Abtei lung IV
D-975/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Kambodscha,
vertreten durch Skander Agrebi, Avocat, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 28. Dezember
2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-975/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. August 1979 wurde der Beschwerdeführer als
Flüchtling anerkannt, und es wurde ihm Asyl gewährt.
B.
B.a Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft (...) vom 3. Juli 2002 wur-
de der Beschwerdeführer wegen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage sowie versuchten betrügerischen Miss-
brauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu 60 Tagen Gefängnis (be-
dingter Vollzug, Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
B.b Mit Strafbefehl des Bezirksamtes (...) vom 20. April 2005 wurde
der Beschwerdeführer wegen Betrugs sowie mehrfacher Verletzung
von Verkehrsregeln (Nichtbeachtung von Parkvorschriften) zu 30 Ta-
gen Gefängnis (bedingter Vollzug, Probezeit 2 Jahre) sowie einer Bus-
se von Fr. 200.-- verurteilt. Gleichzeitig widerrief das Bezirksamt hin-
sichtlich der mit Urteil der Bezirksanwaltschaft (...) vom 3. Juli 2002
ausgesprochenen Strafe von 60 Tagen Gefängnis den damals gewähr-
ten, bedingten Strafvollzug.
B.c Am 31. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer in Untersu-
chungshaft versetzt. Mit rechtskräftigem Urteil des Tribunal correction-
nel du district de (...) vom 31. Mai 2006 wurde er wegen Betäubungs-
mitteldelikten (Art. 19 Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom
3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121]) sowie Fahrens in fahrunfähi-
gem Zustand zu einer Teilzusatzstrafe von 3 Jahren Zuchthaus verur-
teilt. Gleichzeitig wurde der Vollzug der am 3. Juli 2002 und am 20. Ap-
ril 2005 ausgesprochenen Freiheitsstrafen angeordnet.
B.d Der Beschwerdeführer trat am 14. Juni 2006 den Strafvollzug in
(...) an.
C.
Unter Hinweis auf die vorstehend erwähnten strafrechtlichen Verurtei-
lungen des Beschwerdeführers ersuchte das Migrationsamt des Kan-
tons (...) das BFM mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 um Prüfung,
ob im vorliegenden Fall allenfalls die Voraussetzungen für einen Asyl-
widerruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt wä-
ren.
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D.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, die von ihm begangenen Straftaten, namentlich der
schwere Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der vollen-
dete sowie der versuchte betrügerische Missbrauch einer Datenverar-
beitungsanlage, stellten besonders verwerfliche Handlungen im Sinne
von Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) dar. Es werde daher in Betracht gezogen, das Asyl zu widerru-
fen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich innert
Frist zu diesen Feststellungen zu äussern.
E.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 14. Dezember
2006 eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten, worin er sich
gegen den in Aussicht gestellten Asylwiderruf aussprach. Der Eingabe
lagen mehrere Beweismittel bei (Unterlagen betreffend negative Urin-
proben-Befunde, eine Stellenzusicherung der Firma [...] AG vom 12.
Dezember 2006 sowie ein Handelsregisterauszug [Kopie] dieser Fir-
ma).
F.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 – eröffnet am 10. Januar 2007
– widerrief das BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG das dem Be-
schwerdeführer am 15. August 1979 gewährte Asyl.
G.
Mit Beschwerde vom 6. Februar 2007 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer diese Verfügung an-
fechten. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollum-
fänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
H.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies das Ge-
such um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) mit Zwi-
schenverfügung vom 15. Februar 2007 ab, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer
gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endent-
scheid befunden. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammen-
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hang aufgefordert, innert Frist einen Beleg für die geltend gemachte
prozessuale Bedürftigkeit zu den Akten zu reichen.
I.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 legte der Sozialdienst der (...) die
finanzielle Situation des Beschwerdeführers dar. Dieser Eingabe lag
ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers (Gesuch um Erlass
der Gerichtskosten) bei.
J.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2007 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
K.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
18. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in An-
wendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
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des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im We-
sentlichen aus, das Asyl werde gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG unter an-
derem dann widerrufen, wenn Flüchtlinge besonders verwerfliche
strafbare Handlungen begangen hätten. Der Beschwerdeführer sei un-
ter anderem wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei-
tungsanlage sowie schweren Verstosses gegen das Betäubungsmittel-
gesetz verurteilt worden. Beide Taten seien mit Zuchthausstrafen be-
droht. Sie seien somit als besonders verwerfliche Handlungen im Sin-
ne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Der dabei zu beachtende
Grundsatz der Verhältnismässigkeit werde durch den Asylwiderruf
nicht verletzt, da dem Beschwerdeführer mit dem Widerruf des Asyls
nicht gleichzeitig auch die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werde.
3.2 In der Beschwerde werden zunächst Ausführungen zum bisheri-
gen Lebenslauf des Beschwerdeführers gemacht. Dabei wird unter an-
derem erwähnt, der Beschwerdeführer habe nach seiner Verhaftung
am 28. Oktober 2005 umgehend mit den Behörden kooperiert und da-
mit zur Verhaftung weiterer Drogendelinquenten beigetragen. Er habe
ausserdem bereits zu Beginn seiner Haft den Eigenkonsum von Dro-
gen aufgegeben. Die ihm mit Urteil vom 31. Mai 2006 auferlegte Ge-
fängnisstrafe von drei Jahren habe der Beschwerdeführer als sehr hart
empfunden, dies insbesondere mit Blick auf die Gerichtspraxis in an-
deren Kantonen. Er habe sich jedoch damit abgefunden und bereite
sich schon jetzt auf die Zeit nach seiner Freilassung vor. Beispielswei-
se verfüge er bereits heute über eine Stellenzusicherung für den Zeit-
punkt seiner Freilassung aus dem Gefängnis. Der vom BFM verfügte
Asylwiderruf habe den Beschwerdeführer daher schwer getroffen, zu-
mal diese Entscheidung der Vorinstanz unbegründet erscheine. Insbe-
sondere sei das BFM zu Unrecht davon ausgegangen, die Handlungen
des Beschwerdeführers seien "besonders verwerflich" im Sinne von
Art. 63 Abs. 2 AsylG. Unter "verwerflichen Handlungen" seien gemäss
Praxis Straftaten zu verstehen, welche gestützt auf Art. 9 des Schwei-
zerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 in der Fassung
vor dem 1. Januar 2007 (aStGB, AS 54 757) als Verbrechen (mit
Zuchthaus bedrohte Straftaten) gewertet würden, wobei die Deliktsart
und die Höhe der ausgefällten Strafe ausschlaggebend seien. Die Vor-
instanz habe ihre Entscheidung kurz vor dem Jahresende 2006 getrof-
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fen. So habe sie es vermeiden können, den seither erfolgten Änderun-
gen des Strafgesetzbuches Rechnung tragen zu müssen. Die angeru-
fene Beschwerdeinstanz müsse nun allerdings den aktuellen Wortlaut
von Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) in Betracht ziehen: "Verbrechen sind Taten, die
mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Vergehen
sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstra-
fe bedroht sind." Der schwere Verstoss gegen das Betäubungsmittel-
gesetz (Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG), für den der Beschwerdeführer
verurteilt worden sei, werde mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr bedroht, womit eine Geldstrafe verbunden werden könne. Ob ein
Vergehen oder ein Verbrechen vorliege, bestimme sich nach der Höhe
der ausgesprochenen Strafe. Den erwähnten Änderungen des StGB
sei unter dem Blickwinkel der Lex Mitior Rechnung zu tragen. Die dem
Beschwerdeführer auferlegte Strafe betrage nicht mehr als drei Jahre,
weshalb seine Tat nicht als Verbrechen, sondern lediglich als Vergehen
zu qualifizieren sei. Im Weiteren habe die Vorinstanz nicht berücksich-
tigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Qualifizierung
der Tat als Verbrechen oder Vergehen die Deliktsart und die Höhe der
ausgefällten Strafe ausschlaggebend seien. Es stelle sich daher die
Frage, ob das vom Beschwerdeführer begangene Delikt eine "beson-
ders verwerfliche" Tat sei. Zwar sei das Betäubungsmitteldelikt von ge-
wisser Schwere, allerdings sei darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer insbesondere weder Gewalt angewendet noch Waffen
benutzt habe. Es könne im Übrigen nicht gesagt werden, dass durch
den Verkauf von Betäubungsmitteln durch den Beschwerdeführer die
Gesundheit vieler Personen gefährdet worden sei, da die einzelnen
Käufer jeweils nicht so grosse Mengen gekauft hätten, dass sie durch
den entsprechenden Konsum ihre Gesundheit hätten gefährden kön-
nen. Die Höhe der ausgefällten Strafe, welche als Kriterium ebenfalls
zu berücksichtigen sei, betrage vorliegend drei Jahre. Es handle sich
somit bei der Tat des Beschwerdeführers um ein Vergehen. Im Weite-
ren sei gemäss der Doktrin zu berücksichtigen, dass die in Art. 63 Abs.
2 AsylG vorausgesetzten "besonders verwerflichen Handlungen" quali-
tativ eine Stufe über den einfachen verwerflichen Handlungen stehen
müssten. Bei einer "besonders verwerflichen Handlung" müsse es sich
somit um eine Straftat mit erheblicher Strafdrohung und einer gewis-
sen Intensität handeln. Es könne nun aber nicht gesagt werden, dass
der Handel mit Thai-Pillen einer besonders hohen Strafe unterliege
oder dass die entsprechende Tätigkeit eine Intensität erreiche, welche
die Tat als "besonders verwerflich" erscheinen lasse. Ausserdem müs-
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se bereits die verwerfliche Handlung eine Stufe über dem gewöhnli-
chen Delikt stehen. Nur ein Verbrechen rechtfertige die Anwendung
von Art. 63 Abs. 2 AsylG. Schliesslich müsse gemäss Rechtsprechung
bei der Würdigung eines Delikts als verwerfliche oder besonders ver-
werfliche Handlung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet
werden. Weiter sei festzustellen, dass sich die Vorinstanz überhaupt
nicht mit den individuellen Kriterien des vorliegenden Falles auseinan-
dergesetzt habe. Beispielsweise habe das BFM nicht berücksichtigt,
dass der Beschwerdeführer nur wenige Monate im Drogenhandel tätig
gewesen sei, dass er dabei niemanden körperlich gefährdet habe,
dass er nicht "skrupellos" gehandelt habe und dass seine Tat nicht ver-
gleichbar sei mit einem bewaffneten Raubüberfall (Verweis auf Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2003 Nr. 11). Die Vorinstanz habe im Weiteren we-
der der guten Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den Behör-
den noch der Tatsache, dass er mit vier Jahren in die Schweiz gekom-
men sei und seine ganze Ausbildung hier absolviert habe, Rechnung
getragen. Auch hätte sich die Vorinstanz - namentlich mit Blick auf den
entsprechenden Hinweis in der Stellungnahme des Rechtsvertreters
vom 14. Dezember 2006 - eingehender mit den Umständen der ersten
Verurteilung des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen.
Schliesslich sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung unver-
hältnismässig sei. Der Beschwerdeführer habe nur einige Monate lang
mit den Thai-Pillen gehandelt. Sein Verhalten sei zwar strafbar, aber
nicht von derartiger Intensität, dass der Schutz der schweizerischen
Rechtsordnung nur durch einen Asylwiderruf gewährleistet werden
könne. Er habe zudem mit den Behörden kooperiert. Die Vorinstanz
habe keine genügende Interessenabwägung vorgenommen. Wie er-
wähnt sei der Beschwerdeführer nur zu drei Jahren Gefängnis verur-
teilt worden, während der Asylwiderruf nur dann zur Anwendung kom-
men könne, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren in Fra-
ge stehe. Nur wenn ein Verbrechen begangen worden sei, könne der
Asylwiderruf verfügt werden. Es stelle sich somit auch die Frage, ob
gemäss den neuen Bestimmungen des StGB nur dann von einem Ver-
brechen auszugehen sei, wenn die angedrohte Strafe von mindestens
einem Jahr Freiheitsentzug gegen oben offen sei.
4.
Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das Bundesamt das Asyl, wenn
Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt
haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen
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begangen haben. Der Widerruf des Asyls wegen "besonders verwerfli-
cher strafbarer Handlungen" (Art. 63 Abs. 2 AsylG) setzt praxisgemäss
eine qualifizierte Asylunwürdigkeit voraus: Die in Art. 63 Abs. 2 AsylG
vorausgesetzten "besonders verwerflichen" Handlungen müssen quali-
tativ eine Stufe über den einfachen verwerflichen Handlungen im Sin-
ne von Art. 53 AsylG (Asylunwürdigkeit) stehen. Um als "besonders
verwerfliche" Handlung bezeichnet zu werden, muss die in Frage ste-
hende Straftat demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und
eine gewisse Intensität aufweisen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 11 E. 7
S. 75).
4.1 Nach gefestigter Praxis gelten als "verwerfliche" Handlungen, wel-
che die Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG nach sich ziehen, in
der Regel solche Delikte, welche dem abstrakten Verbrechensbegriff
des Strafgesetzbuches entsprechen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11, E. 7,
S. 75; 1998 Nr. 28; 1993 Nr. 23; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München
2009, Rz. 11.51). Gemäss Art. 9 Abs. 1 aStGB galten die mit Zucht-
haus bedrohten Handlungen als Verbrechen. In Art. 35 aStGB wurde
festgehalten: "Zuchthaus ist die schwerste Freiheitsstrafe. Ihre kürzes-
te Dauer ist ein Jahr, die längste Dauer 20 Jahre. Wo das Gesetz es
besonders bestimmt, ist sie lebenslänglich."
4.2 Am 1. Januar 2007 trat mit der Gesetzesänderung gemäss Ziff. 1
des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 der neue AT StGB in
Kraft (vgl. AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Gemäss dem seit 1. Januar
2007 gültigen Art. 10 StGB sind Verbrechen jene Taten, die mit Frei-
heitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Abs. 2). Als Verge-
hen werden demgegenüber Taten bezeichnet, welche mit Freiheitsstra-
fe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Abs. 3). Die Un-
terscheidung zwischen Zuchthaus- und Gefängnisstrafe wurde aufge-
geben.
4.3 Indessen hat sich durch die Neufassung der Begriffsbestimmun-
gen in Art. 10 (bisher Art. 9) StGB inhaltlich an der Abgrenzung zwi-
schen Verbrechen und Vergehen praktisch nichts geändert – dies ent-
gegen den unzutreffenden Behauptungen in der Beschwerdeschrift. Es
wurde lediglich die Unterscheidung zwischen Zuchthaus und Gefäng-
nis aufgegeben, weshalb nun die Abgrenzung zwischen Verbrechen
und Vergehen nicht mehr an diesem begrifflichen Unterschied festge-
macht werden kann, sondern jetzt auf die (abstrakte) Höchst-Strafdro-
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hung abzustellen ist. Im Prinzip handelt es sich um dieselbe Abgren-
zung wie im aStGB, da die Gefängnisstrafe früher maximal drei Jahre
betrug, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich etwas anderes vorsah
(Art. 36 aStGB). Abgesehen von diesen Sonderfällen, in denen bisher
eine Gefängnisstrafe bis zu 5 Jahren angedroht war, ändert sich somit
an der bisherigen Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen im
Ergebnis nichts (vgl. dazu Botschaft zur Revision des StGB, BBl 1999
1979 ff., Kommentar zu Art. 10, S. 2000 f.). Dementsprechend ist auch
in der angepassten Fassung von Art. 19 BetmG der schwere Fall mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht (während der "gewöhnli-
che" Fall nur mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht ist). Auch mit
dem neu definierten Abgrenzungskriterium ist also der schwere Fall
von Art. 19 BetmG nach wie vor ein Verbrechen. Entgegen der Be-
hauptung in der Beschwerdeschrift kommt es für die Begriffsbestim-
mung als "Verbrechen" eben nicht auf die im konkreten Fall ausgefäll-
te, sondern auf die abstrakt drohende Höchststrafe an. Ebensowenig
haben sich die Bestimmungen von Art. 53 und Art. 63 Abs. 2 AsylG
zwischen dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung (am 28. Dezem-
ber 2006) und heute verändert. Es gibt auch keine Hinweise darauf,
dass der Gesetzgeber mit der Neuformulierung des Verbrechensbe-
griffs indirekt auch den in den Art. 53 und Art. 63 Abs. 2 AsylG verwen-
deten Begriff "verwerflich" inhaltlich neu definieren wollte. Es besteht
somit kein Anlass, die Verknüpfung des Begriffs der "verwerflichen
Handlungen" im Sinne von Art. 53 bzw. Art. 63 Abs. 2 AsylG mit demje-
nigen des "Verbrechens" gemäss Art. 10 StGB aufzugeben. Daraus
folgt mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen, dass unter den Be-
griff der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG (wei-
terhin) diejenigen Taten zu subsumieren sind, welche mit einer Frei-
heitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM das Asyl des Beschwerdefüh-
rers zu Recht widerrufen hat.
5.1 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2002
(u. a.) wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs-
anlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) zu 60 Tagen Gefängnis (bedingt), im
Jahr 2005 u. a. wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu 30 Tagen Ge-
fängnis (bedingt) sowie einer Busse und im Jahr 2006 wegen eines
schweren Verstosses gegen das BetmG (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG)
zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Strafandrohungen für die drei
Seite 9
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oben genannten Delikte bewegen sich bezüglich der angedrohten
Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sind die vorgenannten,
vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten demnach allesamt als
verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten.
5.2 Es stellt sich damit die Anschlussfrage, ob die vom Beschwerde-
führer begangenen Strafhandlungen darüber hinaus als "besonders"
verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden müs-
sen. Mit Urteil vom 31. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen
eines schweren Verstosses gegen das BetmG (Art. 19 Ziff. 1 und 2
BetmG) verurteilt. Diese Strafhandlung ist mit Freiheitsstrafe nicht un-
ter einem Jahr bedroht. Die angedrohte Strafe kann damit nicht als er-
heblich bezeichnet werden; hingegen weist die vom Beschwerdeführer
begangene Straftat zweifellos eine gewisse Intensität auf: Einerseits
ist das durch die erwähnte Strafnorm geschützte Rechtsgut, die Ge-
sundheit, als relativ wertvoll zu erachten. Andererseits hat der Be-
schwerdeführer den einschlägigen Strafakten zufolge mit einer gros-
sen Menge Drogen gehandelt. In der Beschwerde wird in diesem Zu-
sammenhang ausgeführt, der Beschwerderführer habe faktisch den-
noch nicht die Gesundheit vieler Personen gefährdet, da die einzelnen
Abnehmer jeweils nicht so grosse Mengen gekauft hätten, dass sie
durch den Konsum der von ihnen erworbenen Menge an Drogen ihre
Gesundheit hätten gefährden können. Diese spitzfindige und im Übri-
gen durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers ändert
indessen nichts daran, dass die vom Beschwerdeführer verkaufte,
grosse Menge an Drogen grundsätzlich geeignet ist, die Gesundheit
vieler Menschen in Gefahr zu bringen, was gemäss dem Willen des
Gesetzgebers bereits reicht, um als schwerer Fall im Sinne von Art. 19
Ziff. 2 BetmG qualifiziert zu werden. Das zuständige Strafgericht verur-
teilte den Beschwerdeführer denn auch zu einer relativ hohen Strafe
von drei Jahren Freiheitsentzug. Diese Strafe liegt deutlich über der
vom Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsent-
zug und ist als weiteres Indiz dafür zu werten, dass das für die Qualifi-
zierung als "besonders verwerfliche" Strafhandlung massgebliche Kri-
terium der gewissen Intensität der in Frage stehenden Straftat vorlie-
gend bejaht werden muss. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer in den Jahren 2002 und 2005 bereits wegen
Betrugs sowie betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs-
anlage verurteilt worden war. Die damals ausgesprochenen Strafen
fielen mit Blick auf den jeweils geltenden Strafrahmen mild aus, was
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für eine eher geringe Intensität der Strafhandlungen spricht. Gleichzei-
tig ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die erwähnten Delikte
grundsätzlich mit erheblichen Strafen (bis zu fünf Jahren Freiheitsstra-
fe) bedroht sind, was wiederum für die Annahme der "besonderen"
Verwerflichkeit dieser Strafhandlungen spricht. Im Ergebnis ist festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer innerhalb von vier Jahren dreimal
wegen Delikten verurteilt wurde, welche entweder mit erheblicher Stra-
fe bedroht sind oder welche eine gewisse Intensität aufweisen. Ge-
samthaft betrachtet hat der Beschwerdeführer damit zweifellos beson-
ders verwerfliche strafbare Handlungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2
AsylG begangen.
5.3 Die Ausführungen in der Beschwerde zur persönlichen Situation
des Beschwerdeführers vermögen an den vorstehenden Erwägungen,
namentlich der Einschätzung der Strafhandlungen als besonders ver-
werflich, nichts zu ändern. Überdies ist festzustellen, dass der Wider-
ruf des Asyls nicht automatisch die Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nach sich zieht. Auch die vorliegend bestehende Niederlas-
sungsbewilligung (Ausweis C) wird dadurch nicht automatisch berührt.
Der Verlust des Asyls wirkt sich somit für den Beschwerdeführer nicht
unmittelbar und konkret nachteilig aus. Insbesondere kann er sich wei-
terhin in der Schweiz aufhalten und hier einer Erwerbstätigkeit nachge-
hen. Dem öffentlichen Interesse an einem Asylwiderruf (wegen Bege-
hens besonders verwerflicher strafbarer Handlungen) stehen demnach
keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers ent-
gegen. Der Widerruf des Asyls erscheint unter diesen Umständen
nicht als unverhältnismässig.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vom BFM verfügte
Asylwiderruf zu Recht erfolgt ist. Angesichts der vorstehenden Ausfüh-
rungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde noch näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu än-
dern vermögen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
Seite 11
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schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauf-
lage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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