Abtei lung IV
D-981/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), Nigeria,
vertreten durch Frau Felicity Oliver, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 14. Februar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-981/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger aus
Anambra State und dem Stamme der Igbo zugehörig - sein Heimat-
land eigenen Angaben zufolge am 22. Dezember 2007 per Flugzeug
verliess und am folgenden Tag in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass Ende Dezember 2007 initiierte Abklärungen durch das BFM er-
geben haben, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2006 unter
der Identität B._______, geboren (...), Nigeria, in Österreich
erkennungsdienstlich behandelt wurde und dort am 1. Januar 2006 ein
erstes sowie am 7. Oktober 2007 ein zweites Asylgesuch gestellt hat,
wobei das zweite Asylverfahren am 17. Dezember 2007 ab-
geschlossen worden ist,
dass das BFM am 21. Januar 2008 im Transitzentrum C._______ die
Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 11. Februar 2008 einlässlich
zu den Asylgründen anhörte und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör
zu den Abklärungsergebnissen hinsichtlich seiner in Österreich ver-
wendeten Identität sowie seines dortigen Aufenthalts einräumte,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit
begründete, sein Vater habe ihn zwingen wollen, im Alter von 20 Jah-
ren dem Geheimbund der Ogboni beizutreten,
dass sich seine Mutter, welche Christin gewesen sei, gegen seinen
Eintritt in den vorgenannten Geheimbund ausgesprochen habe, wor-
aufhin sie von ihrem Mann am 21. Juli 2005 ermordet worden sei,
dass er selber aufgrund seines christlichen Glaubens ebenfalls nicht
gewillt gewesen sei, dem Geheimbund beizutreten,
dass er Nigeria aus Furcht, im Falle einer diesbezüglichen Weigerung
von seinem Vater ebenfalls umgebracht zu werden, im Dezember 2007
verlassen habe,
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dass das BFM mit - selbentags eröffneter - Verfügung vom 14. Februar
2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht ge-
richteter Eingabe vom 15. Februar 2007 beantragen liess, die Verfü-
gung des BFM vom 14. Februar 2008 sei vollumfänglich aufzuheben
und sein Asylgesuch vom 23. Dezember 2007 sei gutzuheissen; even-
tualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewäh-
ren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin be-
antragt wird, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheis-
sen,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Transitzentrum
C._______, zeitlebens nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte
besessen beziehungsweise beantragt zu haben und auch sonst über
keinerlei Ausweispapiere zu verfügen (vgl. act. A1 .S. 3 f., Ziff. 13), mit
Blick auf die allgemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet,
dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Be-
schwerdeführer angesichts strenger Flughafen- sowie Grenzkontrollen
möglich gewesen wäre, einzig mit einer spanischen Identitätskarte be-
wehrt via Lagos per Flugzeug nach Frankreich (vgl. act. A1 S. 6 f., Ziff.
16) und alsdann in einem Zug unkontrolliert und ohne Papiere (sein
Begleiter habe ihm in Frankreich die spanische Identitätskarte wieder
abgenommen; act. A1 S. 7 unten) in die Schweiz zu gelangen,
dass schliesslich das Verhalten des Beschwerdeführers, trotz daktylos-
kopischer Registrierung in Österreich unter anderer Identität seinen
dortigen Aufenthalt seit spätestens anfangs des Jahres 2006 den
Schweizer Asylbehörden gegenüber auf Vorhalt hin zu bestreiten (vgl.
act. A15 S. 4), ein klares Indiz dafür bildet, dass er nicht gewillt ist, sei-
ne wahre Identität zu offenbaren,
dass die pauschale Wiederholung in der Beschwerde, vor der Einreise
in die Schweiz nicht in Österreich gewesen zu sein, an besagter
Schlussfolgerung nichts zu ändern vermag,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
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Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts
geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen
Beurteilung führen könnte,
dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entspre-
chender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute
nicht feststeht,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ferner berechtig-
terweise festhielt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen
Asylgründen würden jeglicher Grundlage entbehren, da er sich spätes-
tens seit Anfang 2006 in Österreich aufgehalten habe,
dass in der Beschwerde nichts Substanziiertes und Konkretes vorge-
bracht wird, was zu einer anderen Einschätzung der Sachlage führen
könnte, beschränkt sich der Beschwerdeführer doch darin im Wesentli-
chen auf eine Wiederholung seiner früheren Asylvorbringen (vgl. Be-
schwerde S. 3),
dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen das Beste-
hen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden
kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG nicht notwendig erscheinen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht und im Sinne der Praxis (vgl. BVGE 2007/8 insbesondere
E. 2.1 S. 73) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufwuchs und zur Schule ging
sowie über ein familiäres Beziehungsnetz (Vater sowie mehrere Ge-
schwister) verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate dort
nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben,
Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax, zu den Akten Ref.-
Nr. N (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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