B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-978/2013
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 23. Februar 2011
(Eingangsstempel: 27. Februar 2011) gelangte die Beschwerdeführerin,
eine äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnort in Asmara, Erit-
rea, an die Schweizer Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft), in
welchem sie darlegte, sie lebe als Flüchtling im Sudan. Sie sei häufiger
polizeilicher Schikane sowie religiöser Diskriminierung ausgesetzt, zudem
sei es ihr nicht erlaubt zu arbeiten. Sie bitte die Behörden, den Antrag zu
prüfen und ihr ein neues und besseres Leben zu ermöglichen.
B.
Mit Schreiben vom 6. August 2012 teilte das BFM der Beschwerdeführe-
rin mit, gemäss Mitteilung der Botschaft vom 23. März 2010 sei eine Be-
fragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisato-
rischen Gründen nicht mehr möglich, weshalb von einer solchen abgese-
hen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin zur
Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung
des beigelegten Fragenkatalogs zur Person, zu den Asylgründen, zu Fa-
milienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten sowie zu einem even-
tuellen Aufenthalt in Eritrea und zum Aufenthalt im Sudan bis zum
6. September 2012.
C.
Am 5. September 2012 gingen die Antworten der Beschwerdeführerin
zum Fragenkatalog des BFM bei der Botschaft ein.
D.
Mit Verfügung vom 19. November 2012 verweigerte das BFM der Be-
schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch
ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Be-
schwerdeführerin mache geltend, sie sei aufgrund der Kriegssituation in
Eritrea und aufgrund des Verschwindens ihres Ehemannes in den Sudan
geflüchtet. Die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge
dieses Konfliktes in Eritrea geherrscht habe, habe die gesamte eritreische
Bevölkerung in gleichem Masse betroffen. Die Ausreise aus Eritrea liege
zudem 25 Jahre zurück und sei mit der Einreise in den Sudan als been-
det zu betrachten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin stellten dem-
nach keine gezielten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar. Zudem bestehe
kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zwischen
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den vorgebrachten Ereignissen und dem Zeitpunkt des Gesuchs um Ein-
reise in die Schweiz. Hinsichtlich der Situation im Sudan hielt das BFM
fest, es sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort nicht einfach sei.
Es sei der Beschwerdeführerin mit vom UNHCR registriertem Flüchtlings-
status aber zuzumuten, in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zurück-
zukehren, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sei. Betreffend der gel-
tend gemachten fehlenden Religionsfreiheit fügte die Vorinstanz an, es
sei nicht von vorneherein auszuschliessen, dass Christen im Sudan Opfer
von Diskriminierung sein könnten. Es herrsche aber keine allgemeine und
staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. Von einer ernst-
haften oder drohenden Verfolgungsabsicht könne nicht ausgegangen
werden. Angesichts des langjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin
im Sudan sowie ihrer Arbeitstätigkeit könne davon ausgegangen werden,
dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum nicht unüber-
windbar seien. Zudem stellten eine schwierige Lebenssituation und inso-
fern humanitäre Überlegungen keinen Grund für die Erteilung einer Ein-
reisebewilligung dar. Überdies lebe eine grosse äthiopische Diaspora im
Sudan, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend
Unterstützung biete. Abschliessend wies das BFM darauf hin, dass weder
nahe Verwandte oder Bezugspersonen der Beschwerdeführerin in der
Schweiz lebten, noch sonst Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte
zur Schweiz ersichtlich seien. Eine besondere Beziehungsnähe zur
Schweiz liege nicht vor. Es sei der Beschwerdeführerin deshalb zuzumu-
ten, im Sudan zu verbleiben. Sowohl das Asylgesuch als auch der Einrei-
seantrag seien abzulehnen.
E.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Verfügung des BFM mit Einga-
be vom 19. Januar 2013 Beschwerde, mit welcher sie (sinngemäss) die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einrei-
se in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl beantragte. Mit der Be-
schwerdeschrift reichte sie drei fremdsprachige Dokumente zu den Akten.
Für die Beschwerdebegründung sowie die Beschwerdebeilagen wird –
soweit für den Entscheid wesentlich – auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen.
F.
Am 3. März 2013 ging bei der Botschaft eine weitere Eingabe der Be-
schwerdeführerin (datiert vom 25. Februar 2013) ein, welche am 27. März
2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Gemäss der Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes vom
28. September 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft
sei 29. September 2012 (AS 2012 5359), gelten für Asylgesuche, die im
Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012
gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der
bisherigen Fassung des AsylG.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4 Das genaue Datum der Eröffnung der BFM-Verfügung vom
19. November 2012 ist mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung
nicht bekannt. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist von der Rechtzei-
tigkeit der eingereichten Beschwerde auszugehen. Da es sich um eine
Laienbeschwerde handelt, sind keine hohen formellen Anforderungen an
die Beschwerdeschrift zu stellen. Die Beschwerde ist überdies nicht in ei-
ner Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in
Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe
Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne
Weiteres darüber befunden werden kann. Überdies erfolgte die weitere
Eingabe vom 25. Februar 2013 in deutscher Sprache. Die Beschwerde ist
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insoweit frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochte-
ne Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Ab s. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7
und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM
einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn
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ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 1997 Nr. 15, E. 2.2.-g. S. 131 ff.; angesichts bloss redaktio-
neller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes hat die-
se Praxis nach wie vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden
Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachver-
haltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss
überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten.
4.3 Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Beschwerdeschrift, insbe-
sondere aber auch in ihrer Eingabe vom 25. Februar 2013, die bereits in
ihrem Asylgesuch enthaltenen Angaben und verweist auf ihre schwierige
Situation in Khartum. Zudem macht sie gesundheitliche Schwierigkeiten
geltend, aufgrund ihrer B._______ benötige sie eine (…)behandlung.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz mit zutreffenden Erwägungen die Einreise-
bewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, weshalb vorab
auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann. So hat das
Bundesamt richtigerweise berücksichtigt, dass die Situation der zahlrei-
chen äthiopischen und eritreischen Flüchtlinge im Sudan nicht einfach
sei. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten An-
haltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer
Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Die Be-
schwerdeführerin lebt mit zwei ihrer mittlerweile erwachsenen Kindern
(geboren (…) und (…) [vgl. Akten BFM A 6/12 S. 2]) seit vielen Jahren im
Sudan. Dabei ist an dieser Stelle der Klarheit halber festzuhalten, dass
einzig die Beschwerdeführerin am vorliegenden Verfahren beteiligt ist.
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Zwar gab die Beschwerdeführerin im Fragebogen des BFM an, sie wolle
ihre Kinder in das Asylgesuch miteinbeziehen (vgl. Akten BFM A 6/12
S. 2), doch richtet sich die angefochtene Verfügung einzig an die Be-
schwerdeführerin selber. Ihre erwachsenen Kinder hätten demgegenüber
eigene Gesuche einzureichen gehabt. Es erübrigt sich deshalb, auf die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beein-
trächtigungen der Tochter näher einzugehen. Weiter ist mit dem BFM
darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin im Sudan als
Flüchtling hat registrieren lassen und sie das Flüchtlingslager, wo ihre
Versorgung grundsätzlich gewährleistet gewesen wäre, freiwillig verlas-
sen hat. Dass eine Rückkehr dorthin nicht möglich wäre, macht die Be-
schwerdeführerin nicht geltend. Angesichts der eingereichten Beilagen ist
sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Zugang zu me-
dizinischer Versorgung hatte, die im Übrigen auch im Flüchtlingslager
gewährleistet wäre. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Be-
schwerdeführerin keinerlei Anknüpfungspunkte zur Schweiz vorträgt, wel-
che zur Annahme führen könnten, dass es gerade die Schweiz ist, die ihr
den erforderlichen Schutz gewähren soll.
4.5 Zusammenfassend ist mit dem BFM davon auszugehen, der weitere
Aufenthalt im Sudan sei für die Beschwerdeführerin zumutbar und mög-
lich und sie sei nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewie-
sen. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin aus dem Ausland zu Recht abgelehnt und ihr die Einreise in die
Schweiz verweigert.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizerische Bot-
schaft in Khartum und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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