B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-980/2012/was
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______,
geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Januar 2012 / N (…).
D-980/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
28. Februar 2009 per Flugzeug via Qatar in Richtung Italien. Von dort
reiste er illegal mit dem Auto am 2. März 2009 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ um
Asyl nachsuchte. Am 5. März 2009 wurde er summarisch zu seinen Asyl-
gründen befragt und am 16. März 2009 eingehend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer –
ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – im Wesentlichen
vor, er habe von (…) bis (…) in einem Laden der Liberation Tigers of Ta-
mil Eelam (LTTE) als Buchhalter gearbeitet. Von (…) bis (…) habe er in
Jaffna als Preisbeschrifter in einem Hotel gearbeitet und danach bis im
Jahr (…) wieder in dem Laden der LTTE als Buchhalter. Da er wegen ei-
ner Blinddarmentzündung habe operiert werden müssen, habe er nicht
mehr bei den LTTE arbeiten können und sei ins Hotel nach Jaffna zu-
rückgekehrt. Dort habe er zum einen wieder als Preisbeschrifter gearbei-
tet und sei zum anderen mit einem Kollegen zusammen für die Buchun-
gen der Busfahrten mit LTTE-Bussen zwischen Jaffna und Colombo zu-
ständig gewesen. In diesem Zusammenhang hätten dann einige Perso-
nen der Eelam People's Democratic Party (EPDP) ihn beauftragt, Alkohol
in Colombo für sie zu kaufen. Dies habe er auch zwei, drei Mal getan. Da
diese Personen der EPDP die Ware jedoch nicht bezahlt hätten, habe er
sich geweigert, dies weiterhin zu tun. (…) sei er krankheitsbedingt nicht
zur Arbeit gegangen. An diesem Tag seien die Leute der EPDP beim Ho-
tel erschienen und hätten seinen Kollegen nach seiner (Beschwerdefüh-
rer) Adresse gefragt, welche dieser jedoch nicht gewusst habe. Da die
Männer dem Kollegen nicht geglaubt hätten, hätten sie diesen in der Nä-
he des Hotels erschossen. Einige Tage später hätten sich die Personen
der EPDP bei seinem Chef nach seiner Adresse erkundigt, welcher sie
ihnen auch gegeben, ihn aber umgehend gewarnt habe. So sei nur seine
Mutter zuhause gewesen, als sie bei ihm vorbeigekommen seien. Er sei
daraufhin nach Vanni in Malawi gegangen und habe dort zwischen (…)
und (…) wieder im selben Laden für die LTTE gearbeitet. Zudem habe er
Bunker graben müssen. Zweimal sei er fast gestorben, unter anderem als
sie mit Granaten beschossen worden seien oder als eine Mine direkt ne-
ben dem Lastwagen, mit welchem sie gefahren seien, explodiert sei. Im
(…) sei er nach Y._______ gegangen und habe dort bei einem Bekannten
gewohnt. Als er wieder Bauchschmerzen gehabt habe, sei er an ein Spital
D-980/2012
Seite 3
in Colombo verwiesen worden, woraufhin er dorthin gefahren sei. Am (…)
seien Personen in Zivil, die behauptet hätten, sie seien von der Criminal
Investigation Division (CID), zu der Lodge, in welcher er in Colombo ge-
wohnt und dessen Besitzer ihn bei der Polizei registriert habe, gekommen
und hätten ihn in einem Van mitgenommen. Dabei sei er geschlagen und
zu seinen LTTE-Kontakten befragt worden. Schlussendlich hätten sie zu
ihm gesagt, dass er Colombo sofort verlassen solle, ansonsten würden
sie ihn erschiessen. Danach seien sie sehr langsam gefahren, hätten ihn
aus dem Van geworfen und seine ID-Karte weggeworfen, was er später
der Polizei gemeldet und daraufhin eine neue ID-Karte erhalten habe.
Nach diesem Vorfall sei er zurück nach Y._______ gegangen und habe
als Chauffeur gearbeitet. Im (…) seien drei Personen der People's Libera-
tion Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) gekommen und hätten ihn mit-
genommen. Sie hätten ihm die Augen verbunden, ihn geschlagen und an
ein Bett gefesselt. Über Nacht habe er gehört, wie sie diskutiert hätten,
was sie mit ihm anstellen sollten. Am nächsten Tag sei er aber freigelas-
sen worden. Als er zurück bei seinem Arbeitgeber gewesen sei, habe die-
ser seine Ausreise organisiert, woraufhin er am (…) nach Colombo ge-
reist sei. Dort habe er Windpocken bekommen und habe diese in der
Lodge auskurieren müssen. In dieser Zeit sei die CID zweimal und die
Armee einmal seinetwegen vorbeigekommen. Da es ihm aber so schlecht
gegangen sei, hätten sie ihn nicht mitnehmen können. So hätten sie ihm
gesagt, dass er, wenn er wieder gesund sei, weggehen müsse, da er in
Colombo nichts zu suchen habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Aus-
weiskarte und seine Geburtsurkunde zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 – eröffnet am 20. Januar 2012 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2012 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid Beschwer-
de und beantragte die Gewährung der vollständigen Akteneinsicht, insbe-
sondere in die eingereichten Beweismittel und eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Weiter sei die Verfügung
des BFM vom 18. Januar 2012 aufgrund der Verletzung formellen Rechts
aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuwei-
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Seite 4
sen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Fest-
stellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes
und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Bei Rückweisung
sei das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf
welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen und
ihm eventuell eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Infor-
mationen Stellung zu nehmen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die Verfügung
betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit respek-
tive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Sodann
sei dem Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzu-
setzen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Arti-
kel betreffend die Verwendung von Herkunftsländerinformationen in Ent-
scheiden der Asylinstanzen, verschiedene Briefe des Leiters des Trans-
portunternehmens, für das er im Hotel in Jaffna Billete verkauft habe, an
Behörden, in welchen dieser die Freilassung anderer Kollegen verlangt,
und diesbezügliche Antwortschreiben von Behörden sowie einen Zei-
tungsartikel, eine Kopie des Totenscheins seines verstorbenen Cousins in
tamilischer Sprache, verschiedene Berichte über die aktuelle Lage in Sri
Lanka, darunter die Richtlinien des Amtes des Hohen Flüchtlingskommis-
sars der Vereinten Nationen (UNHCR) betreffend den internationalen
Schutzbedarf sri-lankischer Asylsuchender und das Themenpapier der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und den Gesetzestext des Pre-
vention of Terrorism Act (PTA) zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 wurde der Eingang der Beschwerde
bestätigt.
E.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 stellte die zuständige Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, gewährte ihm Einsicht in die eingereichten Be-
weismittel und wies den Antrag auf Gewährung einer Frist zur Beschwer-
deergänzung ab. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzubezahlen und die in Aussicht gestell-
ten respektive die von ihm als notwendig erachteten Beweismittel innert
Frist im Original und übersetzt in eine Amtssprache nachzureichen.
D-980/2012
Seite 5
Gleichzeitig wurde ihm – unter Vorbehalt nachträglicher Veränderungen –
das Spruchgremium mitgeteilt.
F.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer eine
weitere Kopie des Totenscheins seines Cousins sowie dessen Mutter in-
klusive der jeweiligen Übersetzung in die deutsche Sprache zu den Ak-
ten.
G.
Am 13. März 2012 wurde der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–
fristgerecht einbezahlt.
H.
Mit Eingabe vom 5. April 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung ein und wies dabei auf seine exilpolitische Tätigkeit
hin. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine weitere Kopie des To-
tenscheins seiner Tante sowie andere Übersetzungen der Totenscheine
seines Cousins und seiner Tante sowie die Anwaltsvollmacht des in der
Beschwerde erwähnten Leiters des Transportunternehmens in einem Ver-
fahren betreffend die Beschlagnahmung der ehemaligen Firmenfahrzeu-
ge, verschiedene Dokumente der Schwester (Heiratsurkunde, Kopie der
temporären ID und Kopie der Registrierungskarte), diverse Berichte und
Zeitungsartikel sowie Fotos, welche ihn an einer Demonstration am (…)
zeigen würden, zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel zu den Akten. Dabei handelte es sich um eine Arbeitsbestäti-
gung der Transportgesellschaft, in welcher er für die Buchungen zustän-
dig gewesen sei, um verschiedene Berichte und Artikel aus Zeitungen
und um eine detaillierte Kostennote seines Rechtsvertreters.
J.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt die Akten der Vorinstanz zu und ersuchte sie, eine Vernehmlassung
unter Beilage der gesamten Akten einzureichen.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2012 hielt das BFM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
D-980/2012
Seite 6
L.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 stellte die zuständige Instrukti-
onsrichterin eine Kopie der Vernehmlassung des BFM dem Beschwerde-
führer zu und gab ihm Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
M.
Am 3. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und
machte dabei auf jüngste Entwicklungen ihn persönlich betreffend sowie
auch hinsichtlich der allgemeinen aktuellen Lage in Sri Lanka aufmerk-
sam. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er diverse Berichte und Arti-
kel, welche die aktuelle Lage in Sri Lanka beschrieben, sowie zwei Fotos,
auf welchem er an einer Demonstration in X._______ am (…) zu sehen
sei, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-980/2012
Seite 7
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese ge-
gebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen kön-
nen. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die angefochtene Verfü-
gung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung
und wegen der Verletzung des Prinzips des rechtlichen Gehörs durch das
BFM aufzuheben und die Akten zur Vornahme entsprechender Abklärun-
gen an die Vorinstanz zu überweisen.
3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der
Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt
zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu
BENJAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin
Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Gren-
ze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art.
35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen
ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.
D-980/2012
Seite 8
Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht
näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so ab-
gefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch
die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma-
chen können. (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6).
3.4
3.4.1 Angesichts der seit der letzten Anhörung am 16. März 2009 verän-
derten Gefährdungssituation in Sri Lanka macht der Beschwerdeführer
geltend, dass er vor Erlass der BFM-Verfügung erneut hätte angehört
werden müssen, somit das rechtliche Gehör verletzt worden sei und dies
auch zu einer unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts geführt habe.
Wie den Befragungsprotokollen zu entnehmen ist, wurde der Beschwer-
deführer ausführlich zu seinen Asylgründen befragt (vgl. BFM Akten A8,
F16). Auch die Hilfswerkvertretung machte keinerlei Anmerkungen, wo-
nach die Befragung unvollständig gewesen sei (vgl. A8, "Anhang 5 zur
Weisung zum Asylgesetz über die Anhörung im Kanton"). Die Protokolle
stellen somit eine genügende Basis für einen Entscheid über die asylrele-
vante Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht dar, womit der
Sachverhalt in entscheidreifer Weise abgeklärt ist. Zudem bezieht sich
das BFM in seiner Verfügung in Verbindung mit der Wegweisung klar auf
die neuste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE
2011/24). Daher kann davon ausgegangen werden, dass sich das BFM
der aktuellen Lage in Sri Lanka bewusst ist. Ferner kann zudem auf die
Mitwirkungspflicht verwiesen werden (Art. 8 AsylG), wobei dem Be-
schwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung stand, sich zu einer allfälli-
gen neuen persönlichen Situation in Verbindung mit den Ereignissen in
Sri Lanka seit dem Jahr 2009 zu äussern. Eine erneute Anhörung in die-
sem Zusammenhang hat das BFM zu Recht nicht vorgenommen.
3.4.2 Weiter habe das BFM ignoriert, dass er schon von (…) bis (…) in
einem Laden der LTTE gearbeitet und dafür einen Lohn bezogen habe,
was einen grossen Teil seiner Involvierung in die LTTE begründe. Dies
stelle eine Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen und
der Begründungspflicht dar.
D-980/2012
Seite 9
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich das BFM bei der Begründung
seiner Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken durfte und nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen (BGE 126 I 97 E.
2.b S.102 f.). Es ist festzustellen, dass den Akten keine Hinweise zu ent-
nehmen sind, wonach das BFM den Sachverhalt ungenügend festgestellt
beziehungsweise sich mit diesem nicht auseinandergesetzt hätte. Insbe-
sondere ist darauf hinzuweisen, dass das BFM die Arbeit im Laden der
LTTE vor (…) nicht explizit nennt, jedoch aus der Verfügung insgesamt
hervorgeht, dass es sich der mehrmaligen Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers für die LTTE bewusst ist. Der Arbeit in diesem Laden kommt in Ver-
bindung mit der späteren, wiederholten Arbeit zwischen den Jahren (…)
und (…) und den anderen Tätigkeiten für die LTTE, wie das vorgebrachte
Bunkerausgraben ab (…), somit keine entscheidende Bedeutung zu,
weshalb die Vorinstanz davon absehen konnte diese Arbeitsperiode ex-
plizit in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen. Die vom Beschwer-
deführer erhobene Rüge ist daher in diesem Punkt unbegründet.
3.4.3 Ferner habe das BFM den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem
es die Glaubhaftigkeitsprüfung nach der rechtlichen Würdigung vorge-
nommen habe. Dies sei rechtsmissbräuchlich und verletze Art. 9 BV. Zu-
dem verletze dieses Vorgehen die Begründungspflicht, da das BFM, in-
dem es zwar antöne, dass es von weiteren Unglaubhaftigkeitselementen
ausgehe, diese aber nicht nenne, verunmögliche diesen Punkt in der Be-
schwerde sachgerecht anzufechten und zu widerlegen.
Das BFM stützte seine Entscheidung in der angefochtenen Verfügung zur
Hauptsache auf die fehlende Asylrelevanz. Die Ausführungen betreffend
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sind als reine Ergänzung zu diesen
Ausführungen zur Asylrelevanz zu verstehen und wirken sich daher nicht
nachteilig für den Beschwerdeführer aus. Die entsprechenden Erwägun-
gen sind in diesem Sinne nicht zu beanstanden.
3.4.4 Das BFM lege weiter seine Länderinformationen nicht offen. Dies
stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine unrichtige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes dar. Die gesammelten Länder-
informationen und Länderberichte würden verwaltungsinternen Berichten
und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen entsprechen, welche
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den normalen Aktenein-
sichtsregel unterliegen würden. Somit werde die Begründungspflicht ver-
letzt.
D-980/2012
Seite 10
In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass Fachwissen als sol-
ches wie etwa Kenntnisse über das Herkunftsland nicht ediert werden
kann. Eine Offenlegung beziehungsweise eine Auflistung sämtlicher ver-
wendeter Quellen in Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren denn auch
weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht
um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Die Begründungspflicht
dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass
das Bundesamt die wesentlichen Überlegungen nennt, die es dem kon-
kreten Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen
Verfügung einlässlich begründet, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka
seit dem Ende des Bürgerkriegs verändert habe und wie es die Situation
zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung einschätze. Dabei konnte das
BFM ohne weiteres auf die entwickelte Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts verweisen. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine
sachgerechte Anfechtung möglich war. Der Begründungspflicht ist damit
Genüge getan. Somit geht auch diese Rüge fehl.
3.4.5 Weiter habe das BFM seinen Gesundheitszustand – trotz Hinweisen
auf seine zahlreichen Spitalbesuche – und somit den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht, respektive nur unvollständig abgeklärt.
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind in erster Li-
nie für eine allfällige Wegweisung relevant. Allerdings sind dabei nur ak-
tuelle medizinische Vorbringen von Bedeutung. Vergangene, kurierte
Krankheiten sind für diesen Aspekt unwesentlich. Den Akten kann nichts
anderes entnommen werden, als dass es sich beim Beschwerdeführer
um einen gesunden Menschen handelt. Wäre dem nicht so, ist auf die
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verwiesen, wobei dem Be-
schwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um einen
ärztlichen Bericht, welcher seinen Gesundheitszustand darlegen würde,
zu den Akten zu reichen. Dies hat er auch auf Beschwerdeebne nicht ge-
tan.
3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Verlet-
zungen der Verfahrensgarantien vorliegen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-980/2012
Seite 11
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, es seien keine genügend konkreten Hinweise zu erkennen, welche
darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu
rechnen habe, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden
oder anderer Gruppierungen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Seine Vorbringen in Bezug auf die Ver-
folgungsmassnahmen von den sri-lankischen Behörden und in deren
Dienste stehenden paramilitärischen Gruppierungen (PLOTE, EPDP)
vermöchten prinzipiell keine Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylge-
setztes objektiv zu begründen. So hätten die sri-lankischen Sicherheits-
behörden beziehungsweise die seinerzeit in deren Dienst stehenden
Gruppierungen den Beschwerdeführer im (…) und im (…) nicht aus der
vorübergehenden Festnahme entlassen, wenn sie ihn tatsächlich politi-
scher Aktivitäten der LTTE verdächtigt hätten. Seine damalige Freilas-
sung spreche dafür, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihn kei-
nes nennenswerten Engagements für die LTTE verdächtigt hätten. Die
vorübergehenden Festnahmen seien aber bereits mangels Intensität asyl-
rechtlich nicht beachtlich, zumal diese für den Beschwerdeführer keine
konkreten Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen hätten. Solche
Personenkontrollen würden einzig darauf abzielen, die Infiltrierung von
LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtli-
cher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstelle. Insbesonde-
re spreche auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im (…) in Co-
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Seite 12
lombo eine neue Identitätskarte ausgestellt worden sei, nachdem er der
sri-lankischen Polizei den Verlust der alten Identitätskarte angezeigt ha-
be, sowie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im (…) – kurz
vor seiner Ausreise aus Sri Lanka – einen heimatlichen Reisepass habe
ausstellen lassen, für diese Einschätzung. Denn hätte es sich beim Be-
schwerdeführer um eine behördlich gesuchte oder verdächtigte Person
gehandelt, wäre die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses kaum
möglich gewesen. Dem sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer nicht
über ein Profil verfüge, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den
sri-lankischen Behörden noch verdächtig machen könne. Er sei der Ak-
tenlage zufolge zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen. Seine
Aktivitäten für die Bewegung würden bald fünf Jahre zurückliegen und
würden sich im Wesentlichen auf die Betreuung eines Ladens ohne jegli-
che politische Absichten oder militärisches Engagement beschränken.
Ausserdem sei den sri-lankischen Behörden bekannt, dass Personen ta-
milischer Herkunft im Einflussgebiet der LTTE gezwungen worden seien,
mit diesen zu kollaborieren. Solche Personen würden zum heutigen Zeit-
punkt von den sri-lankischen Behörden in der Regel nicht mehr verfolgt.
Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden,
auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Be-
schwerdeführers einzugehen. Die Aussagen des Beschwerdeführers
würden aber diverse Ungereimtheiten aufweisen. So habe er beispiels-
weise an der Befragung gesagt, er habe dreimal für die EPDP Waren
transportiert, währendem er an der Anhörung vorgebracht habe, er habe
dies zweimal getan. Weiter habe er hinsichtlich der ersten Festnahme im
(…) in Colombo an der Befragung angegeben, von Unbekannten, welche
sich als Polizisten ausgegeben hätten, mitgenommen worden zu sein,
währendem er an der Anhörung von der CID gesprochen habe. Darüber
hinaus habe er an der Befragung nicht erwähnt, dass er im (…) in Co-
lombo Besuch von der CID erhalten habe. Eine spätere Geltendmachung
dieser und weiterer Unglaubhaftigkeitselemente in den Schilderungen des
Beschwerdeführers werde ausdrücklich vorbehalten.
5.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, der Laden in welchem er für die LTTE gearbeitet habe, habe (…) ge-
heissen. In der Zeit zwischen (…) und (…) sei er in einer höheren Positi-
on (mehr oder weniger als Filialleiter) tätig gewesen. Er habe weiter von
seinem Bruder erfahren, dass unbekannte Personen an dessen Arbeits-
platz erschienen seien und nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht
hätten. Im Hotel in Jaffna habe er für ein Transportunternehmen Billete für
Busfahrten zwischen Jaffna und Colombo verkauft. Preisbeschrifter sei
D-980/2012
Seite 13
lediglich eine wörtliche Übersetzung. Das Transportunternehmen sei von
den LTTE kontrolliert geworden, da diese die Fahrzeuge zur Verfügung
gestellt hätten, welche inzwischen beschlagnahmt worden seien. Zwei
Kollegen, welche ebenfalls für dieses Transportunternehmen gearbeitet
hätten und dasselbe Gefährdungsprofil wie er aufweisen würden, seien
2006 respektive 2008 entführt und später getötet worden. Diese Informa-
tionen habe er vom ehemaligen Leiter des Transportunternehmens. Fer-
ner sei sein Cousin, welcher in etwa gleich alt gewesen sei und mit wel-
chem er viel Kontrakt gehabt habe, bei den Gefechten von einer Granate
getötet worden.
Bezüglich den drei in der Verfügung aufgeführten Unglaubhaftselementen
handle es sich nicht um den Kerngehalt der Asylvorbringen. Zudem habe
er diese angeblichen Widersprüche bereits während der Anhörung aufge-
löst und erklärt. So sei er angewiesen worden, sich in der Befragung kurz
zu halten und habe deshalb nicht alles erzählt, weshalb ihm nicht vorge-
worfen werden könne, dass er die Suche nach ihm während seines letz-
ten Aufenthaltes in Colombo nicht bereits in der Befragung erwähnt habe.
Bezüglich der Warenlieferung für die EPDP habe er erklärt, dass er sich
beim dritten Mal geweigert habe, was bedeute, dass er faktisch dreimal
den Auftrag zur Warenlieferung bekommen habe und insofern kein Wi-
derspruch zwischen zweimaliger und dreimaliger Lieferung bestünde. Es
sei weiter nicht ersichtlich, worin der Widerspruch in Bezug auf die Unbe-
kannten beziehungsweise die Personen des CID bestünde. Mitglieder
des CID erschienen in der Regel in Zivil. Er habe zudem ausgeführt, dass
diese Personen sich nicht ausgewiesen hätten und dementsprechend für
ihn Unbekannte gewesen seien. Es würden jedoch zahlreiche Elemente
für seine Glaubwürdigkeit sprechen. So habe er in der freien Schilderung
in beiden Anhörungen sehr ausführlich berichtet und habe sogar ge-
bremst werden müssen. Er habe äusserst detailliert über seine Erlebnisse
berichtet und habe immer wieder Informationen angefügt, welche nicht
zwingend notwendig gewesen wären, was ein Hinweis darauf sei, dass er
das Erzählte auch tatsächlich erlebt habe. Der Bericht seiner Verfol-
gungserlebnisse, seiner zahlreichen Umzüge und Fluchten würden denn
auch mit seinen "persönlichen Hintergründen" wie den gesundheitlichen
Problemen absolut logisch übereinstimmen. So spreche auch seine Aus-
sage im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum allfälligen Dublinverfahren
für seine Glaubwürdigkeit, als er gesagt habe, dass es ihm keine Rolle
spielen würde, welches Land für ihn zuständig sei, er einfach nicht nach
Sri Lanka zurückkehren könne.
D-980/2012
Seite 14
Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht BVGE 2011/24, in welchem
verschiedene Risikoprofile bezüglich der Flüchtlingseigenschaft von tami-
lischen Personen in Sri Lanka definiert würden, basiere auf Berichten aus
dem Jahr 2010. Deshalb müsse bei der Beurteilung der vorliegenden Sa-
che auch die aktuelle Lage in Sri Lanka und die Rechtsprechung des Eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) berücksichtigt wer-
den. Er selber sei verdächtigt mit der LTTE zusammenzuarbeiten und wä-
re im Falle einer Wegweisung ein Rückkehrer aus der Schweiz. Somit er-
fülle er zwei der fünf Risikoprofile, welche in BVGE 2011/24 beschrieben
würden. Er habe verschiedene Verbindungen zu den LTTE ausgewiesen.
So habe er mehrmals in einem Laden der LTTE als Buchhalter und später
als Filialleiter gearbeitet, teilweise für die LTTE Transporte nach Colombo
vorgenommen und auch Bunker ausgehoben und damit eine militärische
Tätigkeit wahrgenommen. Es sei davon auszugehen, dass diese Tätigkei-
ten in den Akten vermerkt seien, was daran ersichtlich sei, dass er im (…)
konkret von einem LTTE-Mitglied angesprochen und aufgefordert worden
sei, ins Vanni-Gebiet zurückzukehren. Zudem habe er Lohn erhalten, was
in der Buchhaltung vermerkt sein müsse. Im Zuge des Kriegsendes habe
die sri-lankische Armee riesige Aktenbestände der LTTE beschlagnahmt
und für die Identifikation ehemaliger LTTE-Mitglieder verwendet. So sei
davon auszugehen, dass den sri-lankischen Behörden seine Tätigkeiten
bekannt seien. Weiter habe er für ein Busunternehmen der LTTE Billete
verkauft und auch selber Fahrten durchgeführt. Die Fahrzeuge seien in-
zwischen beschlagnahmt worden, der ehemalige Geschäftsführer habe
nach Indien fliehen müssen und zwei ehemalige Arbeitskollegen seien
verschwunden. Es dürfe daher unbestritten sein, dass seine dortige An-
stellung den Sicherheitskräften bekannt gewesen sei. Eine dritte Verbin-
dung weise er über seine Familie auf. So habe die Schwester für die
LTTE gearbeitet und sei von diesen, nach einem Vergewaltigungsver-
such, welchen sie habe anzeigen wollen, massiv bedroht worden. Zudem
sei sein Cousin, mit welchem er sehr engen Kontakt gehabt habe, drei
Jahre Kämpfer der LTTE gewesen und schliesslich im Gefecht getötet
worden. Das BFM sei auf Ereignisse, welche nach dem Kriegsende statt-
gefunden hätten (wie zum Beispiel die Beschlagnahme der Akten durch
die Regierungstruppen, die Bedrohung der Schwester oder die Tötung
des Cousins) nicht eingegangen. Daher könne auch nicht auf ein fehlen-
des aktuelles Verfolgungsinteresse geschlossen werden. Bezüglich der
"Freilassungen" nach den beiden Entführungen/Festhaltungen sei zudem
anzumerken, dass allgemein bekannt sei, dass die von Gruppierungen
entführten/verhafteten Personen oftmals freigelassen, und kurze Zeit spä-
ter erschossen werden würden. Durch die Flucht in die Schweiz habe er
D-980/2012
Seite 15
sich dieser Gefahr entzogen. Daher seien auch die Freilassungen kein
Hinwies auf ein fehlendes aktuelles Verfolgungsinteresse. Die Behaup-
tung des BFM, er habe nie ein militärisches Engagement für die LTTE ge-
zeigt, sei schlicht falsch, da der Aushub von Bunkern, währenddessen er
auch unter Beschuss geraten sei, eine klare Hilfstätigkeit für die kriegeri-
schen Handlungen der LTTE darstellen würde. Zudem würden auch, ent-
gegen den Aussagen des BFM, Personen gefoltert, welche zwangsweise
für die LTTE gearbeitet oder lediglich Hilfstätigkeiten ausgeführt hätten.
Dieses Vorgehen sei nicht an ein zeitliches Limit gebunden, wonach es
keine Rolle spiele, wie lange seine Tätigkeit zurückläge. Er weise zu-
sammenfassend ein klares Profil auf, aus dem zu schliessen sei, dass er
auch zum aktuellen Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden der Ver-
bindung zu den LTTE verdächtigt werde. Schliesslich zeige auch die Su-
che nach ihm bei seinem Bruder im Mai 2010 sowie die Tatsache, dass
seiner Schwester verboten worden sei, über ihn zu sprechen, das aktuel-
le Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auf. Da er ein junger
tamilischer Mann sei, welcher ursprünglich aus dem Norden Sri Lankas
stamme und immer wieder im Vanni-Gebiet gelebt habe, mit falschem
Pass in die Schweiz ausgereist, dort ein Asylgesuch gestellt habe und
zudem noch zahlreiche Verbindungen zu den LTTE aufweise, hätte er bei
einer Rückkehr mit einer Verhaftung und mit Folter zu rechnen.
5.3 In der Eingabe vom 28. Februar 2012 präzisierte der Beschwerdefüh-
rer, dass er und sein Cousin in etwa gleichaltrig gewesen seien und sich
sehr nahe gestanden hätten. Durch seinen Cousin (und seine Schwester)
sei seine Verbindung zur LTTE zusätzlich verstärkt.
5.4 In der Beschwerdeergänzung vom 5. April 2012 führte der Beschwer-
deführer aus, dass die Mutter des Cousins an den Folgen einer Kriegs-
verletzung gestorben sei, welche das auf dem Totenschein angegebene
Fieber ausgelöst habe. Weiter habe er seit 2009 Kontakte zur Tamil Re-
habilitation Organisation (TRO) geknüpft. Er habe seitdem regelmässig
an Demonstrationen in W._______ und X._______ teilgenommen (2009
rund fünf Mal, im Jahr 2010 einmal und im Jahr 2011 häufiger). Am (…)
respektive (…) habe er auch wieder an Demonstrationen teilgenommen
und jeweils beim Aufbauen und Aufräumen geholfen. Angesichts der all-
gemeinen Lage in Sri Lanka sei davon auszugehen, dass seine Kontakte
zu der zwischenzeitlichen in Sri Lanka verbotenen TRO bekannt seien,
was einer zusätzlichen Gefährdung seiner Lage im Falle einer Rückkehr
beitrage.
D-980/2012
Seite 16
5.5 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, dass bezüglich der gel-
tend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz nicht davon
auszugehen sei, dass die heimatlichen Behörden davon Kenntnis ge-
nommen hätten, da die blosse Teilnahme an niederschwelligen Massen-
veranstaltungen keinesfalls das Ausmass eines Engagements erreichen
dürfte, welches aufgrund seiner staatsgefährdenden politischen Natur das
Interesse der Behörden wecken könnte.
5.6 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer umfangreich auf die Si-
cherheitslage in Sri Lanka hin, welche sich durch Ereignisse in der Ge-
gend von Jaffna im November und Dezember 2012, wo es seit Studen-
tenprotesten zu einer neuen Verhaftungswelle gekommen sei, erheblich
verschlechtert habe. So sei festzuhalten, dass zwar die direkte militäri-
sche Konfrontation in Sri Lanka im Mai 2009 zu Ende gegangen sei, der
Kampf der Regierung, welche um jeden Preis ein Wiedererstarken der
LTTE verhindern will, gegen diese aber noch keineswegs abgeschlossen
sei und sich durch die immer neuen und zusätzlichen Massnahmen die
Verfolgungsstruktur von oppositionellen Tamilen dauernd weiterentwickeln
würde. In Anbetracht dessen und der neuen UNHCR-Richtlinie betreffend
den internationalen Schutzbedarf sri-lankischer Asylgesuchsteller vom
21. Dezember 2012 sei festzuhalten, dass das Grundsatzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts betreffend die Einschätzung der Sicherheitslage
und der asylrelevanten Gefährdung von rückkehrenden Tamilen nicht
mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche und dringend überar-
beitet werden müsse. Zu beachten sei zudem, dass er bei einem negati-
ven Asylentscheid zur Gruppe der tamilischen abgewiesenen Asylge-
suchstellern gehören würde, welche von einer Rückschaffung nach Sri
Lanka bedroht seien und er deshalb in asylrelevanter Art und Weise be-
droht wäre. Neben rehabilitierten LTTE-Mitgliedern mache die sri-
lankische Regierung vor allem die politischen Aktivitäten der Tamilen im
Ausland für den befürchteten beginnenden neuen Aufstand der Tamilen
verantwortlich, weshalb diese genauestens überwacht würden. Die Kon-
trollen und Verhöre von zurückgeschafften Asylgesuchstellern, insbeson-
dere zu deren Aktivitäten im Exil, würden nun umso strenger sein. Zudem
sei die Gefahr, aufgrund der generellen Verdächtigungen inhaftiert und
bei der Freilassung Opfer einer extralegalen Tötung zu werden, massiv
gewachsen.
Dazu komme, dass anfangs Dezember 2012 Sicherheitskräfte bei seinen
Eltern erschienen seien und ihn gesucht hätten. Ein Nachbar, welcher in-
folge der kriegerischen Entwicklungen seit 1995 immer wieder phasen-
D-980/2012
Seite 17
weise im Vanni-Gebiet gelebt habe und dort im Auftrag der LTTE als Am-
bulanzfahrer tätig gewesen sei, sei aufgrund des Vorwurfs der Unterstüt-
zung der LTTE am gleichen Tag verhaftet und in ein Gefängnis im Süden
Sri Lankas gebracht worden. Dieser Vorfall zeige, dass selbst mehr als
dreieinhalb Jahre nach dem Ende der Kriegshandlungen einfache Unter-
stützer der LTTE verhaftet und verfolgt würden. Die Verlegung des Nach-
barn in den Süden Sri Lankas dokumentiere, dass die diesem vorgewor-
fene Unterstützertätigkeit in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräf-
ten schwerwiegend sei. Er selber habe sich um einiges stärker für die
LTTE engagiert. Alleine dieser Fall belege, dass sich die Situation in Sri
Lanka anders präsentiere als von Seiten des BFM und des Bundesver-
waltungsgerichts bisher dargestellt.
In Bezug auf seine exilpolitischen Tätigkeiten würden entgegen der Be-
hauptung des BFM die sri-lankischen Behörden unabhängig vom Mass
eines öffentlich sichtbaren exilpolitischen Engagements versuchen, durch
aktive (Bespitzelung und eigene Bild- und Videoaufnahmen) sowie passi-
ve Überwachungsmassnahmen (beispielsweise Auswertung öffentlicher
Quellen im Internet) aufgrund der paranoiden Angst vor Wiedererstarkung
einer tamilischen Bewegung möglichst alle Aktivisten zu erfassen. Nach-
dem im Dezember 2012 die sri-lankische Regierung gerade wieder die
Aktivitäten von Exiltamilen für die neusten Unruhen in Jaffna verantwort-
lich gemacht habe, zeige sich auch hier der klare Fokus der Regierung
auf die systematische Überwachung von Exiltamilen, unabhängig von de-
ren Funktion bei exilpolitischen Aktivitäten der LTTE. Die Behauptung des
BFM in seiner Vernehmlassung, wonach ihm aufgrund seiner exilpoliti-
schen Betätigung keine Verfolgung drohe, sei somit unrichtig.
6.
In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers
kann festgehalten werden, dass seine Vorbringen zu seinen Tätigkeiten
für die LTTE und zur behördlichen Suche nach ihm in sich schlüssig und
plausibel sind. Das BFM hielt in seiner Verfügung zwar fest, dass seine
Aussagen diverse Ungereimtheiten aufweisen würden. Der Beschwerde-
führer konnte jedoch die Widersprüche im Allgemeinen schlüssig widerle-
gen. Zudem kommen – allerdings vor dem Hintergrund, dass seine äus-
serst detaillierten und weitgehend identischen Schilderungen in den bei-
den Befragungen betreffend LTTE-Unterstützung und der behördlichen
Suche nach ihm insgesamt glaubhaft sind – den in der Verfügung ge-
nannten Widersprüchen keine entscheidende Bedeutung zu. Eine Durch-
D-980/2012
Seite 18
sicht der Protokolle ergibt, dass die Schilderung der Ereignisse den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit durchaus zu genügen vermag.
7.
7.1 Seit Mai 2009 ist, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten
insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen
der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in
Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt
keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die
Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitsla-
ge hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land
immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschen-
rechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Mei-
nungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch
Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als
Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungs-
massnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde
definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 – im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise, deren Zugehö-
rige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogrup-
pen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten
und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische
Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer
oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüg-
lich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz,
denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise
die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). In-
nerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die
individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu be-
gründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesver-
waltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamili-
schen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE
in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich rele-
vante Gefährdung. (Auch) zum heutigen Zeitpunkt ist aufgrund der in den
ehemals von der LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation
aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte
dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte auf-
wies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt
vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person
D-980/2012
Seite 19
voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2). Diese Lageeinschätzung des
Grundsatzurteils BVGE 2011/24 des Bundesverwaltungsgerichts ist wei-
terhin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung des UNHCR und
in den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten betref-
fend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt
(vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protec-
tion Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; AM-
NESTY INTERNATIONAL [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-
Index: POL 10/001/2012]; DIES., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's se-
curity detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; HUMAN
RIGHTS WATCH, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; INTERNA-
TIONAL CRISIS GROUP, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights,
Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; SCHWEIZERI-
SCHE FLÜCHTLINGSHILFE (SFH), Sri Lanka: Aktuelle Situation Situation für
aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für
RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011 sowie Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013 E.5.5.3). Auch im
neusten Bericht der SFH wird klar zum Ausdruck gebracht, es gäbe keine
Hinweise, dass sämtliche Rückkehrende systematisch entführt, verhaftet
oder gefoltert werden würden (SFH, Aktuelle Situation, Bern,
15. November 2012, S. 20ff.). Somit kann davon ausgegangen werden,
dass, auch nach Konsultation insbesondere der vom Beschwerdeführer
eingereichten Quellen bezüglich der Einschätzung der Lage in Sri Lanka,
rückkehrenden Tamilen gemäss der nach wie vor geltenden Rechtspre-
chung nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung droht (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
7.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäi-
sche Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl.
NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli
2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Ja-
nuar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom
20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08,
Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in ge-
nereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung
müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen
sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernst-
D-980/2012
Seite 20
hafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende
Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie-
rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen
einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft
oder vor Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder
ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte,
die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London
oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs-
zentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die
Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-
Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
7.3
7.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, zwei verschiedenen Risiko-
gruppen anzugehören. Zum einen werde er verdächtigt, in Verbindung zu
den LTTE zu stehen und zum anderen sei er im Falle eines abgewiese-
nen Asylgesuchs ein Rückkehrer aus der Schweiz, welchem nahe Kon-
takte zu den LTTE unterstellt würden (BVGE 2011/24 E. 8.1 und E. 8.4),
wobei bei beiden Gruppen eine Verbindung zu den LTTE bestehen muss.
7.3.2 Der Beschwerdeführer gab an, für die LTTE in einem Laden als
Buchhalter respektive als Filialleiter und bei einem von den LTTE kontrol-
lierten Transportunternehmen gearbeitet zu haben. Zu einem späteren
Zeitpunkt habe er den LTTE geholfen, Bunker auszuheben. Diese Tätig-
keiten können in diesem Rahmen als untergeordnete Tätigkeit angesehen
werden. Der Beschwerdeführer brachte weder vor, mit hochrangigen Per-
sonen der LTTE in Kontakt gekommen zu sein, noch an Kriegshandlun-
gen – wobei gelegentliches Bunkerausgraben nicht als solche definiert
werden kann – teilgenommen zu haben. Zudem ist zu bemerken, dass al-
le Personen, welche im von den LTTE kontrollierten Gebiet gelebt haben,
Kontakt mit den LTTE hatten und nicht alleine aufgrund dessen, Schutz
gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) benötigen (vgl. UNHCR, a.a.O. 2012,
S. 26). Aufgrund dessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein
Risikoprofil aufweist, das ihn – im Vergleich zum Zeitpunkt seiner Ausrei-
se – in der heutigen Zeit und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden
Bedingungen als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lassen
würde. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der jüngeren Ver-
gangenheit der Verbindung mit den LTTE verdächtigt wurde. Auch wurde
er nach den geltend gemachten Verhaftungen – welche im übrigen nicht
D-980/2012
Seite 21
im Zusammenhang mit seinem konkreten Engagement für die LTTE son-
der lediglich mit seiner Herkunft aus dem Norden beziehungsweise der
Tatsache, dass er eine neue Identitätskarte besass, in Zusammenhang
standen – nach kurzer Zeit immer wieder freigelassen. Insbesondere ist
davon auszugehen, dass ihn die Männer des CID bei den Kontrollen in
der Lodge (…) ungeachtet der Windpocken zur Befragung mitgenommen
hätten, wären sie in ernsthafter Weise an ihm interessiert gewesen (vgl.
A8 F16 S. 7). Die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen bein-
halten keine konkreten Indizien, die im Zeitpunkt der Ausreise oder aktuell
ein Verfolgungsinteresse durch die sri-lankische Regierung als wahr-
scheinlich erscheinen liessen. Der Umstand, dass sich im Dezember
2012 sri-lankische Sicherheitskräfte nach dem Beschwerdeführer erkun-
digt haben sollen – was aufgrund der fehlenden Beweise eine Behaup-
tung bleibt –, ist kein konkretes Indiz für eine künftige Verfolgung.
7.3.3 Seine Ausführungen versucht der Beschwerdeführer mit einer gros-
sen Zahl von Beweismitteln zu belegen, welche sich zur politischen und
menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka und deren Entwicklung im Verlauf
der letzten Jahre äussern und ohne konkreten Bezug zur Person des Be-
schwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind. Aus die-
sen Berichten geht hervor – und ist aus Sicht des Bundesverwaltungsge-
richts nicht bestritten –, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka auch nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch in
verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist und ehemali-
ge Angehörige und Anhänger der LTTE unter bestimmten Umständen mit
erheblichen Problemen konfrontiert sind. Allerdings ist gestützt auf die
genannten Quellen (vgl. E. 7.1) und weitere Berichte unabhängiger Insti-
tutionen und Organisationen – und zwar auch diejenigen, auf welche sich
der Beschwerdeführer stützt – ebenfalls festzustellen, dass die Wahr-
scheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung zum
heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person
voraussetzt.
7.3.4 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise dafür zu entnehmen,
dieser weise ein Risikoprofil auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und un-
ter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Hei-
matstaat als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt.
7.4 Soweit der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Gefährdung
auf seinen Cousin und seine Schwester sowie die Schicksale der ehema-
D-980/2012
Seite 22
ligen Arbeitskollegen und des Nachbarn seiner Eltern verweist, ist Fol-
gendes festzustellen: Es besteht kein Grund zur Annahme, der Be-
schwerdeführer habe wegen seiner Schwester oder seines im Gefecht
getöteten Cousins mit Nachteilen zu rechnen, zumal sich den Akten keine
Hinweise dafür entnehmen lassen, dass seine im Heimatstaat verbliebe-
nen Verwandten (Eltern, Geschwister) deswegen irgendwelche Repres-
salien erlitten hätten. Dass es sich bei den in den eingereichten Beweis-
mitteln genannten Personen tatsächlich um Arbeitskollegen handelt, wel-
che verhaftet respektive verschleppt worden seien, ist eine nicht belegte
Behauptung, und es liegen keine konkreten Angaben zu den Hintergrün-
den der von den Behörden gegen diese Personen getroffenen Massnah-
men vor. Die Vorbringen betreffend diese Personen sind demnach eben-
falls nicht geeignet, eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers zu belegen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die vom Be-
schwerdeführer beantrage Frist von 30 Tagen, um weitere Beweismittel
zu beschaffen, welche die Verhaftung und die Inhaftierung des Nachbarn
belegen sowie die Vorwürfe gegen diesen dokumentieren, abzuweisen
ist, da nicht ersichtlich ist, wie allfällige Beweise dieses Sachverhaltes et-
was an der Schlussfolgerung ändern könnten. Im Sinne einer antizipier-
ten Beweiswürdigung ist dem rechtlichen Gehör somit genüge getan.
Überdies ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bereits mehr als
die beantragten 30 Tage zur Verfügung gestanden hätten und er allfällige
Beweise im Sinne der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG unaufge-
fordert einzureichen gehabt hätte, was er aber nicht getan hat.
7.5 In Bezug auf sein exilpolitisches Engagement kann festgestellt wer-
den, dass der Beschwerdeführer lediglich drei konkrete Daten von De-
monstrationen vorbringt, an welchen er teilgenommen habe. Bei zwei der
drei Daten handelt es sich um Demonstrationen in X._______ mit mehr
als tausend Teilnehmenden, wobei es den sri-lankischen Behörden nicht
möglich gewesen sein kann, jeden Demonstranten zu identifizieren, zu-
mal sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nicht beson-
ders exponiert habe. Wo und im welchem Rahmen sich die Demonstrati-
on vom (…) zugetragen hat, ist weder in der Beschwerdeergänzung vom
5. April 2012 vermerkt, noch konnte dies eruiert werden. Seine in der Be-
schwerdeergänzung vom 5. April 2012 vorgebrachten Kontakte zur TRO
wurden ebenfalls nicht weiter substantiiert. Weitergehende exilpolitische
Tätigkeiten sind den Akten nicht zu entnehmen. Auch wenn der Be-
schwerdeführer wie vorgebracht zweimal beim Aufbau und beim Abbau
geholfen hat, verfügt er über kein Profil, welches über die blosse Teilnah-
D-980/2012
Seite 23
me an Demonstrationen hinausgeht, und auf entsprechende Kontakte
und das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe schliessen lässt.
7.6 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung aller relevanter
Faktoren festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge-
fahr nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht dessen Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
D-980/2012
Seite 24
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.4 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Ak-
ten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr.
37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage
der Gefährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es
gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt sein könnten. Indes ist entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE
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2011/24 E. 10.4.2, SFH, a.a.O, S. 20ff.; UNHCR, a.a.O, S. 26ff.). Auch
der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszu-
gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung;
eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene
Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall
schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein
Interesse.
9.4.2 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer
drohen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich, auch nicht unter Berücksichti-
gung der jüngsten Berichte. So wurde bereits festgestellt, dass die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf begründete Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen las-
sen. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit den ein-
gereichten Beweismitteln, aus denen kein "real risk" abgeleitet werden
kann, zu belegen.
9.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stichhalti-
gen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.6
9.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
9.6.2 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE
2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Im
Distrikt Jaffna – aus welchem der Beschwerdeführer stammt und wo auch
seine Eltern und zwei Geschwister leben – hat sich die Sicherheits- und
Versorgungslage seit dem Kriegsende deutlich verbessert. Die Militärprä-
senz hat abgenommen, ist aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse
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sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktio-
nen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allge-
meiner Gewalt mehr herrscht. Die politische Lage ist ebenfalls nicht der-
massen angespannt, dass eine Rückkehr in dieses Gebiet als generell
unzumutbar eingestuft werden muss. Angesichts der im humanitären und
wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim
Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende
Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das
zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges
im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2011/24 E.
13.2.1).
9.6.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus dem
Distrikt Jaffna wo er auch grösstenteils lebte. Gemäss eigenen Aussagen
leben in V._______ seine Eltern und zwei Geschwister (A1, S. 4). Somit
ist anzunehmen, dass er dort über ein familiäres Beziehungsnetz sowie
über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und er sich trotz der längeren
Abwesenheit wieder wird integrieren können. Er verfügt über eine Schul-
bildung (A-Level mit Abschluss) und hatte jeweils in einem Hotel, als
Buchhalter in einem Laden und als Fahrer gearbeitet. Diese Tatsachte
zeugt davon, dass es ihm durchaus auch in der heutigen Situation mög-
lich sein wird, Arbeit zu finden. Wie bereits vorgängig erwähnt, sind die
vorgebrachten gesundheitlichen Probleme offenbar seit längerem nicht
mehr aufgetreten. Seine Beschwerden konnten aber ohnehin auch in Sri
Lanka adäquat behandelt werden. Der Beschwerdeführer ist somit ein
junger und gesunder Mann, bei welchem der Vollzug der Wegweisung
sich auch nicht als aus gesundheitlichen Gründen als unzumutbar er-
weist.
9.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
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Seite 27
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 13. März 2012 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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