B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-98/2015
Ur t e i l vom 7 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführer und Gastgeber,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von
B._______, C._______, D._______,
E._______ und F._______ (Gesuchstellende);
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2014 / (…).
D-98/2015
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Sachverhalt:
A.
Am 24. Juli 2014 reichten B._______, C._______, D._______, E._______
und F._______ (nachfolgend: Gesuchstellende) auf der schweizerischen
Vertretung in G._______ (nachfolgend: Vertretung) Anträge auf Erteilung
eines Visums ein, in welchen sie den Beschwerdeführer als ihren Gastge-
ber bezeichneten.
B.
Die Vertretung wies die Visumsanträge mit Verfügung vom 13. Oktober
2014 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG)
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen
Formulars ("Verweigerung / Annullierung / Aufhebung des Visums") mit der
Begründung ab, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten
Aufenthalts nicht nachgewiesen seien. Zudem habe die Absicht, vor Ablauf
des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht
festgestellt werden können. Im Übrigen sei der Nachweis einer unmittelba-
ren Gefährdung nicht erbracht worden, weshalb die Voraussetzungen für
ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 nicht
erfüllt seien.
C.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz Einsprache gegen diesen Entscheid. Zur Begründung führte er
im Wesentlichen aus, sein Vater B._______ und seine Schwester
E._______ seien für die YPG (Yekîneyên Parastina Gel, kurdische Volks-
verteidigungseinheiten) aktiv gewesen. Zusätzlich habe E._______ beim
(…) gearbeitet. Deshalb würden sie in der Türkei als Feinde betrachtet.
Zudem seien die Camps sehr islamisch geprägt. Aus Angst, in der Türkei
von Islamisten und IS-Sympathisanten als YPG-Mitglieder erkannt und
identifiziert zu werden, würden die Gesuchstellenden versteckt leben. Sie
seien bis heute an Leib und Leben gefährdet. Der Vater leide überdies an
(…). Die Gesuchstellenden hätten nicht die Absicht, längerfristig in der
Schweiz zu bleiben, sondern würden nach dem Kriegsende freiwillig in ihre
Heimat zurückkehren.
Der Einsprache waren Passkopien, diverse Fotografien, welche den Vater
und die Schwester im Dienste der YPG zeigen würden, sowie eine Kopie
des (…) der Schwester beigelegt.
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Seite 3
D.
Diese Einsprache wurde mit Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2014
(Eröffnung frühestens am 2. Dezember 2014) unter Kostenfolge abgewie-
sen.
E.
Der Beschwerdeführer reichte am 23. Dezember 2014 bei der Vorinstanz
eine englischsprachige Eingabe unter Beilage der Verfügung vom 1. De-
zember 2014 im Original sowie diverser Beweismittel ein. Die Vorinstanz
leitete am 7. Januar 2015 die Eingabe vom 23. Dezember 2014 mit Beila-
gen dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung, ob es sich bei der betref-
fenden Eingabe um eine Beschwerde handle, weiter.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2015 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass es sich bei der Eingabe vom 23. Dezember 2014 mutmasslich
um eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2014 handelt,
und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdever-
besserung nachzureichen, ansonsten nicht auf die Eingabe eingetreten
werde.
G.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer fristge-
mäss eine Beschwerdeverbesserung nach und beantragte sinngemäss,
die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Dezember 2014 sei aufzuheben, den
Gesuchstellenden seien Visa aus humanitären Gründen zwecks Einreise
in die Schweiz zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
Zur Untermauerung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zwei
Arztzeugnisse in türkischer und arabischer Sprache (je mit deutscher Über-
setzung), sowie fünf Fotografien als Beweismittel ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2015 wurde der Entscheid über die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Dem
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Seite 4
Beschwerdeführer wurde Frist gesetzt, entweder eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen oder im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 700.– zu leisten, verbunden mit der Androhung, dass bei un-
genutzter Frist nicht auf die Beschwerde eingetreten werde.
Am 29. Januar 2015 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG abgewiesen. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich zur Sa-
che vernehmen zu lassen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2015 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
K.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte weitere Beweismittel zu
den Akten.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer
der Inhalt der internen Stellungnahme der Vorinstanz sinngemäss mitge-
teilt. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äus-
sern. Die angesetzte Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstrei-
chen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die
D-98/2015
Seite 5
Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der am Einspracheverfahren
teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1
E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
2.2 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte
spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfah-
ren nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären
Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um
eine ausländerrechtliche Materie handelt, da die Verordnung vom 22. Ok-
tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204)
eine Ausführungsverordnung zum AuG (SR 142.20) darstellt.
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im AuG und seinen
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Seite 6
Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumver-
fahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des EU-Raumes sind (sog. Dritt-
staaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen gültige Rei-
sedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern
dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs.
1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung
[EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussen-
grenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittlän-
der, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81
vom 21. März 2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den
Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände
ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende fi-
nanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wieder-
ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2
Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG}
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006], vgl. auch BVGE 2009/27
E. 5 und 6).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und 12 Abs. 4 VEV verankert.
D-98/2015
Seite 7
4.
4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären
Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich
durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Wei-
sung humanitäres Visum) ersetzt.
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung der Vorinstanz
ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am
1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
er das unterlässt, hat er die Schweiz nach 90 Tagen wieder zu verlassen.
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
nitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten ge-
fährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, in-
dem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahren-
sabläufe – im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asyl-
gesuch im Ausland – bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrens-
rechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl.
BBl 2010 4490, 4519 f.).
D-98/2015
Seite 8
4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).
4.4 Auf Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte die Vor-
instanz bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage
in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen mit dem Zweck,
das Visumverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die um-
liegenden Botschaften in Amman, Istanbul und Ankara hatten von dieser
Weisung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien
und weil die erste Weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess die
Vorinstanz am 4. September 2013 eine weitere Weisung
(COO.2180.101.7.266789/322.213/Syrien/2010/03648, nachfolgend: Wei-
sung Syrien), um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Perso-
nenkreis zu ermöglichen. Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine
Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären
Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitä-
res Visum zur Anwendung gelangt.
4.5 Zweck der Weisung Syrien war, das Verfahren für eine bestimmte
Gruppe von Personen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt
werden könne. Die Vorinstanz als zuständige Behörde erläuterte, dass
eine solche Erleichterung mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes
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Seite 9
und der nationalen Gesetzgebung vereinbar sei, da Art. 5 des Schengener
Grenzkodex und Art. 2 Abs. 4 VEV den einzelnen Schengen-Staaten das
Recht einräumten, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentli-
chen Einreisevoraussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jewei-
lige Staatsgebiet zu erlauben. Der Rechtsbegriff “humanitäre Gründe“ sei
dabei sehr weit gefasst, so dass er Erleichterungen im Visumverfahren für
Familienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien
ermögliche.
Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte die Vor-
instanz fest, dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf-
und absteigender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und
deren Kernfamilie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz
mit B- oder C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden
seien, handeln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglie-
der im Ausland müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft
sein oder sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten
und erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines
dieser Länder gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentli-
chen Aufenthaltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Sy-
rien).
Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesu-
chen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die frist-
gerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, unmit-
telbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanzi-
ellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prü-
fen (Ziff. II Weisung Syrien).
Für das Erteilungsverfahren legte die Weisung Syrien fest, dass die Aus-
landvertretungen die Anträge entgegenzunehmen und der Vorinstanz zur
Genehmigung zu überweisen hätten. Sofern die Voraussetzungen nicht
gegeben seien, seien die Anträge durch die Auslandvertretung abzuwei-
sen. In Zweifelsfällen sei die Vorinstanz zu konsultieren. Den betroffenen
Personen wurde – sofern die Einreise genehmigt wurde – ein Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit, das sogenannte VrG-Visum erteilt (Ziff.
III, Weisung Syrien).
Am 4. November 2013 erliess die Vorinstanz zu Handen der Auslandsver-
tretungen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und
Erläuterungen für die Umsetzung enthielten. Die Präzisierung der Weisung
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Seite 10
Syrien wurde nicht bekannt gemacht; die Vorinstanz verzichtete auch auf
eine entsprechende Pressemitteilung.
4.6 Am 29. November 2013 hob die Vorinstanz die Weisung Syrien durch
eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Auf-
hebung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem
29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentli-
chen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisun-
gen der Vorinstanz zu behandeln seien. Die Vorinstanz teilte diesbezüglich
mit, angesichts der bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1'600
Visa sowie der weiteren rund 5'000 reservierten Termine, um ein Visums-
gesuch zu stellen, habe sich die Massnahme mithin als effektiv erwiesen
und ihren Zweck erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die meisten der
Betroffenen mittlerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung
Aufhebung seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visumsgesu-
che per sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu be-
handeln; Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013
angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hät-
ten, seien weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September
2013 und der Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Mass-
geblich seien die Kriterien der präzisierten Weisung, namentlich dürfe im
Drittstaat kein Aufenthaltstitel bestehen und die genügende Unterbrin-
gungskapazität beim Gastgeber müsse nachweislich sichergestellt sein
(vgl. Weisung Aufhebung Ziff. 2).
4.7 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer
beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfer-
tigten humanitären Visum die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraus-
setzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige (vor Ablauf
der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen
hat. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines hu-
manitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der betreffende
Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz be-
findet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Einspracheentscheid
vom 1. Dezember 2014 damit, dass weder die Bestimmungen der Schen-
gen-Assoziierungs-Abkommen noch die schweizerische Rechtsordnung
D-98/2015
Seite 11
einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums
gewähren würden. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe
im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in
Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV vorgesehenen Einreisevoraussetzun-
gen erfüllt seien. Nach diesen Bestimmungen sei die Ausstellung eines Vi-
sums insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die
Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Mo-
nate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht
genügend belegt worden seien und die gesuchstellende Person deshalb
nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus
der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Die anstrags-
stellende Person müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rück-
reise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Vorliegend werde jedoch die
fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend
gesichert erachtet.
Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Fest-
stellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Ver-
hältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Gesuchstellenden
würden aus Syrien stammen. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhält-
nisse und des Bürgerkrieges müssten sie über aussergewöhnliche famili-
äre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als
wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden viele
Personen versuchen, sich aufgrund dieser prekären Situation ins Ausland
zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und an-
standslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Dass die
Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des
Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, sei nicht hin-
reichend dargelegt worden. Somit seien die Einreisevoraussetzungen für
ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" als
nicht erfüllt zu erachten (vgl. Art. 2 Ziff. 3 und Art. 32 Visakodex; Art. 12
VEV).
Es würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor-
liegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig
erscheinen lassen würden (Art. 2 Abs. 4 VEV). Nach den länderspezifi-
schen Kenntnissen des BFM und den Abklärungen der Schweizer Vertre-
tung in G._______ würden keine Elemente vorliegen, die im Vergleich zu
allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individu-
elle und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen lassen
würden.
D-98/2015
Seite 12
Im Übrigen komme auch die inzwischen aufgehobene Ausnahmeregelung
(Weisung Syrien und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom
4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige nicht zur Anwen-
dung, da die Visumsanträge nach deren Aufhebung eingereicht worden
seien.
5.2 Diesen Ausführungen entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerde, die YPG sei eine Untergruppe der in der Türkei verbotenen PKK
(Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans). Die Familie halte
sich derzeit versteckt, da ihr entweder die Abschiebung nach Syrien oder
eine unmenschliche Bestrafung drohe, da der Vater und die Schwester in
Syrien für die YPG gekämpft hätten. Aus politischen Gründen werde die
Familie in Syrien wie auch in der Türkei verfolgt und sei deshalb in beiden
Ländern ohne Schutz. Von Aufnahme in der Türkei könne keine Rede sein,
zumal Mitglieder der YPG aus politischen Gründen kein Wohlwollen erfah-
ren würden. Die Eltern würden medizinische Hilfe benötigen. Der Vater
könne aufgrund einer Kriegsverletzung nur noch eingeschränkt gehen und
leide zusätzlich an (…) und (…). Die Mutter habe überdies eine extreme
(…). Der Beschwerdeführer habe im September 2013 keinen Visumsan-
trag für seine Familie stellen können, da er damals nur über die N-Bewilli-
gung verfügt habe.
5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2015 verwies die Vorinstanz
auf die Stellungnahme des Direktionsbereichs Asyl des SEM (vgl. act. 093–
094) und stellte fest, dass sich die eingereichten Fotografien von
B._______ wohl kaum mit den ärztlichen Attesten vereinbaren lassen wür-
den. Es würden keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand
ihres Entscheides gewesen seien, weshalb die Abweisung der Be-
schwerde beantragt werde.
5.4 In seiner Replik vom 17. Februar 2015 wiederholte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen. Ergänzend fügte er
hinzu, dass die Schwester E._______ bis (…) für die (…) gearbeitet und
vorher für die YPG gekämpft habe.
6.
6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(vgl. oben, Erwägung 3.3).
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Seite 13
6.2 Die Vorinstanz hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-
Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender
Weise ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des
Visums nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen
in der Beschwerdeschrift bestärkt, wonach die Gesuchstellenden sowohl
in Syrien als auch in der Türkei gefährdet seien und erst nach Kriegsende
in ihre Heimat zurückkehren würden. Somit kann nicht mit einer fristgerech-
ten Ausreise gerechnet werden. Die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums wurde daher zu Recht verweigert.
6.3 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines
Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV
i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex.
6.4 Das SEM stützte sich bei seiner Auslegung des Begriffs "humanitäre
Gründe" auf die diesbezügliche Weisung vom 25. Februar 2014, wonach
eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben
vorausgesetzt wird. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugs-
lenkende Verwaltungsverordnung, welche für das Gericht nicht verbindlich
ist. Allerdings wird sie berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall ange-
passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulässt. Die Weisung humanitäres Visum, die den Begriff
"humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl
2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht
einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären
Gründe Berücksichtigung findet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 7.2 [zur Publikation vorgesehen]).
Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung
eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt
hat.
6.5 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzun-
gen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen vorliegend
nicht erfüllt sind.
6.5.1 Hinsichtlich der geltend gemachten drohenden Ausschaffung nach
Syrien beziehungsweise unmenschlichen Behandlung durch die türkischen
Behörden ist zunächst festzuhalten, dass die Aktivitäten für die YPG und
den (…) grundsätzlich nicht bezweifelt werden. Diese Aktivitäten wurden
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denn auch mit diversen Beweismitteln untermauert. Hingegen sind die Aus-
führungen des Beschwerdeführers zu einer möglichen Identifizierung sei-
ner Familienmitglieder mit anschliessender Verfolgung durch die türki-
schen Behörden beziehungsweise durch Islamisten und IS-Sympathisan-
ten sehr allgemein gehalten. So wurden keine konkreten Ereignisse ge-
nannt, sondern die Befürchtung vor allfälligen Übergriffen wurde pauschal
und oberflächlich formuliert. Auch nachdem dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 11. März 2015 nochmals Gelegenheit eingeräumt
wurde, ausdrücklich darzulegen, inwiefern seine Familie ein erhöhtes Ge-
fährdungspotential aufweise im Vergleich zu anderen syrischen Kriegsver-
triebenen, verzichtete er auf eine Stellungnahme. Überdies droht in der
Türkei keine Abschiebung nach Syrien (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 13. Februar 2015 E. 6.5 m.w.H.).
6.5.2 Der Beschwerdeführer machte des Weiteren sinngemäss geltend,
sein Vater würde aufgrund einer Kriegsverletzung und anderer Krankheiten
dringend medizinische Hilfe benötigen. Seine Mutter leide zudem an einer
starken (…). Damit beruft sich der Beschwerdeführer implizit auf die
schlechten Lebensbedingungen der syrischen Kriegsvertriebenen, insbe-
sondere auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung, in der
Türkei. Um seine Vorbringen zu untermauern, reichte der Beschwerdefüh-
rer ein Zeugnis eines syrischen Arztes, in welchem bestätigt wird, dass der
Vater an (…) leide (ausgestellt am […]), sowie ein Zeugnis eines Spitals in
G._______, wonach bei der Mutter eine (…) festgestellt worden sei (aus-
gestellt am […]) ein. Das Gericht ist sich der schwierigen Lebensumstände,
in der sich die Gesuchstellenden in der Türkei befinden, bewusst. Dennoch
ist in der Regel davon auszugehen, dass syrische Kriegsvertriebene in der
Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und dort daher nicht
konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sind, zumal
die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zu-
gang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist (vgl.
etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5566/2014 vom 13. Feb-
ruar 2015 E. 6.4, D-4608/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3, E-5417/2014
vom 30. Oktober 2014 E. 4.4,
E-4459/2014 vom 24. August 2014 E. 7.2 und D-2593/2014 vom 22. Juli
2014 E. 6.1). Die diesbezüglich geltend gemachten Vorbringen vermögen
diese Annahme nach dem Gesagten nicht umzustossen, sondern aufgrund
der eingereichten Unterlagen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Ge-
suchstellenden grundsätzlich Zugang zu einer adäquaten medizinischen
Betreuung in der Türkei haben.
D-98/2015
Seite 15
6.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
weder aufgrund der politischen Aktivitäten des Vaters und der Schwester
in Syrien noch aufgrund der humanitären Lage, eine unmittelbare, ernst-
hafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben der Gesuchstellenden
in der Türkei darzulegen. Es liegt somit keine besondere Notlage vor, wel-
che ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen lassen
und die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen rechtfertigen würde.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: