B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-975/2014
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...), Iran,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2014 / N_______.
D-975/2014
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 7. September
2012 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 26. September 2012 im EVZ B._______ die Persona-
lien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragte und
ihn sowohl am 10. September 2013 als auch am 15. Januar 2014 anhör-
te,
dass der aus C._______ in der gleichnamigen Provinz stammende Be-
schwerdeführer iranischer Staatsangehörigkeit in seinem Asylgesuch im
Wesentlichen geltend machte, er sei ab dem Jahre (...) als D._______ für
verschiedene private Firmen und Institute tätig gewesen, habe gleichzei-
tig einen Lehrauftrag für (...) an der Universität in E._______ innegehabt
und habe ab dem Jahre (...) in F._______ ein eigenes (...)büro geführt,
habe dort aber der Abteilung G._______ des Palais de Justice unterstan-
den, welches seine Arbeit beglaubigt habe,
dass er sich aufgrund seiner beruflichen Stellung nicht als Aktivist gegen
die Regierung betätigt, jedoch immer wieder – meist im privaten Rah-
men – Kritik an der Regierung geäussert habe, weshalb er im Jahre (...)
von der universitären Disziplinarkommission (Herasat) gerügt und einen
Monat später vom Informationsministerium vorgeladen worden sei, das
ihn während vier Stunden verhört und danach freigelassen habe,
dass er sowohl im (...) als auch im (...) jeweils vom Informationsministeri-
um per SMS erneut vorgeladen und beschuldigt worden sei, sich regime-
kritisch geäussert zu haben, und er über seine Tätigkeit für ausländische
Firmen befragt und verbal unter Druck gesetzt worden sei,
dass man ihn im (...) nach dem Verhör während zweier Nächte in Einzel-
und Dunkelhaft versetzt habe und ihm anlässlich des dritten Verhörs im
(...) klar geworden sei, dass die iranischen Behörden seine Telefonge-
spräche abgehört hätten,
dass er aus Angst, unter einem Vorwand umgebracht zu werden, das
Land auf legalem Weg verlassen habe,
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dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2014 – eröffnet am 24. Ja-
nuar 2014 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. September
2012 abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
anführte, es erstaune, dass der Beschwerdeführer trotz des Vorwurfs, ein
"Antirevolutionär" zu sein und das Regime wiederholt kritisiert zu haben,
bis zu seiner Ausreise als vereidigter D._______ im Auftragsverhältnis für
das Justizministerium habe arbeiten können,
dass es angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe höchst fraglich er-
scheine, dass er sich weiterhin frei im Iran habe bewegen und letztlich
das Land habe verlassen können, dies auch im Lichte seines Gesprächs,
welches er scherzhaft mit dem Grenzbeamten am Flughafen geführt ha-
ben wolle, zumal es eine tatsächlich verfolgte Person tunlichst vermeiden
würde, bei der Ausreise aufzufallen,
dass im Übrigen eine Vorladung per SMS als zweifelhaft erscheine, zu-
mal solche Vorladungen beliebig versendet werden könnten und diese
Angaben mit der allgemeinen Erfahrung nicht zu vereinbaren seien,
dass der Beschwerdeführer weiter nicht imstande gewesen sei, die Ankla-
gepunkte des Informationsministeriums präzise zu schildern, etwa bezüg-
lich des Inhalts der Verhörprotokolle, und er auch keine konkreten Vor-
würfe oder Beschuldigungen habe wiedergeben können,
dass die Vorbringen zum Zeitpunkt des letzten Verhörs und zur Dauer bis
zur effektiven Ausreise widersprüchlich ausgefallen seien,
dass die eingereichten Beweismittel gemäss den Ausführungen des Be-
schwerdeführers die allgemeine Lage und das Wesen des aktuellen Re-
gimes skizzieren, jedoch keinen direkten Bezug zu seinen persönlichen
Vorbringen herstellen würden, weshalb diese Dokumente zur Beweisfüh-
rung nicht tauglich seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, so
dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass sodann zwischen den Vorbringen, die sich vor dem Jahre (...) ereig-
net hätten, und seiner Ausreise im (...) 2012 weder ein sachlicher noch
zeitlicher Kausalzusammenhang bestehe,
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dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen, subeventualiter sei die Sache zur Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, und in prozessua-
ler Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a
Abs. 1 AsylG ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
7. März 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1, um Bestellung einer amtlichen Verbei-
ständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abgewiesen und dem Beschwerdeführer
Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.–
bis zum 24. März 2014 angesetzt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Beschwerde-
schrift enthalte keine Argumente, welche an den im angefochtenen Ent-
scheid aufgezeigten Schlussfolgerungen Zweifel aufkommen lassen dürf-
ten,
dass die Übersetzungstätigkeit des Beschwerdeführers unter der Aufsicht
des Justizministeriums bis zur Ausreise als nicht glaubhaft zu erachten
sein dürfte, falls – wie von ihm geltend gemacht – die iranischen Behör-
den aufgrund der angeführten dichten Beobachtung und der Telefonüber-
wachung von seiner wiederholten Regimekritik gewusst haben sollten,
dass es als ebenso unwahrscheinlich zu werten sein dürfte, dass er sich
angesichts des behördlichen Vorwurfs, ein "Antirevolutionär" zu sein, bis
zur Ausreise frei im Land bewegen und dieses auf legalem Weg über ei-
nen streng kontrollierten Grenzübergang (Flughafen) habe verlassen kön-
nen, weshalb der Einwand, der Beschwerdeführer habe bis zur Ausreise
versucht, keinen Verdacht zu erregen, und den Iran so unauffällig wie
möglich verlassen wollen, nicht überzeugen dürfte,
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dass der Einwand, gemäss öffentlichen Quellen würden Vorladungen im
Iran durchaus per SMS versendet, zwar zutreffen dürfte, jedoch die zitier-
te Quelle nur von "gerichtlichen" Vorladungen spreche und ausführe,
dass ein schriftliches Dokument als Beweis für die gesendete SMS vorge-
legt werden müsse,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge jedoch nicht von ei-
nem Gericht, sondern vom Ettelaat im Ministerium für Information und
Nachrichtendienst vorgeladen worden sei und er auch keinerlei Ausfüh-
rungen mache, dass seitens der Behörden zwecks Verifikation der Zustel-
lung der SMS ein Dokument vorgelegt worden sei,
dass er vielmehr auf telefonischem Weg den Erhalt der Kurznachricht be-
stätigt habe, weshalb der entsprechende Einwand als unbehelflich zu er-
achten sein dürfte,
dass die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, er sei nicht
imstande gewesen, die ihm zur Last gelegten Anklagepunkte präzise zu
schildern, zumal er in zahlreichen detaillierten Antworten anlässlich der
beiden Anhörungen die drei Verhöre geschildert habe, an der vom BFM
getroffenen Schlussfolgerung nichts ändern dürfte, zumal der Beschwer-
deführer in seinen Antworten zu den drei Verhören zwar einlässliche Aus-
führungen gemacht habe, jedoch auch dort keine konkreteren Vorwürfe
seitens der iranischen Behörden wegen seiner geltend gemachten re-
gimekritischen Äusserungen, so insbesondere hinsichtlich der beiden
Verhöre in den Jahren (...), anführe,
dass der Einwand, das BFM habe es bei der ersten Anhörung bezüglich
der Schilderung des dritten Verhörs unterlassen, genauer nachzufragen,
um was für eine Aussage es sich konkret gehandelt habe (vgl. act.
A18/20 S. 7), als nicht stichhaltig zu erachten sein dürfte, zumal sich der
Beschwerdeführer nicht nur anlässlich der ersten BFM-Anhörung vom
10. September 2012, sondern insbesondere noch in der zusätzlichen An-
hörung – welche wunschgemäss ohne Dolmetscher durchgeführt worden
sei – vom 15. Januar 2014 ausführlich und detailliert zu seinen Asylgrün-
den habe äussern können und am Schluss der Anhörung auf explizite
Nachfrage bestätigt habe, dass er zu seinem Asylgesuch alles habe sa-
gen können, und bei der Rückübersetzung, insbesondere anlässlich der
ersten Anhörung, die Möglichkeit wahrgenommen habe, zahlreiche Er-
gänzungen und Korrekturen am Protokoll anzubringen,
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dass der Vorinstanz das Unterlassen eines vertiefteren Nachfragens nicht
als ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden dürfte, da es
dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, in der Zeitspanne zwi-
schen letzter Anhörung und Erlass des ablehnenden Asylentscheides in
schriftlicher Form auf weitere Sachverhaltselemente sowie eine allenfalls
bestehende aktuelle Gefährdung hinzuweisen,
dass auch der Einwand hinsichtlich des Vorhalts widersprüchlicher Aus-
sagen zum Zeitpunkt des letzten Verhörs unbehelflich bleiben dürfte, zu-
mal es sich diesbezüglich einerseits um ein wesentliches Sachverhalts-
element handle, das letztlich den Beschwerdeführer zur Ausreise bewo-
gen habe und welches erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis
haften bleibe, und andererseits das Vorbringen, er halte an seiner Da-
tumsangabe anlässlich der Befragung fest, mit seiner Darstellung, wo-
nach er vor seiner Ausreise noch während eines Monats (mehr oder we-
niger) seine Situation analysiert habe (vgl. act. A26/15 S. 11), nicht in
Übereinstimmung gebracht werden könne,
dass weiter die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge, wonach
die Vorinstanz ihre Einschätzung nicht vor dem Hintergrund der im Iran
herrschenden Repression vorgenommen habe, was eine Verletzung von
Art. 7 AsylG, der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs darstel-
le, nicht stichhaltig sein dürfte, zumal die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
von Asylvorbringen und von Beweismitteln die rechtliche Würdigung be-
schlage und der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Beurteilung der
Asylvorbringen auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der
aktuellen Situation im Iran beruhe,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten und gegen ihn gerichteten behördlichen Schi-
kanen und Repressionsmassnahmen sowie die diesbezüglich eingereich-
ten Beweismittel aufgeführt und anschliessend auf deren Asylrelevanz re-
spektive Glaubhaftigkeit überprüft habe,
dass es dem Beschwerdeführer zudem offensichtlich möglich gewesen
sei, den Entscheid des BFM sachgerecht anzufechten, was den Schluss
zulasse, dass er sich über die Tragweite der Verfügung habe ein Bild ma-
chen können (vgl. BGE 112 Ia 107), womit eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht und mithin des rechtlichen Gehörs nicht vorliegen dürfte,
zumal sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbe-
ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset-
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zen müsse, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken dürfe (BGE 126 I 97 E. 2b),
dass sodann der Hinweis, sein Dossier bei den iranischen Behörden sei
mit Sicherheit vollständig geführt, weshalb die vorinstanzliche Einschät-
zung unzutreffend sei, wonach die Vorbringen vor dem Jahre (...) mit sei-
ner Ausreise weder in einem zeitlichen noch in einem sachlichen Kausal-
zusammenhang stünden und demnach nicht asylrelevant seien, als un-
behelflich zu erachten sein dürfte, da die fraglichen Ereignisse im Zeit-
punkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits mehrere Jahre zurück-
gelegen hätten, weshalb diese Begebenheiten nicht mehr als Massnah-
men angesehen werden könnten, die den Beschwerdeführer unmittelbar
zur Ausreise veranlasst haben dürften, und dieser selber angeführt habe,
den Ausreiseentschluss nach einer Analyse seiner Situation im (...) 2012
getroffen zu haben (vgl. act. A26/15 S. 11),
dass zudem die Befürchtung, den iranischen Behörden könnte die Einrei-
chung eines Asylgesuches durch den Beschwerdeführer bekannt werden,
unbegründet sein dürfte, da die mit diesem Gesuch befassten Personen
einer Verschwiegenheitspflicht unterstünden,
dass die vorinstanzliche Einschätzung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen und in Berücksichtigung
obiger Einschätzung zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu bestätigen
sein dürfte,
dass der Beschwerdeführer insbesondere über (Angaben zu Ausbildung,
Berufserfahrungen und Sprachkenntnissen) und in seiner Heimat ein in-
taktes familiäres Beziehungsnetz besitze (vgl. act. A7/13 S. 4 ff.),
dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren
aussichtslos sein dürften,
dass der Kostenvorschuss am 17. März 2014 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
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det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
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oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgrün-
de zufolge unlogischer, unsubstanziierter und widersprüchlicher Vorbrin-
gen sowie des Umstandes, dass die Geschehnisse vor dem Jahre (...) in
keinem zeitlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise stünden, als
unglaubhaft sowie als asylirrelevant beurteilte,
dass ferner den eingereichten Beweismitteln keinerlei Beweiskraft beige-
messen wurde, da diese weder einen direkten noch einen indirekten Be-
zug zu den persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers herstellten,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung – soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt werden –
als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im ange-
fochtenen Entscheid verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der
vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 7. März 2014 einlässlich dargelegt
wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten, und auch keine Hinder-
nisse vorliegen würden, die einem Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat entgegenstünden, weshalb seine
Begehren als aussichtslos zu qualifizieren seien,
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dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen
ist,
dass kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht, weshalb der Antrag
auf Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur hinreichenden Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts abzuweisen ist,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das
BFM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; 2009/50 E. 9 S. 733; 2008/34 E. 9.2
S. 510), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2012/31 E. 7.1 und 2011/24 E. 10.2, je m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist, zumal er über (Angaben zu Ausbildung, Berufserfah-
rungen und Sprachkenntnissen) und in seiner Heimat ein intaktes familiä-
res Beziehungsnetz besitzt, so insbesondere (...), die ihm bei der Rein-
tegration Unterstützung bieten können (vgl. act. A7/13 S. 4 ff.),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
D-975/2014
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1–
5 VwVG) und der am 7. März 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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