B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-980/2017
Ur t e i l vom 1 2 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
advokaturbüro kernstrasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2017 / N (…).
D-980/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
– reiste im November 2014 von Syrien in die Türkei. Dort stellte er bei der
Schweizerischen Vertretung einen Visumsantrag für die Schweiz und
kehrte nach 20 Tagen zurück nach Syrien. Der Visumsantrag wurde am
1. Juli 2015 abgelehnt.
B.
Am 18. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich
um Asyl sowie Einreise in die Schweiz. Am 21. August 2015 wurde er sum-
marisch befragt (vgl. Protokoll der Befragung zur Person [BzP]: A10).
Zu seinem Hintergrund und seinen Gesuchsgründen gab er an, er stamme
aus der Stadt Al-Malikiya (kurdisch: Derik) in der nordostsyrischen Provinz
Al-Hasaka, wo seine Eltern und seine jüngeren Geschwister weiterhin
wohnten. Weitere Verwandte, darunter seine zwei Brüder B._______ und
C._______ mit ihren jeweiligen Familien (vgl. N (…) und N (…)), lebten in
der Schweiz. Als früherer staatenloser Kurde (Ajanib) verfüge er seit 2011
über das syrische Bürgerrecht. Er habe aber keinen Militärdienst leisten
müssen, sondern sei davon anlässlich seiner Einbürgerung wegen Über-
schreitung des dienstpflichtigen Alters befreit worden. Ihm habe dafür im
Jahr 2015 eine Rekrutierung durch die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê)
gedroht. Er habe ein schriftliches Aufgebot erhalten und sei schliesslich
von „Apoci“-Leuten (sinngemäss Anhängern von „Apo“ [Abdullah Öcalan],
also PKK-Leuten) zuhause aufgesucht und aufgefordert worden, sich für
den Militärdienst einzuschreiben. Dem sei er nachgekommen, innerhalb
der Frist zum Einrücken aber ausgereist. Zudem sei er von Apoci-Leuten
wiederholt zum Verlassen der Al-Parti-Partei (Partiya Demokrata Kurdistan
a Sûriye; PDK-S) aufgefordert worden, was er aber ausdrücklich abgelehnt
habe, zumal er die Partei durch seine Teilnahme an Demonstrationen und
der Organisation von Lautsprecherfahrzeugen unterstützt habe. Auch sei-
nen Onkel D._______, welcher als Mitglied im Lokalkomitee der PDK-S
von „Apoci“-Leuten während drei Monaten entführt worden sei, habe er un-
terstützt. Darüber hinaus hätte er (der Beschwerdeführer) wohl auch Prob-
leme mit den syrischen Behörden wegen seiner Teilnahme an Demonstra-
tionen gegen das Regime bekommen, hätten sie sich nicht vor längerer
Zeit aus dem Nordosten Syriens zurückgezogen.
C.
Am 28. August 2015 bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die
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Einreise in die Schweiz und wies ihn dem Kanton E._______ zu. Am
28. September 2015 teilte sie mit, sein Asylgesuch werde von der Schweiz
geprüft.
D.
Mit Urteil D-6000/2014 vom 5. September 2016 wurde die Beschwerde ge-
gen die Ablehnung des Asylgesuchs des Bruders B._______ und dessen
Familie vom 16. September 2014 im Asylpunkt rechtskräftig abgewiesen
(vgl. N (…), Datum des Asylgesuchs: 9. Januar 2013). Die unangefochten
gebliebene vorläufige Aufnahme der Familie wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Syrien besteht fort.
E.
Am 6. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Gesuchsgründen angehört (vgl. Anhörungsprotokoll: A26).
Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine Angaben aus der BzP und
brachte weiter vor, ab 2011 bis zu seiner Ausreise habe er zweimal monat-
lich, später einmal monatlich an Demonstrationen teilgenommen, wobei
sich die Demonstrationen sowohl gegen das syrische Regime als auch ge-
gen die PKK/PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) gerichtet hätten. Deshalb sei
er nicht nur ins Visier der heimatlichen Behörden, sondern auch der
PKK/PYD geraten. Er habe bis zu seiner Ausreise am Busbahnhof von
Derik ein Geschäft betrieben, in dessen Nähe auch der Polizeiposten der
Stadt gelegen habe. Nach der Teilnahme an einer Demonstration gegen
das Regime im März 2013 sei er abends in seinem Geschäft von der syri-
schen Kriminalpolizei abgeholt und während zwei Tagen auf dem Polizei-
posten inhaftiert sowie schwer geschlagen worden, wobei sein Trommelfell
geplatzt sei. Auch sei ihm mit einer Überstellung an die Behörden in Al-
Hasaka gedroht worden. Er sei nur freigekommen, weil sich sein Vater für
ihn eingesetzt und für seine Freilassung bezahlt habe. Seine Probleme mit
der PKK/PYD erklärten sich auch mit seiner Tätigkeit als ständiger Beglei-
ter und enger Mitarbeiter seines Onkel D._______, welcher nicht nur PDK-
S-Funktionär, sondern auch Mitglied des Kurdischen Nationalrates (Encû-
mena Niştimanî ya Kurdî li Sûriyeyê; ENKS) und im Oktober 2016 ein wei-
teres Mal entführt worden sei und sich mittlerweile im Nordirak befinde. Er
(der Beschwerdeführer) habe daher unter ständiger Beobachtung der PYD
gestanden und wäre bei zwei Gelegenheiten ebenso beinahe entführt wor-
den. Er habe sich letztlich zur Ausreise entschlossen, nachdem ihm vom
Aushebungsbeamten der PYD ein Dienstbüchlein ausgehändigt und ein
Einrückungstermin mitgeteilt worden sei. Für die Vorbringen im Einzelnen
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und für die anlässlich der Anhörung eingereichten Beweismittel wird – so-
weit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen.
F.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung
der Wegweisung aus der Schweiz. Zugleich ordnete sie wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz an.
G.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
14. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die-
sen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Zif-
fern 1 bis 3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und
ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme als Flüchtling anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seines
Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
Mit der Beschwerdeschrift reichte er einen Wikipedia-Eintrag über den
ENKS, einen USB-Stick mit Videos über Entführungen seines Onkels
F._______, ein Referenzschreiben der Schweizer Sektion der PDK-S, von
G._______ und von H._______, letztere beide einschliesslich Übersetzung
und Ausweiskopie, sowie eine Unterstützungsbestätigung ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 hiess die zuständige Instruk-
tionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ord-
nete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen
Rechtsbeistand bei.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2017 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerdeschrift Stellung. Dabei hielt sie fest, es lägen keine neuen und
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung ihres
Standpunkts rechtfertigen könnten.
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Seite 5
J.
Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am
3. März 2017 zur Kenntnis gebracht.
K.
Mit Schreiben vom 11. April 2017 reichte der Rechtsvertreter eine Kosten-
note zu den Akten.
L.
Mit Urteil D-2831/2016 vom 26. Oktober 2017 wurde die Beschwerde ge-
gen die Ablehnung des Asylgesuchs des Bruders C._______ und dessen
Familie vom 31. März 2016 im Asylpunkt rechtskräftig abgewiesen (vgl. N
(…), Datum der Gesuche: 23. und 29. Dezember 2013). Die unangefoch-
ten gebliebene vorläufige Aufnahme der Familie wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Syrien besteht fort.
M.
Mit Schreiben vom 29. August 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
die syrischen Militärbehörden sowie auch die YPG (Yekîneyên Parastina
Gel; der militärische Arm der PYD) in seinem Elternhaus weiterhin nach
ihm suchten. Zugleich bat er um Auskunft über den Verfahrensstand.
N.
Am 18. Februar 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach
dem Verfahrensstand, woraufhin ihm das Gericht am 20. Februar 2019 ant-
wortete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 6
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Geset-
zesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwendet.
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – mit nachfolgender Ausnahme
– einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung Ziffern 1 bis 3 der ange-
fochtenen Verfügung des SEM vom 23. Januar 2017. Im vorliegenden Fall
beschränkt sich der Prozessgegenstand – entsprechend der vorgebrach-
ten Rechtsbegehren – auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, auf
die Asylgewährung sowie die Wegweisung.
4.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zwei formelle Rügen
(unzureichende Entscheidbegründung und unterbliebene Prüfung von Vor-
bringen) geltend. Diese wären grundsätzlich vorab zu prüfen. Angesichts
der nachfolgenden Erwägungen und des vollumfänglichen materiellen Ob-
siegens des Beschwerdeführers kann auf eine entsprechende Prüfung je-
doch verzichtet werden.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Asylpunkt
damit, die zweitägige Inhaftierung durch das syrische Regime habe der
Beschwerdeführer erst in der einlässlichen Anhörung erwähnt, obschon er
in der BzP auf Probleme mit den syrischen Behörden angesprochen wor-
den sei. Das Nachschieben eines zentralen Elements erwecke bereits
Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen. Seine Schilderungen dazu
seien zudem oberflächlich ausgefallen. Auch auf Nachfragen hin habe er
den Moment der Verhaftung, den Ort des Gefängnisses in Derik und die
Haft nicht näher mit erlebnisorientierten Angaben substantiieren können,
was die Zweifel untermauere. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Onkel
des Beschwerdeführers ein bekannter Politiker der PKD-S sei. Seine dies-
bezüglichen Ausführungen und Beweismittel enthielten jedoch kaum kon-
krete Hinweise auf das vorgebrachte politische Profil des Onkels. Insge-
samt sei auch unglaubhaft, dass er wegen der politischen Aktivitäten des
Onkels respektive wegen seiner Unterstützung für den Onkel asylrelevante
Nachteile zu befürchten habe, zumal seine Angaben zu den drohenden
Entführungen ebenfalls oberflächlich und detailarm geblieben seien. Sein
Antwortverhalten vermittle nicht den Eindruck, das Geschilderte selbst er-
lebt zu haben. Letztlich habe er keine konkreten Hinweise für eine tatsäch-
lich drohende Entführung darlegen können. Angesichts seiner Darstellung,
er hätte von vielen solchen Entführungen durch die PYD gehört, beruhe
seine diesbezügliche Furcht allein auf einer Vermutung. Seine Befürchtun-
gen, durch die YPG zwangsrekrutiert zu werden, entfalteten keine asylre-
levante Bedeutung, da die Pflicht zum Dienst bei der YPG grundsätzlich
alle im kurdisch kontrollierten Nordosten Syriens lebenden jungen Männer
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zwischen 18 und 30 Jahren treffe und damit nicht auf asylrechtlich ge-
schützte Eigenschaften ziele. Im Übrigen bestünden keine Hinweise da-
rauf, dass die geltend gemachte Dienstverweigerung bei der YPG asylre-
levante Nachteile zur Folge hätte.
6.2 In seiner Beschwerdeeingabe hielt der Beschwerdeführer der Vo-
rinstanz entgegen, die Belastungssituation vor und bei einer Asylbefra-
gung, noch dazu am Flughafen, wenn die Freiheit der Betroffenen erheb-
lich beschränkt sei und ihre Einreise in die Schweiz vom Anhörungsergeb-
nis abhänge, könne durchaus dazu führen, dass zentrale Vorbringen wie
die zweitägige Inhaftierung durch syrische Behörden erst bei der einlässli-
chen Anhörung genannt würden. Von einer oberflächlichen Darstellung der
Festnahme und Haft könne angesichts seiner detaillierten Angaben zur In-
haftierung und deren Umständen über mehr als eine Protokollseite hinweg
in zehn Antworten sowie weiteren Schilderungen (Derik sei eine über-
schaubare Kleinstadt; die Polizeistation habe nahe beim Busbahnhof gele-
gen, wo er sein Geschäft betrieben habe; Abnahme von Fingerabdrücken,
keine Fotoaufnahmen, da den Behörden vom Sehen bekannt) auch nicht
die Rede sein. Zudem stünde die Verhaftung nicht in zeitlich naher Distanz
zur Flucht, was erkläre, dass er diese bei der Erstbefragung nicht erwähnt
habe. Den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln
könnten sehr wohl konkrete Hinweise auf das politische Profil des Onkels
entnommen werden (insbesondere A25, Beweismittel 2 und ein Foto von
„F._______“ vor einem Emblem des ENKS; weitere Dokumente mit Inter-
netberichten über die Entführung und zwangsweise Überführung des On-
kels in den Nordirak). Auch mit den auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismitteln zeige sich, dass der Onkel ein bekannter Führer der PDK-S
sei (USB-Stick mit Video zu einem Interview von „F._______“ über seine
erste Entführung durch PYD-Aktivisten sowie zu einem Bericht über seine
zweite Entführung). Eine Internetseite (…) enthalte verschiedene Berichte
über Entführungen von PDK-S-Aktivisten und die Praxis der Zwangsrekru-
tierung. Mehrere PDK-S-Aktivisten seien zum Schweigen gebracht wor-
den. Dies habe auch zu massiven Auseinandersetzungen zwischen den
verschiedenen kurdischen Parteien geführt. Der Vorwurf der detailarmen,
unsubstantiierten Angaben zur vorgebrachten Entführung sei mit den vom
SEM zitierten Protokollstellen nicht vereinbar. Angesichts seiner – nicht als
unglaubhaft taxierten – Unterstützung des Onkels (Chauffeurtätigkeiten bei
politischen Veranstaltungen; Unterhaltung der Lautsprecheranlage) sei er
vielmehr einem beachtlichen Risiko ausgesetzt gewesen, Opfer einer Ent-
führung durch Aktivisten der PYD in den Nordirak zu werden. Eine politi-
sche Verfolgung könne danach nicht ausgeschlossen werden, umso mehr,
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als die „Apoci“ wiederholt Druck auf ihn ausgeübt hätten, damit er von der
PDK-S abrücke und sich stattdessen für die Ziele der PYD gewinnen lasse.
Die Vorinstanz habe weiter seine drohende Verfolgung durch syrische Si-
cherheitskräfte aufgrund seines politischen Engagements für die PDK-S
nicht geprüft, obschon er namentlich bekannt und mit seinen Fingerabdrü-
cken registriert worden sei (mit Verweis auf indirekten Hinweis in A26 F35).
Es sei nicht auszuschliessen, dass er von der PYD den syrischen Sicher-
heitskräften übergeben würde. Soweit die Vorinstanz einer drohenden
Zwangsrekrutierung die Asylrelevanz abspreche, lasse sie ausser Acht,
dass er von der PYD/YPG wegen der Unterstützung der PDK-S unter
Druck gesetzt worden sei. Im Übrigen zeugten mindestens die auf der er-
wähnten Interseite angegebenen Fälle von Zwangsrekrutierungen von ei-
ner massiven Drohkulisse und von nach Art. 3 AsylG verpönten Zwangs-
massnahmen, welche die YPG regelmässig anwende. Weiter werde mit
den Referenzschreiben von früheren, jetzt in der Schweiz und Deutschland
lebenden, Nachbarn und Gesinnungsgenossen bestätigt, dass er in Syrien
zwischen die Fronten des Regimes und der PYD geraten sei und deshalb
habe ausreisen müssen. Schliesslich sei er in der Schweiz weiter politisch
aktiv für die PDK-S und exponiere sich in der Öffentlichkeit, was das ein-
gereichte Referenzschreiben der Schweizer Parteisektion belege. Ange-
sichts der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien, auf die er kurz einging,
könnten sich «Rechtsunterworfene» auf nichts verlassen und müssten
ständig mit ernsthaften Nachteilen rechnen. Auch wenn die Festnahme
zeitlich zurückliege, habe sie jedenfalls zu seiner Registrierung geführt, zu-
mal er einer für ihre Oppositionstätigkeit bekannten Familie angehöre.
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
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7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
zur bevorstehenden Rekrutierung durch die PYD respektive deren militäri-
schen Arm, die YPG, welche er als massgeblichen Grund für seine Aus-
reise aus Syrien nannte, von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen wur-
den. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese ebenso als glaubhaft.
Der Beschwerdeführer schilderte konsistent und widerspruchsfrei, dass er
ein schriftliches Aufgebot der PYD erhalten habe, woraufhin er sich in den
Militärdienst eingeschrieben habe. Die Angabe, dass ihm in der Folge ein
Dienstbüchlein ausgehändigt worden sei, konnte er mit der Einreichung ei-
ner Fotokopie des Dienstbüchleins als Beweismittel bereits im vorinstanz-
lichen Verfahren untermauern. Es erscheint vor diesem Hintergrund auch
überwiegend wahrscheinlich, dass ihm ein konkreter Einrückungstermin
mitgeteilt wurde, vor dem er letztlich ausreiste.
7.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er sei Mitglied der PDK-S und
habe sich in Syrien für die Partei politisch betätigt. Zudem sei sein Onkel
ein bekannter Politiker der PDK-S und Mitglied des kurdischen Nationalra-
tes ENKS, welches wiederholt von der PYD entführt worden sei. Er habe
den Onkel in seinen Tätigkeiten unterstützt. Als Aktivist der PDK-S und Un-
terstützer seines Onkels habe die PYD/YPG auch ihn ins Visier genom-
men. Während die Vorinstanz nicht ausschliesst, dass der Onkel ein be-
kannter Politiker der PDK-S ist, stellt sie dessen konkretes politisches Profil
in Frage. Zudem äusserte sie sich – auch im Rahmen der Vernehmlassung
– weder zur Glaubhaftigkeit der eigenen politischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers (Teilnahme an Demonstrationen, Organisation von Laut-
sprechern) noch jener für den Onkel (Chauffeurtätigkeiten, Organisation
von Fahrzeugen) explizit. Vielmehr prüft und verneint sie in ihrem ableh-
nenden Entscheid die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung
hinsichtlich der drohenden Entführungen des Beschwerdeführers durch die
PYD. Eine eingehende Prüfung der Akten ergibt, dass die erwähnten Vor-
bringen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft gemacht zu er-
achten sind.
Der Beschwerdeführer machte von Beginn seines Asylverfahrens an gel-
tend, Mitglied der PDK-S zu sein. Dies konnte er im vorinstanzlichen Ver-
fahren durch Vorlage einer Bestätigung der Partei in arabischer Sprache
(vgl. vorinstanzliche Akte A25/1 Beweismittel 1) und auf Beschwerdeebene
durch ein weiteres Schreiben der schweizerischen Sektion der Partei, wel-
che regelmässig nur an effektive Mitglieder ausgestellt werden, sowie
durch Bestätigungen von Nachbarn und Gesinnungsgenossen aus seiner
Zeit in Syrien untermauern. Des Weiteren schilderte er in freier Rede und
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Seite 11
weitestgehend ohne Widersprüche in der BzP sowie auch in der einlässli-
chen Anhörung, dass und wie er die PDK-S durch seine Teilnahme an De-
monstrationen und der Organisation von Lautsprechern für politische Ver-
anstaltungen unterstützte, ebenso, wie oft er an Demonstrationen teil-
nahm. Diese Angaben finden ebenfalls in den zuvor erwähnten Bestäti-
gungsschreiben der Partei eine Stütze.
Sodann finden sich in den Protokollen zur BzP und der einlässlichen An-
hörung Angaben zur politischen Stellung des Onkels in der PDK-S und im
ENKS (vgl. A26 F22 ff.), welche sich mit den bereits im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten Beweismitteln decken (vgl. A25 Beweismittel 2
und ein Foto des Onkels vor einem Emblem des ENKS; weitere Doku-
mente mit Internetberichten über die Entführung und zwangsweise Über-
führung des Onkels in den Nordirak). Dies gilt erst recht für die auf Be-
schwerdeebene eingereichten Beweismittel (USB-Stick mit Video zu einem
Interview des Onkels über seine erste Entführung durch PYD-Aktivisten
sowie zu einem Bericht über seine zweite Entführung). Diesen sind weiter-
gehende Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Onkel eine herausge-
hobene Position in der PDK-S innehat sowie darüber hinaus Mitglied des
kurdischen Nationalrates ENKS ist und vor diesem Hintergrund wiederholt
von der PYD entführt sowie letztlich zwangsweise in den Nordirak überführt
wurde.
Des Weiteren legte der Beschwerdeführer übereinstimmend in der BzP
und der Anhörung – wenn auch in Kürze, so doch hinreichend detailliert –
dar, dass er den Onkel in seinen politischen Aktivitäten unterstützte, indem
er ihn zu politischen Veranstaltungen chauffierte und die Lautsprecheran-
lage unterhielt. Diesen Schilderungen steht auch nicht entgegen, dass
seine Brüder in ihren jeweiligen Asylverfahren nicht geltend machten be-
ziehungsweise nicht glaubhaft darlegen konnten, dass sie für den Onkel
Unterstützungstätigkeiten ausübten. Im Gegenteil ist zu berücksichtigen,
dass Letztere zwar die – offensichtlich vom Gericht nicht in Frage gestellte
– politische Stellung des Onkels erwähnten, dass sie aber bereits früher
aus Syrien ausreisten als der Beschwerdeführer und noch dazu vorher in
Damaskus und nicht in Derik lebten, womit sie – anders als der Beschwer-
deführer – den Onkel in tatsächlicher Hinsicht nicht beziehungsweise nicht
in gleichem Masse unterstützen konnten (vgl. Urteil des BVGer
D-6000/2014 E. 6.2.3 und Urteil D-2831/2016 E. 6.3.1).
Schliesslich sind den Akten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer durch Anhänger der PYD bedrängt wurde, aus der
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Seite 12
PDK-S auszutreten. Ebenso erscheint angesichts der Entführungen des
Onkels und des auf Beschwerdeebene angebrachten Verweises auf Be-
richte über Entführungen von PDK-S-Aktivisten durch die PYD nicht aus-
geschlossen, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – mit
einer Entführung durch die PYD zu rechnen oder zumindest Furcht vor ei-
ner solchen hatte.
7.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nach der Teilnahme an
einer Demonstration gegen das syrische Regime im Jahr 2013 durch die
staatlichen Behörden verhaftet, zwei Tagen inhaftiert und misshandelt wor-
den zu sein, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Erwähnung
dieser Vorbringen eher in der BzP zu erwarten gewesen wäre und sie in-
soweit nachgeschoben erscheinen. In der einlässlichen Anhörung konnte
er aber immerhin hinreichend detaillierte Angaben zur Festnahme sowie
dem Ort und den Umständen seiner Haft machen (vgl. A26 F22, F39 bis
F52), welche auch den Eindruck vermitteln, er habe das Erzählte selbst
erlebt. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht weiter, dass der Be-
schwerdeführer von sich aus einwandte, die Haft im Jahr 2013 sei gar nicht
kausal für seine Ausreise im Jahr 2015 gewesen. Unklar ist allerdings die
Faktenlage. Einerseits soll sich das syrische Regime im behaupteten Zeit-
raum (März 2013) bereits überwiegend aus den nordostsyrischen Gebie-
ten, einschliesslich aus Derik, zurückgezogen haben (vgl. Kurdwatch [Ber-
lin], Al-Malikiyah: Dead and injured in air attack, https://kurd-
/?aid=2918&z=en, abgerufen am 6. August 2019). Dies
spräche gegen die Glaubhaftigkeit einer Haft im Jahr 2013. Andererseits
wird von einem Rückzug der syrischen Truppen im Verlauf der Jahre 2012
und 2013 berichtet (vgl. Kurdwatch [Berlin], Al-Malikiyah: Regime cedes
service offices and rural areas to the PYD—intelligence service headquar-
ters reclaimed, 05.08.2012, Kurd-
watch [Berlin], ʿAmuda/ad-Darbasiya: Syrisches Regime überlässt PYD
weitere Städte, 01.12.2012,
07&z=de&cure=246; Kurdwatch [Berlin], Al-Qahtaniya: YPG übernimmt
kampflos Kontrolle über die Stadt, 10.03.2013,
dex.php?aid=2780&z=de, alle abgerufen am 6. August 2019). Immerhin
erscheint nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 aus
Syrien aus- und wieder einreiste, als sich die syrischen Behörden jedenfalls
zu diesem Zeitpunkt weitgehend aus dem Nordosten Syriens zurückgezo-
gen hatten und er faktisch weniger zu befürchten hatte, bei seiner Rück-
kehr in den Fokus des syrischen Regimes zu geraten (vgl. vorstehende
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Seite 13
Quellenangaben). Insgesamt, auch im Hinblick auf seine vorgenannten po-
litischen Aktivitäten für die PDK-S, scheint nicht ausgeschlossen, dass er
im Jahr 2013 von den syrischen Behörden inhaftiert wurde.
7.5 Gesamthaft ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine dro-
hende Rekrutierung durch die YPG glaubhaft machen konnte, ebenso wie
seine Mitgliedschaft in der PDK-S und seine politischen Aktivitäten zuguns-
ten dieser Partei sowie gegen das syrische Regime, die herausgehobene
politische Stellung seines Onkels in der PDK-S und im ENKS, dessen Ent-
führungen durch die PYD sowie seine Unterstützungstätigkeiten für Letz-
teren. Ebenso kann ihm überwiegend geglaubt werden, dass er von An-
hängern der PYD aufgefordert wurde, die PDK-S zu verlassen, und dass
er davon ausging, seinerseits von der PYD entführt zu werden. Schliesslich
erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013
von den syrischen Behörden inhaftiert wurde.
8.
Im Weiteren bleibt die Asylrelevanz der glaubhaft gemachten Vorbringen
zu prüfen. Dabei ist zwischen einer begründeten Furcht vor Verfolgung
durch die PYD/YPG und einer solchen durch das syrische Regime zu un-
terscheiden (vgl. nachfolgend E. 8.2 und E. 8.3.).
8.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und auf-
grund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn
ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-
fen würden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, BVGE 2010/44 E. 3.4, EMARK
2005 Nr. 21 E. 7, EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a). Die erlittene Verfolgung oder
die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich
und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
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und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell
sein.
8.2
8.2.1 Soweit der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass auf ihn
wegen seiner Aktivitäten für die PDK-S und seiner Mitgliedschaft durch An-
hänger der PYD Druck ausgeübt wurde, die PDK-S zu verlassen, machte
er selbst keine Angaben, die den Eindruck erwecken könnten, er hätte mit
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssen. Ebenso
wenig können den Akten konkrete Hinweise für eine erfolgte oder unmittel-
bar bevorstehende Entführung durch die PYD entnommen werden. Inso-
weit ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass allein die Furcht aufgrund
von vagen Anzeichen sowie Berichten über viele solcher Entführungen
durch die PYD für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung nicht aus-
reicht. Im Weiteren ergibt aber die nachfolgende Gesamtwürdigung der
Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten für die PDK-S
und die damit einhergehenden Behelligungen durch die PYD, zur Stellung
des Onkels in der PDK-S und der Unterstützung für ihn in Verbindung mit
dem bevorstehenden Einzug in die YPG, dass ihm durch die PYD eine
asylrelevante Verfolgung drohte und bei einer Rückkehr drohen würde.
8.2.2 In Bezug auf eine drohende Rekrutierung durch die YPG trifft zwar
zu, dass einer Dienstverweigerung grundsätzlich keine Asylrelevanz zu-
kommt, da sich nicht das Bild eines systematischen Vorgehens der YPG
gegen Dienstverweigerer ergibt, welches die Schwelle zu ernsthaften
Nachteilen erreichen würde (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom
23. Juni 2015 E. 5.3). Diese Einschätzung ist als nach wie vor grundsätz-
lich zutreffend zu erachten, auch wenn sich die Vorgehensweise der YPG
möglicherweise etwas verschärft haben sollte (vgl. dazu UNHCR, Interna-
tional Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrien
Arab Republic, Update V vom November 2017, S. 22 f.). Anders verhält es
sich jedoch, wenn den Betroffenen – wie vorliegend der Fall – von Seiten
der PYD/YPG ein Politmalus droht. So ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Fokus der PYD/YPG stand und als politischer Oppo-
nent angesehen wurde. Darauf deuten seine eigenen politischen Aktivitä-
ten für die PDK-S hin, welche den Anhängern der PYD bereits unliebsam
waren und weshalb sie Druck auf ihn ausübten, die Partei zu verlassen.
Umso mehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts
der herausgehobenen Stellung des Onkels in der PDK-S und dem ENKS,
welche die PYD zu seinen Entführungen und schliesslich gar zur zwangs-
weisen Überführung in den Nordirak veranlasste, als Verwandter ins Visier
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genommen wurde. Dabei ist herauszuheben, dass er – anders als seine
Brüder (vgl. oben E. 7.3) – glaubhaft machen konnte, den Onkel in seinen
politischen Aktivitäten über einen längeren Zeitraum unterstützt zu haben.
Angesichts dieser Umstände musste und muss der Beschwerdeführer da-
mit rechnen, bei einem Einzug in den Dienst des militärischen Arms der
PYD, der YPG, mit asylrelevanten Sanktionen ausgesetzt zu werden, de-
nen er sich nur durch seine Ausreise entziehen konnte. Dem steht auch
nicht entgegen, dass er im Jahr 2014 aus Syrien aus- und kurz darauf wie-
der einreiste, zumal das fluchtauslösende Ereignis – der drohende Einzug
in den Militärdienst – erst im Jahr 2015 drohte.
8.2.3 Aufgrund der Gebietskontrolle der PYD/YPG in Nordsyrien war und
ist es dem Beschwerdeführer auch im Falle einer Rückkehr zum jetzigen
Zeitpunkt nicht möglich, in einem anderen Teil der kurdisch kontrollierten
Gebiete Schutz zu suchen. Im Sinne nachfolgender Erwägungen kann er
ebenso wenig auf eine interne Schutzalternative im übrigen Staatsgebiet
Syriens verwiesen werden, ganz abgesehen davon, dass eine solche be-
reits aufgrund des als unzumutbar erkannten Wegweisungsvollzugs aus-
ser Betracht fällt.
8.3 Der Beschwerdeführer hat nämlich von Seiten des syrischen Regimes
ebenfalls eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen.
8.3.1 Zwar kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er
im Zeitpunkt der Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war
oder eine solche drohte. Er konnte glaubhaft darlegen, an Demonstratio-
nen gegen das Regime teilgenommen zu haben. Die Angaben zur Inhaf-
tierung durch die Polizei im Jahr 2013 sind ebenso als wahrscheinlich zu
erachten. Der Beschwerdeführer konnte aber im Jahr 2014 ohne Probleme
und offenbar ohne Befürchtungen, vom syrischen Regime behelligt zu wer-
den, aus Syrien aus- und später wiedereinreisen. Abgesehen davon
merkte er selbst an, dass die Haft nicht der Grund für die Ausreise im Jahr
2015 gewesen sei. Der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwi-
schen der Haft im Jahr 2013 und der Ausreise im Jahr 2015 ist deshalb als
durchbrochen zu erachten.
8.3.2 Demgegenüber ist zum heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Syrien Verfolgungsmassnahmen durch das Regime befürchten muss,
dies aufgrund der Nähe zum Onkel, einem Funktionär der PDK-S und Mit-
glied des ENKS, der Unterstützung des Beschwerdeführers für Ersteren,
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seiner eigenen Mitgliedschaft bei der PDK-S sowie seiner Teilnahme an
Demonstrationen, einschliesslich an jenen gegen das syrische Regime, vor
dem Abzug der syrischen Behörden. Dabei ist massgeblich zu berücksich-
tigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Geschäfts und seiner
Tätigkeiten direkt am Busbahnhof, noch dazu in unmittelbarer Nähe zum
städtischen Polizeiposten, den syrischen Behörden in Derik gut bekannt
gewesen sein dürfte. Es spricht demnach einiges dafür, dass er vom syri-
schen Regime registriert wurde sowie unter Beobachtung stand. Im Falle
einer Rückkehr hätte er mit einer Kontrolle durch die syrischen Behörden
zu rechnen, wobei ihm die vorerwähnten Umstände entgegengehalten
würden. Folglich hat er auch zukünftig als politischer Oppositioneller asyl-
rechtliche Verfolgung zu befürchten.
8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung durch die PYD/YPG im Zeit-
punkt der Ausreise aus Syrien im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Zudem ist eine begründete Furcht
vor künftigen Verfolgungsmassnahmen von Seiten der PYD/YPG und zu-
dem von Seiten des syrischen Regimes zu bejahen. In Anbetracht dieser
Umstände erübrigt es sich auf weitere Sachverhaltselemente, namentlich
betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die
PDK-S, weiter einzugehen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Vor-
aussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling erfüllt. Den Akten lassen sich
sodann keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im
Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheis-
sen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der
Rechtsvertreter weist in den eingereichten Honorarnoten vom 11. April
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2017 und vom 19. August 2019 einen zeitlichen Aufwand von insgesamt
9.08 Stunden und Auslagen von Fr. 92.50 aus. Der geltend gemachte zeit-
liche Aufwand ist als angemessen zu erkennen. Es ist vom in der Kosten-
note geltend gemachten Stundenansatz auszugehen, der sich mit
Fr. 240.– innerhalb des von Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgeschriebenen Rah-
mens für die anwaltliche Vertretung bewegt. Die Vorinstanz ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2ꞌ450.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE) auszurichten.
10.3 Mit dem vorliegenden Urteil werden die mit Zwischenverfügung vom
22. Februar 2017 gewährte unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeistän-
dung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand gegen-
standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2‘450.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Teresia Gordzielik
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