden. Auch Gebiete, welche bisher als relativ
sicher gegolten hätten, seien zunehmend durch Gewaltakte bedroht. Das
schwere Attentat der Taliban in Kabul im Januar 2010 bestätige diese
Einschätzung. Im Weiteren sei die humanitäre Situation in Afghanistan
besorgniserregend. Es fehle an Wohnraum und
Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Ernährungslage sei schlecht, und es
bestünden Mängel im Gesundheits und Bildungswesen. Kabul sei
gemäss UNHCR eine der am schnellstwachsenden Städte der Welt,
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unter anderem wegen der unzähligen intern Vertriebenen, welche dort
Schutz suchten. Diese lebten unter slumähnlichen Bedingungen, oft ohne
Wasser und bei sehr schlechten Hygieneverhältnissen. Zu beachten sei
zudem, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland überhaupt nicht
kennen würden, da sie bereits ihre Jugend im Iran verbracht hätten. Ihre
Kinder seien gar im Iran geboren. Die Beschwerdeführenden verfügten
weder in Kabul noch in Balkh über ein tragfähiges Beziehungsnetz oder
eine gesicherte Wohnsituation. Angesichts der in Kabul und Balkh
herrschenden Not sei es sehr unwahrscheinlich, dass sich die
Beschwerdeführenden dort eine existenzsichernde Lebensgrundlage
aufbauen könnten. Die in EMARK 2006 Nr. 6 genannten
Voraussetzungen bezüglich eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul
seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden
könnten in Afghanistan nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz
zurückgreifen. Die Sicherung des Existenzminimums sei nicht
gewährleistet, und die Wohnsituation nicht geklärt. Folglich sei der
Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan nicht zumutbar, weshalb die
Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen seien.
In der Beschwerdeergänzung vom 16. Februar 2011 wird ausgeführt, die
Lage in Afghanistan habe sich seit den Grundsatzentscheiden
EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9 drastisch verschlechtert. Aufgrund
der jüngsten Entwicklungen sei auch hinsichtlich der Provinzen Balkh und
Kabul von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG und somit von der grundsätzlichen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen. Im Update der SFH zu
Afghanistan vom 11. August 2010 werde festgehalten, dass es der
afghanischen Regierung trotz enormem Sicherheitsaufgebot nicht
gelungen sei, während der Friedensjirga Anschläge in Kabul zu
verhindern. Regierungsfeindlichen Truppen hätten sich inzwischen auch
in den Provinzen Wardak, Parwan, Kabul und Kapsia ausgebreitet.
Weiterhin komme es in Kabul und Zentralafghanistan zu Entführungen
zwecks Lösegelderpressungen. Auch nach Einschätzung des Roten
Kreuzes habe sich die Lage in Afghanistan dramatisch verschlechtert. Die
Zahl der Kriegsverletzten habe stark zugenommen. Es komme häufig zu
Bombenattentaten auf Zivilisten. Bezüglich der Verschlechterung der
Sicherheitslage sei auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. März 2010 in Sachen E2958/2007, E. 5.5, zu verweisen. In der
Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Balkh, habe sich die
Sicherheitslage im Jahr 2010 ebenfalls verschlechtert. Anschläge durch
militante, bewaffnete Gruppierungen hätten dort im Vergleich zum Vorjahr
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um 107% zugenommen. In Afghanistan bestehe auch für Zivilisten eine
reelle und ständige Gefahr, durch einen Anschlag verletzt oder gar
getötet zu werden. Es sei daher von einer Situation allgemeiner Gewalt
auszugehen. Der Wegweisungsvollzug sei indessen auch deshalb
unzumutbar, weil nicht vom Vorliegen eines tragfähigen familiären
Beziehungsnetzes im Sinne der obgenannten Rechtsprechung
ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer habe seinen
Heimatort E._______ (Provinz Balkh) im Jahr 1980 zusammen mit seinen
Eltern verlassen. Zwar lebten dort noch Verwandte, doch bestehe seit
Jahren kein Kontakt mehr zu diesen Onkeln und der Tante. Die
Beschwerdeführenden könnten daher nicht auf deren Unterstützung
zählen. Angesichts der schwierigen humanitären und sozioökonomischen
Lage in Balkh wäre es im Übrigen auch für hilfsbereite Verwandte kaum
möglich, gleich eine ganze Familie mit zwei Kindern aufzunehmen.
Vielmehr sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführenden in eine
existenzielle Notlage geraten würden, zumal der Beschwerdeführer über
keine schulische oder berufliche Ausbildung verfüge und Analphabet sei.
Die Beschwerdeführerin, welche ursprünglich aus F._______ stamme,
habe ihren Herkunftsort im Alter von neun Jahren verlassen. Ihr Vater
und ihre Schwester lebten zwar in F._______, stellten jedoch kein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz dar. Der Vater der
Beschwerdeführerin, welcher als Chauffeur arbeite, verfüge weder über
die finanziellen Möglichkeiten noch über Beziehungen, um
zurückkehrende Familienmitglieder bei sich aufnehmen zu können oder
ihnen bei der Wiedereingliederung behilflich zu sein. Die Bemerkung des
BFM, wonach es sich bei den Beschwerdeführenden um eine
wohlhabende Familie handle, sei unbehelflich, da diese für die Flucht in
die Schweiz all ihre Ersparnisse aufgebraucht hätten. Das BFM habe in
der angefochtenen Verfügung ausserdem argumentiert, die
Beschwerdeführenden könnten bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan auf
die Hilfe von Dr. A. M., einem einflussreichen Verwandten in Kabul,
zählen. Dieses Argument sei indessen nicht nachvollziehbar. Dr. A. M. sei
zwar mit einem Neffen der Beschwerdeführerin verwandt, hingegen
bestehe zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. A. M. kein
Verwandtschaftsverhältnis. Die Beschwerdeführerin kenne A. M. zudem
weder persönlich noch sei sie je mit ihm in Kontakt gestanden. Entgegen
der Behauptung des BFM könnten die Beschwerdeführenden daher nicht
auf den Schutz oder die Unterstützung durch A. M. zählen. Schliesslich
sei auf die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin hinzuweisen.
Diese sei gemäss beiliegendem Arztbericht vom 15. Februar 2011 wegen
einer Diabeteserkrankung stationär in Behandlung. Selbst wenn die
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Behandlung der Beschwerdeführerin auch in Kabul möglich sei, so sei zu
berücksichtigen, dass sie einerseits auf Betreuung durch ihren Ehemann
angewiesen sei, andererseits selber nichts zum wirtschaftlichen
Überleben der Familie beitragen könnte. Ihre Krankheit stelle daher
infolge Betreuungsaufwand und Medikamentenkosten eine Belastung für
die Familie dar, was eine Wiedereingliederung zusätzlich erschwere. Eine
erfolgreiche Wiedereingliederung sei insbesondere auch angesichts der
jahrzehntelangen Landesabwesenheit der Beschwerdeführenden
ausgeschlossen; die beiden Töchter hätten gar nie in ihrem Heimatland
gelebt. Gemäss EMARK 2006 Nr. 9 sei die Rückkehr in die als stabil
beurteilten Provinzen lediglich für junge alleinstehende oder verheiratete
Personen ohne Kinder zumutbar, und auch dies nur unter restriktiven
Voraussetzungen. Diese seien vorliegend nicht gegeben, weshalb der
Wegweisungsvollzug nach Afghanistan unzumutbar sei.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug der
Beschwerdeführenden nach Afghanistan zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4
AuG).
6.1. Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das kürzlich
ergangene, zur Publikation vorgesehene Länderurteil BVGE E7625/2008
vom 16. Juni 2011 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte
das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie
die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser
allenfalls in den Grossstädten – äusserst schlecht seien. Es kam deshalb
zum Schluss, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren
sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der
Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass sich dort
die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter
verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den
übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der
Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert
werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann
gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen,
gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der
Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul
schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits
von der vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10
formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft
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werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei
in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme
und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn
ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen
Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle
beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen
Rückkehrer aus Europa bestehe nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes
Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet werde, er trage
Devisen auf sich. Verfüge er über keine genügenden finanziellen Mittel,
hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare –
das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung
ausgestattete – Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche seien persönliche
Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten
Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen
erfolge. Eine auch nur einigermassen gesunde Ernährung wäre ohne die
Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, der Zugang
zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der
Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen
Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher
auch ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert
absehbarer Zeit in eine existenbedrohende Situation geraten. Im Übrigen
betone auch der (für Afghanistan zuständige) Schweizer Botschafter in
Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes
für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten
(vgl. E. 9.3 ff.).
6.2. Im vorliegenden Fall ist bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäss den
Ausführungen im vorstehend zitierten Entscheid BVGE E7625/2008 vom
16. Juni 2011 der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan angesichts
der dort landesweit herrschenden prekären Lage grundsätzlich nur dann
– unter bestimmten Voraussetzungen und an bestimmte Zielorte (wie
beispielsweise die Grossstadt Kabul) – als zumutbar zu erachten ist,
wenn es sich bei den betroffenen Ausländern um gesunde, junge Männer
handelt (vgl. a.a.O. E. 9.9.2 S. 28). Bereits diese Voraussetzung ist
vorliegend nicht erfüllt: Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich
vielmehr um eine vierköpfige Familie, wobei die Eltern 43 respektive 41
Jahre alt und die beiden minderjährigen Töchter 17 respektive 14 Jahre
alt sind. Die Beschwerdeführerin leidet überdies an Diabetes. Weiter ist
festzustellen, dass die beiden Erwachsenen, welche ursprünglich aus
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E._______(Provinz Balkh), respektive F._______ stammen, ihr
Heimatland schon vor über 30 Jahren verliessen (der Beschwerdeführer
als 13Jähriger, die Beschwerdeführerin als 9Jährige) und danach bis
zur Weiterreise in die Schweiz im Iran lebten, wo auch die beiden Töchter
geboren wurden. Aufgrund der langen Landesabwesenheit dürften sie
sich in erheblichem Masse von ihrem Heimatland entfremdet haben. Die
beiden Töchter ihrerseits haben offensichtlich überhaupt keinen
persönlichen Bezug zu ihrem Heimatland, da sie ihr gesamtes bisheriges
Leben ausserhalb von Afghanistan verbracht haben. Eine (Wieder
)Ansiedelung in Afghanistan dürfte sich für die Beschwerdeführenden
bereits aus diesen Gründen als relativ schwierig erweisen, weshalb umso
höhere Anforderungen an die Tragfähigkeit eines allenfalls vorhandenen
sozialen Netzes zu stellen sind. Wie erwähnt (vgl. vorstehend 6.1) ist die
allgemeine Lage in Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten
(namentlich in Kabul) – als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs.
4 AuG zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall käme ein
Wegweisungsvollzug daher lediglich in die Hauptstadt Kabul oder
allenfalls in die Grossstadt MazariSharif in Frage, sofern dort ein
tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden ist. Der Wegweisungsvollzug in
die Provinz Takhar, wo zwei Schwestern der Beschwerdeführerin
wohnhaft sind, ist dagegen mit Blick auf die Erwägungen im genannten
Länderurteil von vornherein ausgeschlossen. Weitere
Anknüpfungspunkte sind den Akten nicht zu entnehmen. In MazariSharif
leben den Akten zufolge eine Tante und zwei Onkel des
Beschwerdeführers. Zu diesen hat er jedoch gemäss eigenen Angaben
keinen Kontakt (vgl. Ziff. 4 S. 5 der Eingabe vom 16. Februar 2011). Es
erscheint wenig wahrscheinlich, dass diese Verwandten nach so langer
Zeit fehlenden Kontakts bereit wären, die vierköpfige Familie des
Beschwerdeführers bei sich aufzunehmen und sie auf unbestimmte Zeit
zu beherbergen und zu verköstigen. Der Wegweisungsvollzug nach
MazariSharif ist bei dieser Sachlage ohne weiteres als unzumutbar zu
erachten, unabhängig von der Frage, ob der Vollzug dorthin unter den
Gesichtspunkt Sicherheit und allgemeine humanitäre Lage überhaupt als
generell zumutbar erachtet werden könnte (diese Frage wurde in
obgenanntem Länderurteil offen gelassen). Bei den in Kabul lebenden
Verwandten der Beschwerdeführerin handelt es sich um ihren Vater
sowie ihre verheiratete Schwester, welche zusammen an der gleichen,
der Beschwerdeführerin jedoch nicht genau bekannten Adresse wohnen.
Den Akten sind keine näheren Angaben zu den Lebensumständen dieser
Verwandten zu entnehmen, ausser dass der Vater als Chauffeur arbeitet.
Angesichts der Tatsache, dass die Lebensbedingungen in Kabul
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allgemein schwierig sind, ist jedoch die längerfristige Unterbringung der
Beschwerdeführenden bei ihren Verwandten im Falle einer Rückkehr
nach Kabul keineswegs gesichert. Aufgrund der Aktenlage ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sowohl in sozialer als auch
in wirtschaftlicher Hinsicht auf eine umfassende und nachhaltige
Unterstützung angewiesen wären. Angesichts der schwierigen
Arbeitsmarktsituation in Kabul dürfte der Beschwerdeführer nämlich Mühe
haben, innert angemessener Frist eine Anstellung zu finden, mit welcher
er sich den Lebensunterhalt für seine Familie selbständig verdienen
könnte, zumal er keine Schul und/oder Berufsbildung aufweist,
Analphabet ist und bisher lediglich als unqualifizierter Handlanger
gearbeitet hat. Erwerbstätige Frauen sind in Afghanistan – selbst im
relativ toleranten Kabul – namentlich aus soziokulturellen Gründen nach
wie vor eher selten; dass gerade die 41jährige Beschwerdeführerin,
welche weder über eine Schulbildung noch über nennenswerte
Arbeitserfahrung verfügt, oder die 17jährige, ausserhalb Afghanistans
aufgewachsene Tochter P. in Kabul eine einträgliche Arbeitsstelle finden
sollten, erscheint daher ebenfalls äusserst unwahrscheinlich. Dazu
kommt, dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge unter Diabetes
leidet und deswegen eine lebenslängliche Therapie mit Medikamenten
sowie regelmässige Kontrolluntersuchungen benötigt, um ernsthafte
beziehungsweise lebensbedrohliche Gesundheitsschädigungen zu
verhindern. Zumindest in Kabul wäre Diabetes zwar theoretisch
behandelbar, praktisch dürfte sich dies indessen schwierig gestalten.
Afghanistan zählt noch immer zu den Ländern mit der schlechtesten
Gesundheitsversorgung weltweit; nahezu in allen Bereichen gibt es
erhebliche Defizite. Vom schwierigen Zugang zu Gesundheitsdiensten
sind Frauen besonders betroffen. Insgesamt ist die medizinische
Versorgung mit hohen Sicherheitsrisiken verbunden und oft nicht
gewährleistet (vgl. a.a.O. E. 9.8 S. 28). Ausserdem würde durch die
notwendige Behandlung eine erhebliche finanzielle Belastung für die
Beschwerdeführenden entstehen, was deren Wiedereingliederung
zusätzlich erschweren würde. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass
die Verwandten der Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage in der Lage
und bereit wären, den Beschwerdeführenden die benötigte langfristige
Unterstützung zu gewähren. Das Kriterium des Vorhandenseins eines
tragfähigen sozialen Netzes muss demnach verneint werden. Ohne
dieses hätten die Beschwerdeführenden indessen keine reelle Chance,
sich in Kabul eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Schliesslich ist
festzustellen, dass der vom BFM erwähnte Dr. A. M. den Akten zufolge
überhaupt nicht mit der Beschwerdeführerin verwandt ist und sie diesen
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Mann nicht einmal kennt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich diese
Person bemüssigt fühlen sollte, den Beschwerdeführenden im Falle
deren Rückkehr nach Afghanistan in irgendeiner Weise behilflich zu sein.
6.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Afghanistan im heutigen
Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete
Gefährdung zur Folge hätte und deshalb als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2011 in Bezug auf den
Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben.
Nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist das BFM anzuweisen,
die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1. Vorliegend sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG).
8.2. Den obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde weder vom
vormaligen noch vom aktuellen Rechtsvertreter eine Kostennote zu den
Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes
aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die
Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung für
die ursprüngliche respektive aktuelle Rechtsvertretung demnach von
Amtes wegen auf pauschal Fr. 1'000.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird hinsichtlich des angeordneten
Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 4 und 5) aufgehoben, und das
BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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