B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-978/2017
Ur t e i l vom 2 2 . Feb r ua r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. Januar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 26. Dezember 2016 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich ihrer Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 12. Januar 2017 im Wesentlichen vorbrachte, sie habe im
Jahr 2014 während eines Einkaufs in einem Laden einen Mann namens
C._______ (Anmerkung Gericht: Beschwerdeverfahren D-988/2017) ken-
nengelernt, worauf sie Probleme mit ihren Familienangehörigen bekom-
men habe, da C._______ einem anderen Clan angehört habe,
dass ihre Brüder sie fortan eingesperrt und geschlagen hätten,
dass C._______ Somalia Ende 2014 verlassen habe, wobei sie nicht
wisse, wer seine Ausreise finanziert habe,
dass sie Somalia gegen Ende 2015 ebenfalls verlassen habe und via Je-
men und Sudan nach Libyen gelangt sei, wo sie sich etwa sechs Monate
aufgehalten habe,
dass sie von Libyen aus auf dem Seeweg nach Italien gelangt sei, wo ihr
die Fingerabdrücke genommen worden seien, sie aber kein Asylgesuch
gestellt habe,
dass sie in D._______, wo sie sich in einem Camp aufgehalten habe,
C._______ wieder getroffen habe und sie sich im Juni 2016 hätten religiös
trauen lassen,
dass sie in Italien keine Probleme gehabt habe und nichts gegen eine
Überstellung dorthin spreche,
dass sie gesund sei,
dass sie von C._______ im (…) Monat schwanger sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen
wird (vgl. vorinstanzliche Akten A8),
dass das SEM mit Verfügung vom 31. Januar 2017 – eröffnet am 8. Feb-
ruar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
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auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Februar 2017 (Datum
Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin
um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Prüfung ihres Asyl-
gesuchs in der Schweiz ersucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie könne nicht nach Italien,
wo Polizisten sie gezwungen hätten, ihre Fingerabdrücke zu geben, zu-
rück, da sie mittlerweile im (…) Monat schwanger sei,
dass sie in D._______ in einer grossen Halle habe übernachten müssen
und sie dort, als sie krank geworden sei, keine medizinische Hilfe erhalten
habe,
dass sie sich für ihr Kind eine gute Zukunft wünsche und die Chancen auf
eine solche in Italien nicht gegeben seien, weshalb sie und C._______ in
der Schweiz bleiben möchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags oder nach Ab-
lehnung desselben in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO),
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass vorliegend festzustellen ist, dass das in Art. 11 Dublin-III-VO geregelte
Familienverfahren – unabhängig von der Frage, ob bei dem unbestrittener-
massen nicht zivilrechtlich verheirateten Paar von einer dauerhaften, be-
reits im Herkunftsland bestandenen Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO respektive Art. 8 EMRK gesprochen werden kann – nicht zur
Anwendung gelangt, da die von C._______ erhobene Beschwerde mit Ur-
teil vom gleichen Datum ebenfalls abzuweisen und somit auch er nach Ita-
lien zu überstellen ist (Beschwerdeverfahren D-988/2017),
dass das SEM im Übrigen in der angefochtenen Verfügung festgehalten
hat, dass der Beziehung bei der Überstellung Rechnung getragen werde,
so dass die Beschwerdeführerin und C._______ koordiniert nach Italien
zurückkehren können,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass diese am 5. September 2016 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden deshalb am 16. Januar 2017 um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden dabei über die Schwangerschaft der Be-
schwerdeführerin informiert wurden,
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dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe in Italien kein Asylge-
such gestellt, nicht dem Eintrag in der "Eurodac"-Datenbank (Asylgesuch-
stellung in D._______ am 5. September 2016) entspricht und im Übrigen
bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich ist, da bereits die von der
Beschwerdeführerin nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet der
Dublin-Staaten die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-
VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, und der Wunsch der Be-
schwerdeführerin um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern ver-
mag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/40 E. 8.3),
dass die Beschwerdeführerin die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Italiens auch mit den weiteren Vorbringen im vorinstanzlichen
Verfahren und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 14. Feb-
ruar 2017 nicht zu negieren vermag,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
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tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen
Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die
Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und
120),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin mit den Vorbringen, die Versorgung in Italien
sei ungenügend (Übernachtung in einer grossen Halle, mangelhafte medi-
zinische Betreuung) und sie sei mittlerweile im (…) Monat schwanger, im-
plizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisieren-
den – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das
Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Be-
schwerdeführerin im Fall ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
dass vorliegend indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die italienischen Behörden der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme
verweigern respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
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gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin, die laut ihren Angaben bei der Befragung
vom 12. Januar 2017 in Italien keine Probleme gehabt habe (vgl. A8 S. 9),
mit dem Einwand auf Beschwerdeebene, sie habe in D._______ in einer
grossen Halle schlafen müssen, keine konkreten Anhaltspunkte darzule-
gen vermag, die darauf hindeuten würden, Italien würde ihr dauerhaft die
Rechte, die ihr aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vor-
enthalten, und sie sich im Übrigen bei einer allfälligen vorübergehenden
Einschränkung nötigenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort wenden
und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg ein-
fordern kann,
dass sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen in Italien annehmen,
dass sich allein aus der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin noch
keine besondere Verletzlichkeit ergibt,
dass das SEM die italienischen Behörden am 16. Januar 2017 – wie vor-
stehend erwähnt – bereits über die Schwangerschaft der Beschwerdefüh-
rerin informiert hat (vgl. A12), so dass diese über die fallspezifischen Um-
stände orientiert sind und sich auf die Ankunft der Beschwerdeführerin ent-
sprechend vorbereiten können,
dass gemäss des vorgenannten Tarakhel-Urteils des EGMR bei der Über-
stellung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien eine Zusi-
cherung für eine kindgerechte Unterbringung einzuholen ist (vgl. hierzu
BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen
des EGMR und das Referenzurteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April
2016),
dass das SEM diesbezüglich in der Verfügung vom 31. Januar 2017 dar-
gelegt hat, dass es, falls das Kind der Beschwerdeführerin vor der Über-
stellung nach Italien zur Welt komme, die italienischen Behörden entspre-
chend informieren und kontaktieren werde, so dass eine kleinkindgerechte
Unterbringung gemäss der zitierten Rechtsprechung sichergestellt werde,
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dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin
würde in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder unge-
nügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
dass der Verweis in der Rechtsmitteleingabe vom 14. Februar 2017 auf
gesundheitliche Probleme, welche die Beschwerdeführerin vor ihrer Ein-
reise in die Schweiz gehabt habe, ebenso wenig gegen eine Überstellung
nach Italien spricht wie die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis EGMR),
dass eine solche Ausnahmesituation vorliegend aufgrund der Aktenlage
nicht anzunehmen und die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung eines
Arztberichts nicht angezeigt ist, zumal die Beschwerdeführerin bei der Be-
fragung vom 12. Januar 2017 zu Protokoll gab, gesund zu sein (vgl. A8
S. 9),
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien, das über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt, der Beschwerdeführerin eine adäquate
medizinische Betreuung und entsprechende soziale Unterstützung wäh-
rend der Schwangerschaft oder bei allfällig auftretenden gesundheitlichen
Beschwerden verweigern würden, und es ihr obliegt, sich diesbezüglich bei
Bedarf an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass im Übrigen, wie vorstehend erwähnt, die schweizerischen Behörden
ihre italienische Partnerbehörde bereits auf die Schwangerschaft der Be-
schwerdeführerin hingewiesen haben, und die Vollzugsbehörden den me-
dizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
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Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italieni-
schen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die zu diesem Zeit-
punkt bestehenden spezifischen Bedürfnisse informieren werden (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: