B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-974/2016
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2016 / N_______
D-974/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit – am 20. Januar 2016 eröffnetem – Entscheid vom 18. Januar 2016
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Juni
2014 ab und ordnete dessen Wegweisung an, nahm ihn indessen wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
B.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Februar 2016 erhob der Be-
schwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ersucht.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und der Rechts-
vertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeord-
net.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2016 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie wurde dem Rechtsvertreter am 8. März
2016 zur Kenntnis gebracht.
E.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem
Verfahrensstand und reichte eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
D-974/2016
Seite 3
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-974/2016
Seite 4
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuches an,
aus B.______ zu stammen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe, und
wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen und aus Furcht, ins Militär
eingezogen zu werden, ausgereist zu sein.
Nach dem Erreichen der Volljährigkeit am 1. Januar 2013 habe er be-
schlossen, sein Militärdienstbüchlein zu beantragen, um an den Check-
points keine Verhaftung zu riskieren. Auf dem Aushebungsamt habe man
ihn über die Notwendigkeit eines Bluttests unterrichtet. Als er mit dem Er-
gebnis der Blutuntersuchung das Aushebungsbüro aufgesucht habe, sei er
von einem Mann vor dem Büro davor gewarnt worden, sich das Militär-
büchlein ausstellen zu lassen, da er dann sofort verhaftet würde und den
Militärdienst leisten müsse. Nach dieser Warnung sei er nach Hause zu-
rückgekehrt und schliesslich im Juli oder August 2013 in die Türkei gereist.
Dort habe er erfahren, dass seiner in Syrien verbliebenen Familie eine Vor-
ladung zur Stellung beim Rekrutierungsbüro zwecks Aushebung zugestellt
worden sei. Er habe dem Aufgebot nicht Folge geleistet und sei nach Grie-
chenland und von dort mit einem gefälschten bulgarischen Reisepass in
die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem eine
syrische Identitätskarte, Auszüge aus dem Zivilstandsregister und dem Fa-
milienbüchlein, ein Aufgebot zur Aushebung, die Ergebnisse der Blutunter-
suchung und ein gefälschter bulgarischer Reisepass eingereicht.
4.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer habe sich nach eigenen Angaben zwar freiwillig
auf dem Aushebungsamt gemeldet, ohne indessen dabei registriert worden
zu sein, und sei nach der Blutuntersuchung noch vor der Aushebung aus-
gereist. Erst später sei er offiziell dazu aufgefordert worden, für die Aushe-
bung beim Rekrutierungsbüro zu erscheinen. Er gelte somit bis zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als ausgehoben. Durch seine Ausreise aus Syrien habe
er sich zunächst einmal der wehrdienstlichen Musterung entzogen, nicht
jedoch der eigentlichen Dienstpflicht. Daher könne er weder als Dienstver-
weigerer noch als Deserteur betrachtet werden, weshalb er aufgrund die-
D-974/2016
Seite 5
ser Tatbestände keine künftigen asylrechtlich relevanten Nachteile zu be-
fürchten habe, zumal er nie die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden
auf sich gezogen habe. Diese Einschätzung werde durch die Angabe des
Beschwerdeführers bestärkt, wonach seine Familie nach Zustellung des
Aufgebots nicht mehr von den syrischen Militärbehörden kontaktiert wor-
den sei (vgl. SEM-Protokoll A17 S. 14). Der Vollständigkeit halber sei fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer nur sehr wenige Angaben zum
schriftlichen Aufgebot gemacht habe. So habe er nicht gewusst, welches
Familienmitglied das Schreiben in Empfang genommen habe und ob sich
der Beamte des Aushebungsbüros nach seinem Aufenthaltsort erkundigt
habe (vgl. A17 S. 3). Aufgrund der unsubstanziierten Angaben sei zu be-
zweifeln, ob der Familie des Beschwerdeführers überhaupt eine Aufforde-
rung zur Stellung beim Rekrutierungsbüro ausgehändigt worden sei. Das
eingereichte Aufgebot sei wenig beweistauglich, da solche Dokumente im
syrischen Kontext leicht käuflich erwerbbar seien.
4.3 In der Beschwerde wurde argumentiert, der Ansicht der Vorinstanz, wo-
nach der Beschwerdeführer noch gar nicht offiziell registriert worden sei,
könne nicht gefolgt werden, trage doch der aktenkundige Blutgruppenbe-
fund das offizielle Logo des Verteidigungsministeriums. Im Weiteren sei der
Aushebungsbefehl, welcher der Familie des Beschwerdeführers nach des-
sen illegaler Ausreise zugestellt worden sei, ein Indiz dafür, dass der Be-
schwerdeführer durch die Blutentnahme registriert worden sei. Auch sei die
Annahme der Vorinstanz, dass es aufgrund der noch nicht vollzogenen me-
dizinischen Tests nicht gesichert feststehe, ob der Beschwerdeführer über-
haupt als dienstpflichtig befunden worden wäre, als realitätsfremd zu er-
achten, handle es sich doch beim Beschwerdeführer um einen begnadeten
Kung Fu Sportler. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass gemäss einem
aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH vom 28. März
2015 die syrischen Behörden ihre Mobilisierungsmassnahmen für die syri-
sche Armee wieder verstärkt hätten. Den Zweifeln der Vorinstanz an der
Glaubhaftigkeit des Vorbringens, einen Aushebungsbefehl erhalten zu ha-
ben, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen der Auf-
fassung des SEM diesbezüglich sehr wohl hinreichende Aussagen ge-
macht habe. So habe er ausgesagt, dass ein Mann zu ihm nach Hause
gekommen sei und seiner Mutter den Aushebungsbefehl gegen eine Emp-
fangsbestätigung übergeben habe (vgl. A17 S. 14). Die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung ausgesagt habe, seine Familie
nicht danach gefragt zu haben, wer den Aushebungsbefehl in Empfang ge-
nommen habe, sei wohl auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzufüh-
ren. Schliesslich sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht
D-974/2016
Seite 6
vollständige Kenntnis über den Ablauf der Übergabe habe, handle es sich
doch hierbei nicht um persönlich Erlebtes.
Entgegen der Auffassung des SEM handle es sich beim Beschwerdeführer
um einen Militärdienstverweigerer, habe er sich doch mutwillig der militäri-
schen Aushebung entzogen. Aus einem Bericht der SFH vom 30. Juli 2014
gehe hervor, dass Wehrdienstverweigerung je nach Konstellation mit Stra-
fen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft und im Falle einer Desertion
mit bis zu lebenslanger Haft oder Exekution bestraft werde. Zudem führe
die chaotische Situation in Syrien dazu, dass Deserteure und Wehrdienst-
verweigerer, aber auch Angehörige des Militärs im Einsatz oftmals nicht
nur nach den geltenden Gesetzen bestraft, sondern gar umgebracht wür-
den. Das syrische Regime betrachte jede Verweigerung des Militärdienstes
als oppositionellen Akt und bestrafe diesen entsprechend, wobei der Be-
griff des Deserteurs weit ausgelegt werde. Da er im Rahmen des Militär-
dienstes auch auf Zivilisten schiessen müsste und bei Befehlsverweige-
rung die eigene Erschiessung drohe, sei auch von einem asylrelevanten
unerträglichen psychischen Druck auszugehen. Seit Ausbruch des Krieges
seien auch Zwangsrekrutierungen durch die Armee verbreitet.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die illegale Ausreise und das
Stellen eines Asylantrages im Ausland in Syrien als politische Opposition
betrachtet werde und der Beschwerdeführer aufgrund des Fernbleibens
vom Militär mit einem Verhör unter Gewaltanwendung zu rechnen habe,
weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen sei.
4.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrer Einschätzung fest,
dass der Beschwerdeführer noch nicht ausgehoben worden sei und daher
nicht als Dienstverweigerer gelte.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.
Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, welche asylrechtliche Relevanz der
Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter
Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zu-
kommt, respektive bezüglich der Frage, welche Behandlung Dienstverwei-
gerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu er-
warten haben, wurde in BVGE 2015/3 festgehalten, dass die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
D-974/2016
Seite 7
gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutali-
tät und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht
für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienst-
pflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Abgesehen von diesem gesetzli-
chen Strafrahmen geht aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen,
die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben –
etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der
gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle geg-
nerische Kombattanten aufgefasst werden – seit dem Jahr 2011 in grosser
Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und ausserge-
richtlicher Hinrichtung betroffen sind.
Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer Vorladung
zur Stellung beim Rekrutierungsbüro keine Folge leistete. Er entzog sich
damit durch sein Verhalten zunächst einmal der wehrdienstlichen Muste-
rung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen
Armee. Wie das SEM richtig festgehalten hat, steht im heutigen Zeitpunkt
demnach noch gar nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt als
diensttauglich erachtet werden kann und dementsprechend der Wehr-
pflicht unterstehen würde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
kann er daher auch nicht, im Gegensatz zur oben dargelegten Situation,
als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. Angesichts
dessen besteht trotz der oben dargelegten Situation in seiner Heimat und
der geschilderten Vorgehensweise des syrischen Regimes keine überwie-
gende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungs-
büro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit
aufgefasst wird. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle ei-
ner Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivier-
ten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzuset-
zen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015).
Unter diesen Umständen ist mangels Notwendigkeit auf die Ausführungen
der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde sowie auf die
Frage der Authentizität des eingereichten Beweismittels nicht weiter einzu-
gehen, zumal es sich dabei um eine Vorladung zur Stellung beim Rekrutie-
rungsbüro und nicht um einen Marschbefehl handelt. Insgesamt ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Aufforde-
rung für den Dienstantritt erhalten hat.
D-974/2016
Seite 8
5.2 Schliesslich ist festzuhalten, dass die blosse Tatsache der Asylgesuch-
stellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürch-
ten hätte. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon aus-
zugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch
die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerdeführer je-
doch keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass
er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld
der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrschein-
lichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft
würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer
Rückkehr nicht begründet ist.
6.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder da-
rauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs er-
übrigen sich daher.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 24. Februar
2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
D-974/2016
Seite 9
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind.
Dem Beschwerdeführer wurde – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom
24. Februar 2016 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und lic. iur. LL.M. Tarig
Hassan, Advokatur Kanonengasse, als amtlicher Rechtsbeistand einge-
setzt. In seiner Eingabe vom 6. Juli 2017 reichte der Rechtsvertreter eine
Kostennote in der Höhe von Fr. 2‘066.70 (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– zu den Akten. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) erscheint der an-
gegebene Stundenaufwand für das Redigieren der Beschwerde (7.45 Std.)
angesichts der Tatsache, dass diese zahlreiche allgemeine Ausführungen
mit Vollzitaten enthält, zu hoch, und ist auf einen Stundenaufwand von 5
Stunden zu reduzieren, was einen gesamten zeitlichen Aufwand von sie-
ben Stunden ergibt. Im Weiteren ist der angegebene Stundenansatz von
Fr. 200.– auf Fr. 150.– zu kürzen, da nach Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts bei der amtlichen Vertretung durch einen nicht-anwaltlichen Ver-
treter ein Stundensatz von maximal Fr. 150.– für angemessen erachtet
wird. Dem Rechtsvertreter ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von insgesamt Fr. 1220.– (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-974/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1220.– ausgesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: