Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D978/2011
U r t e i l v om 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter JeanPierre Monnet;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – ersuchte mit Eingabe vom 21. Mai 2009 (Eingang bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo [nachstehend kurz: die Botschaft]
am 26. Mai 2009) um Asyl in der Schweiz. Mit Schreiben vom 3. Juni
2009 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, sein Gesuch mit
detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu
ergänzen sowie Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. Dieser
Aufforderung kam er mit Schreiben vom 27. Juni 2009 (Eingang bei der
Botschaft am 2. Juli 2009) nach. Am 14. Oktober 2009 führte die
Botschaft mit dem Beschwerdeführer eine Befragung durch. Mit
Schreiben vom 30. Oktober 2009 (Eingang bei der Botschaft am 2.
November 2009) reichte er die anlässlich der Befragung in Aussicht
gestellten Gerichtsdokumente mitsamt englischer Übersetzung zu den
Akten.
Für die übrigen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel
wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit den oben erwähnten Eingaben machte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend, er stamme
ursprünglich aus B._______ (Jaffna District). Von 1990 bis 2006 habe er
in C._______ gelebt. Als er im August 2006 nach D._______ habe gehen
wollen, sei er in E._______ für zwei Wochen von der Polizei festgehalten
und danach wieder freigelassen worden. Anschliessend habe er
zwischen D._______ und F._______ mit Früchten gehandelt. Am 13.
August 2008 sei er in G._______ (Mannar District) von der Polizei
festgenommen worden. Unter Drohungen und Schlägen habe er zugeben
müssen, dass er den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehöre.
Das zuständige Gericht habe seine Überweisung in das H._______
Rehabilitationscamp veranlasst. Vom 22. August 2008 bis 30. September
2008 sei er im Rehabilitationsprogramm in I._______ gewesen. Sein
älterer Bruder T. K. habe für seine Freilassung gebürgt, und der
Beschwerdeführer sei zu ihm nach J._______ gegangen. Am 19. Januar
2009 sei T. K. in J._______ festgenommen worden, nachdem dieser von
Konkurrenten fälschlich denunziert worden sei. T. K. sei im K._______
Gefängnis inhaftiert gewesen, sitze nun beim Criminal Investigation
Department (CID) in Haft und gegen ihn laufe ein Gerichtsverfahren. Weil
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es sein älterer Bruder gewesen sei, der für ihn gebürgt habe, habe der
Beschwerdeführer untertauchen müssen und sei noch im selben Monat
nach D._______ gegangen, wo er sich versteckt gehalten habe. Am 2.
März 2009 habe man ihm einen Pass ausgestellt. Sein jüngerer Bruder T.
S. sei in L._______ über ihn und T. K. ausgefragt worden.
C.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2010 verweigerte das BFM die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Ein erster
Zustellungsversuch vom 29. Februar 2010 war erfolglos; der Entscheid
wurde der Botschaft am 7. April 2010 retourniert. Mit Schreiben vom 23.
Dezember 2010 (Eingang bei der Botschaft am 27. Dezember 2010) teilte
der Beschwerdeführer der Botschaft seinen aktuellen Wohnsitz in
L._______ mit. Mit auf den 27. Dezember 2010 datierten Schreiben
übermittelte die Botschaft dem Beschwerdeführer die Verfügung der
Vorinstanz erneut.
Zur Begründung seines Entscheides führte das Bundesamt aus, gemäss
schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die
Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der
Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung – vorliegend
die rund zweiwöchige Haft des Beschwerdeführers im August 2006 – sei
somit nur dann beachtlich, als sie noch andaure oder konkrete Hinweise
auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Bewilligung der Einreise in
die Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts,
sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des
Zufluchtlandes bedürfe.
Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der
Beschwerdeführer mache geltend, er sei am 13. August 2008 in
G._______ (Mannar District) festgenommen und anschliessend in ein
Rehabilitationscamp gesteckt worden. Am 30. September 2008 sei er
freigelassen worden, nachdem sein älterer Bruder T. K. für ihn gebürgt
und der Beschwerdeführer sich schriftlich dazu verpflichtet habe, der
LTTE fern zu bleiben. Auch wenn die geschilderten Umstände seiner
Einweisung und Entlassung aus dem Rehabilitationsprogramm nicht ganz
dem üblichen Vorgehen entsprächen, könne gesagt werden, dass die
srilankischen Behörden ihn im Endeffekt freigelassen hätten, weil ihm
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keine LTTEAktivitäten hätten nachgewiesen werden können. Deshalb
gebe es keinen Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aus
demselben Anlass wieder behelligt werden sollte. Seine Furcht vor
zukünftigen Verfolgungsmassnahmen sei somit nicht hinreichend
begründet.
Vorbringen seien dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten
der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen.
Am 2. März 2009 sei dem Beschwerdeführer in D._______ ein Pass
ausgestellt worden. Dies widerspreche seiner Behauptung, er würde seit
der Verhaftung seines Bruders T. K. (am 19. Januar 2009) von der Polizei
und der Armee gesucht, zumal eine gesuchte Person kaum die
administrativen Vorgänge zur Passausstellung hätte erledigen können.
Die aktuell geltend gemachte Gefährdungssituation sei deshalb nicht
glaubhaft.
An dieser Einschätzung vermöchten auch die vom Beschwerdeführer
eingereichten Dokumente nichts zu ändern, würden diese doch lediglich
seine Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage
gestellt werde.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sei. Daher sei das Asylgesuch
abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
D.
Mit vom 11. Januar 2011 datierter, am 28. Januar 2011 bei der Botschaft
beziehungsweise am 10. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangener Eingabe focht der Beschwerdeführer die Verfügung des
BFM an. In seiner Beschwerde wiederholte er im Wesentlichen seine
bereits bei der Vorinstanz gemachten Vorbringen. Aufgrund des
Umstandes der Gefährdung seines Lebens, habe er seinen Wohnort sehr
oft wechseln müssen, weshalb der Entscheid des BFM auch nicht bereits
beim ersten Versuch habe zugestellt werden können. Sein älterer Bruder
T. K. sei zwar mittlerweile auf Kaution aus der Haft entlassen worden,
könne jedoch jederzeit wieder verhaftet werden. Auch er selber stehe
unter dem Risiko einer erneuten Inhaftierung. Sein jüngerer Bruder T. S.
fürchte sich auch vor einer Verhaftung, und halte sich wie er selber
versteckt. Wegen ihm sei T. S. bereits einmal fünf Tage lang inhaftiert
und gefoltert worden. Zudem stehe seine Familie wegen ihm unter Druck
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und werde belästigt sowie bedroht. Sowohl seine Festnahme als auch
diejenige von T. K. und die in diesem Zusammenhang stehenden Vorfälle
seien in Zeitungen veröffentlicht und auch in TVNachrichten ausgestrahlt
worden. Aus diesem Grund sei ihr Leben in ständiger Gefahr. Die
diesbezüglichen Dokumente seien zwar in seinem Besitz gewesen, er
habe sie aber nicht durch die Sicherheitskontrollen schleusen können. Er
sei ein Opfer wiederholter Verhaftungen und Folter und der akuten
Gefahr ausgesetzt, entführt und getötet zu werden. Weil sein Leben seit
2006 stets mit dem Risiko einer Entführung verbunden sei, habe er auch
– obwohl bereits (…)jährig – noch nicht heiraten können. Zurzeit halte er
sich in einem Versteck in L._______ auf, jedoch nicht an der
angegebenen Adresse. Er könne nicht auf den Schutz der srilankischen
Behörden hoffen, sondern einzig die Schweiz um Hilfe beten. Die
Situation in L._______ sei momentan äusserst gefährlich, es würden sich
sehr viele Morde und Entführungen ereignen und auch er befinde sich in
Gefahr, ein solches Schicksal erdulden zu müssen. Er bitte deshalb
darum, dass seine Beschwerde gutgeheissen werde, und er in der
Schweiz Schutz erhalte. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er
ein Bestätigungsschreiben vom 10. Januar 2011 eines Anwalts aus
D._______ zu den Akten.
E.
Am 18. Januar 2011 (Eingang bei der Botschaft am 3. Februar 2011
beziehungsweise beim Bundesverwaltungsgericht mitsamt
Begleitschreiben am 17. Februar 2011) bekräftigte und wiederholte der
Beschwerdeführer nochmals seine Asylvorbringen und verweist auf seine
schwierigen Lebensbedingungen in Sri Lanka.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
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grundsätzlich (mit einer hier nicht zutreffenden Ausnahme) endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Dem vorinstanzlichen Aktendossier ist zu entnehmen, dass die
Botschaft nach einem erfolglosen ersten Zustellversuch vom 29. Februar
2010 die Verfügung des BFM mit vom 27. Dezember 2010 datierten
Schreiben erneut an den Beschwerdeführer übermittelte (siehe
Sachverhalt Bst. C. oben). Es sind jedoch weder Angaben dazu
enthalten, wann die vorinstanzliche Verfügung die Botschaft auf dem
Postweg verliess, noch liegt eine Empfangsbestätigung seitens des
Beschwerdeführers vor. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der
angefochtenen Verfügung steht somit nicht fest. Indessen trägt die
Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt die Behörde,
welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34, N 10). Das
Begleitschreiben der Botschaft bei der zweiten Versendung der
Verfügung datiert – wie bereits erwähnt – auf den 27. Dezember 2010. Es
ist jedoch nicht klar, ob dieses Schreiben zusammen mit dem Entscheid
des BFM auch an demselben Tag von der Botschaft bei der srilankischen
Post aufgegeben wurde. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.
Januar 2011 ging bei der Botschaft am 28. Januar 2011 ein. Unter den
gegebenen Umständen eines Asylverfahrens im Ausland ist somit im
vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beschwerde innert der
gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 108 Abs. 1 AsylG) erhoben worden
ist, da nicht davon auszugehen ist, dass die Verfügung des BFM dem
Beschwerdeführer vor dem 29. Dezember 2010 in L._______ eröffnet
wurde.
1.4. Die Beschwerde ist somit als frist und formgerecht eingereicht zu
betrachten. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19
Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische
Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das
Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere
zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre
Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Im
vorliegenden Fall wurden diesen gesetzlichen Bestimmungen durch die
Einholung detaillierter Informationen durch die schweizerische Botschaft,
die Befragung des Beschwerdeführers sowie den entsprechenden Bericht
der schweizerischen Vertretung praxisgemäss Genüge getan (vgl. BVGE
2007/30).
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
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wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
5.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann. Glaubhaft gemacht ist die Verfolgung, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG).
6.
6.1. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
6.2. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung der Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b,
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.eg). Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Frage, ob eine Gefährdung im
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Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann.
7.
7.1. Einleitend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde vom 11. Januar 2011 und dem zusätzlich eingereichten
Schreiben vom 18. Januar 2011 nicht explizit mit den substanziierten und
überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Vielmehr
wiederholt er in verkürzter Version seine bereits im Verfahren vor dem
Bundesamt gemachten Sachverhaltsvorbringen und verweist pauschal
auf seine schwierigen Lebensbedingungen in Sri Lanka. Er und seine
beiden Brüder T. K. und T. S. seien Opfer wiederholter Verhaftungen und
Folter. Auch seine übrigen Familienangehörigen würden immer wieder
belästigt und bedroht. Er müsse sich seit geraumer Zeit versteckt halten,
da er sich vor einer weiteren Entführung und gar einer Ermordung
fürchte. Er könne sich nicht auf den Schutz der srilankischen Behörden
verlassen. Zudem sei auch die aktuelle Situation in L._______ sehr
gefährlich.
7.2. Insgesamt vermitteln die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorbringen nicht den Eindruck zielgerichtet und asylrelevant verfolgter
Personen vor Ort. An dieser Einschätzung vermögen auch die beiden
eher kurzen Festnahmen im August 2006 sowie im August/September
2008 nichts zu ändern. Bei einem ernsthaften Verdacht der staatlichen
Behörden, dass sich der Beschwerdeführer an terroristischen Aktivitäten
beteiligt hätte oder sonst eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen
Staates darstellen würde, wäre er nicht nach relativ kurzer Zeit
beziehungsweise durch die Bürgschaft seines Bruders T. K. wieder frei
gelassen worden. Gemäss Erkenntnissen der schweizerischen
Asylbehörden geht der srilankische Staat nämlich rigoros gegen
Terrorverdächtige vor. Zudem spricht auch die Erlangung eines Passes
am 2. März 2009 in D._______ gegen die aktuell geltend gemachte
Gefährdungssituation, welche vor diesem Hintergrund als unglaubhaft
bewertet werden muss. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer
Verfolgung in seiner Heimat ist somit unbegründet. An dieser
Einschätzung vermögen weder die im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Beweismittel noch das im Beschwerdeverfahren
eingereichte Schreiben eines Anwalts etwas zu ändern.
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7.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann im Grundsatzurteil BVGE
2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und
gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage
seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in D._______,
kontinuierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am
14. Februar 2008 hatte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der
Regierung und den LTTE zunächst weiter zugespitzt. Nach der
Rückeroberung des letzten von den LTTE kontrollierten Gebietes im
Raum Mullaitivu indessen wurde am 18. Mai 2009 seitens der Regierung
der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell
für beendet erklärt. Nach dieser Niederlage der LTTE haben die
srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die
Sicherheitsmassnahmen zwar nur schrittweise gelockert, und die
verschiedenen Kontrollmassnahmen richteten sich vor allem gegen die
tamilische Bevölkerung. Es kommt ihnen indes aufgrund mangelnder
Intensität in der Regel kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3
AsylG zu. Der aktuelle beziehungsweise der den Asylbehörden zuletzt
bekannte Wohnsitz des Beschwerdeführers ist im nördlichen Teil von Sri
Lanka in M._______ (Jaffna District), wo er – eigenen Angaben zufolge
war er ohnehin nie Mitglied der LTTE und gemäss Akten konnten ihm die
srilankischen Behörden auch keine Tätigkeit für diese Organisation
nachweisen – nach jüngsten Erkenntnissen des Gerichts nicht mit
gezielten Repressionen zu rechnen hat. Er vermag mithin nicht
substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe,
er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und die im
vorinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren eingereichten
Beweismittel einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu
ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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Seite 11
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600. an
sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand: