B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-985/2016
Ur t e i l vom 2 8 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Bernhard Eymann, Advokat,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Tamile sri-lankischer Staatsange-
hörigkeit – verliess seinen Heimatort B._______ eigenen Angaben zufolge
am 5. März 2014 auf dem Seeweg. Nachdem er an einem ihm unbekann-
ten Ort an Land gelassen wurde, reiste er am 15. April 2014 in die Schweiz
ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 22. April 2014 wurde er
im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) ein erstes Mal summarisch zu
seinen Asylgründen angehört und am 5. Februar 2015 erfolgte eine aus-
führliche Anhörung.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörungen im Wesentli-
chen geltend, seine Schwester C._______ sei 1991 der Organisation Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und habe in der Folge in
deren Geheimdienst gewirkt. Er selbst habe die LTTE nur sporadisch un-
terstützt, indem er für sie Plakate aufgehängt und Essenspakete zu Check-
points der LTTE geliefert habe. Daraus seien ihm bis zum Jahr 2014 keine
Probleme entstanden. Dann habe jedoch eine unbekannte Person ihn und
seine Familie wegen ihrer Verwandtschaft zu C._______ bei den sri-lanki-
schen Sicherheitskräften denunziert. Am 14. Januar 2014 seien deshalb
drei zivil gekleidete Angehörige des Criminal Investigation Department
(CID) in seinem Elternhaus in D._______ aufgetaucht und hätten seine El-
tern nach dem Verbleib von C._______ gefragt. Er sei zufälligerweise auch
zugegen gewesen, weil er in D._______ arbeitstätig gewesen sei. Als seine
Eltern nichts zum Verbleib von C._______ hätten aussagen können, sei er
von den Männern des CID für ein Verhör in einem weissen Van ins Armee-
Camp in D._______ gebracht worden. In einem dunklen Zimmer mit Seilen
und Eisenketten mit Ringen an der Decke sei er nach dem Verbleib seiner
Schwester befragt worden. Dabei habe ihn ein Mann mit Handschuhen auf
das rechte Ohr geschlagen, was für längere Zeit ein Ohrensummen bei ihm
ausgelöst habe. Als er nichts über den Verbleib seiner Schwester habe
aussagen können, habe man ihn aufgefordert, niemandem über das Ver-
hör zu erzählen und ihn unter der Auflage, B._______ nicht zu verlassen,
freigelassen. Er sei in der Folge mit seiner Familie nach Hause gegangen,
habe aber ständig Angst gehabt, dass CID-Vertreter auftauchen und ihn
wieder mitnehmen würden. Aus diesem Grund habe er seinen Heimatstaat
knapp zwei Monate später verlassen. Zur Dokumentation seiner Vorbrin-
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gen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren unter an-
derem drei Schreiben verschiedener Personen zu den Akten, welche auf
seine Verfolgung Bezug nehmen.
C.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 – eröffnet am darauffolgenden Tag –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und wies sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete sie die Weg-
weisung an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 18. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht
an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte
er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren
der Asylentscheid des damaligen Bundesamts für Migration (BFM) vom
8. Juli 2009 betreffend die Schwester des Beschwerdeführers, eine Fürsor-
gebestätigung des (…) vom 9. Februar 2016 und eine Kostennote des Be-
schwerdeführers.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2016 lud der Instruktionsrichter die
Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Am 29. März
2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie an der
angefochtenen Verfügung vollumfänglich festhielt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2016 stellte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und bot ihm
die Gelegenheit, dazu eine Replik einzureichen. Am 14. April 2016 reichte
der Beschwerdeführer eine Replik ein, in welcher er an den Beschwerde-
anträgen vollumfänglich festhielt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2016 stellte der Instruktionsrichter
der Vorinstanz die Replik zu und gab ihr die Gelegenheit, eine Duplik dazu
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einzureichen. Die Vorinstanz reichte am 6. Mai 2016 eine Duplik ein, in
welcher sie an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich festhielt.
H.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer seine eigene
Geburtsurkunde und diejenige seiner Schwester C._______ zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt
von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für
den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher
rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUS-
KOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016).
3.2 Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz vor, sie habe im Asylverfah-
ren seiner Schwester (N […]) die LTTE-Mitgliedschaft seiner Schwester als
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Tatsache anerkannt. Dass sie nun die LTTE-Mitgliedschaft seiner Schwes-
ter in Frage stelle, erwecke den Eindruck, dass sie das Dossier seiner
Schwester für die Beurteilung seines Asylgesuchs nicht beigezogen habe.
Dies verstosse gegen den Untersuchungsgrundsatz.
3.3 Aus den Anhörungen des Beschwerdeführers geht klar hervor, dass die
von ihm vorgebrachten Asylgründe stark mit der LTTE-Mitgliedschaft sei-
ner Schwester zusammenhängen (vgl. die Akten des Asylverfahrens,
A3/11, F 7.01). Sowohl in der BzP als auch in der ausführlichen Anhörung
äusserte der Beschwerdeführer zudem die Vermutung, dass sich seine
Schwester C._______ in der Schweiz aufhalten könnte (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A3/11, F 3.02; A10/25, F 30). Entgegen der in der Ver-
nehmlassung geäusserten Auffassung musste für die Vorinstanz bei dieser
Sachlage klar sein, dass die Schwester des Beschwerdeführers in der
Schweiz womöglich ein Asylverfahren durchlaufen hatte. Entsprechend
wäre sie aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen,
nach jenem Dossier zu forschen und die dortigen Erkenntnisse für das vor-
liegende Asylverfahren zu berücksichtigen. Durch die diesbezügliche Un-
terlassung hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 12 VwVG) verletzt.
3.4 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbeson-
dere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen
und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBER-
GER/HIRZEL, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Im vorlie-
genden Fall erlauben die Akten hingegen eine materielle Beurteilung des
Asylgesuchs durch die Beschwerdeinstanz, so dass auf eine Kassation –
auch aufgrund der materiellen Gutheissung der Beschwerde – verzichtet
werden kann.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
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(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2
AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwal-
tungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbrin-
gen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger
Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.3 Im Asylpunkt begründete die Vorinstanz ihre Verfügung im Wesentli-
chen damit, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorgebrach-
ten Asylgründe glaubhaft zu machen. Seine Schilderungen der Unterstüt-
zungsleistungen für die LTTE, des Beitritts seiner Schwester zur LTTE und
des Vorfalls vom 14. Januar 2014 seien widersprüchlich, realitätsfremd und
substanzlos ausgefallen. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten
seine Asylgründe nicht glaubhaft zu machen. Zudem würden die sri-lanki-
schen Behörden zwar gegenüber tamilischen Rückkehrern eine erhöhte
Wachsamkeit aufweisen. Trotz der tamilischen Ethnie des Beschwerdefüh-
rers, seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und seines Alters von 48
Jahren sei jedoch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wiederein-
reise Massnahmen zu befürchten hätte, welche über einen sogenannten
„background check“ hinausgingen, weil er kein oppositionelles Profil auf-
weise.
4.4 Unter Bezugnahme auf die Anhörungsprotokolle und die im Beschwer-
deverfahren eingereichten Beweismittel hält der Beschwerdeführer dem
entgegen, seine Asylvorbringen seien glaubhaft, wenn man dem von der
Praxis entwickelten Massstab folge. Der Beitritt seiner Schwester zur LTTE
sei schon allein deshalb erstellt, weil die Vorinstanz ihr im Verfahren N (…)
aufgrund ihrer LTTE-Mitgliedschaft die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
habe. Darauf müsse sich die Vorinstanz behaften lassen.
Zudem vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass eine asylrele-
vante Verfolgung aufgrund seiner Berührungspunkte zur LTTE (Unterstüt-
zungsleistungen für die LTTE in den 1990er-Jahren und Beitritt seiner
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Schwester zur LTTE im Jahr 1991) ohne weiteres zu bejahen sei. Seine
Gefährdung sei einerseits in dem Übergriff im Jahr 2014 zum Ausdruck ge-
kommen, der für sich genommen schon die Flüchtlingseigenschaft be-
gründe. Anderseits lägen auch konkrete Indizien vor, welche den Eintritt
ernsthafter Nachteile in der Zukunft als wahrscheinlich erscheinen liessen.
4.5 Tatsächlich ist aufgrund der Akten ohne weiteres davon auszugehen,
dass die Schwester des Beschwerdeführers – ihre Verwandtschaft zum
Beschwerdeführer ist durch die eingereichten Geburtsurkunden ausgewie-
sen – bei der LTTE in Kaderfunktionen tätig war. Im Verfahren N (…) beur-
teilte die Vorinstanz die Aussagen der Schwester zu ihrer Tätigkeit für die
LTTE als glaubhaft. Sie sei nach einer mehrmonatigen Kampfausbildung
im LTTE-Camp in E._______ der F._______-Brigade zugeteilt worden, in
welcher sie bis 2002 gedient habe – zunächst als gewöhnliche Kämpferin,
ab 1993 als Leutnant und ab 1998/99 als Major. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat keine Gründe, von dieser Einschätzung abzuweichen. Entspre-
chend ist die Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu einer ehemals
profilierten LTTE-Aktivistin ausgewiesen.
4.6 Von diesem Aspekt abgesehen hegt auch das Bundesverwaltungsge-
richt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerde-
führers. Entgegen der in der Beschwerdeschrift und der Replik geäusser-
ten Auffassung hat er nämlich sowohl hinsichtlich seiner Unterstützungs-
handlungen für die LTTE als auch hinsichtlich der Geschehnisse vom
14. Januar 2014 teilweise widersprüchliche Aussagen gemacht. Diese ge-
gen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente dürfen jedoch nicht isoliert
betrachtet werden, sondern müssen in einer Gesamtsicht gegen jene Ele-
mente abgewogen werden, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen.
4.6.1 Während der BzP führte der Beschwerdeführer in Bezug auf seine
Unterstützung für die LTTE aus, er habe keinen persönlichen Kontakt zur
LTTE gehabt, und Kämpfern der LTTE lediglich Essen gegeben, als sie ihn
bei ihrem Aufenthalt in seinem Dorf danach gefragt hätten (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A3/11, F 7.01). In der ausführlichen Anhörung brachte er
demgegenüber vor, er habe mehrmals Plakate aufgehängt und Essenspa-
kete an Checkpoints der LTTE geliefert (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A10/25, F 83, F 92, F 104-106). Zudem sei er mehrmals im LTTE-Camp in
D._______ gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/25, F 100). Ent-
gegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift handelt es sich bei der
Aussage in der ausführlichen Anhörung nicht nur um eine Ergänzung der
Aussage in der BzP. Der Beschwerdeführer erzählt vielmehr eine teilweise
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neue Geschichte, ohne dass er plausible Gründe dafür anführen könnte.
Die Aussage in der Bundesanhörung, man habe ihm während der BzP
keine konkreten Fragen dazu gestellt (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A10/25, F 228), wird durch das Befragungsprotokoll der BzP widerlegt (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A3/11, F 7.01, wo ausdrücklich nach persönli-
chen Kontakten zur LTTE gefragt wurde).
Anderseits vermochte der Beschwerdeführer den Aufdruck der von ihm
aufgehängten Plakate darzulegen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/25,
F 94) und die Schilderung seiner Essenslieferungen enthält plausible Orts-
angaben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/25, F 104-106). Auch wenn
sich der Beschwerdeführer in der Schilderung seiner Unterstützungsleis-
tungen für die LTTE teilweise widersprochen hat, erreichen diese Wider-
sprüche verglichen mit den Realkennzeichen in seinen Aussagen nicht in
ein Ausmass, das auf Unglaubhaftigkeit schliessen lässt.
4.6.2 Auch die Schilderung der Vorkommnisse am 14. Januar 2014 ist von
Widersprüchen durchsetzt, die jedenfalls nicht als vernachlässigbar be-
zeichnet werden können. So führte der Beschwerdeführer in der BzP unter
Hinweis auf die Schwerhörigkeit seines Vaters aus, die CID-Beamten hät-
ten beim Besuch in seinem Elternhaus mit der Mutter über den Verbleib
seiner Schwester gesprochen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/11,
F 7.01). In der Bundesanhörung behauptete er hingegen, die Männer hät-
ten mit seinem Vater gesprochen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/25,
F 114) und bestätigte dies auf ausdrückliche Nachfrage hin (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A10/25, F 137). Weiter widersprechen die von ihm im vor-
instanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben eines Pastors und eines
Friedensrichters seinen Ausführungen in den Anhörungen. In den Schrei-
ben ist nämlich die Rede von einer Bedrohung durch bewaffnete Männer
des sri-lankischen Militärs (vgl. Akten des Asylverfahrens, A11/4, D1 und
D2), während der Beschwerdeführer immer von zivil gekleideten Angehö-
rigen des CID sprach (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/25, F 80, F 111).
Wie der Beschwerdeführer aber zu Recht anführt, enthalten seine Schilde-
rungen des Vorfalls umgekehrt auch verschiedene Realkennzeichen, wel-
che die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen nahelegen: So berichtet er in
kohärenter Art und Weise von der Ausstattung des Raums im Militärcamp
in D._______ (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/11, F 7.01; A10/25, F 114)
und von den Fragen der Männer. Zudem erzählt er von den Handschuhen
des Mannes, der ihn geschlagen habe (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A10/25, F 153). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der BzP von
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einem Schlag auf das rechte Ohr berichtete (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A3/11, F 7.01), steht nicht zwingend in Widerspruch zu seiner Schilderung
in der Bundesanhörung, als er – womöglich aus der Perspektive der befra-
genden Person – auf das linke, aus seiner eigenen Perspektive jedoch auf
das rechte Ohr zeigte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/25, F 151-152).
4.7 Es bestehen damit sowohl Hinweise für die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen, als auch solche dagegen. Die Widersprüche in den Aussagen über-
wiegen in einer Gesamtsicht jedoch nicht die Elemente, welche für die
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sprechen, so
dass unter dem Strich von deren Glaubhaftigkeit auszugehen ist. Im Fol-
genden ist deshalb die Asylrelevanz der Vorbringen zu prüfen.
4.7.1 Die Schwester des Beschwerdeführers ist seinen Angaben zufolge
bereits 1991 untergetaucht und hat sich den LTTE angeschlossen. Diese
Ausführungen sind mit denjenigen seiner Schwester im Verfahren N (…)
konvergent (vgl. die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift bei-
gelegte Verfügung des BFM vom 8. Juli 2009, S. 2). In den 23 Jahren bis
zu seiner Ausreise wurde er jedoch von den sri-lankischen Behörden mit
Ausnahme des Vorfalls am 14. Januar nie behelligt (vgl. Akten des Asyl-
verfahrens, A3/11, F 7.01). Auch nach dem 14. Januar 2014 bis zu seiner
Ausreise am 5. März 2014 kam es zu keinen weiteren Übergriffen oder
Drohungen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/25, F 179-182). Selbst
wenn der Vorfall am 14. Januar 2014 den Beschwerdeführer belastet ha-
ben muss, erreicht er nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile (Art. 3 Abs.
2 AsylG), zumal es sich dabei weder um einen schweren Eingriff in die kör-
perliche Integrität handelte, noch um eine Gefährdung, die eine Rückkehr
nach Sri Lanka unzumutbar machen würde (vgl. CARONI/GRASDORF-
MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 246).
4.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem publizierten Leitent-
scheid (BVGE 2011/24) jedoch verschiedene Risikogruppen definiert, die
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr un-
terliegen und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nach-
teilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören einerseits
Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt wer-
den, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden
zu sein (BVGE 2011/24, E. 8.1). Dazu gehören unter bestimmten qualifi-
zierten Umständen aber auch abgewiesene tamilische Asylsuchende, die
aus der schweizerischen Diaspora nach Sri Lanka zurückkehren (BVGE
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2011/24, E. 8.4). In Bezug auf letztere Personenkategorie hat das Bundes-
verwaltungsgericht in seinem jüngsten Referenzurteil zu Sri Lanka ver-
schiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen
(vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil
publiziert], E. 8.5). Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE ver-
mag demnach dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht
der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des ta-
milischen Separatismus zugeschrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine solche
Zuschreibung kann insbesondere auf familiären Verbindungen zu LTTE-
Mitgliedern und vergangenen Hilfeleistungen für die LTTE beruhen (a.a.O.,
E. 8.4.1). Diese Faktoren sind im Falle des Beschwerdeführers erfüllt. Auf-
grund seiner Verwandtschaft zu einer hochrangigen LTTE-Kämpferin und
seiner glaubhaften Unterstützung für die LTTE besteht das Risiko, dass
ihm die sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des
tamilischen Separatismus zuschreiben. Aus diesem Grunde ist unter Ab-
stützung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nach-
teile zu befürchten hätte.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten
keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschluss-
gründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer Asyl zu gewähren. Auf die weiteren Beschwerdeausfüh-
rungen zur Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist
aufgrund der Gutheissung der Beschwerde im Asylpunkt nicht näher ein-
zugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
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notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter reichte eine Kostennote ein, welche bis und mit Verfassung der
Beschwerde einen Aufwand von Fr. 1100.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) ausweist. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Unter Einbe-
zug des doppelten Schriftenwechsels und der zusätzlichen Beweismitte-
leingabe vom 13. Mai 2016 ist gestützt auf die anwendbaren Grundsätze
zur Bemessung der Parteientschädigung (Art. 7 ff. des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) von einem Aufwand von
Fr. 1500.– auszugehen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch
das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Arthur Brunner
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