B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-976/2016/wiv
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, Geburtsdatum unbekannt,
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2015 in Kreuzlingen anläss-
lich einer Zollkontrolle angehalten wurde, worauf er um Asyl in der Schweiz
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer gemäss Meldung EURODAC (European
Dactyloscopy) am 20. November 2015 in Bulgarien daktyloskopisch erfasst
wurde und sein dort gestelltes Asylgesuch vom gleichen Tag datiert,
dass die Vorinstanz am 24. Dezember 2015 zur Bestimmung seines Alters
eine Handknochenanalyse anordnete, welche am 28. Dezember 2015 im
Kantonsspital Thurgau Frauenfeld durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2016 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen summarisch zu seiner Person und zum Reise-
weg befragt wurde und man ihm in diesem Zusammenhang das rechtliche
Gehör zum Ergebnis der durchgeführten Knochenaltersbestimmung ge-
währte,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2016 das recht-
liche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf die
mutmassliche Verfahrenszuständigkeit Bulgariens sowie zur Wegweisung
dorthin gewährte,
dass die Vorinstanz am 28. Januar 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO)
die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
ersuchte,
dass Bulgarien der Überstellung am 5. Februar 2016 zustimmte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Februar 2016 – eröffnet am
10. Februar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die angebliche
Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, in Bulgarien würden keine systemi-
schen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegen und im
Übrigen gebe es keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklau-
sel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
16. Februar 2016 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Zu-
ständigkeit der Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch sei materiell
zu prüfen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubehandlung an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vorsorgliche Aussetzung des
Vollzugs, um Herstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde insbesondere vorbrachte, ge-
mäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sei derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung
eines Asylgesuchs zuständig, in dem ein unbegleiteter Minderjähriger sei-
nen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe,
dass er minderjährig sei und sich ohne seine Eltern als Asylgesuchsteller
in der Schweiz aufhalte, weshalb die Schweiz zur Behandlung seines Asyl-
gesuchs zuständig sei,
dass die von der Vorinstanz angeordnete Handknochenanalyse lediglich
einer groben Schätzung des tatsächlichen Alters gleichkomme und keine
wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen über die Vollendung des 18. Le-
bensjahres erlaube, weshalb sie kein taugliches Beweismittel darstelle, die
von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zu widerlegen,
dass auch das Fehlen von Identitätspapieren nicht als genügend zu erach-
ten sei, um das von ihm angegebene Alter anzuzweifeln,
dass seine Altersangaben auf den ersten Blick allenfalls willkürlich erschei-
nen würden, er jedoch aus einer ungebildeten Familie komme und nicht
lesen könne, weshalb er das Personalblatt und auch alle weiteren schriftli-
chen Angaben durch verschiedene Personen habe ausfüllen lassen, wobei
es zu Missverständnissen gekommen sei,
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dass er in Bulgarien nie Asyl beantragt habe, und bei der Abnahme der
Fingerabdrücke unter Zwang grundlos verhaftet und schlecht behandelt
worden sei,
dass unter Verweis auf Berichte des Flüchtlingshochkommissariats der
Vereinten Nationen (UNHCR) vom Januar und April 2014 im Falle Bulgari-
ens eine Einzelfallprüfung wie im Falle Italiens vorzunehmen sei und es
individueller Garantien seitens der bulgarischen Behörden für seine ent-
sprechende altersgerechte Unterkunft bedürfe,
dass sich die Schweiz mit den von UNHCR aufgeführten Schwachstellen
in Bulgarien, bei welchen es sich um systemische Mängel handle, im Rah-
men seines Asylgesuchs auseinanderzusetzen habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Februar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde im vorliegenden Fall die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer gemäss Meldung von EURODAC am 20. No-
vember 2015 in Bulgarien daktyloskopisch erfasst wurde und er dort glei-
chentags als Asylsuchender registriert wurde (vgl. act. A4/1),
dass die bulgarischen Behörden ihre Zuständigkeit mit Erklärung vom
5. Februar 2016 anerkannten (vgl. act. A20/2), womit die Zuständigkeit
Bulgariens nach von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich be-
gründet ist,
dass der Beschwerdeführer einwendet, minderjährig zu sein, und für die
Prüfung des Gesuches eines Minderjährigen bei Abwesenheit von Fami-
lienangehörigen derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem der unbeglei-
tete Minderjährige seinen (jüngsten) Antrag auf internationalen Schutz ge-
stellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient (vgl. Art. 8 Abs. 4
Dublin-III-VO),
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dass grundsätzlich die asylsuchende Person die geltend gemachte Min-
derjährigkeit zu beweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen hat, da
sie die Beweislast und die Folgen der Beweislosigkeit trägt, auch wenn die
Vorinstanz die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes we-
gen festzustellen hat,
dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher An-
haltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Alters-
angaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 30),
dass vorliegend kaum ernsthafte Hinweise für die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Minderjährigkeit bestehen,
dass die Vorinstanz vielmehr zutreffend auf widersprüchliche Aussagen
des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Geburtsdatum verweist, welche
er weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren
plausibel auszuräumen vermochte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Kontrolle durch den Grenz-
wachposten Thurgau am 18. Dezember 2015 angab, am 1. April 2000 ge-
boren zu sein (act. A2/1), demgegenüber die bulgarischen Behörden als
Geburtsdatum den 1. Januar 1997 erfasst haben (act. A 20/2),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zur Person im EVZ
Kreuzlingen sodann angab, er sei am 10. Februar 1999 geboren
(act. A11/12 S. 3), wobei er geltend machte, dieses Geburtsdatum vor
zwei Jahren von seiner Mutter erfahren zu haben (act. A11/12 S. 3),
dass er jedoch nicht in der Lage war, dieses nach dem europäischen Ka-
lender angegebene Geburtsdatum auch in den islamischen Kalender ein-
zuordnen, dies insbesondere auch nicht hinsichtlich seines Geburtsjahres
(act. A11/12 S. 3),
dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt dieses Widerspruchs hin ausführte,
dass nach dem europäischen Kalender angegebene Geburtsdatum habe
er seiner Tazkira entnommen, diese Aussage aber später wieder relati-
vierte und geltend machte, das Geburtsdatum sei von einem Jungen, der
das Personalblatt für ihn ausgefüllt habe, ausgerechnet worden
(act. A. 11/12 S. 3),
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dass dieses Vorbringen jeglicher Plausibilität entbehrt,
dass seine Erklärung in der Beschwerde, er könne nicht lesen und sei auf
die Hilfe anderer Personen angewiesen, weshalb es zu Ungenauigkeiten
bei der Angabe des Geburtsdatums gekommen sei (vgl. Beschwerdedos-
sier act. 1 S. 6), im Widerspruch zu seinen Angaben im Rahmen der Anhö-
rung zur Person steht, wo er ausführte, acht Jahre die Schule besucht zu
haben (vgl. act. A 11/12 S. 5),
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung anlässlich der Befragung
zur Person (vgl. act. A 11/12 S. 7) bisher auch keine rechtsgenüglichen
Ausweispapiere eingereicht hat, aus welchen auf sein Alter geschlossen
werden könnte,
dass die vorliegend von der Vorinstanz eingeholte Handknochenanalyse
mit der dabei angewandten Methode nach Greulich/Pyle zwar wie in der
Beschwerde zutreffend ausgeführt, keine abschliessend verlässlichen Aus-
sagen zum tatsächlichen Alter des Beschwerdeführers zulässt, die Analyse
im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedoch als ein Indiz gegen die vorge-
brachte Minderjährigkeit gewertet werden kann (vgl. dazu EMARK 2000
Nr. 19, insbesondere E. 7),
dass weder das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers noch die durch-
geführte Knochenaltersanalyse, gemäss deren Ergebnis im Falle des Be-
schwerdeführers von einem Alter von 19 Jahren oder mehr auszugehen
ist, für dessen Minderjährigkeit spricht,
dass daher unter Abwägung aller Sachverhaltselemente von der Volljährig-
keit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer mithin weder verfahrensrechtliche Ansprüche
noch eine Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs aus
Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ableiten kann,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Asylsystem in Bulga-
rien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3
Dublin-III-VO aufweise, sich als nicht gerechtfertigt erweist,
dass systemische Schwachstellen im Asylsystem im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO dann zu bejahen sind, wenn in dem als
zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestä-
tigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die asylsuchende Person
tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union in der Fassung vom 26. Oktober 2012 (ABl EG C 326 S. 392,
EuGrCH) ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 14. November 2013 C-
4/11),
dass es für die Feststellung systemischer Schwachstellen mithin struktu-
reller und landesweiter Missstände bedarf, welche eine individuelle und
konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines je-
den einzelnen oder zumindest einer nennenswerten Anzahl von Asylbe-
werbern bedarf, welche von den nationalen Behörden tatenlos hingenom-
men werden,
dass zum jetzigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die Annahme
bestehen, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Asylantragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen im genannten
Sinn aufweisen würden,
dass Bulgarien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt,
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dass davon ausgegangen werden kann, Bulgarien anerkenne und schütze
die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmericht-
linie) ergeben,
dass Asylsuchende in Bulgarien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt
sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bun-
desverwaltungsgerichts entgegen den Beschwerdevorbringen jedoch nicht
als generell untragbar und unüberwindbar erscheinen,
dass der Beschwerdeführer mithin aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann,
dass schliesslich jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer jedoch nicht konkret ausführt, weshalb seine
Sicherheit in Bulgarien gefährdet wäre, er insbesondere mit seinem pau-
schalen Vorbringen, er sei in Bulgarien inhaftiert gewesen und befürchte
eine erneute Inhaftierung, kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan
hat, dass die bulgarischen Behörden sich weigern könnten, ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass es dem Beschwerdeführer zudem offensteht, allfällige Probleme beim
Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen bulgarischen Justizbehör-
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den zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines bulgarischen Rechts-
anwalts oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen
in Bulgarien,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, ihm in Bulga-
rien aus individuellen Gründen drohende Völkerrechtsverletzungen glaub-
haft zu machen, weshalb ein Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO aus diesen Gründen nicht in Betracht fällt,
dass dem SEM sodann bei der Prüfung des Vorliegens von humanitären
Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 Ermessen zukommt (vgl.
BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten in diesem Zusammenhang keine Hin-
weise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt nach
Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die
Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag
prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und – weil der Beschwer-
deführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb der verfahrensrechtliche Antrag, der Beschwerde sei im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
das SEM und die zuständige kantonale Behörde seien anzuweisen, wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen, ge-
genstandslos wird,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren und mithin die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: