Abtei lung IV
D-980/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Irak,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Ja-
nuar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-980/2008
Sachverhalt:
A.
Der gemäss eigenen Angaben aus C._______, Provinz D._______,
stammende Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens mit letztem
Wohnsitz in G._______ (Provinz D._______) im Nordirak, verliess
seinen Heimatstaat am 29. November 2007 auf dem Landweg und
gelangte über die Türkei, Griechenland und weitere, ihm unbekannte
Länder am 11. Dezember 2007 in die Schweiz, wo er am Folgetag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch
einreichte.
Zu seinen Fluchtgründen führte er anlässlich der Kurzbefragung im
Empfangszentrum vom 18. Dezember 2007 sowie der Bundesanhö-
rung vom 9. Januar 2008 im Wesentlichen an, er habe sich in den Jah-
ren (...) als Kämpfer für die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) betätigt
und dabei auch an kleinen Gefechten teilgenommen. Im Jahre 2007
habe sich seine Mutter an die PKK gewendet und verlangt, dass er die
PKK verlassen könne, da er ihr einziger Sohn sei. Die PKK habe ihm
daraufhin erlaubt, zu seiner Familie ins Dorf zurückzukehren. Zwischen
August und Oktober 2007 habe er sich in der Folge in seinem
Heimatdorf aufgehalten. Als er sich von den Militanten der PKK verab-
schiedet habe und nach D._______ zurückgekehrt sei, habe er bei der
Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) einen Identitätsausweis
verlangt und dieser gegenüber eingestanden, Kämpfer der PKK
gewesen zu sein. Die KDP habe ihn jedoch nicht in Ruhe gelassen
und der Sicherheitsdienst (Asaish) habe ihn wiederholt zu
Befragungen nach E._______ oder D._______ mitgenommen. Dort sei
ihm vorgeworfen worden, als Agent für die PKK weiterzuarbeiten und
diese mit Lebensmitteln und Informationen zu unterstützen. Im
Y._______ habe er einen schriftlichen Ausweisungsbefehl der
regionalen Regierung von Kurdistan erhalten, gemäss welchem er sein
Heimatdorf zu verlassen habe. Daraufhin sei er zusammen mit seiner
Mutter und dem Grossvater nach G._______ umgezogen, wo sie eine
Wohnung besessen hätten und wo er zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes gezwungen gewesen sei, verschiedene Arbeiten
anzunehmen. Während des knapp einmonatigen Aufenthaltes in
G._______ sei er vom Asaish etwa drei bis vier Mal mitgenommen und
befragt worden. Da der Druck seitens der KDP nicht nachgelassen
habe, habe er sich etwa 15 Tage vor seiner Ausreise an die PKK
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gewendet und diese über seine Situation informiert. Diese habe ihm
dann geholfen, den Irak zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asyl-
gesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie de-
ren Vollzug an. Die Vorinstanz führte zur Begründung an, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand, und bejahte die Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Februar
2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung
der Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtser-
heblichen Sachverhaltes. Eventuell sei die Verfügung des BFM aufzu-
heben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flücht-
ling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Verfügung
des BFM vom 15. Januar 2008 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuhe-
ben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen. Weiter sei seinem Rechtsvertreter vor der Gutheissung der
vorliegenden Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung ei-
ner detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung
einzuräumen. Ferner sei eine angemessene Frist zur Einreichung ei-
nes psychiatrischen Berichtes zu seinem Gesundheitszustand anzu-
setzen. Überdies sei er entweder durch das Bundesverwaltungsgericht
zu seiner Tätigkeit bei der PKK, zur durchlaufenen Ausbildung und zu
den erlebten Kampfeinsätzen zu befragen oder ihm eine angemessene
Frist zur Einreichung einer entsprechenden Aussage einzuräumen. Auf
die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. Februar 2008
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, innert 30 Tagen nach Erhalt der Zwischenverfü-
gung einen aktuellen ärztlichen Bericht, eine Erklärung über die Ent-
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bindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehör-
den sowie weitere Beweismittel zum Beleg seiner Asylvorbringen
nachzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten
entschieden werde.
E.
Mit Eingabe vom 4. April 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
deutsche Übersetzung seiner Aussage bezüglich seiner Ausbildungs-
und Einsatzzeit bei der PKK zu den Akten und liess dem Bundesver-
waltungsgericht gleichzeitig Ergänzungen zum bisherigen Sachver-
haltsvortrag zukommen. Weiter beantragte der Beschwerdeführer im
Rahmen dieser Eingabe die Durchführung einer Botschaftsabklärung
bei den Behörden (der KDP) in D._______ hinsichtlich seiner
Offenlegung gegenüber der KDP als ehemaliger PKK-Angehöriger.
Sodann wurde um die Ansetzung einer weiteren Frist ersucht, zwecks
Einreichung eines ärztlichen Berichts bezüglich seines psychisches
Gesundheitszustandes. Der Eingabe war die Kopie einer auf einem
Rezeptpapier von F._______. enthaltenen handschriftlichen Notiz
„externer psychiatrischer Dienst (EPD) H._______“ mit einer
Telefonnummer beigelegt. Ferner wurde die Kopie eines Schreiben des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2008 an (...)
in I._______ eingereicht, wonach dieses ersucht wird, den
Beschwerdeführer über den zuständigen allgemein praktizierenden
Arzt so schnell als möglich in eine
psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung überweisen zu
lassen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2008 wurde das Fristerstre-
ckungsgesuch vom 4. April 2008 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen.
G.
Mit Eingabe vom 14. April 2008 ersuchte der Beschwerdeführer, es sei
die Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 11. April 2008 in
Wiedererwägung zu ziehen und nötigenfalls bei den (...) Behörden
Erkundigungen einzuziehen, weshalb auf das Schreiben vom 18.
Februar 2008 nicht reagiert worden sei, und danach eine neue Frist
zur Einreichung eines ausführlichen psychiatrischen Berichts an-
zusetzen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
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ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, bei den Verfolgungsvorbringen des Be-
schwerdeführers handle es sich offensichtlich um ein Konstrukt. Ange-
sichts der substanzlosen und teilweise realitätsfremden Angaben zur
Handhabung der Waffe während der angeführten PKK-Ausbildung, der
Marke der Waffe und der verwendeten Munition sei offensichtlich, dass
er seine Vorbringen erfunden habe, vom (...) der PKK als Peshmerga
gedient zu haben. In der Folge seien denn auch dessen Vorbringen,
dass er wegen seiner PKK-Vergangenheit von der KDP verfolgt
worden sei, als unglaubhaft zu qualifizieren. Zudem sei der
rechtserhebliche Sachverhalt noch aus anderen Gründen unglaubhaft:
Einerseits habe der Beschwerdeführer beim BFM angegeben, dass er
während der Verhöre durch den Asaish - unter dem Verdacht, Agent
der PKK zu sein - nach Details hinsichtlich einer allfälligen weiteren
Kollaboration mit der PKK befragt worden sei. Andererseits habe der
Beschwerdeführer das zuletzt von ihm erlebte Verhör geschildert, als
hätte ihm der Asaish dabei Gelegenheit geboten, grundsätzliche,
politische Erörterungen im Rahmen einer Diskussion vorzubringen.
Dies sei unter den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Umständen - es seien jener letzten Einvernahme bereits rund zehn
vorangegangen - schlichtweg realitätsfremd und damit unglaubhaft.
Bezeichnenderweise seien die Angaben des Beschwerdeführers zu
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weiteren Elementen der geltend gemachten Verfolgung rudimentär und
nicht präzise: So habe er nicht anzugeben vermocht, welche aus-
stellende Behörde in der behaupteten Ausweisungsverfügung vom
Y._______ vermerkt gewesen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer
vorerst angeführt, dass er nach dem Umzug nach G._______ vom
Y._______ noch zirka drei Mal von den Sicherheitsdiensten der KDP
befragt worden sei. Diese vagen Angaben seien jedoch nicht plausibel,
da mit Recht davon auszugehen sei, dass sich derart Stress
auslösende Ereignisse einer tatsächlich betroffenen Person auch
hinsichtlich der erlebten Häufigkeit in der Erinnerung klar eingeprägt
hätten.
3.2 Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber in seiner Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen ein, die Vorinstanz wäre angesichts des
eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, den
Sachverhalt hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der PKK als Kämpfer ab-
zuklären. Wäre er dazu befragt worden, so hätte die Frage der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen und somit seines Einsatzes für die PKK als
Kämpfer während (...) klar anders beantwortet werden müssen. Durch
die Unterlassung des BFM sei somit der rechtserhebliche Sachverhalt
ungenügend abklärt worden, weshalb die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache an das Bundesamt zurückzuweisen sei.
Weiter sei er durch die immer wieder auftretenden Kampfhandlungen
im Rahmen kleiner Gefechte psychisch schwer geprägt worden, habe
er doch den Tod von guten Freunden anlässlich solcher Gefechte mit-
erleben müssen. Die bei ihm klar feststellbaren psychischen Beein-
trächtigungen stellten zudem auch ein Indiz dafür dar, dass er tatsäch-
lich solchen Situationen ausgesetzt gewesen sei. Da es das BFM ver-
mieden habe, ihn zu seiner Tätigkeit als PKK-Kämpfer einlässlich zu
befragen, sei dies aber nicht erkannt worden. Abklärungen seines psy-
chischen Zustandes seien jedoch aus zwei Gründen für die Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes nötig: Zum einen vermöch-
ten sie ein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bezüglich der
PKK-Aktivitäten zu liefern und zum anderen könne eine allenfalls zwin-
gend benötigte ärztliche Behandlung in der Schweiz gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
3.3 Zur Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist fol-
gendes zu bemerken: Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den all-
gemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m.
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Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhalts-
unterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären
sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch
die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b
VwVG) offensichtlich und auch zu Recht davon ausgegangen, dass
der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine
weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachver-
halt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung
des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen,
bzw. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Das BFM äussert sich
hingegen in eindeutiger Weise zur angeführten Tätigkeit des Be-
schwerdeführers bei der PKK und geht in den Erwägungen näher auf
die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen dargelegte
Ausbildung und Tätigkeit in den Reihen der Guerilla ein. Von einer Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz ist fer-
ner nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss
als der Beschwerdeführer gekommen, was noch keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Vorliegend ist der Beschwerde-
führer diesbezüglich sowohl im Rahmen der Kurzbefragung im Emp-
fangszentrum als auch anlässlich der Bundesanhörung vom 9. Januar
2008 zu seiner Tätigkeit bei der PKK befragt worden. Anlässlich der
zweiten Befragung wurde der Beschwerdeführer zudem einlässlich zur
Motivation, sich der PKK anzuschliessen, zu den Orten seiner Kampf-
ausbildung, der Waffe, an welcher er ausgebildet worden sei, dem Ka-
liber der verwendeten Munition sowie dem Magazin der Waffe befragt
(vgl. Protokoll BFM-Anhörung, S. 4 f.). Dabei ist beim Aussageverhal-
ten des Beschwerdeführers als auffallend zu erachten, dass dieser
hinsichtlich seiner genaueren Funktion bei der PKK, der Teilnahme an
Kämpfen und der durchlaufenen Ausbildung auch auf Nachfrage an-
lässlich der Zweitanhörung keinerlei präzise und detailgetreue Anga-
ben zu geben vermochte; die entsprechenden Beschreibungen er-
scheinen distanziert und entbehren jeglicher Realitätskennzeichen, so
dass in der Tat der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe das
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Geschilderte nicht selber erlebt. Dass der Beschwerdeführer anläss-
lich der ihm gestellten Fragen keine weitergehenden Ausführungen
machte, kann letztlich nicht der Vorinstanz als Unterlassung und damit
einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelas-
tet werden, sondern muss sich der Beschwerdeführer selber zu seinen
Ungunsten anrechnen lassen. So hat ein Asylgesuchsteller entspre-
chend seiner in Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG statuierten Mitwirkungs-
pflicht anzugeben, weshalb er um Asyl ersucht. Liefert ein Asylgesuch-
steller im Rahmen der durchgeführten Befragungen - wie vorliegend -
auch auf Nachfragen keine oder lediglich substanzlose Sachverhalts-
elemente, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten
Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltsele-
mente noch weiter zu vertiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhe-
bungen offensichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes nicht weiter dienlich sind respektive sein können. In diesem Zu-
sammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der Kurzbefragung im Empfangszentrum zwei Mal gefragt wurde, ob er
nun alle seine Gründe für sein Asylgesuch habe nennen können, was
dieser jeweils bejahte (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 5 Mitte und
unten) und bei der darauffolgenden Bundesanhörung unterschriftlich
bestätigte, dass keine weiteren Gründe bestehen würden, die einer
allfälligen Rückschaffung entgegenstehen könnten (vgl. Protokoll
Bundesanhörung, S. 7). Auch der mit Eingabe vom 4. April 2008 einge-
reichte schriftliche Bericht des Beschwerdeführers zu seiner Ausbil-
dung bei der PKK und den Einsätzen im Nordirak vermag an obiger
Einschätzung nichts zu ändern. So sind diesem Bericht weder irgend-
welche Daten zu entnehmen, die eine zeitliche Einordnung in die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers erlauben würden, noch sind daraus
genauere und konkretere Informationen zur Ausbildung als solcher er-
sichtlich. Angesichts der darin enthaltenen Aussagen, wonach der
Beschwerdeführer wiederholt und während des einjährigen Aufenthal-
tes in Metina dauernde militärische und politische Fortbildung erhalten
habe und der Guerilla mit Begeisterung beigetreten sei, wäre vielmehr
zu erwarten gewesen, dass er zu Art der verwendeten Waffe(n) und
Munition als auch zur Ausbildung als solcher detailliertere und einge-
hendere Darlegungen hätte geben können, als im erwähnten Bericht
vermerkt wird. Diesem kann deshalb für den Beleg der angeführten
PKK-Tätigkeiten kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen wer-
den. Auch das mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Foto, mit wel-
chem sein Einsatz für die PKK im Nordirak belegt werden und das den
Beschwerdeführer im Kampfanzug der Kämpfer der PKK im Nordirak
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zeigen soll, ist zum Beweis seiner Vorbringen mangels hinreichender
Aufschlüsse über Ort und Zeit der Aufnahme nicht tauglich. Zudem
bestehen Zweifel, ob es sich bei der gezeigten Uniform um einen
Kampfanzug handelt. Den Anträgen um Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz sowie um Durchführung einer Botschaftsabklärung ist
daher nicht stattzugeben.
Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Rechtsmitteleingabe sowie
in seinen weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene darauf, dass die
(...) Kampftätigkeit für die PKK psychische Spuren bei ihm
hinterlassen habe. Diese bei ihm klar feststellbaren psychischen
Beeinträchtigungen würden zudem auch ein Indiz dafür darstellen,
dass er tatsächlich solchen Situationen ausgesetzt gewesen sei. Da es
das BFM vermieden habe, ihn zu seiner Tätigkeit als PKK-Kämpfer
einlässlich zu befragen, sei dies aber nicht erkannt worden. Dem ist
zunächst zu entgegnen, dass bezüglich der Rüge mangelnder Be-
fragung hinsichtlich seiner Kampftätigkeit vorab auf obige Ausfüh-
rungen zu verweisen ist. Weiter ist es dabei als äusserst befremdlich
zu erachten, dass der Beschwerdeführer in keiner der beiden Befra-
gungen in irgendwelcher Art und Weise auf solche psychischen Beein-
trächtigungen aufmerksam machte und noch am Schluss der Zweitbe-
fragung auf ausdrückliche Nachfrage, ob noch andere als die bisher
geltend gemachten Gründe gegen eine Rückschaffung in den Heimat-
staat sprechen würden, seinen angeblich angeschlagenen psychi-
schen Gesundheitszustand nicht anführte. Dementsprechend ist auch
die Rüge nicht stichhaltig, wonach die Vorinstanz bei entsprechender
Befragung seinen beeinträchtigten psychischen Gesundheitszustand
hätte bemerken müssen. Überdies sind auch den vorliegenden Befra-
gungsprotokollen keinerlei Hinweise zu entnehmen, die die erst auf
Beschwerdeebene angeführten psychischen Probleme des Beschwer-
deführers erkennen lassen würden und die entsprechenden Behaup-
tungen stützen könnten. Auch die bei der Anhörung anwesende
Hilfswerkvertreterin regte keine weiteren Abklärungen an.
Der Beschwerdeführer beantragte in diesem Zusammenhang auf
Beschwerdeebene wiederholt, es sei ihm eine angemessene Frist zur
Einreichung eines ausführlichen psychiatrischen Berichtes einzuräu-
men. Nachdem dem Beschwerdeführer zunächst mit Zwischenverfü-
gung vom 26. Februar 2008 eine 30-tägige Frist zur Einreichung eines
solchen Berichtes eingeräumt wurde, wurde mit weiterer Zwischenver-
fügung vom 11. April 2008 ein Fristerstreckungsgesuch abgewiesen
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und ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angeführte behördli-
che Weigerung, ihm eine ärztliche beziehungsweise eine psychiatri-
sche Behandlung zukommen zu lassen, lediglich behauptet, aber nicht
begründet worden sei. In seiner Eingabe vom 14. April 2008 beantragt
der Beschwerdeführer nun, es sei die Zwischenverfügung vom 11. Ap-
ril 2008 in Wiedererwägung zu ziehen und nötigenfalls bei den (...)
Behörden Erkundigungen einzuziehen, weshalb auf sein Schreiben
vom 18. Februar 2008 nicht reagiert worden sei, da es in der Natur der
Sache liege, dass die Untätigkeit einer Behörde nicht bewiesen
werden könne. Die Argumentation des Beschwerdeführers geht jedoch
aus folgenden Gründen fehl: Zunächst hat der Beschwerdeführer
beziehungsweise dessen Rechtsvertreter nach wie vor nicht dargetan,
ob überhaupt und wenn ja, aus welchen Gründen die angeschriebene
kantonale Behörde untätig geblieben ist. So wäre es dem Be-
schwerdeführer in diesem Zusammenhang unbenommen gewesen
und hätte diesem auch obgelegen, durch eigene Nachforschungen
(Brief, Mail, Fax, Telefonat, persönliche Vorsprache, etc.) abzuklären,
warum das Schreiben vom 18. Februar 2008 unbeantwortet geblieben
ist, und danach allenfalls ein erneutes Begehren einzureichen. Dass
unter diesen Umständen von einer „bewiesenen Sachlage“ hinsichtlich
der angeführten behördlichen Weigerung und einer erfüllten Mitwir-
kungspflicht ausgegangen werden könne, kann jedenfalls keine Rede
sein. Diesbezüglich kann es auch nicht Aufgabe der urteilenden Ins-
tanz sein, die Gründe für den unbeantworteten Briefverkehr eines Be-
schwerdeführers mit Dritten respektive anderen Behördenstellen durch
eigene Nachforschungen abzuklären. Sodann ist in diesem Zusam-
menhang festzustellen, dass seit Ergehen der Zwischenverfügung vom
11. April 2008, mit welcher das Fristerstreckungsgesuch zwecks Ein-
räumung einer angemessenen Beweismittelfrist - unter Hinweis auf
Art. 32 Abs. 2 VwVG - abgelehnt wurde, über drei Monate verstrichen
sind, ohne dass der Beschwerdeführer mittlerweile ein ärztliches
Zeugnis zu seinem psychischen Gesundheitszustand eingereicht oder
die Einreichung eines solchen auch nur in Aussicht gestellt hätte. Eine
weitere Fristansetzung erübrigt sich auch aus einem anderen Grund:
Die Aussagen bezüglich des Auslösers der angeblichen psychischen
Schwierigkeiten sind widersprüchlich. In der Empfangsstelle gab der
Beschwerdeführer an, er habe an kleinen Gefechten teilgenommen. Im
Schreiben vom 18. Februar 2008 wird darauf hingewiesen, der Be-
schwerdeführer sei teilweise in „sehr ernsthafte Gefechte“ verwickelt
gewesen und sei durch diese Kriegserfahrung tief geprägt. In der eige-
nen, am 4. April 2008 eingereichten Stellungnahme des Beschwerde-
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führers wird über einen einzigen Angriff der türkischen Armee auf das
PKK-Lager berichtet. In Anbetracht der angeführten Gründe ist das be-
züglich der Fristansetzung eingereichte Wiedererwägungsgesuch vom
14. April 2008 abzuweisen.
Auf die weiteren, von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Unge-
reimtheiten im Sachverhaltsvortrag braucht nicht eingegangen zu wer-
den, da sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwer-
deebene dazu nicht näher äussert. Es kann daher - zur Vermeidung
von Wiederholungen - vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen
auf Seite 3 (Ziffern 2 und 3) des angefochtenen Entscheides verwie-
sen werden.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die
angeblichen Befragungen durch den Asaish sowie die Verpflichtung
zum Verlassen des Heimatdorfes mangels Intensität ohnehin nicht
asylrelevant wären.
3.4 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylbegeh-
ren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie den Eingaben vom
4. und 14. April 2008 einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts
zu ändern vermögen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
Seite 12
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5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
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ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den publizierten Urteilen
BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im
Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es
sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es kam zum
Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allge-
meiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht der-
massen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als gene-
rell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8
S. 72). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus,
dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder
eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie,
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen,
da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von
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gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Zusammen-
fassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehen-
de, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der
Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für
alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke
und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz D._______, wo er sein
ganzes bisheriges Leben verbrachte und wo er über ein bestehendes
soziales Beziehungsnetz sowie Berufserfahrungen in der
Landwirtschaft verfügt (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3).
Angesichts der vorbestehenden Kontakte in der Provinz D._______,
des familiären Rückhalts und der Berufserfahrungen des jungen
Beschwerdeführers kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass
sich dieser aus eigenen Kräften eine (erneute) selbstständige
Existenzgrundlage wird erarbeiten können, ohne die damit allenfalls
verbundenen Schwierigkeiten verkennen zu wollen. In diesem
Zusammenhang ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach das
Vorbringen, die PKK habe die Ausreise des Beschwerdeführers
finanziert, angesichts der als unglaubhaft zu erachtenden Vorbringen
ebenfalls nicht geglaubt werden kann. Somit ist davon auszugehen,
dass Familie und Freunde respektive er selber für die nicht
unerheblichen Reisekosten aufgekommen sind, was wiederum auf
erhebliche finanzielle Mittel derselben im Irak schliessen lässt.
Überdies dürften Hilfeleistungen von lokal tätigen Hilfsorganisationen
und Verwandten die Wiedereingliederung in zusätzlicher Weise unter-
stützen.
Demnach sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumut-
barkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
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tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- K.______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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