B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-982/2016
Ur t e i l vom 1 0 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Nina Blum, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zu Gunsten von
B._______, geboren am (…);
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Eth-
nie. Sie und ihre Kinder wurden vom SEM mit Verfügung vom 6. Februar
2015 als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl in der Schweiz. Die Vor-
instanz erachtete es als erstellt, dass sie und die Kinder aufgrund der Tat-
sache, dass ihr Ehemann, B._______, mit den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) zusammengearbeitet habe und auch ihr Bruder Mitglied der
LTTE gewesen sei, von Verfolgungshandlungen durch die sri-lankischen
Behörden bedroht seien. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen ihrer
Anhörungen angegeben, der Kontakt zu ihrem Ehemann sei im Januar
2012 abgebrochen. Ihr Ehemann sei von den sri-lankischen Behörden ge-
sucht worden und habe Todesdrohungen erhalten. Deshalb habe er unter-
tauchen müssen. Aus Angst, ihn oder sich zu gefährden, habe sie keine
weiteren Nachforschungen unternommen. In ihrer zweiten Anhörung vor
dem SEM am 2. Februar 2015 gab sie zu Protokoll, noch immer nicht zu
wissen, wo ihr Ehemann sich aufhalte; sie und die Kinder vermissten ihn
jedoch sehr.
B.
Am 23. November 2015 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vor-
instanz die „Familienzusammenführung nach Asylgesetz“ mit ihrem Ehe-
mann. Sie brachte vor, durch ihre Schwester sei die Kontaktaufnahme nun
endlich wieder möglich geworden.
C.
Mit Schreiben vom 26. November 2015 forderte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin auf, innerhalb einer angesetzten Frist weitere Angaben
zu den Personalien und dem Verbleib des Ehemanns sowie zum vorange-
gangenen Familienleben zu machen.
D.
Fristgerecht lieferte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 22. De-
zember 2015 die gewünschten Angaben betreffend den aktuellen Aufent-
haltsort des Ehemanns. Sie reichte seinen sri-lankischen Identitätsausweis
in Kopie sowie ein aktuelles Foto ein. Sie erklärte, dass sie ihren Ehemann
am 28. August 2006 geheiratet habe und mit ihm bis Januar 2012 an ver-
schiedenen Orten in Sri Lanka zusammengelebt habe, zuletzt in
C._______. Dort habe sie ihn vor seinem Untertauchen auch zuletzt gese-
hen. Der Kontakt sei danach bis zum 15. Oktober 2015 unterbrochen ge-
wesen. Seit der erneuten Kontaktaufnahme telefonierten sie täglich.
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E.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um
Einreisebewilligung sowie um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft zu
Gunsten des Ehemanns ab. Zur Begründung führte das SEM aus, dass
das Institut des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG
(SR 142.31) den Zweck verfolge, Familien wiederzuvereinigen, die auf der
Flucht unfreiwillig getrennt wurden. Das Rechtsinstitut diene dagegen nicht
der Wiederaufnahme von bereits vor der Flucht abgebrochenen Beziehun-
gen. Vieles deute darauf hin, dass es sich vorliegend jedoch um eine sol-
che Konstellation handle. Es sei – zumal in Zeiten der mobilen Telekom-
munikation – nicht plausibel, weshalb der Ehemann erst nach dreieinhalb
Jahren, nämlich im Oktober 2015, den Kontakt zu seiner Ehefrau, der Be-
schwerdeführerin, in der Schweiz gesucht habe. Dies umso weniger, als
die Schwester der Beschwerdeführerin sich nach deren Angaben noch in
Sri Lanka aufgehalten habe, was eine frühere Kontaktaufnahme zweifellos
erleichtert hätte, sofern eine Wiedervereinigung der Familiengemeinschaft
ununterbrochen erwünscht gewesen wäre. Die Verfügung wurde am
19. Januar 2016 eröffnet.
F.
Mit Beschwerde vom 17. Februar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin
um Aufhebung der Verfügung vom 18. Januar 2016 und um Erteilung einer
Einreisebewilligung im Rahmen der Familienzusammenführung zu Guns-
ten ihres Ehemanns. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Pro-
zessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie eine amtliche Verbeiständung durch ihre Rechtsver-
treterin beantragt. Zum Beweis des Eheschlusses wurde auf die in Kopie
bereits vorliegende Heiratsurkunde verwiesen.
Zur Begründung brachte sie vor, seit dem 28. August 2006 mit
B._______ verheiratet zu sein. Ihr Ehemann sei von den LTTE in der Re-
gion C._______ zwangsrekrutiert worden und als Grenzwächter im Einsatz
gewesen. Sie selbst sei nach D._______ gezogen, wo es sicherer gewe-
sen sei. Gegen Ende des Bürgerkriegs sei ihr Mann in einem Flüchtlings-
lager interniert gewesen. Im Rahmen eines Rückbesiedlungsprogramms
sei die Familie im Juni 2010 gemeinsam nach E._______ bei C._______
gezogen. Dort habe man Landwirtschaft betrieben und Kokosnüsse ange-
baut. Im Oktober 2011 habe ihr Ehemann Probleme mit den sri-lankischen
Behörden bekommen, da er sich in der örtlichen Kommandantur beschwert
hatte. Anlass der Beschwerde sei gewesen, dass die Soldaten eines ihrem
Grundstück nahe liegenden Armeecheckpoints regelmässig Kokosnüsse
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oder Bananen von dem von ihnen bewirtschafteten Land gestohlen hätten.
Nach der Beschwerde habe ihn der Kommandant mit einem Trupp Solda-
ten aufgesucht und zusammengeschlagen. Seither sei er täglich Opfer von
Gewalt durch Armeeangehörige geworden, auch sie selbst sei beschimpft
worden, sobald sie die Wachtposten passiert habe. Im Januar 2012 sei der
Kommandant erneut bei ihnen zu Hause erschienen und habe ein Foto des
Ehemanns bei sich gehabt, das diesen mit einer Waffe gezeigt habe. Die
Soldaten hätten ihr Haus durchsucht und sich bei der Beschwerdeführerin
nach dem Verbleib ihres Mannes erkundigt. Sie habe ihren Ehemann da-
raufhin auf dem Handy angerufen und ihn gewarnt, er könne nicht nach
Hause kommen, sondern solle sich verstecken. Noch am gleichen Abend
sei der Kommandant wieder gekommen und habe sich noch einmal nach
dem Aufenthalt von B._______ erkundigt. Dies habe sich mehrmals wie-
derholt, dabei sei die Beschwerdeführerin auch von Soldaten belästigt wor-
den. Aus Angst vor weiteren Repressalien habe sie sich mit den Kindern
im April 2012 zu ihrer Schwester nach F._______ geflüchtet. Weil die Sol-
daten sie auch bei ihrer Schwester gesucht hätten, habe sie sich ab Juni
2012 bis zur Ausreise im Juli bei einem Freund ihres Vaters in G._______
versteckt. Sie habe versucht, ihren Ehemann telefonisch zu erreichen, sein
Telefon sei jedoch abgeschaltet gewesen. Sie habe befürchtet, er sei in die
Hände der Armee gefallen und dass ihr Telefon überwacht würde. Aus den
Vorakten gehe hervor, dass sie diesen Sachverhalt mehrmals während ih-
res Asylverfahrens geltend gemacht habe. Es habe sich herausgestellt,
dass der Ehemann während seines Untertauchens nur mit seiner Mutter in
Kontakt gestanden habe. Auch dieser habe er jedoch – auch aus Angst um
deren Sicherheit – seinen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt. Er habe den Kon-
takt zur Familie abgebrochen, um sie nicht zu gefährden. Er habe jedoch
seine Mutter gebeten, nach seiner Ehefrau zu sehen. Von der Mutter habe
er auch erfahren, dass sie mit den Kindern das gemeinsame Haus in
E._______ verlassen habe. Da ihre Schwiegermutter ihre Verbindung zu
ihrem Sohn jedoch von Anfang an missbilligt habe, habe sie nichts unter-
nommen, um ihm oder ihr (der Beschwerdeführerin) bei der Wiederherstel-
lung des Kontakts behilflich zu sein. So habe sie ihrem Sohn gegenüber
behauptet, nicht zu wissen, wo sich die Schwester der Beschwerdeführerin
aufhalte. Nur zufällig habe der Schwager der Beschwerdeführerin bei ei-
nem Geschäftstermin in dem Ort, wo sich der Ehemann aufgehalten habe,
diesen angetroffen und so sei der Kontakt wieder aufgelebt. Sie habe da-
nach sofort den Familiennachzug für ihren Ehemann beantragt. Offensicht-
lich sei die Familiengemeinschaft der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehe-
mann nicht willentlich, sondern durch die Verfolgungsumstände in Sri
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Lanka unterbrochen worden. Es seien somit keine Hinweise auf das Vor-
liegen besonderer Umstände ersichtlich, welche gegen die Gewährung des
Familienasyls sprechen würden. Eine Kontaktaufnahme sei angesichts der
gefährlichen und unsicheren Situation beider Ehegatten nicht möglich ge-
wesen, jedoch hätten beide stetes Interesse an der Fortführung der Fami-
liengemeinschaft gehabt. Zum Beleg ihres Vorbringens reichte die Be-
schwerdeführerin schriftliche Bestätigungen des Ehemanns sowie ihrer
Schwester jeweils mit Übersetzung zu den Akten.
G.
Am 24. Februar 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege vorbehältlich der Nachreichung
einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wies sie ab. Sie
lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist ein.
H.
Mit Eingabe vom 4. März 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 11. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestäti-
gung ein.
J.
Mit Verfügung vom 24. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin zur Rep-
lik innert Frist eingeladen. Sie liess diese Frist jedoch ungenutzt verstrei-
chen.
K.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach
dem Stand des Beschwerdeverfahrens.
L.
Am 12. Juli 2018 teilte die Instruktionsrichterin mit, die Erledigung von
lange hängigen Fällen habe hohe Priorität und das Gericht sei um einen
baldigen Abschluss des Verfahrens bemüht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kin-
der ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine be-
sonderen Umstände dagegensprechen. Anspruchsberechtigte nach Art. 51
Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Er-
teilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder
im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz anerkannten
Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1).
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3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
sichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen.
3.3 Der Erteilung einer Einreisebewilligung dürfen sodann keine besonde-
ren Umstände entgegenstehen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände
sind gemäss der Rechtsprechung unter anderem dann anzunehmen, wenn
das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und er-
kennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie
zusammenzuleben.
4.
4.1 Das SEM begründet seinen ablehnenden Entscheid mit dem Fehlen
der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung ge-
mäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. Es ging davon aus, dass die Beziehung
der Eheleute bereits vor der Flucht der Beschwerdeführerin beendet gewe-
sen sei. Das Familienasyl diene jedoch nicht der Wiederaufnahme von be-
endeten oder der Aufnahme von neuen Beziehungen. Es sei nicht plausi-
bel, weshalb der Ehemann erst nach dreieinhalb Jahren, nämlich im Okto-
ber 2015, den Kontakt zu seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, in der
Schweiz gesucht habe. Dies umso weniger, als die Schwester der Be-
schwerdeführerin sich nach deren Angaben noch in Sri Lanka aufgehalten
habe, was eine frühere Kontaktaufnahme zweifellos erleichtert hätte, so-
fern eine Wiedervereinigung der Familiengemeinschaft ununterbrochen er-
wünscht gewesen wäre.
4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Abbruch des Kontaktes zwi-
schen den Eheleuten nach dem Untertauchen des Mannes sei einzig der
Gefährdung aller Beteiligten in Sri Lanka geschuldet gewesen. Sowohl die
Beschwerdeführerin selbst als auch ihr Ehemann hätten – was sich später
aufgrund der eingereichten Zeugenaussagen des Ehemanns und der
Schwester der Beschwerdeführerin herausgestellt habe – aus Furcht vor
Behelligungen und Angst vor weiteren Verfolgungshandlungen von der
Kontaktaufnahme abgesehen. Zusätzlich habe die Mutter des Ehemannes
den Kontakt zwischen den Eheleuten bewusst hintertrieben, da sie mit der
Beziehung ihres Sohnes von Anfang an nicht einverstanden gewesen sei.
Es sei reiner Zufall gewesen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin
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seinen Schwager getroffen habe und so den Kontakt zu seiner Familie wie-
der habe aufnehmen können. Dies gehe aus dem Schreiben der Schwes-
ter der Beschwerdeführerin, welches in Übersetzung als Beilage 4 zur Be-
schwerdeeingabe eingereicht wurde, hervor. Auch der Ehemann habe in
seinem der Beschwerdeeingabe als Beilage 3 beigefügten Schreiben be-
stätigt, dass er sich im Oktober 2012 telefonisch bei seiner Mutter nach
dem Verbleib seiner Familie erkundigt habe. Diese habe ihm jedoch mitge-
teilt, sie kenne den Aufenthaltsort seiner Frau und der Kinder nicht. Der
Schwester seiner Frau habe sie gesagt, sie wisse nicht, wo sich der Mann
der Beschwerdeführerin aufhalte. Zudem habe sie sie beschimpft, weil sie
mit dem Eheschluss ihres Sohnes mit der Beschwerdeführerin nicht ein-
verstanden gewesen sei. Aus diesen Umständen könne jedoch nicht ge-
schlossen werden, dass die Beziehung freiwillig beendet worden sei. Zu
keinem Zeitpunkt hätten sich die Eheleute als getrennt betrachtet. Die Be-
schwerdeführerin habe dies auch im Rahmen der Anhörungen vor der Vor-
instanz stets bekräftigt.
5.
5.1 Der Anspruch auf Familienasyl nach Art. 51 AsylG knüpft an den Be-
stand der Familiengemeinschaft an. Anspruchsberechtigt sind Ehegatten
von Flüchtlingen und minderjährige Kinder. Sofern um Einbezug eines
Ehegatten in das Familienasyl nach Art. 51 AsylG ersucht wird, erfordert
dies das Bestehen einer gültigen Ehe; entweder nach schweizerischem
Recht oder nach dem Recht des Staates, in dem die Eheschliessung er-
folgte (vgl. Art. 43 ff. IPRG [SR 291]). Unstreitig hat die Beschwerdeführe-
rin mit B._______ am 28. August 2006 in D._______ die Ehe geschlossen.
Das Paar hat zwei gemeinsame Kinder. Die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder wurden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl,
weil die Vorinstanz die Vorbringen betreffend eine drohende Reflexverfol-
gung aufgrund der LTTE-Verbindungen beziehungsweise -Mitgliedschaft
des Ehemanns der Beschwerdeführerin und ihres Bruders und der der Aus-
reise vorangegangenen Behelligungen als glaubhaft im Sinne von Art. 7
AsylG erachtete. Die Beschwerdeführerin hat als Asylberechtigte in der
Schweiz grundsätzlich einen Anspruch auf Einbezug ihres Ehegatten (vgl.
BVGE 2015/29 E. 3.2).
5.2 Nachgezogen werden im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG können nur
Familienmitglieder, die aufgrund der Fluchtumstände von der in der
Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden und sich ent-
weder noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht ha-
ben (BVGE 2012/32 E. 5.4.2). Glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin
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mit ihrer Familie bis zum Verschwinden des Ehemanns im Januar 2012 in
einem gemeinsamen Haushalt in E._______, Bezirk C._______, gelebt
hat. Am 20. Juli 2012 verliess sie nach eigenen Angaben Sri Lanka und
reiste über H._______ und I._______ in die Schweiz (vgl. act. A3/11, F. 5
zum Reiseweg und F. 7 zu den Gesuchsgründen).
5.2.1 Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland Sri Lanka somit erst
sechs Monate nach der Trennung von ihrem Ehemann. Fraglich ist, ob bei
diesem Sachverhalt noch von einer Trennung durch die Flucht ausgegan-
gen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die
bereits vor der Flucht getrennt wurden, dennoch von einer vorbestandenen
Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben
vorliegen. Im vorliegenden Fall sind zwingende Gründe für die Trennung
ersichtlich. Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft machen, dass ihr
Ehemann untertauchen und sich von seiner Familie trennen musste, um
sich den Verfolgungshandlungen und der Nachsuche durch das sri-lanki-
schen Militär zu entziehen. Nur aus diesem Grund hielt er sich versteckt.
Auch die Beschwerdeführerin selbst hat sich im April 2012 zunächst zu ih-
rer Schwester nach F._______ und dann Ende Juni 2012 zu einem Be-
kannten nach G._______ geflüchtet, um sich vor weiteren Behelligungen
durch die Militärs in Sicherheit zu bringen (vgl. act. A3/11 F. 7.01). Die Tren-
nung der Familie erfolgte demnach aus zwingenden Gründen und zwar
aufgrund der Nachsuche nach dem Ehemann aufgrund dessen (vermute-
ten) Engagements für die LTTE und ist in erster Linie der drohenden Ver-
folgung geschuldet.
5.2.2 Als weiteres Kriterium wird eine glaubhaft gemachte und nach aus-
sen erkennbare Aufrechterhaltung der ehelichen Verbindung während der
Trennung bis zur Flucht vorausgesetzt. Die Beschwerdeführerin gab an,
versucht zu haben, ihren Ehemann nach dessen Untertauchen zu kontak-
tieren, sein Mobiltelefon sei jedoch abgeschaltet gewesen. Sie habe es
zwar wiederholt versucht, jedoch dann davon abgesehen, da sie befürch-
tete, dass das Handy abgehört würde. In der ersten Anhörung erklärte sie,
nach ihrer Ausreise im Oktober 2012 erfahren zu haben, dass ihr Mann
seine Mutter angerufen und ihr gesagt habe, es solle nicht nach ihm ge-
sucht werden (vgl. act. A14/10, F. 4). Um seine Familienmitglieder zu schüt-
zen, habe ihr Ehemann nur mit seiner Mutter sporadischen Telefonkontakt
gehalten – jedoch sei auch dieser sein genauer Aufenthaltsort nicht be-
kannt gewesen. In der Beschwerde wird des Weiteren dargelegt, dass die
Mutter des Ehemanns die Kontaktaufnahme zwischen den Ehegatten be-
hindert, wenn nicht vereitelt hat, da sie die Beziehung zwischen ihrem Sohn
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und der Beschwerdeführerin stets missbilligt habe. Deshalb habe sie an-
scheinend weder ihrem Sohn noch ihrer Schwiegertochter oder deren
Schwester die Informationen über die jeweils anderen Personen weiterge-
leitet. Dieser Umstand geht insbesondere aus der Erklärung der Schwester
der Beschwerdeführerin hervor (Beilage 4 zur Beschwerdeeingabe), die
darlegt, dass von der Mutter von B._______ nichts über dessen Aufent-
haltsort in Erfahrung habe gebracht werden können. B._______ selbst hat
in seinem Schreiben ebenfalls festgehalten, seine Mutter habe ihm nicht
gesagt, wo sich seine Frau mit den Kindern hinbegeben habe und wo sich
die Schwägerin aufhalte (Beilage 3 zur Beschwerdeeingabe). Auch dieser
Sachverhaltsaspekt erscheint glaubhaft, hatte die Beschwerdeführerin
selbst doch im Rahmen der Anhörung wiederholt geäussert, dass ihr Ver-
hältnis zur Schwiegermutter sehr schlecht sei (vgl. act. A29/17 F. 69, 111).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher als überwiegend glaub-
haft, dass die Beschwerdeführerin in den sechs Monaten nach dem Unter-
tauchen des Ehemanns im Januar 2012 und vor ihrer Ausreise im Juli 2012
– sei es aus Furcht vor Verfolgung, sei es aufgrund der widrigen Familien-
verhältnisse – den Kontakt mit ihrem Ehemann nicht hat aufrecht erhalten
können, selbst wenn sie es gewollt hätte. Dies darf ihr jedoch nicht zum
Vorwurf gemacht werden, sondern erklärt sich im Zusammenhang mit den
bereits unter E. 5.2.1 dargelegten zwingenden Gründen.
5.2.2.1 Schliesslich muss der gemeinsame Wille für eine schnellstmögliche
Wiedervereinigung nach aussen erkennbar sein. Die Beschwerdeführerin
betonte im Rahmen ihres Asylverfahrens, dass sie die Wiedervereinigung
mit ihrem Ehemann anstrebe. In der BzP vom Juli 2012 erklärte sie, nicht
zu wissen, wo ihr Mann sich aufhalte (vgl. act. A3/11 F. 1.14) ). Zum Zeit-
punkt der ersten Anhörung am 18. Januar 2013 berichtete sie nur, dass ihr
Mann seine Mutter kontaktiert habe und es ihm gut gehe (vgl. act. A14/10
F. 4). Sie wisse aber nicht, ob er über ihre Flucht in die Schweiz Kenntnis
habe (ebenda, F. 6). In der zweiten Anhörung schilderte sie, wie schwer es
für sie sei, ohne ihren Ehemann leben zu müssen, und dass die Kinder auf
die Rückkehr des Vaters warteten (vgl. act. A29/17 F. 122). Es ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Trennung an ih-
rem Ehewillen festhielt und diesen auch nach aussen kundtat und bei-
spielsweise auch gegenüber den gemeinsamen Kindern die Hoffnung
nährte, eines Tages mit dem Vater wiedervereint zu sein. Anders können
die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin (insbesondere act.
A29/17 F. 122) nicht verstanden werden. Von Seiten des Ehemanns ist we-
nig bekannt, allerdings hat auch dieser in seinem Schreiben zu erklären
versucht, weshalb es zum Kontaktabbruch kam. Darüber hinaus hat die
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Schwester der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben dargelegt, warum
die Eheleute nicht schon früher wieder Kontakt hatten, und weitere Details
auch betreffend die Rolle der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin ge-
liefert. Diese Informationen ergeben mit den Aussagen der Beschwerde-
führerin im Rahmen der Anhörungen ein überwiegend stimmiges Bild. Her-
vorzuheben ist ferner, dass die Beschwerdeführerin zeitnah nach der am
6. Februar 2015 erfolgten Asylgewährung im November 2015 das Gesuch
um Familiennachzug gestellt und in der Eingabe vom 22. Dezember 2015
erklärt hatte, seit dem 15. Oktober 2015 täglich mit ihrem Mann zu telefo-
nieren (vgl. act. Z3/2). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden wei-
tere Details bekannt und dargelegt, weshalb den Eheleuten die Kontakt-
aufnahme nicht bereits früher möglich war, sondern diese von der Schwie-
germutter vereitelt, beziehungsweise hintertrieben wurde, und letztlich von
vielen Zufälligkeiten abhing. Da die Aussagen der Beschwerdeführerin ins-
gesamt als glaubhaft zu bewerten sind, hält das Bundesverwaltungsgericht
auch ihr Vorbringen in diesem Punkt als nachvollziehbar und überwiegend
wahrscheinlich.
Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin und ihr Ehemann noch im Heimatland freiwillig auf die Aufrechter-
haltung ihrer Beziehung verzichten wollten. Vielmehr ist der Umstand, dass
die Eheleute bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin nicht zusammen
wohnten und auch keinen Kontakt halten konnten, auf die Fluchtursachen
zurückzuführen und steht der Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG vorlie-
gend nicht im Weg, sondern es lag zum Zeitpunkt der Flucht eine beste-
hende Familiengemeinschaft vor und der gemeinsame Wille zur Fortset-
zung dieser Familiengemeinschaft bestand auch während der Trennung.
5.3 Sofern – wie vorliegend – von einer bestehenden Familiengemein-
schaft ausgegangen wird, so ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob
besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG gegeben sein
könnten, welche gegen die Einreise des sich noch im Heimatland befindli-
chen Familienmitglieds sprechen könnten. Nach Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts ist erforderlich, dass nach der Flucht ein konkretes Bemühen
um Wiedervereinigung der Eheleute erkennbar ist (vgl. BVGE 2012/32).
5.3.1 Die Vorinstanz monierte, dass die Eheleute keine erkennbaren ernst-
haften Anstrengungen unternommen hätten, den Kontakt aufrecht zu er-
halten. Insbesondere wurde es als nicht nachvollziehbar erachtet, dass der
Ehemann erst nach mehr als dreieinhalb Jahren den Kontakt zur Be-
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schwerdeführerin aufgenommen hatte, obwohl auch die Schwester der Be-
schwerdeführerin in Sri Lanka verblieben war und es ihm möglich gewesen
sein dürfte, diese zu kontaktieren. Die Vorinstanz erkannte darin beson-
dere Umstände, welche gegen die Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG
sprechen würden.
5.3.2 Wie bereits unter E. 5.2 dargelegt, geht das Bundesverwaltungsge-
richt – anders als die Vorinstanz – jedoch davon aus, dass die Trennung
der Familie, beziehungsweise die Trennung der Beschwerdeführerin von
ihrem Ehegatten, nie bewusst und gewollt war, sondern sich aus der dro-
henden Verfolgung des Ehemanns im Heimatland einerseits und den erlit-
tenen Behelligungen, Einschüchterungen und Übergriffen der Beschwer-
deführerin vor ihrer Flucht andererseits ergeben hat – erschwerend kommt
hinzu die Verkettung unglücklicher familiärer Umstände. Zu keinem Zeit-
punkt seit ihrer Trennung signalisierte die Beschwerdeführerin, dass sie
sich als alleinstehend oder willentlich getrennte Frau verstehe, sondern sie
bekräftigte gegenüber den Asylbehörden stets, verheiratet zu sein, jedoch
den Kontakt zum Ehemann verloren zu haben. Zwar ist der Vorinstanz zu-
zustimmen, dass gewisse Zweifel an den Vorbringen nicht ganz ausge-
räumt werden können, jedoch hat auch das SEM die Vorbringen betreffend
die Fluchtgründe für überwiegend glaubhaft erachtet, ansonsten die Be-
schwerdeführerin nicht den Asylstatus erhalten hätte. Gemäss
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 genügt jedoch der Beweisstandard nach
Art. 7 AsylG auch im Verfahren betreffend den asylrechtlichen Familien-
nachzug gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG. In diesem Zusammenhang muss
auch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens weitere Anhaltspunkte und Details lieferte, welche
den langen Unterbruch im Kontakt mit ihrem Ehemann zu erklären vermö-
gen. Insgesamt hält das Bundesverwaltungsgericht die Gründe der Be-
schwerdeführerin, weshalb sie so lange nicht wusste, wo sich ihr Ehemann
aufhielt und keinen Kontakt zu ihm pflegen konnte, für nachvollziehbar. Die
Beschwerdeführerin hat sich zudem um die Erhellung des Sachverhaltes
bemüht und ist ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG umgehend und
vollständig nachgekommen. Aus dem Sachverhalt ergeben sich aus Sicht
des Bundesverwaltungsgerichts keine Hinweise auf besondere Umstände
im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG, welche gegen die Einreise des Ehe-
manns der Beschwerdeführerin und seinen Einbezug in das Familienasyl
sprechen könnten. Abschliessend ist festzuhalten, dass prima facie auch
keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne
von Art. 53 AsylG ersichtlich sind.
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Seite 13
5.4 Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin vor
ihrer Ausreise aus Sri Lanka mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen
Kindern zunächst eine familiäre Gemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4
AsylG bildete, die nur aufgrund der Fluchtumstände bereits vor der Flucht
unfreiwillig aufgegeben werden musste. Danach wurde die Beziehung –
ebenfalls aus Gründen, welche ausserhalb der Einflusssphäre der Betroffe-
nen lagen – unterbrochen, wobei auch während dieser Trennungsphase
der gemeinsamer Wille bestand, die Familiengemeinschaft auch räumlich
wieder aufzunehmen. Besondere Umstände, welche gegen den Einbezug
in den Asylstatus sprechen würden, liegen nicht vor.
6.
Die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung sind
daher erfüllt und die Vorinstanz hat das Gesuch um Einreise und Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG zu Unrecht
abgelehnt. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Be-
schwerde aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, B._______, geboren am
(…), die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihn in das der Beschwer-
deführerin und den gemeinsamen Kindern gewährte Asyl miteinzubezie-
hen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), ohnehin wurde der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
8.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Ihre Rechts-
vertreterin hat eine Kostennote eingereicht (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
und die nach der Einreichung der Kostennote entstandenen weiteren Auf-
wendungen ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung von insgesamt Fr. 1600.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-982/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Einreise des Ehegattens der
Beschwerdeführerin zu bewilligen und ihn in das Asyl der Beschwerdefüh-
rerin einzubeziehen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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