B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-981/2016
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin David R. Wenger, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea-Bissau,
alias B._______, geboren am (…),
Guinea,
(Beschwerdeführerin 1),
und das Kind C._______,
geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
(Beschwerdeführer 2),
beide vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge stammt die Beschwerdeführerin 1 aus Gui-
nea, gehört der Ethnie der Fulbe/Peul an und verliess ihren Heimatstaat
auf dem Luftweg. Sie gelangte von D._______ aus in ein unbekanntes
Land und mit dem Zug am 30. August 2014 weiter in die Schweiz, wo sie
am 1. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Va-
llorbe um Asyl nachsuchte. Bei der Registrierung gab sie an, B._______ zu
heissen und am (…) geboren zu sein (vgl. die Vorakten [nachfolgend: Vi-
act.] A1/2; A6/12 Ziff. 1, 5).
A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 mit dem
Zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die portugiesi-
schen Behörden ihr nach Vorlage eines Reisepasses (lautend auf den Na-
men: A._______, Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau, Geburtsdatum:
[…]) am 29. Januar 2014 ein vom 31. Januar bis 15. Mai 2014 gültiges
Schengenvisum ausgestellt hatten (Vi-act. A3/1). Das SEM erfasste die Be-
schwerdeführerin 1 in der Folge unter den Personalien gemäss CS-VIS
(vgl. Vi-act. A6/12, insb. S. 1 und Ziff. 2.05 in fine).
A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 8. September 2014 (Vi-act.
A6/12) und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Mai
2015 (Vi-act. A20/21) brachte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen
Folgendes vor:
Ihr Vater habe ihre Mutter nach deren Fehlgeburten verstossen und eine
zweite Frau geheiratet. Ihre Mutter sei in ihr Dorf zurückgekehrt. Einige
Jahre später, nachdem ihr Vater mit seiner zweiten Frau bereits drei Kinder
gehabt habe, sei ihre Mutter mit ihr schwanger geworden. Nach einiger Zeit
habe er sie (Beschwerdeführerin 1) zu sich und seiner zweiten Frau in den
gemeinsamen Haushalt nach D._______ geholt. Sie habe schon in jungen
Jahren den Haushalt geführt und habe manchmal nicht zur Schule gehen
können. Schliesslich habe sie die Schule nach der 5. Klasse aufgeben
müssen. Als sie 14 Jahre alt gewesen sei, hätten ihre Halbbrüder, ihr Vater
und ihre Stiefmutter sie mit einem Mann namens E._______ verheiraten
wollen, der im Alter ihres Vaters und bereits mit zwei respektive drei ande-
ren Frauen verheiratet gewesen sei; er habe Kinder in ihrem Alter gehabt.
In ihrer Region sei es üblich, als Mädchen im Alter von 13 bis 14 Jahren zu
heiraten. Sie habe nicht nein sagen können. Die Kinder ihres zukünftigen
Mannes hätten ihr aber mit Schlägen bis zum Tod gedroht für den Fall, dass
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sie in die Heirat einwillige. Sie habe dies ihrem Vater erzählt, der sie den-
noch gedrängt habe, den Mann zu heiraten. Einige Tage später habe sie
einen geblähten Bauch gehabt. Ihre Stiefmutter, die gedacht habe, sie sei
schwanger, sei mit ihr zu einer Frau gegangen, die ihr Verbrennungen am
Bauch zugefügt habe. Als ihre Stiefmutter im Dorf krank geworden sei und
ihr Vater weggegangen sei, um diese zu besuchen, sei ein Freund ihres
Vaters namens F._______ – ebenfalls ein Händler, der auch Geschäfte in
Europa mache – vorbeigekommen und habe ihr schliesslich ein paar Tage
später zur Flucht verholfen. Sie sei, als niemand von ihrer Familie zu Hause
gewesen sei, mit dem Taxi zu F._______ in ein anderes Quartier von
D._______ gefahren, habe einige Tage bei diesem verbracht und sei dann
mit ihm ausgereist; dies sei etwa einen Monat nach dem Treffen bei der
Familie ihres vorgesehenen Ehemannes geschehen. Im Falle einer Rück-
kehr nach Guinea befürchte sie, von ihrem Vater getötet zu werden, da sie
weggegangen sei, ohne es ihm zu sagen, und mittlerweile schwanger sei,
ohne verheiratet zu sein.
A.d Am (…) wurde der Beschwerdeführer 2 geboren. In der Folge wurde
er in das Asylverfahren seiner Mutter einbezogen.
B.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 – eröffnet am 19. Januar 2016 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als unzu-
mutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden
anordnete (Vi-act. A37/7).
C.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 17. Februar 2016 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten
Überprüfung der Asylgründe an das SEM zurückzuweisen; zudem seien
der Name, das Geburtsdatum und das Herkunftsland der Beschwerdefüh-
rerin 1 wie folgt festzustellen: B._______, geboren am (…) (recte: […]),
Guinea. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31; Akten des Beschwerde-
verfahrens [nachfolgend BVGer-act.] 1).
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Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein Do-
kument, bei dem es sich um die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin 1
handeln soll, samt ergänzendem Urteil („jugement suppletif tenant lieu
d’acte de naissance“) und einen Ausdruck einer Karte von D._______ zu
den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein
(BVGer-act. 3).
E.
Mit Stellungnahme vom 1. März 2016 führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfer-
tigen könnten (BVGer-act. 4).
F.
Die Beschwerdeführenden reichten am 23. März 2016 eine Replik ein
(BVGer-act. 7).
G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr ge-
zielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids
im Wesentlichen aus, gemäss den Akten sei der Beschwerdeführerin 1 von
den portugiesischen Behörden ein Schengenvisum, gültig vom 31. Januar
2014 bis 15. Mai 2014 ausgestellt worden (Vi-act. A34). Die Kopien der
portugiesischen Visumsunterlagen würden dem SEM vorliegen; darunter
seien auch Kopien des Reisepasses und der Identitätskarte der Beschwer-
deführerin 1, die sie als Staatsangehörige von Guinea-Bissau mit dem Na-
men A._______, geboren am (…) identifizieren würden (Vi-act. 32). Grund-
lage dafür, dass es sich bei der Person, der das Schengenvisum ausge-
stellt worden sei, um sie handle, seien die übereinstimmenden biometri-
schen Daten, namentlich ihre Fingerabdrücke. Auch ein Fotovergleich
zeige, dass das Passbild des Visumsgesuchs aus der EURODAC-Daten-
bank mit dem Bild übereinstimme, das anlässlich der Stellung des Asylge-
suchs aufgenommen worden sei (Vi-act. 34). Anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs dazu im Rahmen der BzP habe die Beschwerde-
führerin 1 angegeben, dass vielleicht schon ein Visum auf ihren Namen
ausgestellt worden sei; sie sei aber nicht damit gereist. Die Familie ihrer
Mutter habe sich darum gekümmert. Sie sei an einem ihr unbekannten Ort
in einem unbekannten Land fotografiert worden und habe ihre Fingerab-
drücke abgeben müssen; anschliessend sei sie wieder nach Hause gefah-
ren. Sie kenne die Person, für die das Schengenvisum ausgestellt worden
sei, nicht (Vi-act. A6/12 Ziff. 2.05; A20/21 S. 2-3). Diese Erklärung vermöge
die erheblichen Zweifel an der behaupteten guineischen Staatsangehörig-
keit jedoch nicht aus dem Weg zu räumen. Zum einen habe sie bis dato
keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgebeben, die die behauptete
Staatsangehörigkeit resp. die behaupteten Personendaten belegen könn-
ten. Zum anderen vermittle ihre Stellungnahme den Eindruck, dass es sich
um einen konstruierten Sachverhalt handle. Insbesondere überzeuge
nicht, dass sie nichts Genaues über die Visumsausstellung wisse und
keine Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Visumsausstellung
habe machen können. Die behauptete guineische Staatsangehörigkeit
könne daher nicht geglaubt werden. Es werde die Staatsangehörigkeit Gui-
nea-Bissau angenommen, die im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) als
solche erfasst bleibe. Der Antrag (der Beiständin der Beschwerdeführe-
rin 1) vom 4. Dezember 2015 (Vi-act. A28/3) auf Änderung der Nationalität,
des Namens (und des Geburtsdatums) werde deshalb abgelehnt.
Da es der Beschwerdeführerin 1 nicht gelungen sei, die behauptete Staats-
angehörigkeit glaubhaft zu machen, seien die geltend gemachten Verfol-
gungsvorbringen nicht asylrelevant, da sich diese in Guinea und damit
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nicht in ihrem (angenommenen) Heimatstaat zugetragen hätten. Demzu-
folge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch
abzulehnen sei.
4.2 Die Beschwerdeführenden halten den Ausführungen des SEM insbe-
sondere Folgendes entgegen:
Mit der auf Beschwerdeebene eingereichten Geburtsurkunde könne die
von Anfang an geltend gemachte Identität der Beschwerdeführerin 1 be-
stätigt werden. Sie spreche kein Portugiesisch, dafür aber sehr gut Fran-
zösisch. Mit einer etwas ausführlicheren Herkunftsanalyse hätte man ihre
Herkunft aus Guinea feststellen können, wobei es gerade bei minderjähri-
gen Asylsuchenden angebracht sei, die Herkunftsabklärung sorgsam
durchzuführen. Das SEM habe darauf verzichtet, die Asylvorbringen mate-
riell zu prüfen und auf die frauen- und kinderspezifische Situation näher
einzugehen. In Guinea fielen viele Kinder der Zwangsheirat und Entführun-
gen zum Opfer. Kinderheirat und sexuelle Gewalt seien ein grosses Prob-
lem und hätten verheerende Auswirkungen auf die Bildungschancen und
die Gesundheit von Mädchen in Guinea. Die Angst davor habe die Be-
schwerdeführerin 1 dazu bewegt, aus Guinea zu fliehen. Sie sei Opfer ei-
ner geplanten Zwangsheirat geworden; ihre schwere Erkrankung habe die
Situation weiter erhärtet. In ihrem Heimatstaat wäre sie ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt. Namentlich wäre eine Gefährdung von Leib und Leben
gegeben.
4.3 Vernehmlassend führt die Vorinstanz aus, die eingereichte Geburtsur-
kunde sei kein ausreichendes, rechtsgenügliches Dokument für den Nach-
weis der Identität (vgl. BVGE 2007/7). Selbst wenn das Dokument echt sei,
stehe für das SEM nicht fest, dass es sich bei der Person, der die Geburts-
urkunde zustehe, tatsächlich um die Beschwerdeführerin 1 handle. Die Be-
schwerdeführerin 1 behaupte weiter, dass sie kein Portugiesisch spreche
und deshalb nicht aus Guinea-Bissau stamme. Da ihre Portugiesisch-
Kenntnisse nicht geprüft worden seien, handle es sich vorerst nur um eine
Behauptung. Indes sei das Vorhandensein respektive Nichtvorhandensein
von Portugiesisch-Kenntnissen kein genügendes Indiz dafür, dass die Be-
schwerdeführerin 1 nicht Staatsangehörige von Guinea-Bissau sei, zumal
ohnehin nur 14% der Bevölkerung Guinea-Bissaus über Portugiesisch-
Kenntnisse verfügten. Die Fulbe/Peul, deren Ethnie die Beschwerdeführe-
rin 1 angehöre, machten in Guinea-Bissau rund 30% der Bevölkerung aus.
Französisch werde auch an den Schulen gelehrt, da das Land von franko-
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phonen Ländern umgeben sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführe-
rin 1 Staatsangehörige von Guinea-Bissau sei, spreche auch nicht dage-
gen, dass sie möglicherweise längere Zeit in Guinea gelebt habe und mög-
licherweise dort auch gegen ihren Willen hätte verheiratet werden sollen.
Deshalb sei auch eine Herkunftsabklärung nicht sinnvoll. Da von der
Staatsangehörigkeit Guinea-Bissau auszugehen sei, würden die Asyl-
gründe praxisgemäss nicht geprüft.
4.4 In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin 1 aus, sie spreche über-
haupt kein Portugiesisch und das Peul der in Guinea-Bissau wohnhaften
Fulbe unterscheide sich teilweise stark von jenem in Guinea; sie bekunde
grosse Mühe, das Peul aus Guinea-Bissau zu verstehen. Das SEM sei der
Ansicht, dass eine Herkunftsabklärung nicht sinnvoll sei. Es gebe aber hin-
reichende Anhaltspunkte dafür, dass sie aus Guinea stamme. Sie habe bis
zu ihrem 10. Lebensjahr bei ihrer Mutter gelebt und sei dann von ihrem
Vater in die Stadt D._______ geholt worden, wo sie schliesslich hätte
zwangsverheiratet werden sollen. Die Geburtsurkunde, die sie über ihre
Mutter aus Guinea habe organisieren können, stelle neben dem Reisepass
und der Identitätskarte ebenfalls ein rechtsgenügliches Dokument dar. Das
Organisieren eines Reisepasses oder einer Identitätskarte dürfte sich für
ihre Mutter als sehr schwierig gestalten, da diese im Dorf lebe und nur über
sehr beschränkte Mittel verfüge. Sie habe auch versucht, allfällige Bestäti-
gungen und Dokumente über die Botschaft von Guinea in Genf zu beschaf-
fen; aufgrund ihrer (damaligen angeblichen) Minderjährigkeit habe man ihr
eine Ausstellung von Dokumenten jedoch verweigert. Im Hinblick auf die
Untersuchungsmaxime müsse die Vorinstanz darum bemüht sein, bei der
Feststellung ihrer wahren Identität durch eine Herkunftsabklärung und al-
lenfalls eine Anfrage zur Amtshilfe alle Zweifel aus dem Weg zu schaffen.
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt der
Stellung des Asylgesuchs und der Befragungen zu den Asylgründen min-
derjährig war; dies unabhängig davon, ob von der vom SEM angenomme-
nen oder der von der Beschwerdeführerin 1 angegebenen Identität ausge-
gangen wird. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 12 Abs. 1 und
Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]).
5.2 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die
Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls
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der gesetzlichen Beweismittel bedient, findet seine Grenze an der Mitwir-
kungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität
offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des
Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Be-
weismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie
bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE
2011/28 E. 3.4).
5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.4 Unter altem Recht trat die Vorinstanz auf Asylgesuche nicht ein, wenn
Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschten und diese Täu-
schung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung
oder anderer Beweismittel feststand (aArt. 32 Abs. 1 Bst. b AsylG). Das
Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2013/10 fest, der Beweis für die
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Täuschung gelte als erbracht, wenn die verfügende Behörde nach objekti-
ven Kriterien von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt sei. Nicht
ausreichend sei dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlich-
keit bestehe, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat. Als Nach-
weis der Täuschung dienen Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Be-
handlung oder andere Beweismittel – beispielsweise Herkunftsanalysen
der Fachstelle LINGUA, sichergestellte Ausweispapiere, Zeugenaussagen
oder Eingeständnisse der asylsuchenden Person (vgl. dort E. 9.1 sowie
EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a und für die Weitergeltung des Täuschungsbe-
griffs nach der Aufhebung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG das Urteil des
BVGer E-5177/2015 vom 12. Mai 2016 E. 3.2).
Die Bestimmung von aArt. 32 Abs. 1 Bst. b AsylG wurde im Zuge der Teil-
revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 – in Kraft getreten am
1. Februar 2014 – aufgehoben. Damit steht es dem SEM nicht mehr frei,
aufgrund einer Identitätstäuschung auf das Asylgesuch nicht einzutreten
und eine materielle Prüfung der Asylgründe zu verweigern. Indes sieht
Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG vor, dass im Falle einer feststehenden Identi-
tätstäuschung auf eine Anhörung verzichtet und dem Gesuchsteller ledig-
lich das rechtliche Gehör gewährt wird (vgl. zum Ganzen Botschaft zur Än-
derung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4494 f. sowie
das Urteil E-5177/2015, a.a.O., E. 3.2).
5.5
5.5.1 Wie das SEM im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, ergibt
sich aus den Akten zweifelsfrei, dass die portugiesischen Behörden einer
Person namens A._______ (geboren am […], Staatsangehörigkeit Guinea-
Bissau) nach Vorlage von deren Reisepass und Identitätskarte ein Schen-
genvisum ausgestellt haben (vgl. Vi-act. A3/1, A32/6). Die Fingerabdrücke
der Beschwerdeführerin 1 stimmen mit den im Rahmen des Visumsverfah-
rens registrierten Fingerabdrücken überein (vgl. Vi-act. A3/1). Ein Vergleich
der für das Visumsgesuch verwendeten Fotografie mit einem im Asylver-
fahren aufgenommenen Bild der Beschwerdeführerin 1 zeigt ausserdem
grosse Ähnlichkeiten verschiedener Gesichtsmerkmale (vgl. Vi-act. A34/2).
5.5.2 Trotz des durch Portugal ausgestellten Schengenvisums und dem
daher naheliegenden Schluss auf die Staatsangehörigkeit Guinea-Bissau
bestehen – entgegen den Ausführungen des SEM in der angefochtenen
Verfügung und der Vernehmlassung – aufgrund der bisherigen Abklärun-
gen auch mehrere starke Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin 1
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Seite 11
aus Guinea stammt. Diese dürfen für die Beurteilung des Asylgesuchs nicht
ausser Acht gelassen werden.
5.5.3 Zunächst kann festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführe-
rin 1 zum Umstand, dass mit ihrer Fotografie und ihren Fingerabdrücken
ein Visum beantragt wurde, konsistent und nachvollziehbar äusserte.
Anlässlich der BzP erklärte sie, sie habe mit dem Cousin ihrer Mutter, den
sie Onkel nenne, ein Visum beantragt. Es seien Fotos von ihr gemacht
worden und ihre Fingerabdrücke erfasst worden (vgl. Vi-act. A12/6 Ziff.
2.05; A20/21 Q6-9). Die Familie ihrer Mutter habe ihr gesagt, sie habe kein
Visum erhalten. Wem der verwendete Reisepass gehöre, wisse sie nicht
und sie kenne die darin bestätigte Identität nicht; sie habe selbst nie einen
Reisepass besessen. Möglicherweise sei ein Visum ausgestellt worden,
sie sei aber nicht damit gereist. Sie habe sich nicht getraut, ihren Onkel
allzu viel zu fragen, da dieser sie bei Fragen ihrerseits jeweils angeschrien
habe (vgl. Vi-act. A12/6 Ziff. 2.05; A20/21 Q9 f.). Bei der Anhörung brachte
sie vor, sie sei mit ihrem Onkel, einem Cousin ihrer Mutter, für drei Tage mit
dem Auto in ein anderes Land gereist, in dem sie die Sprache nicht ver-
standen habe. Die Tochter ihres Verwandten sei gelähmt gewesen und
habe Medikamente benötigt. Da sie beide in einem ähnlichen Alter gewe-
sen seien, habe er statt seiner Tochter sie (Beschwerdeführerin 1) zu ei-
nem grossen Gebäude mitgenommen, wo Bilder von ihr gemacht worden
seien und ihre Fingerabdrücke abgenommen worden seien (Vi-act. A20/21
Q6-13). Sie kenne keine Person namens A._______. Sie sei in G._______
in Guinea geboren und habe immer in Guinea gelebt, zuletzt gemeinsam
mit ihren Halbbrüdern bei ihrem Vater und ihrer Stiefmutter in D._______,
im Stadtteil H._______ (Vi-act. A20/21 Q16-26, Q29).
Angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt des
Visumsantrags am 8. Oktober 2013 (14 bis 15 Jahre), der geringen Schul-
bildung und Unerfahrenheit mit Visumsangelegenheiten sowie den für hie-
sige Verhältnisse aussergewöhnlich anmutenden, aber konsistenten und
nachvollziehbaren Angaben zur Visumsantragstellung ist kein konstruierter
Sachverhalt anzunehmen. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführe-
rin 1 mit ihrem Verwandten in ein anderes Land reiste, kann ihr insbeson-
dere nicht vorgeworfen werden, nichts Genaueres über die Stadt zu wis-
sen, in der das Visum beantragt wurde.
5.5.4 Die Beschwerdeführerin 1 hat im Verfahren vor der Vorinstanz keine
Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, die ihre wahre Identität belegen
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Seite 12
könnten. Indessen erscheinen ihre Aussagen zu ihrer Identität und Her-
kunft durchwegs stimmig. Die Anhörung vom 6. Mai 2015 wurde auf Fran-
zösisch durchgeführt; der aufgebotene Dolmetscher wurde nicht benötigt
(vgl. Vi-act. A20/21 Q1, 3, 38 sowie S. 20). Die Beschwerdeführerin 1 gibt
an, die offizielle Landessprache Guineas in der Schule gelernt zu haben.
Die ihr zu ihrer Identität und Herkunft gestellten Fragen beantwortete sie
kongruent, ausführlich und in freier Erzählweise. Soweit für das Gericht er-
sichtlich machte sie ausserdem weitgehend korrekte Angaben zum Staats-
oberhaupt, der Flagge und der Währung Guineas und gab an, neben Fran-
zösisch und Peul zwei weitere Nationalsprachen Guineas, das Sousou und
das Malinke zu sprechen (vgl. Vi-act. A20/21 Q38 ff., 44, 47, 49, 55 f.; A6/12
Ziff. 1.17.01 und 1.17.03). Der mit der Beschwerde eingereichte Geburts-
schein lautet auf die von der Beschwerdeführerin 1 angegebene Identität;
auch die Angaben zu ihren Eltern stimmen mit den Angaben anlässlich der
BzP überein (vgl. Vi-act. A6/12 Ziff. 1.16). Diese Urkunde samt dazuge-
hörendem Urteil eines Friedensrichters vom 4. Februar 2016 gilt zwar nicht
als Reise- oder Identitätspapier, das von den heimatlichen Behörden zum
Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt wurde (vgl. Art. 1a Bst. b und
c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE
2007/7 E. 6). Sie vermag aber immerhin einen Hinweis auf die Identität der
Beschwerdeführerin 1 zu geben (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) und stützt ihre
konsistenten Ausführungen.
5.5.5 Nach dem Gesagten ist nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführe-
rin 1 die schweizerischen Behörden über ihre Identität und Herkunft ge-
täuscht hat. Der Übereinstimmung der biometrischen Daten beim Visums-
gesuch und dem Asylgesuch, die klar auf die Staatsangehörigkeit Guinea-
Bissau hinweist, stehen die nachvollziehbaren Erklärungen zur Beantra-
gung des Visums und die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zu
ihrer Herkunft gegenüber. Diese lassen eine Staatsangehörigkeit von Gui-
nea glaubhaft erscheinen. Zur Feststellung der Identität und Herkunft der
Beschwerdeführerin 1 sind daher weitere Abklärungen notwendig. Ange-
sichts der verschiedenen Hinweise auf eine Staatsangehörigkeit und Her-
kunft aus Guinea-Bissau oder Guinea drängt sich die Einholung einer sog.
Lingua-Analyse auf. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen
Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsu-
chenden Person geprüft (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Zwar hält das SEM in
seiner Vernehmlassung (implizit) zutreffend fest, dass damit nicht die
Staatsangehörigkeit, sondern lediglich das Umfeld der (Haupt-)Sozialisie-
rung einer Person bestimmt werden kann. Eine solche Abklärung kann je-
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doch im Falle der Beschwerdeführerin 1 dazu dienen, ihre Herkunft res-
pektive den Ort ihrer Sozialisation zu bestätigen oder zu widerlegen (vgl.
das Urteil E-5177/2015, a.a.O., E. 3.3). Daraus können zusammen mit den
vorhandenen Hinweisen auf die eine oder die andere Staatsangehörigkeit
zur Beurteilung des Asylgesuchs und des ZEMIS-Berichtigungsgesuchs
hilfreiche Rückschlüsse gezogen werden, zumal die Beschwerdeführerin 1
geltend macht, nie in einem anderen Staat als Guinea gelebt zu haben (vgl.
Vi-act. A20/21 Q18 ff.).
Das durch eine derartige Analyse ermittelte Herkunftsland kann im Falle
eines überwiegend wahrscheinlichen Ergebnisses einen genügenden
Nachweis dafür erbringen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin 1 zu
ihrer Identität und Herkunft zutreffen oder dass von einer Identitätstäu-
schung ausgegangen werden muss.
5.6 Das SEM geht sodann mit unzulässiger Begründung davon aus, die
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin 1 seien als nicht asylrelevant ein-
zustufen: Aufgrund der angenommenen Staatsangehörigkeit von Guinea-
Bissau müssten die in Bezug auf Guinea geltend gemachten Asylgründe
nicht geprüft werden. Dies kommt einer Nichtprüfung des Asylgesuchs in
materieller Hinsicht gleich und verletzt den Anspruch der Beschwerdefüh-
rerin 1 auf rechtliches Gehör, zumal nicht hinreichend feststeht, ob die Be-
schwerdeführerin 1 tatsächlich über ihre Identität getäuscht hat. Selbst
wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin 1 aus Gui-
nea-Bissau stammt, wären ihre Vorbringen einer materiellen Prüfung zu
unterziehen, zumal sie nicht vorbringt, die geltend gemachte Verfolgung
hätte ihr in einem anderen Staat als ihrem Heimatstaat gedroht. Mit der
Ausführung in der Vernehmlassung, es sei nicht auszuschliessen, dass die
Beschwerdeführerin 1 als Staatsangehörige Guinea-Bissaus möglicher-
weise längere Zeit in Guinea gelebt habe und dort gegen ihren Willen hätte
verheiratet werden sollen, deutet das SEM an, es wäre der Beschwerde-
führerin 1 als minderjähriges Mädchen von 14 bis 15 Jahren zuzumuten
gewesen, in ihren potenziellen Heimatstaat zurückzukehren und dort um
Schutz nachzusuchen. Auch dies stellt keine gehörige Prüfung der Asyl-
gründe dar.
5.7 Zusammenfassend hat das SEM den Sachverhalt unter Verletzung des
verwaltungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) nicht
vollständig abgeklärt und die Asylgründe der Beschwerdeführerin 1 unter
Verletzung von Bundesrecht, insbesondere unter Missachtung des An-
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spruchs auf rechtliches Gehör, nicht geprüft. Eine Heilung dieser Verfah-
rensmängel auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1, 2008/47
E. 3.3.4) fällt nicht in Betracht, weil sich die Vorinstanz auch in der Ver-
nehmlassung nicht zur Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Asylvorbrin-
gen geäussert hat. Zudem ist die erforderliche Entscheidungsreife für ein
reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben und
liesse sich auch nicht mit geringem Aufwand herstellen.
5.8 Das SEM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts daher selbst durchzuführen und anschliessend
eine neue Verfügung zu erlassen. Es hat eine Lingua-Analyse durchzufüh-
ren, der Beschwerdeführerin 1 dazu das rechtliche Gehör zu gewähren
(vgl. ausführlich BVGE 2015/10 E. 5.1), und anschliessend die Asylgründe
zu prüfen. Das Staatssekretariat wird bei der Neubeurteilung auch die wei-
teren auf Beschwerdeebene gestellten Anträge und die eingereichten Un-
terlagen zu berücksichtigen haben.
5.9 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeur-
teilung (inkl. erneuter Beurteilung des Gesuchs um Änderung der ZEMIS-
Daten) an das SEM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG).
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art.
7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Nachdem der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Par-
teientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist diese auf Fr. 750.– (inkl. Auslagen) festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das SEM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.
7.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
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zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
(Dispositiv siehe nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anfechtung des Asylentscheids gut-
geheissen. Die Verfügung des SEM vom 15. Januar 2016 wird aufgehoben
und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf ZEMIS-Berichtigung inso-
weit gutgeheissen, als die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 750.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, das General-
sekretariat EJPD, die zuständige kantonale Behörde und den EDÖB.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Simona Risi
(Rechtsmittelbelehrung siehe nächste Seite)
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen Ziffer 2 des Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie
der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
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