Abtei lung IV
D-977/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______Armenien, dessen Ehefrau
B._______unbekannter Herkunft, angeblich
Aserbaidschan, und deren Kind C._______ Armenien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2010 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-977/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 27. Dezember 2009 ohne
Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsdokumenten in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung D._______im
vom 15. Januar 2010 sowie der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 1. Februar
2010 im Wesentlichen angab, er habe wegen der schlechten
wirtschaftlichen Lage in Armenien anfangs 2006 seinen Heimatstaat
verlassen und in der Folge mit Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine,
im Ort E._______, gearbeitet, wo er seine jetzige Lebenspartnerin
kennengelernt habe,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, aus
Aserbaidschan zu stammen und 1993 zusammen mit ihren Eltern vor
dem Krieg in ihrem Heimatstaat nach E.______ geflohen zu sein, wo
sie bis zu ihrer Ausreise mit einer jährlich zu verlängernden
Aufenthaltsgenehmigung gelebt habe,
dass sie im Dezember 2009 auf dem Heimweg von drei jungen
Männern sexuell belästigt worden sei, wobei ihr Ehemann
eingeschritten und einen der Männer weggestossen habe,
dass die Männer am selben Abend gegen ihre Haustüre gepoltert
hätten, worauf ihr Ehemann die Polizei benachrichtigt habe,
dass die Polizisten indessen ihren Ehemann unter dem Vorwurf, einen
jungen Mann geschlagen zu haben, verhaftet und zur Unterzeichnung
eines Schuldgeständnisses aufgefordert hätten, was dieser verweigert
habe,
dass ihm später mit Hilfe eines Bekannten, der ebenfalls Polizist
gewesen sei, die Flucht aus dem Polizeiposten gelungen sei,
dass sich die Beschwerdeführenden in den nächsten vier Tagen in
einer Kirche in E.______ versteckt gehabt hätten und schliesslich in
einem Minibus versteckt ohne Identitätsdokumente durch ihnen
unbekannte Länder am 27. Dezember 2009 in die Schweiz gelangt
seien,
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dass die Beschwerdeführenden im Weiteren angaben, aus Furcht, die
Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer aserbaidschanischen Her-
kunft in Armenien diskriminiert, nicht in den Heimatstaat des Be-
schwerdeführers zurückkehren zu wollen,
dass die Beschwerdeführenden trotz Aufforderung im Transitzentrum
Altstätten bis zum jetzigen Zeitpunkt lediglich eine Kopie des Reise-
passes des Beschwerdeführers eingereicht haben,
dass sie zur Begründung ihrer Unterlassung angaben, zum Einen
habe der Beschwerdeführer das Original seines Reisepasses
zurücklassen müssen, wobei sich die Kopie des Passes noch im
Reisegepäck befunden habe,
dass zum Anderen die Beschwerdeführerin ausser einer jährlich zu
verlängernden ukrainischen Aufenthaltsbewilligung keinerlei Ausweis-
papiere besitze, wobei sie in Aserbaidschan lediglich über einen
Geburtsschein verfügt habe, welcher jedoch in ihrem Herkunftsort
zurückgeblieben sei,
dass das BFM mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom
10. Februar 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerde-
führenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Februar 2010 an
das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde
erhoben,
dass sie beantragten, der Entscheid des BFM vom 10. Februar 2010
sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung der
Asylgesuche an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventualiter die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden
anzuordnen sei,
dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses ersuchten,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Februar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG,SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsge-
richts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indessen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des
Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass unter den Begriff „Reise- oder Identitätspapiere“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, welche von den heimat-
lichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt wor-
den sind, mithin grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten,
welche zudem im Original vorliegen müssen, diese Anforderungen er-
füllen, nicht aber zu anderern Zwecken ausgestellte Dokumente wie
Führerausweise oder Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7 E. 6),
dass die Beschwerdeführenden es trotz entsprechender Aufforderung
bis zum heutigen Zeitpunkt unterliessen, Dokumente zu ihrer
zweifelsfreien Identifizierung abzugeben (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-
5.2),
dass die eingereichte Kopie eines Reisepasses kein rechtsgenügliches
Dokument im Sinne der massgeblichen Bestimmung darstellt, da nur
Originale die Anforderungen zu erfüllen vermögen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung angesichts mangelnder
Kenntnisse der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Herkunftsort
F.______ in Aserbaidschan und fehlender Sprachkenntnisse die
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geltend gemachte aserbaidschanische Herkunft der
Beschwerdeführerin in Zweifel zog,
dass es im Weiteren zutreffend ausführte, weshalb die Angabe der
Beschwerdeführerin, in der Ukraine bloss eine Jahresaufenthalts-
genehmigung besessen zu haben, als realitätsfremd zu erachten sei,
dass die Vorinstanz schliesslich zu Recht auf die ebenso
realitätsfremden Angaben der Beschwerdeführenden zu den
angeblichen Reiseumständen hingewiesen hat,
dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass der blosse Hinweis in der Beschwerde, wonach die Angabe der
Beschwerdeführerin, sie habe in der Ukraine nur eine Jahresaufent-
haltsbewilligung besessen, angesichts des fehlenden Flüchtlingsstatus
von aus dem Gebiet des Konflikts zwischen Armenien und
Aserbaidschan Geflohenen durchaus der Wahrheit entsprechen
könnte, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag,
dass das Bundesamt somit zu Recht zum Schluss gelangt ist, die
Beschwerdeführenden machten keine entschuldbaren Gründe für das
versäumte Einreichen von (rechtsgenüglichen) Identitätsdokumenten
geltend,
dass die Vorinstanz im Weiteren zutreffend festgehalten hat, dass die
geltend gemachten Vorbringen, an ihrem letzten Wohnort in der
Ukraine Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein, aufgrund
mehrerer widersprüchlicher Angaben als nicht glaubhaft zu erachten
und abgesehen von der Frage der Glaubhaftigkeit aufgrund der
Möglichkeit, sich diesen Behelligungen durch einen Wegzug nach
Armenien zu entziehen, ohnehin nicht asylrelevant seien,
dass schliesslich mit dem BFM festzustellen ist, dass selbst, wenn die
Beschwerdeführerin wie geltend gemacht aserbaidschansicher
Herkunft wäre, diese in Armenien nicht mit einer asylrelevanten
Verfolgung zu rechnen hätte,
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dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift in einer
Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend ge-
machten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausfüh-
rungen erschöpfen,
dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG
notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer ausländer-
rechtlichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden über keine derartige Bewilligung
verfügen und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen
können, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), diese Untersuchungspflicht
jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht
des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die
Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden ohne stichhaltige Begründung bis
heute keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht haben
und daher ihre wahre Identität nicht zweifelsfrei feststeht,
dass indessen aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden von
der armenischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus-
gegangen werden kann,
dass, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen, die völkerrechtliche Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorliegend nicht zur Anwendung kommt,
dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug auch vor Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) standhält, da sich vorliegend weder aus der allge-
meinen Lage in Armenien noch aus den Akten stichhaltige Anhalts-
punkte dafür ergeben, die Beschwerdeführenden würden durch die
Rückschaffung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden,
dass somit der Wegweisungsvollzug im Sinne der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der jungen, nach eigenen Angaben
gesunden Beschwerdeführenden mit beruflicher Erfahrung als
zumutbar und, da es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
auch als möglich zu erachten ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (in
Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Merkli
Versand am:
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