B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-984/2019
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ukraine,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Februar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ukrainischer Staatsangehöriger aus
B._______ (Jampolski Region) – suchte am 10. Dezember 2018 in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 wurde ihm
mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszent-
rums Zürich zugewiesen worden sei. Anlässlich seiner Anhörung vom 4.
Februar 2019 machte er im Wesentlichen geltend, dass in der Ukraine am
26. November 2018 der „Militärzustand“ ausgerufen worden sei. Weil er
bereits Militärdienst geleistet habe, habe er Angst, erneut eingezogen zu
werden. Von seinem Nachbarn in der Ukraine habe er erfahren, dass Mili-
tärs und die Polizei an seinem Wohnort nach ihm gesucht hätten und am
19. Dezember 2018 habe ihm seine Mutter am Telefon gesagt, dass sie
einen Marschbefehl für ihn erhalten habe.
B.
Am 11. Februar 2019 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Gleichentags reichte dieser
über seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein.
C.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 (am selben Tag eröffnet) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig
aufzunehmen. Subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Un-
termauerung seiner Vorbringen reichte er einen Farbausdruck seines
Marschbefehls (inkl. deutscher Übersetzung) ein.
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Seite 3
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. Februar 2019 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens desjenigen Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 der Ver-
ordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Für das vorliegende Ver-
fahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
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Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
4.
4.1 Die Vorinstanz beurteilte die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
militärische Einberufung – soweit diese überhaupt glaubhaft gemacht wor-
den sei – als unter dem Blickwinkel des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG
irrelevant.
4.2 Illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant kann eine Einberufung
zum Wehrdienst sein, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus
einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufü-
gen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken.
Ebenfalls kann eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe
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ausnahmsweise eine asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn der Wehr-
pflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche
entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt o-
der an sich unverhältnismässig hoch ist (sogenannter relativer und absolu-
ter Malus). Schliesslich sind Sanktionen für die Verweigerung des Dienstes
nur dann legitim, wenn die Bürger zu diesem Dienst gesetzlich verpflichtet
sind (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1. mit weiteren Hinweisen).
4.3 Die diesbezüglichen Ausführungen des SEM erweisen sich als zutref-
fend. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Be-
schwerdeführer aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen in den Militär-
dienst einberufen worden wäre oder er mit einer Bestrafung wegen Wehr-
dienstverweigerung zu rechnen hätte, welche einer Verletzung von Art. 3
AsylG gleichkäme. Insbesondere sind keine konkreten Hinweise ersicht-
lich, wonach er aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zuge-
hörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner po-
litischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen hätte als Re-
fraktäre und Deserteure ohne einen solchen spezifischen Hintergrund. So-
dann kann weder den Akten entnommen werden noch wurde konkret gel-
tend gemacht, dass dem Beschwerdeführer mit der Einberufung in den uk-
rainischen Militärdienst erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu-
gefügt werden sollen oder er in völkerrechtlich verpönte Handlungen ver-
strickt werden soll. Allein der Umstand, dass er als russischsprachiger Uk-
rainer voraussichtlich gegen Russen und mithin, wie er es darstellt, gegen
Angehörige seiner Ethnie kämpfen müsse (vgl. Beschwerde, S. 1), lässt
eine solche Schlussfolgerung nicht zu und ist entgegen der Beschwerde
asylrechtlich nicht relevant. Schliesslich wurde mit der Eingabe des
Marschbefehls, welcher auch die in der Ukraine geltenden Gesetzesartikel
enthält, aufgezeigt, dass die militärische Einberufung offenbar auf gesetz-
lichen Grundlagen beruht. Insgesamt ergeben sich somit – entgegen der
Argumentation im Beschwerdeverfahren – keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seines militärischen Aufgebots in der Uk-
raine einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war oder
sein wird. Folgerichtig blieb ihm die Gewährung des Asyls durch die
schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die
Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu be-
stätigen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
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Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer aufgrund der voran-
gehenden Erwägungen auch angesichts der militärischen Lage nicht ge-
lungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung – auch mit
Blick auf die Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 (vgl. Prozessge-
schichte Bst. B vorstehend) – sowohl im Sinne der landes- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in zahlreichen Urteilen – auch
neueren Datums – davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine
trotz des immer noch bestehenden Konflikts nicht landesweit durch Krieg
oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer
die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7729/2015 vom 6. März 2018 E. 9.4). Dies gilt auch bei einer bevorste-
henden Einberufung in den Militärdienst.
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Seite 8
6.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rück-
kehr des Beschwerdeführers in die Ukraine als unzumutbar erscheinen las-
sen. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass der (…) Beschwerdeführer
aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei ei-
ner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der ge-
mäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer stammt aus B._______, einer
Stadt in der Nordukraine nahe der Grenze zu Russland, wo er seinen Le-
bensunterhalt als (…) in der (…) verdient hat (vgl. SEM-Akte 17/17 F6/32).
Aufgrund seiner mehrjährigen Arbeitserfahrung und seiner guten Ausbil-
dung (Studium an der […], […], vgl. SEM-Akte 17/17 F11) wird es ihm mög-
lich und zumutbar sein, nach dem Militärdienst respektive nach der Ver-
büssung einer möglichen Strafe erneut eine Existenzgrundlage für sich zu
schaffen. Weiter ist zu bedenken, dass sein (…) in der Ukraine lebt. Dar-
über hinaus dürfte er auch über weitere soziale Bezugspunkte vor Ort ver-
fügen, zumal er seit seiner Kindheit in der Ukraine lebt. Im Bedarfsfall
könnte er somit auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Es kann
somit bei einer Gesamtbetrachtung mit hinreichender Sicherheit ausge-
schlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat mit einer Situation konfrontiert sehen würde, die eine
Gefährdung in existenzieller Hinsicht befürchten liesse.
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
8.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begeh-
ren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb eine der kumulativ zu erfül-
lenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist und
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuwei-
sen ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: