B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-979/2019
law/bah
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Aufenthalt in
B._______, Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 25. März 2016 legal
verliess und am 3. April 2016 in die Schweiz einreiste, wo er am selben
Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. April 2016 sowie
der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Mai 2018 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei (…) C._______ auf-
gewachsen, wo er im Dezember 2014 für die TNA (Tamil National Alliance)
Propaganda gemacht habe, indem er Plakate aufgehängt, Flugblätter ver-
teilt und Wähler mobilisiert habe,
dass er ungefähr einen Monat nach den Wahlen von Anhängern der EPDP
(Eelam People’s Democratic Party), denen sein Engagement missfallen
habe, unter Druck gesetzt und bedroht worden sei, wobei diese auch seine
Familie angegangen seien und sich bei ihr nach ihm erkundigt hätten,
dass er sich deshalb nach B._______ begeben habe, wo er ebenfalls nicht
in Ruhe habe leben können, weshalb er sich zur Ausreise aus seinem Hei-
matland entschlossen habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. Januar 2019 – eröffnet am 28. Ja-
nuar 2019 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, d die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Ausmass
und die Relevanz der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers
müsse angezweifelt werden, da er zwar angegeben habe, eine führende
Person der politischen Kampagne gewesen zu sein, aber keine detaillier-
ten Angaben habe machen können,
dass seine Angaben oberflächlich geblieben seien und keine besonderen
Kenntnisse über die Politik und das politische Umfeld C._______ auswie-
sen,
dass seine Angaben über seine Tätigkeiten und Aufgaben nicht der Arbeit
einer Person in Führungsposition entsprächen,
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dass er in der Anhörung gesagt habe, er habe keinen Kontakt zur Partei-
leitung gehabt,
dass demnach nicht davon auszugehen sei, er habe sich wie angegeben
politisch engagiert, weshalb er auch nicht über ein asylrelevantes Profil
verfüge,
dass er die Drohungen seitens der EPDP sehr vage beschrieben habe und
die drei bis vier Anrufe, die er erhalten habe, nicht voneinander unterschei-
den könne,
dass er auf Nachfrage das Gesagte ohne konkrete und persönliche Details
wiederhole,
dass er gesagt habe, die Anrufe hätten sich im August 2015, einen Monat
nach den Wahlen, ereignet,
dass die Präsidentschaftswahlen indessen im Januar 2015 und die Parla-
mentswahlen im Februar 2015 stattgefunden hätten,
dass er auf Vorhalt eingeräumt habe, er kenne nur das Jahr, in dem die
Wahlen stattgefunden hätten,
dass er die Vorladungen, die er von der EPDP erhalten habe, nicht detail-
liert habe beschreiben können, und auch seine Behauptung, man habe ihn
in B._______ und bei seinem Bruder gesucht, wenig substanziiert seien,
dass die Tatsache, wonach er in B._______ bei seiner Tante gewohnt habe
und einer Arbeit nachgegangen sei, nicht dem Verhalten einer Person ent-
spreche, die sich auf der Flucht und in einer Gefährdungssituation befinde,
dass seine Aussagen in Zweifel gezogen würden und er keine begründete
Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen vermöge,
dass die erlittenen Massnahmen zudem nicht eine asylrelevante Intensität
erreichen würden, habe er doch nur drei bis vier Drohanrufe innerhalb
zweier Wochen und zwei oder drei Vorladungen zu einem Lager der EPDP,
wo er gewartet habe, geltend gemacht,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
25. Februar 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
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Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und ihm sei Asyl zu erteilen, eventuell seien die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig
aufzunehmen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei dem Be-
schwerdeführer das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der un-
terzeichnende Anwalt sei ihm als amtlicher Anwalt beizuordnen,
dass ferner beantragt wurde, es sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist
von 30 Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel einzuräumen,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei-
stands mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 abwies und den Be-
schwerdeführer aufforderte, bis zum 21. März 2019 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass er auch den Antrag, dem Beschwerdeführer sei Frist zur Einreichung
von Beweismitteln aus dem Ausland anzusetzen, abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2019 die Originale
von drei mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln mitsamt Zustell-
umschlag nachreichte,
dass beim Bundesverwaltungsgericht am 11. März 2019 ein Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der erhobene Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer bei der BzP erklärte, er habe Sri Lanka am
25. März 2016 mit seinem im Jahr 2013 ausgestellten Reisepass legal ver-
lassen, während er in der Anhörung angab, er sei nicht unter seinem Na-
men, sondern mit einem fremden Pass ausgereist,
dass er bei der BzP ausführte, er habe (…) C._______ verlassen, weil er
für die TNA Propaganda gemacht habe und deshalb von Angehörigen mi-
litanter Gruppen (er präzisierte, es habe sich um Angehörige der EPDP
gehandelt) bedroht worden sei,
dass er nach B._______ gegangen sei, seine Gegner seinen Cousin an-
gerufen und sich nach ihm erkundigt hätten, weshalb er B._______, wo es
auch ein EPDP-Büro gebe, verlassen habe,
dass er bei der Anhörung vorbrachte, er sei in C._______ mehrfach telefo-
nisch bedroht und zum Camp der EPDP bestellt worden, wo man ihn habe
warten lassen beziehungsweise ihn ignoriert habe,
dass die Leute der EPDP auch in B._______ nach ihm zu suchen begon-
nen hätten, weshalb er diesen Ort habe verlassen müssen,
dass diese Angaben in verschiedener Hinsicht voneinander abweichend
sind, weshalb sich an deren Wahrheitsgehalt Zweifel ergeben,
dass der Beschwerdeführer bei der BzP und der Anhörung angab, er habe
die TNA bei den Wahlen vom Jahr 2015 propagandistisch unterstützt, seine
Angaben indessen nicht mit seiner Aussage, er sei eine „anführende Per-
son“ gewesen, in Einklang stehen,
dass der Beschwerdeführer – selbst wenn er (…) C._______ in Konflikt mit
Angehörigen der gegnerischen Partei geraten sein sollte – über kein derart
exponiertes Profil verfügte, dass man ihm an anderen Orten nachgestellt
hätte,
dass mit der Beschwerde ein Schreiben von Rechtsanwalt D._______ vom
24. Juli 2018 und ein Schreiben von Friedensrichter E._______ vom 1. No-
vember 2018 eingereicht wurden,
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dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer diese Doku-
mente nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren einreichte,
dass in der Eingabe vom 7. März 2019 angeführt wird, Asylbewerber wür-
den den Hinweis des SEM, sie sollten sich in ihrem Besitz befindende Be-
weismittel abgeben, nicht dahingehend verstehen, sie müssten aktiv nach
Beweismitteln suchen,
dass sie objektiv zumeist das erste Mal vom (Schweizer) Anwalt hörten,
das SEM halte nichts für glaubhaft, das nicht bewiesen werde,
dass die eingereichten, offenbar auf Betreiben der Mutter des Beschwer-
deführers ausgestellten Beweismittel jedoch vom 12. Juli 2018 (Affidavit
des Grama Officer von C._______), vom 24. Juli 2018 (Schreiben des An-
walts D._______) und vom 1. November 2018 (Schreiben von E._______)
datieren,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im Jahr 2015 verliess und
nicht ersichtlich ist, weshalb sich seine Mutter erst gut drei Jahre später
veranlasst sah, sich die eingereichten Beweismittel ausfertigen zu lassen,
dass zudem davon auszugehen ist, die Mutter hätte ihren Sohn (den Be-
schwerdeführer) umgehend über die von ihr erhältlich gemachten Beweis-
mittel in Kenntnis gesetzt, weshalb nicht glaubhaft ist, dass der Beschwer-
deführer von diesen Beweismitteln erst Kenntnis erlangte, nachdem er sich
– wie in der Eingabe vom 7. März 2019 suggeriert wird – erst auf entspre-
chende Instruktion seines Anwalts hin bei seiner Familie aktiv nach der
Existenz von Beweismittel erkundigte,
dass der sri-lankische Rechtsanwalt und der Friedensrichter sodann in den
von ihnen unterzeichneten Schreiben in auffallend übereinstimmendem
Wortlaut ausführen, der Beschwerdeführer sei von paramilitärischen Grup-
pierungen entführt und angegriffen worden,
dass er fortwährend physisch angegriffen und mit dem Tod bedroht worden
sei,
dass paramilitärische Gruppierungen und andere Parteien zu ihm nach
Hause gekommen seien und ihn telefonisch bedroht hätten,
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dass der Beschwerdeführer bei der BzP und bei der Anhörung jedoch nicht
geltend machte, er sei entführt und mehrfach körperlich angegriffen wor-
den, und auch nicht vorbrachte, man habe ihn zu Hause aufgesucht oder
er sei auch von Leuten anderer Parteien behelligt worden,
dass der Beschwerdeführer bei der BzP und bei der Anhörung nicht geltend
machte, er sei Übergriffen ausgesetzt gewesen und die Erklärung in der
Beschwerde, er habe sich nicht getraut, dies beim SEM vorzubringen, nicht
zu überzeugen vermag,
dass er weder bei der BzP noch bei der Anhörung, obwohl er nach gesund-
heitlichen Problemen gefragt wurde, geltend machte, er habe Schmerzen
im Bein und er hinke manchmal, was erstaunt, hätte er diese gesundheitli-
chen Probleme doch unabhängig von den angeblichen Ursachen erwäh-
nen können,
dass der Beschwerdeführer bei der BzP sagte, er habe mit den Leuten der
TNA nicht über seine Probleme mit der EPDP gesprochen und bei der An-
hörung geltend machte, er habe sich nicht an die Polizei gewandt,
dass sich deshalb die Frage stellt, wie der Rechtsanwalt – der Beschwer-
deführer machte nicht geltend, einen Anwalt beauftragt zu haben – die
Wahrheit der Angaben in seinem Schreiben bestätigen kann, da davon
auszugehen ist, diese basierten einzig auf den Aussagen der Mutter des
Beschwerdeführers, die um das Schreiben gebeten hatte,
dass die Bestätigungsschreiben aufgrund vorstehender Erwägungen als
Gefälligkeitsdokumente ohne Beweiskraft zu werten sind,
dass die Bestätigung über den Wohnsitz des Beschwerdeführers in
C._______ diese Einschätzung nicht relativieren kann,
dass auch die allgemeinen Berichte über gewaltsame Auseinandersetzun-
gen beziehungsweise Übergriffe aufgrund politischer Meinungsverschie-
denheiten nichts an der Einschätzung, der Beschwerdeführer habe kein
politisches Profil, aufgrund dessen er in Sri Lanka gefährdet wäre, ändern,
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht geltend machte, er habe
mit den heimatlichen Behörden je Probleme gehabt, er oder nahe Angehö-
rige wiesen einen Bezug zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
auf, oder er könnte von den Behörden verdächtigt werden, den tamilischen
Separatismus wieder aufflammen lassen zu wollen,
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dass die Kontrollen, denen er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka am Flug-
hafen oder am Ort, an dem er Wohnsitz nehmen wird, unterzogen werden
wird, keine asylrechtlich relevante Intensität annehmen, solange keine Ri-
sikofaktoren (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 [als
Referenzurteil publiziert]), die zur Annahme einer relevanten Gefährdung
führen, vorliegen,
dass solche Risikofaktoren im Falle des Beschwerdeführers nicht ersicht-
lich sind,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaub-
haftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und seinem Persönlich-
keitsprofil keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulbildung, der beruflichen
Erfahrungen und seines verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes in der
Lage sein wird, sich auch ausserhalb von C._______ eine menschenwür-
dige Existenz aufzubauen, sollte er nicht dorthin zurückkehren wollen, wes-
halb der Vollzug nicht als unzumutbar erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
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dass hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung zudem auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: