B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-984/2018
Ur t e i l vom 9 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2018.
D-984/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 16. Au-
gust 2015 in die Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte.
A.b Am 26. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am
21. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ausführlich ange-
hört. Dabei brachte er vor, er sei tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
B.________ der C.________. Er habe mit seiner Mutter und seinen Halb-
geschwistern mütterlicherseits im selben Haushalt gelebt. Im gleichen Dorf
würden zudem sein Vater, dessen neue Ehefrau und seine Halbgeschwis-
ter väterlicherseits leben, mit denen er ebenfalls Kontakt pflege. Seine Fa-
milie lebe von der Landwirtschaft und sei im Dorf vergleichsweise wohlha-
bend. In der Freizeit habe er auf den Feldern gearbeitet und sei für (…)
verantwortlich gewesen. Erst mit zehn Jahren sei er eingeschult worden.
Als Gesuchsgrund gab er an, dass eines Abends – es sei zu Beginn der
sechsten Klasse im (…) 2014 respektive im (…) 2014 gewesen – Soldaten
zu ihnen nach Hause gekommen seien und ihn festgenommen hätten. An-
schliessend sei er in ein Gefängnis in der Nähe von D.________ gebracht
worden. Er habe den Gefängnisleiter nach dem Grund für seine Festnahme
gefragt. Dieser habe ihm geantwortet, dass er derjenige sei, welcher der
Frau seines Bruders beim illegalen Grenzübertritt behilflich gewesen sei.
Er sei daraufhin in einen unterirdischen Raum mit weiteren Gefangenen
gebracht worden. In der Folge sei er täglich vor dem Abendessen verhört
worden. Das Schlimmste sei gewesen, dass er sich auf den Bauch habe
hinlegen müssen und mit einem Gummischlagstock geschlagen worden
sei. Als er zusammen mit den anderen Gefangenen etwa einen Monat spä-
ter wie gewöhnlich nach draussen gebracht worden sei, um seine Notdurft
zu verrichten, sei ein Gefangener geflüchtet. Da die Soldaten in die Luft
geschossen hätten, habe er gedacht, die Soldaten hätten ihm und den an-
deren etwas antun wollen. Daraufhin habe er ebenfalls die Flucht ergriffen
und sich in einem Erdloch verstecken können. Als es nach rund einer hal-
ben Stunde ruhig gewesen sei, sei er aus dem Erdloch gekrochen und
habe sich unverzüglich in Richtung äthiopischer Grenze aufgemacht. Nach
ungefähr dreissig Minuten respektive zwei Stunden – es sei im (…) 2014
beziehungsweise im (…) 2014 gewesen – habe er die äthiopisch-eritrei-
sche Grenze unbemerkt passieren können.
A.c Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Kopie der ID sei-
ner Mutter und seines Vaters ein.
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Seite 3
B.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 legte der Beschwerdeführer seine Geburts-
urkunde (recte: Taufurkunde [Baptism certificate]) ins Recht.
C.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. Januar 2018 fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. Februar 2018 gegen
den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er
beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei we-
gen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventuell sei die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass
eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechts-
verbeiständung.
E.
Der kantonale Sozialdienst des Kantons E.________ bestätigte mit Schrei-
ben vom 21. Februar 2018 die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwer-
deführers.
F.
Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 28. Februar
2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
G.
Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 19. September 2018 zur Be-
schwerde vernehmen. Sie hielt fest, dass keine neuen und erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung ihres
Standpunktes rechtfertigen würden, und verwies auf ihre Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. September
2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.
D-984/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG
[SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bis-
herige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-
stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
2.2 Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde (vgl. Bst. F vorstehend), die Beschwerde also im Beschwerdezeit-
punkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung
der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten
Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn
sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten
Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich
unbegründet erweist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2781/2017 vom
15. Februar 2019 E. 3.2), was vorliegend zutrifft.
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Seite 5
3.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes, indem er die Rückweisung der Sache zur erneu-
ten Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz beantragt. Inwiefern die
Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben sollte, begründet
er indessen nicht. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Es be-
steht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen auf-
zuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche An-
trag ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge-
setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen,
die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
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Seite 6
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung damit, es sei
dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Grund seiner Inhaftierung
glaubhaft darzulegen. Vielmehr steche sein angepasstes Aussageverhal-
ten hervor. Des Weiteren gelänge es ihm nicht, seine Vorbringen substan-
tiiert und persönlich wiederzugeben, was darauf schliessen lasse, dass er
das Gesagte nicht selbst erlebt habe. Auch fielen die Aussagen zur Haft
insgesamt knapp aus und erlaubten nicht festzustellen, dass er mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit in Eritrea inhaftiert gewesen sei. Im Übrigen
verstärke die Vielzahl der Ungereimtheiten, die sich zwischen der BzP und
der Anhörung, aber auch innerhalb der Anhörung ergeben hätten und die
der Beschwerdeführer mehrheitlich nicht habe erklären können, die erheb-
lichen Bedenken an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
Soweit er geltend mache, Eritrea illegal verlassen zu haben, lägen mit Blick
auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015
keine anderen Anknüpfungspunkte vor, welche ihn in den Augen des erit-
reischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Er
habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er wegen des Verdachts, sei-
ner Schwägerin bei der illegalen Ausreise behilflich gewesen zu sein, fest-
genommen worden zu sein.
5.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Rechtsmitteleingabe ein,
seine Aussagen würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, welche
darauf hinwiesen, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Die
Argumentation der Vorinstanz stütze lediglich auf die Frage ab, weshalb
die eritreischen Behörden nach der illegalen Ausreise seiner Schwägerin
gerade ihn festgenommen hätten. Eine Gesamtwürdigung seiner Aussa-
gen sei nicht vorgenommen worden. Die Vorinstanz berücksichtige nicht,
dass in Eritrea die illegale Ausreise an sich bereits strafbar sei, unabhängig
davon, ob eine Person dienstpflichtig sei oder nicht. Seine guten Kennt-
nisse der Grenzregion hätten ihn in den Augen der eritreischen Behörden
zum ersten Verdächtigen gemacht. Seine Tätigkeit als (…) sei jedoch wäh-
rend der Anhörung ausser Acht gelassen worden. Fragen hierzu wären
aber relevant gewesen, um seine Glaubwürdigkeit umfassend beurteilen
D-984/2018
Seite 7
zu können. Er habe sowohl über die Festnahme als auch über den Gefäng-
nisaufenthalt detailliert und schlüssig berichten können. Die Vorinstanz
habe seine Vorbringen pauschal als unsubstantiiert und unpersönlich ab-
getan. Die angeblichen Ungereimtheiten, die ihm vorgeworfen worden
seien, habe er anlässlich der Anhörung auf kongruente Art und Weise er-
klären können. Die Vorinstanz habe es vernachlässigt, alle Elemente zu
berücksichtigen. Sie habe sich auf einzelne ausgewählte Punkte be-
schränkt und eine Gesamtschlussfolgerung daraus gezogen.
Er werde bei einer Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit mit drakonischen Strafen und der anschliessenden Rekrutierung für
einen unbefristeten Militärdienst zu rechnen haben.
5.3 In ihrer Vernehmlassung verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen,
an denen sie vollumfänglich festhielt.
6.
6.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der
angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Grün-
den die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, oberflächlich,
vage sowie widersprüchlich sind, bis auf die Haft keine Realitätskennzei-
chen aufweisen und damit insgesamt unglaubhaft sind. Es kann diesbe-
züglich vorweg auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Mit den Einwänden in der Beschwerde wer-
den die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht widerlegt.
6.2 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, lassen sich bei den Aussagen
des Beschwerdeführers zur Haft einzelne Elemente, die als Realkennzei-
chen gewertet werden können, finden. Seine Aussagen fallen jedoch ins-
gesamt knapp aus, sodass nicht der Eindruck entsteht, dass er mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit in Eritrea inhaftiert gewesen sei (vgl. SEM
act. A18 F. 172–184). Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz
stütze lediglich auf die Frage ab, weshalb die eritreischen Behörden gerade
ihn, nach der illegalen Ausreise seiner Schwägerin, festgenommen hätten.
Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung seiner Aussa-
gen vorzunehmen. Dieses Vorbringen geht fehl, denn in die Beweiswürdi-
gung der Vorinstanz sind sowohl der angebliche Ausreisegrund der Inhaf-
tierung als auch die Darlegungen zur Festnahme, zum Haftaufenthalt, zur
Flucht sowie zur Ausreise eingeflossen (vgl. SEM act. A19 S. 3 f.). Dabei
kam das SEM zutreffend zum Schluss, dass weder aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers zur Festnahme, zu seinem Haftaufenthalt noch zur
D-984/2018
Seite 8
Flucht und anschliessenden Ausreise überwiegend davon ausgegangen
werden könne, dass sich dies so zugetragen habe. Der entsprechende Ein-
wand erweist sich demnach als unbehelflich.
Auch seine Behauptung, seine Vorbringen würden zahlreiche Realkenn-
zeichen aufweisen – ohne diese konkret zu bezeichnen – vermag nicht zu
überzeugen. So ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es den Schil-
derungen seiner Kernanliegen gesamthaft an Substanz und persönlichen
Elementen mangelt. Auch mit dem pauschalen Einwand, seine Tätigkeit als
(…) sei während der Anhörung ausser Acht gelassen worden und würde
nun ebenfalls in die Beweiswürdigung Eingang nehmen, gelingt es dem
Beschwerdeführer nicht, zu überzeugen. Die Vorinstanz hat zu Recht fest-
gestellt, er habe zu Beginn der Anhörung, obwohl danach gefragt, mit kei-
nem Wort seine angebliche Tätigkeit als (…) angegeben. Der Beschwer-
deführer wäre aufgrund von Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG zur Mitwirkung ver-
pflichtet gewesen. Stattdessen gab er an, (…) zu haben. An anderer Stelle
führte er aus, in der (…) gearbeitet zu haben. Weil die Ferien in die Regen-
zeit gefallen seien, habe er hauptsächlich Unkraut entfernt. Erst nachdem
der Grund seiner Inhaftierung Thema geworden war, gab er auf Nachfrage
an, sich im Grenzgebiet ausgekannt zu haben, weil er (…) in der Gegend
unterwegs gewesen sei (vgl. SEM act. A18 F. 33, F. 75 und F. 152 ff.). Dies
weist darauf hin, dass seine Schilderungen bezüglich des Inhaftierungs-
grunds beziehungsweise seines Berufs konstruiert sind. Bezeichnender-
weise gab er bei der BzP an, noch nie gearbeitet zu haben (vgl. SEM
act. A4 Ziff. 1.17.05).
Weiter sind seine Ausführungen, dass er die Flucht ergriffen habe, nach-
dem ein anderer Häftling geflüchtet sei und Soldaten in die Luft geschos-
sen hätten, und er somit gedacht habe, diese wollten ihm etwas antun,
lebensfremd und nicht nachvollziehbar (vgl. SEM act. A18 F. 193 ff.).
Schliesslich blieb dieser Umstand bei der BzP gänzlich unerwähnt (vgl.
SEM act. A4 Ziff. 7.01).
Ansonsten erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in sei-
ner Beschwerdeschrift in der Wiederholung, er habe seine Ungereimthei-
ten auf kongruente Art und Weise erklären können, ohne genau auszufüh-
ren, inwiefern dies passiert sei. Damit setzt er sich jedoch mit den vor-
instanzlichen Erwägungen nicht weiter auseinander, mithin legt er nicht
dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit respektive
Asylirrelevanz geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich.
D-984/2018
Seite 9
6.3 Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers
hat die Vorinstanz sodann zu Recht auf die aktuelle Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts verwiesen, gemäss welcher nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
E. 5.1). Das SEM hat zudem zutreffend angeführt, dass vorliegend keine
anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche den Beschwerde-
führer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
scheinen lassen könnten. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten ille-
galen Ausreise aus Eritrea ist somit praxisgemäss keine flüchtlingsrechtli-
che Relevanz beizumessen.
6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG (SR 142.20) ist der Vollzug nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslän-
derin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht an-
wendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den
allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK).
D-984/2018
Seite 10
8.1.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerde-
führers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den National-
dienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Muste-
rungspraxis das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 13.2–13.4).
8.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem Koordinationsentscheid geklärt worden (vgl. BVGE
2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im
genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsver-
bots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und
der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3
EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausfüh-
rungen im genannten Urteil verwiesen werden.
8.1.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser ist folglich als zuläs-
sig zu betrachten.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83
Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2).
8.2.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig,
D-984/2018
Seite 11
jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Be-
reichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die
Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch in der früheren Rechtsprechung sind begünstigende indi-
viduelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Seit der Einreichung der Be-
schwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; nament-
lich haben Äthiopien und Eritrea ein Friedensabkommen geschlossen (vgl.
Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei
Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
8.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
und arbeitsfähigen Mann, der seinen Lebensunterhalt und denjenigen sei-
ner Familienangehörigen durch Mithilfe in der (…) und angeblich als (…)
verdiente (vgl. SEM act. A18 F. 32, F. 75, F. 262). Seine Eltern und sechs
seiner Halbgeschwister leben in seinem Heimatdort B.________ (vgl. SEM
act. A18 F. 144). Zwar leben seine Eltern getrennt, gemäss eigenen Anga-
ben hat er aber dennoch Kontakt zu beiden Elternteilen und seiner Familie.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unter-
stützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten
zur Wiedereingliederung – auch in beruflicher Hinsicht – vorfindet. Dafür
spricht auch der Umstand, dass seine Familie gemäss eigenen Angaben
im Vergleich zu den anderen Familien im Dorf wohlhabend sei (vgl. SEM
act. A18 F. 37). Dementsprechend sind keine besonderen Umstände er-
sichtlich, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den müsste.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit
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Seite 12
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Es obliegt da-
her dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei-
matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich betrachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit
Instruktionsverfügung vom 28. Februar 2018 die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
10.2 Mit derselben Verfügung hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch
um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG
gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtli-
chen Rechtsbeistand bei. Demnach ist diesem ein Honorar für seine not-
wendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechts-
vertreter reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf entsprechende Nach-
forderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund
der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Bei amtlicher Vertre-
tung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.–
für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegan-
gen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwischenverfügung vom
28. Februar 2018).
Dem amtlichen Vertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein Ho-
norar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
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Seite 13
(Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung der Entschädigungspraxis in
vergleichbaren Fällen in der Höhe von Fr. 600.– (inkl. Auslagen und allfäl-
liger Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-984/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten MLaw El Uali Emmham-
med Said wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 600.–
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
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