B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-980/2019
brl
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2018 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 28. Dezember 2018 ein Abgleich mit der europäischen Fingerab-
druck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerde-
führer am 23. November 2018 in Slowenien ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Per-
son(BzP) vom 15. Januar 2019 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Slo-
weniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ge-
mäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO), gewährte,
dass er diesbezüglich geltend machte, man kenne die Situation in diesen
Ländern und er werde wieder in die Schweiz zurückkommen, falls er nach
Slowenien geschickt werde, weil er in Sicherheit leben möchte,
dass er in Slowenien in zwei schwere Verkehrsunfälle verwickelt und von
Polizisten geschlagen worden sei, die sich später entschuldigt hätten,
dass er psychisch angeschlagen sei und mit seinen Schultern Probleme
habe,
dass das SEM gestützt auf das Ergebnis des Abgleichs der Fingerabdrü-
cke die slowenischen Behörden am 30. Januar 2019 um Übernahme des
Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass die slowenischen Behörden dieses Ersuchen am 12. Februar 2019
guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Februar 2019 – eröffnet am 20. Feb-
ruar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz nach Slowenien anordnete, und den Beschwerdeführer –
unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
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dass es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis aushändigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde ge-
gen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der geäusserte
Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in der
Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Per-
sonen sei, den zuständigen Staat selbst zu wählen,
dass Slowenien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei,
dass sich der Beschwerdeführer deshalb an die zuständigen staatlichen
Stellen wenden könnte, falls er sich durch slowenische Behördenvertreter
ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlte,
dass vorliegend keine Gründe vorlägen, welche die Anwendung der Sou-
veränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden,
dass Slowenien über eine ausreichende Infrastruktur verfüge und verpflich-
tet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung
zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2019 (Poststem-
pel: 25. Februar 2019) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei
Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen,
eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass er seinen in der Schweiz wohnhaften Cousin, C._______, bevoll-
mächtigte, ihn bezüglich seiner Angelegenheiten in der Schweiz zu vertre-
ten,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 1. März 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
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dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und Art. 3
Abs. 1 Dublin-III-VO statuiert, dass jeder Asylantrag von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15
Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO der nach dieser Verord-
nung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der wäh-
rend der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied-
staats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und
29 wieder aufzunehmen,
dass die vorinstanzlichen Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdefüh-
rer in Slowenien am 23. November 2018 um Asyl nachgesucht hatte,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens somit gegeben ist, was
vom Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs im Kern auch nicht bestritten wird,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwer-
deführer sei von der slowenischen Polizei geschlagen worden, nachdem
er einen Verkehrsunfall erlitten habe,
dass er anschliessend in ein geschlossenes Camp gebracht worden sei,
wo man sein Handy beschlagnahmt und ihn nicht verarztet habe,
dass man ihm die Fingerabdrücke abgenommen habe, obwohl er deutlich
gemacht habe, dass er in die Schweiz habe weiterreisen wollen,
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dass es ihm nach Erhalt des Entscheides des SEM schlecht gegangen sei,
da die Erinnerung an die erlittene Polizeigewalt das alte Trauma vom Ge-
fängnis und von der in der Türkei erlittenen Folter wieder erweckt habe,
dass bezüglich der geltend gemachten Verbringung in ein geschlossenes
Camp im Zusammenhang mit der Abnahme von Fingerabdrücken festzu-
halten ist, dass sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten von Gesetzes wegen
dazu verpflichtet sind, Personen, die internationalen Schutz beantragen,
beziehungsweise Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die beim ille-
galen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, den Ab-
druck aller Finger abzunehmen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Ver-
ordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]),
dass auch die schweizerische Gesetzgebung vorsieht, dass Personen im
Rahmen des Asyl- oder Wegweisungsverfahrens inhaftiert werden können,
wenn sie sich zum Beispiel weigern, ihre Identität offenzulegen, oder An-
ordnungen der Behörden im Asylverfahren missachten (Art. 75 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrations-
gesetz, AIG, SR 142.20]),
dass aus den Akten zu schliessen ist, der Beschwerdeführer habe über
kein Visum verfügt, das ihn zur Einreise in den Schengenraum ermächtigt
hätte,
dass demnach davon auszugehen ist, er habe sich heimlich auf sloweni-
sches Territorium begeben und sei von den slowenischen Behörden im Zu-
sammenhang mit einem erlittenen Verkehrsunfall aufgegriffen worden,
dass anzunehmen ist, die slowenischen Behörden hätten ihn darüber in-
formiert, er werde entweder in seine Heimat zurückgeschickt oder er habe
die Möglichkeit, in Slowenien ein Asylgesuch zu stellen,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
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konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass sein Einwand, aufgrund der in Slowenien in Zusammenhang mit ei-
nem Verkehrsunfall erlittenen Polizeigewalt (die Glaubhaftigkeit dieses
Vorbringens kann vorliegend offengelassen werden) fürchte er sich vor ei-
ner Rückkehr nach Slowenien, zwar verständlich ist,
dass sich der Fahrer des Wagens gemäss den Angaben des Beschwerde-
führers einer Polizeikontrolle entzog und anschliessend einen Selbstunfall
verursachte, worauf die herbeigeeilten Polizisten handgreiflich geworden
seien,
dass nicht zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer nach einer nun-
mehr legalen Rückkehr nach Slowenien behördlicher Gewalt ausgesetzt
werden wird,
dass Slowenien über vorgesetzte Polizei- und Justizbehörden verfügt, an
die sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall wenden könnte,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder sein Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer beim Ausreisegespräch mit der zuständigen
kantonalen Behörde vom 20. Februar 2019 auf seine psychischen Prob-
leme hinwies und angab, er sei bei einem Arzt gewesen, nehme aber keine
Medikamente ein,
dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm angesprochenen
gesundheitlichen Probleme an die zuständigen slowenischen Behörden
wenden und um medizinische Betreuung ersuchen kann,
dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die notwendige medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
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– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer-
und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit auf diese
einzutreten ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 107a
AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden sind,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ungeachtet der
allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Vo-
raussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht vorliegen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: