B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-985/2010
law/auj
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge am
10. April 2007 ihren Heimatstaat und reisten über Benin, Niger und Libyen
nach Malta, wo sie am 26. Mai 2007 ankamen und sich bis im September
2009 aufhielten. Am 25. September 2009 reisten sie aus Malta aus und
gelangten über Italien in die Schweiz, wo sie am 28. September 2009 um
Asyl ersuchten.
B.
Am 29. September 2009 wurden die Beschwerdeführenden im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zu ihren Ausreisegründen be-
fragt. Dabei gaben sie im Wesentlichen an, sie hätten in Malta um Asyl
ersucht und sich dort ein neues Leben aufbauen wollen. Beide seien be-
rufstätig gewesen. Nach der Ablehnung der Asylgesuche hätten sie einen
Rekurs eingereicht, welcher im Zeitpunkt ihrer Weiterreise in die Schweiz
noch hängig gewesen sei. Sie hätten Malta verlassen, weil sie dort im
August 2009 mitten in der Nacht anonyme Anrufe erhalten hätten und am
20. September 2009 von der Schwiegermutter des Beschwerdeführers te-
lefonisch gewarnt worden seien, dass der Mann, welcher sie in Nigeria
verfolgt habe, weil er die Beschwerdeführerin heiraten wolle, herausge-
funden habe, dass sie sich in Malta aufhielten.
C.
Das BFM gewährte den Beschwerdeführenden im Rahmen der Befra-
gung vom 29. September 2009 mit Blick auf ein allfälliges Nichteintreten
auf ihre Asylgesuche im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör zu einer
Wegweisung nach Malta.
D.
Am 8. Oktober 2009 ersuchte das BFM die maltesischen Behörden ge-
stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-VO), um Wiederaufnahme der Beschwerdeführen-
den. Die Behörden Maltas stimmten diesem Ersuchen am 20. Oktober
2009 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. ec Dublin-II-VO zu.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2010 – eröffnet am 11. Februar 2010 – trat
das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden vom 28. September 2009 nicht ein, ordne-
te ihre Wegweisung nach Malta an und forderte sie auf, die Schweiz so-
fort zu verlassen. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, der Kanton Ba-
selland sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und ei-
ne allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung. Sodann händigte das BFM den Be-
schwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeich-
nis aus.
F.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 18. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten, die Verfügung des BFM vom 27. Januar 2010 sei aufzuhe-
ben, es sei festzustellen, dass ihre Wegweisung nicht zumutbar sei und
das Bundesamt anzuweisen, den weiteren Aufenthalt nach den Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln; eventualiter sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs neu zu prüfen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei der vorliegenden
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es seien die
Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen,
von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das Gesuch um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Schliesslich beantragten
sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2010 setzte der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung gestützt
auf Art. 56 VwVG aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
demnach – unter Vorbehalt nachstehender Erwägung – einzutreten.
1.3. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt – bleibt systembedingt kein Raum für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i. V. m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20). Die Frage nach der Zulässigkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs bildet in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG vielmehr bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge)
des Nichteintretensentscheides. Auch stellt sich die Frage der Zumutbar-
keit in solchen Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4
AuG, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen
einer allfälligen Prüfung des Selbsteintrittsrechts aus humanitären Grün-
den (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Verbindung mit Art. 29a AsylV 1). Eine
entsprechende Prüfung muss somit – soweit notwendig – bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden (vgl. BVGE 2010/45
E. 10.2 S. 645). Auf das Begehren, es sei festzustellen, dass die Weg-
weisung nicht zumutbar sei und das Bundesamt sei anzuweisen, den wei-
teren Aufenthalt nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
zu regeln, ist daher nicht einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Gestützt auf die einleitenden Bestim-
mungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68]) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) hat die
Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behand-
lung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen.
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG setzt im Weiteren voraus, dass der staatsver-
traglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dub-
lin-II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaats-
angehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der
nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat be-
stimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied-
staates wird eingeleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitglied-
staat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der
in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-
II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem
die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat
stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO).
4.2. Die Beschwerdeführenden suchten am 28. September 2009 in der
Schweiz um Asyl nach. Aufgrund ihrer Angaben und der Akten steht in-
dessen fest, dass sie am 26. Mai 2007 bereits im Dublin-Vertragsstaat
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Malta Asylgesuche eingereicht und dort bis zu ihrer Ausreise am
25. September 2009 gelebt haben (vgl. BFM-act. A13/6 S. 2 und 4, A14/7
S. 2 und 4, A1/11 S. 7, A2/10 S. 7). Anlässlich der Befragung im EVZ gab
der Beschwerdeführer zu Protokoll, sie hätten gegen einen ablehnenden
Asylentscheid der maltesischen Behörden Rekurs eingelegt, welcher im
Zeitpunkt der Ausreise in die Schweiz noch hängig gewesen sei (vgl. act.
A1/11 S. 7). Der Beschwerdeführer sagte weiter aus, er habe in Malta ein
College besucht und eine gute Arbeit gehabt (vgl. act. A1/11 S. 8); die Be-
schwerdeführerin, eine (…), gab an, sie sei als Zimmermädchen in einem
Hotel tätig gewesen (vgl. act. A2/10 S. 7). In der Beschwerde wird ausge-
führt, beide seien in Malta einer regelmässigen Arbeit nachgegangen, und
der Beschwerdeführer habe auf seinem erlernten Beruf als (…) gearbeitet
(Beschwerde B 1 Ziff. 1.1 S. 2). Die erste Asylantragsstellung gemäss
Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO erfolgte demnach in Malta.
4.3.
4.3.1. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO hat ein Mitgliedstaat,
welcher Drittstaatsangehörige, deren Asylanträge er abgelehnt hat, und
die sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines andern Mitgliedstaates aufhal-
ten, nach Massgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen. Das BFM hat
unter Anrufung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Behörden vom
Malta am 8. Oktober 2009 um Aufnahme der – illegal in die Schweiz ein-
gereisten (vgl. act. A1/11 S. 8, A2/10 S. 8) – Beschwerdeführenden er-
sucht (vgl. act. A13/6 S. 4, A14/7 S. 4, A15/5 S. 1). Die maltesischen Be-
hörden haben mit E-Mail vom 20. Oktober 2009 gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO – und damit innerhalb der in Art. 20 Abs. 1
Bst. b Dublin-II-VO vorgesehenen Frist von einem Monat – einer Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführenden zugestimmt (vgl. act. A15/1). Dem-
nach ist Malta für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig.
4.3.2. Die Beschwerdeführenden bestreiten weder im Rahmen des vo-
rinstanzlichen Verfahrens (vgl. act. A1/11, A2/10) noch auf Beschwerde-
ebene die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas. An der anlässlich der Be-
fragung im EVZ erfolgten Gehörsgewährung wandte der Beschwerdefüh-
rer ein, er könne nicht nach Malta zurückkehren, sein Leben sei dort nicht
sicher, er habe in Malta eine gute Arbeit zurückgelassen und würde lieber
woanders leben als dort zu sterben (vgl. act. A1/11 S. 8). Die Beschwer-
deführerin gab an, nicht nach Malta zurückkehren zu wollen aus Angst
davor, dass man dort ihren Ehemann töten würde (vgl. act. A2/10 S. 7). In
der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Rückkehr
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nach Malta sei wegen gesundheitlicher Probleme der Beschwerdeführerin
nicht zumutbar.
5.
5.1. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch
materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen
Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit
einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angeru-
fen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behan-
deln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein
anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine Kann-
Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum
lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.).
Droht hingegen ein Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbe-
sondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Inter-
nationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II,
SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105), so besteht ein einklagbarer Anspruch
auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2
S. 636 f., CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung,
3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3).
5.2.
5.2.1. Im erstinstanzlichen Verfahren – auch anlässlich der Gehörsge-
währung im Hinblick auf eine Wegweisung nach Malta – machte die Be-
schwerdeführerin keine gesundheitlichen Probleme geltend. Für das BFM
bestand insofern keine Veranlassung, die Ausübung des Selbsteintritts-
rechts in Betracht zu ziehen. Erst anlässlich der Eröffnung der angefoch-
tenen Verfügung durch die kantonalen Migrationsbehörden am
11. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer ein vom 5. Februar 2010
datierendes Arztzeugnis des (…)spitals (…) betreffend die Beschwerde-
führerin ein und wies darauf hin, dass seine Ehefrau gesundheitliche
Probleme habe und in der Schweiz bereits mehrmals operiert worden sei.
Die Oberärztin des Spitals bestätigt im erwähnten Zeugnis, dass die Be-
schwerdeführerin noch für mindestens vier weitere Monate in ärztlicher
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Behandlung stehen werde. Einem weiteren, vom 8. Februar 2010 datie-
renden Arztzeugnis des Spitals ist zu entnehmen, dass die Beschwerde-
führerin sich dort im Dezember 2009 und im Januar 2010 je einem opera-
tiven Eingriff unterzogen hat. In einem ausführlichen Arztbericht des Spi-
tals vom 15. Februar 2010 werden der Beschwerdeführerin unter ande-
rem eine Anämisierende Hypermenorrhoe und eine Dysmenorrhoe bei
einer gutartigen Muskelgeschwulst der Gebärmutter diagnostiziert. Als
bisher erfolgte Therapien werden eine operative Myomresektion (Gebär-
mutterspiegelung), eine diagnostisch-therapeutische Laparoskopie
(Bauchspiegelung) sowie eine Eisensubstitution aufgeführt; im Frühsom-
mer 2010 sei eine erneute Myomresektion geplant, und die Behandlung
werde voraussichtlich in vier bis fünf Monaten abgeschlossen sein. In der
Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin leide seit
mehreren Jahren an starken Blutungen und Schmerzen im Unterleib (vgl.
Beschwerde Ziff. B 1.1.1 S 3), deren Ursache in Malta trotz mehreren
Arztbesuchen und drei Spitalaufenthalten nicht erkannt und demnach
auch nicht behandelt worden sei. Ende Oktober 2010 habe sie mit erneu-
ten Schmerzen und schweren Blutungen das (…)spital (…) aufgesucht,
wo schliesslich die Myome in der Gebärmutter diagnostiziert worden sei-
en. Da unklar sei, ob die Behandlung in Malta fortgeführt werde, und,
wenn ja, ob die Beschwerdeführenden in der Lage sein würden, diese zu
bezahlen, sei die Beendigung der Behandlung in der Schweiz durch das
gegenwärtige ärztliche Team abzuwarten. Eine Rückkehr nach Malta sei
daher aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar.
5.2.2. Wie soeben ausgeführt, war gemäss Arztbericht des (…)spitals (…)
vom 15. Februar 2010 im Frühsommer 2010 ein letzter medizinischer
Eingriff bei der Beschwerdeführerin geplant, wobei festgehalten wurde,
die Behandlung werde voraussichtlich in vier bis fünf Monaten abge-
schlossen sein. Da seither und bis heute keine anderslautenden Arzt-
zeugnisse mehr eingereicht wurden, ist davon auszugehen, dass die Be-
handlung der Beschwerdeführerin effektiv erfolgreich abgeschlossen
werden konnte. Mangels konkreter Hinweise auf aktuelle medizinische
Probleme der Beschwerdeführerin besteht mithin zum heutigen Zeitpunkt
insofern kein Grund mehr, die Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Be-
tracht zu ziehen.
5.3. Anlässlich der Gehörsgewährung im Hinblick auf eine allfällige Weg-
weisung nach Malta äusserte die Beschwerdeführerin die Befürchtung,
man würde dort ihren Ehemann töten (vgl. act. A2/10 S. 7). Dieser gab
an, sein Leben sei in Malta nicht sicher, und er würde lieber woanders le-
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ben als dort zu sterben (vgl. act. A1/11 S. 8). Diese Einwendungen der
Beschwerdeführenden werden auch auf Beschwerdeebene nicht weiter
substanziiert. Sie sind daher nicht geeignet, einen Selbsteintritt gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zu begründen. Sollten die Beschwerdeführen-
den wider Erwarten irgendwelche Probleme mit Drittpersonen haben,
können sie sich an die maltesischen Behörden wenden. Auch sonst lie-
gen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-II-VO nahelegen würden, da Malta unter anderem Signatarstaat der
FK und der EMRK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der
maltesische Staat würde sich nicht an die daraus resultierenden Ver-
pflichtungen halten.
5.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zustellen, dass das BFM im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist.
6.
Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge; dabei wird der Grundsatz der Einheit der Fa-
milie berücksichtigt (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend wurde keine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt, und es besteht auch kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde.
Für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83
Abs. AuG besteht – wie in E. 1.3 dargelegt – im Rahmen des Dublin-
Verfahrens kein Raum. Nachdem das BFM auf die Asylgesuche zu Recht
nicht eingetreten ist, steht der angeordnete Vollzug der verfügten Weg-
weisung im Einklang mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
8.
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst ist das Begehren auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig gewor-
den.
D-985/2010
Seite 10
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die
Beschwerde jedoch nicht von Vornherein als aussichtslos zu bezeichnen
war und die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage als bedürftig
gelten, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und sind ihnen keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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