B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-986/2018
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Januar 2018 / N (…).
D-986/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein damals noch minderjähriger Staatsange-
höriger von Gambia – ersuchte am 4. Juli 2016 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Chiasso (EVZ Chiasso) um die Gewährung von Asyl in der
Schweiz. Bei dieser Gelegenheit gab er auf dem handschriftlich und ge-
mäss entsprechendem Vermerk selbständig ausgefüllten Personalienblatt
an, er sei am (…) geboren, er stamme aus B._______, er sei ein ethnischer
Fula (auch: Fulani oder Peul [dt. Fulbe]) und seine Muttersprache sei Fula
(auch: Ful, Fulani, Peul oder Pulaar [dt. Fulfulde), er spreche aber auch
Englisch (vgl. act. A1: Personalienblatt).
A.b Nach der Gesucheinreichung wurde dem Beschwerdeführer eröffnet,
er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ
Zürich) zugewiesen worden. In der Folge wurde er vom EVZ Chiasso ins
VZ Zürich überstellt, wo die Behandlung seines Asylgesuches nach den
Bestimmungen der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV,
SR 142.318.1) an die Hand genommen wurde.
B.
Am 21. Juli 2016 fand im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin die
Befragung zur Person (vgl. act. A15: Protokoll), und am 5. August 2016
ebenfalls im Beisein der damaligen Rechtsvertreterin die Anhörung zu den
Gesuchsgründen statt (vgl. act. A18: Protokoll).
Im Rahmen der Befragung und der Anhörung gab der damals noch min-
derjährige Beschwerdeführer an, er habe mit seinen Eltern stets in
B._______ gelebt und dort auch neun Jahre die Schule besucht. Er sei am
29. Januar 2016 mit seiner Mutter von Gambia nach Senegal ausgereist
und habe mangels Geldmitteln von dort die Reise alleine weitergeführt. Zu
den Ausreisegründen führte er das Folgende aus: Sein Vater sei ehemals
(Berufs-) Soldat gewesen, jedoch schon (… [zu Beginn der 1990er-Jahre])
aus dem Militär ausgeschieden. Er sei damals nicht pensioniert worden,
sondern er habe das Militär aus persönlicher Betroffenheit freiwillig verlas-
sen, nachdem sein älterer Bruder im Militär umgekommen sei. Zwar sei
sein Vater von da an nicht mehr Soldat gewesen, als Mitarbeiter eines Si-
cherheitsdienstes respektive in seiner Funktion als Security Officer (… [ei-
ner staatlichen Behörde]) habe er aber weiterhin für die Regierung gear-
beitet. Sein Vater sei offenbar mit dem am 31. Dezember 2014 erfolgten
Putschversuch in Verbindung gebracht worden. Agenten der NIA (National
Intelligence Agency) hätten zu Hause regelmässig nach dem Vater gesucht
D-986/2018
Seite 3
und hätten ihn einmal mitgenommen. Nachdem er wieder freigelassen res-
pektive wieder aufgetaucht sei, seien Personen einer Gruppe namens
"Men in Black" bei ihnen erschienen. Im November 2015 sei der Vater er-
neut verschwunden. In der Folge sei er von einem Freund des Vaters ge-
warnt worden, er könnte Schwierigkeiten mit der Regierung bekommen,
um seinen Vater unter Druck zu setzen. Ob sein Vater mit dem Putschver-
such von Ende Dezember 2014 tatsächlich etwas zu tun gehabt habe,
wisse er nicht. Sein Vater sei allerdings noch unter dem alten Präsidenten
Soldat gewesen und von daher ein Gegner des neuen Präsident Yahya
Jammeh. Auf Nachfrage nach verwandtschaftlichen Beziehungen in Gam-
bia machte er geltend, mit seiner Mutter keinen Kontakt aufgenommen zu
haben und auch sonst habe er dort niemanden.
Zu seinem Reiseweg führte der Beschwerdeführer aus, er sei von Senegal
über Mali, Burkina (Burkina Faso) und Niger nach Libyen gereist, von wo
er auf dem Seeweg nach Italien gelangt sei. Die Reise sei sehr gefährlich
und beschwerlich gewesen. Insbesondere in Libyen habe er sehr gelitten.
Auf die Frage nach der Möglichkeit der Beschaffung von Papieren und all-
fälligen Beweismitteln brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Be-
fragung vor, er könne einzig Fotos von seinem Vater beibringen, als dieser
noch Soldat gewesen sei. Gleichzeitig stellte er an dieser Stelle in Aussicht,
er werde versuchen, sich an seinen früheren Lehrer zu wenden, um über
diesen an seinen Geburtsschein zu gelangen. Drei Wochen nach der Be-
fragung legte der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung zehn Fotos
vor, welche alle einen Mann in einem militärischen Kontext zeigen und bei
welchem es sich laut dem Beschwerdeführer um seinen Vater handle.
Dazu führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin aus, die Fotos
stammten aus dem Foto-Album seines Vaters und er habe Aufnahmen die-
ser Fotos während seiner gesamten Reise von Gambia in die Schweiz auf
seinem Mobiltelefon mit sich geführt. Zu dem in Aussicht gestellten Ge-
burtsschein führte er an, diesen habe er noch nicht beschaffen können, da
er seinen Lehrer wegen der Schulferien noch nicht erreicht habe. Sechs
Tage nach der Anhörung reichte der Beschwerdeführer kommentarlos eine
Kopie eines Geburtsregisterauszuges zu den Akten (vgl. unten, Bst. C.b).
C.
C.a Nach der Anhörung wurde der Beschwerdeführer ins erweiterte Ver-
fahren verwiesen (vgl. dazu Art. 19 TestV), da weitere Abklärungen notwen-
dig seien, namentlich in Bezug auf die Identität des Beschwerdeführers
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(vgl. act. A19: Zwischenverfügung vom 10. August 2016). Im Anschluss da-
ran wurde der Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des
Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen.
C.b Am 11. August 2016 erteilte der Beschwerdeführer seiner bisherigen
Rechtsvertreterin Vollmacht auch für das erweiterte Verfahren. Gleichzeitig
liess er ein Beweismittel zu den Akten reichen, welches von seiner Rechts-
vertreterin als Bestätigung seiner Schule bezeichnet wurde (vgl. act. A21:
Beweismittelumschlag).
C.c Am 15. August 2016 wurde dem damals nach wie vor minderjährigen
Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zusätzlich
eine rechtskundige Person beigeordnet.
C.d Am 2. November 2016 nahm das SEM ein vom Institut D._______ ver-
fasstes, rechtsmedizinisches Gutachten vom 30. Oktober 2016 zu den Ak-
ten. In diesem Gutachten gelangte das konsultierte Institut im Wesentli-
chen zum Schluss, bei der untersuchten Person (dem Beschwerdeführer)
sei die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Voll-
jährigkeit höchst unwahrscheinlich.
C.e Am 3. November 2016 gab die vormalige Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers bekannt, das Vertretungsverhältnis sei beendet.
D.
D.a Mit Eingabe vom 27. November 2017 liess der Beschwerdeführer um
Auskunft nach dem Verfahrenstand ersuchen und verwies auf seine
schwierige Situation und eine labile psychische Verfassung.
D.b Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 beantwortet.
D.c Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 (eröffnet am folgenden Tag) lehnte
das SEM das Asylgesuch des inzwischen volljährig gewordenen Be-
schwerdeführers ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus
der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Gambia. In seinem Ent-
scheid erklärte das Staatssekretariat die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers aufgrund einer insgesamt mangelhaften Substanziierung seiner Anga-
ben und Ausführungen – und zwar sowohl hinsichtlich seiner familiären
Verhältnisse als auch hinsichtlich der geltend gemachten, angeblich aus-
reiserelevanten Ereignisse – als insgesamt unglaubhaft. Für die Entscheid-
begründung im Einzelnen kann, soweit nicht nachfolgend darauf eingegan-
gen wird, auf die Akten verwiesen werden.
D-986/2018
Seite 5
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 16. Februar
2018 – handelnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin – Be-
schwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Bei-
ordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Im Rah-
men der Begründung seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer an
seinen gemachten Angaben und Ausführungen fest, wobei er geltend
machte, diese hielten einer Gesamtbetrachtung durchaus stand. Zur Stüt-
zung dieses Vorbringens verwies er namentlich auf sein junges Alter sowie
auf eine mittlerweile von fachärztlicher Seite erkannte, schwerwiegende
Traumatisierung und schliesslich auf die zügige Verfahrensabfolge im VZ
Zürich. Dabei führte er zur vorgebrachten Traumatisierung an, diese sei
seinen Erlebnissen auf seiner Reise über Mali, Burkina Faso und Libyen
nach Italien geschuldet, da er auf seiner Reise misshandelt, gefangen ge-
halten und sexuell belästigt worden sei. Zusätzlich machte er das Vorliegen
sprachlicher Probleme geltend. Soweit sein Sachverhaltsvortrag angebli-
che Mängel aufweise, seien diese vollumfänglich den vorgenannten Um-
ständen zuzuschreiben. Seine Vorbringen seien glaubhaft und er habe be-
gründete Furcht gehabt, wegen der politischen Anschauungen seines Va-
ters ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
Im Rahmen seiner weiteren Beschwerdebegründung erklärte der Be-
schwerdeführer den Wegweisungsvollzug als unzumutbar, wobei er zur
Hauptsache auf das vollständige Fehlen eines tragfähigen Beziehungsnet-
zes und das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankungs-
lage verwies. Auf die Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde
vorgelegten Beweismittel – darunter zwei fachärztlicher Berichte vom
17. Januar 2017 und vom 8. Februar 2018 – wird nachfolgend zurückge-
kommen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2018 wurde den Gesuchen um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63
Abs. 4 VwVG) sowie um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (nach
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Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) entsprochen und dem Beschwerde-
führer antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3
AsylG). Gleichzeitig wurde das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen
(Art. 57 Abs. 1 VwVG).
G.
Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 9. März 2018 hielt das SEM an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dabei führte das Staatssekretariat an, sowohl die Befragung zur
Person als auch die Anhörung seien in einer dem damaligen Alter des Be-
schwerdeführers entsprechenden Form durchgeführt worden, indem ge-
mäss dem Grundsatzurteil BVGE 2014/30 vorgegangen worden sei. Wei-
ter seien damals bezüglich der verwendeten Sprache weder vom Be-
schwerdeführer noch seine damalige Rechtsvertretung Anmerkungen zu
Protokoll gegeben worden. Entgegen den Beschwerdevorbringen hätten
schliesslich während der Befragung und der Anhörung keinerlei Anzeichen
für eine psychische Auffälligkeit bestanden, und die eingereichten ärztli-
chen Berichte betätigten, dass der schlechte psychische Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers vor allem auf den Erhalt des negativen Asy-
lentscheides zurückzuführen sei. Es dürfe daher davon ausgegangen wer-
den, dass sich die aufgetretenen Belastungsmomente mit dem Abschluss
des Verfahrens wieder bessern werden.
H.
Am 3. April 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertre-
terin eine Replik ein, in welcher er an seinen Beschwerdevorbringen voll-
umfänglich festhielt. Dabei hielt er der Vorinstanz entgegen, die eingereich-
ten Arztberichte bestätigten gerade nicht, dass seine psychischen Be-
schwerden auf den negativen Asylentscheid zurückzuführen seien, gehe
doch aus diesen Berichten hervor, dass eine Behandlung seiner psychi-
schen Problem schon rund ein Jahr vor Erlass der angefochtenen Verfü-
gung notwendig geworden sei. Dass anlässlich der Befragung und Anhö-
rung seine schlechte psychische Verfassung nicht erkannt worden sei, wi-
derlege die ärztliche Diagnose betreffend das Vorliegen einer posttrauma-
tischen Belastungsstörung nicht, und ebenso wenig, dass sich diese auf
seine Vernehmungsfähigkeit und damit auf den Ausgang seines Verfah-
rens ausgewirkt habe. Im Rahmen seiner weiteren Ausführungen zur Sa-
che bekräftigte er, er sei auf eine psychiatrisch-psychologische Behand-
lung angewiesen, welche in seiner Heimat nicht erhältlich sei, was bei der
Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit zwingend zu berücksichtigen sei,
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zumal auch keine begünstigenden Umstände gegeben seien, um die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu bejahen. Auf den Inhalt der Rep-
likeingabe wird weiter, soweit wesentlich, nachfolgend zurückgekommen.
Am 5. April 2018 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine
Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualantrages die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans
SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen beantragt. Dabei beruft er
sich im Wesentlichen auf eine unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und auf eine Verletzung seines Anspruchs auf das
rechtliche Gehör, indem er geltend macht, im Verlauf der Befragung und
der Anhörung habe er sich sowohl aus sprachlichen Gründen als auch we-
gen seines damaligen psychischen Gesundheitszustandes nicht hinrei-
chend ausdrücken können, was vom SEM nicht erkannt worden sei und
was sich zu seinem Nachteil auf den vorinstanzlichen Entscheid ausgewirkt
habe. Daneben macht er das Vorliegen weiterer Verfahrensfehler geltend.
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Seite 8
Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist vorab einzugehen, da diese im Be-
stätigungsfall gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfü-
gung führen könnten.
2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich namentlich darauf, er sei in Fula be-
fragt und angehört worden, obwohl eigentlich Wolof die für ihn am besten
verständliche Sprache sei, und dies stelle einen Verfahrensmangel dar. In
diesem Zusammenhang führt er gleichzeitig an, damals noch minderjährig,
habe er anlässlich der Gesucheinreichung nicht Wolof sondern Fula als
seine Hauptsprache genannt, da er befürchtet habe, im Falle einer Nen-
nung von Wolof glaube man ihm nicht, dass er ein Fulbe sei. Zusätzlich
macht er geltend, während der Befragung habe er den Dolmetscher nicht
gut verstanden, da dieser einen senegalesischen Fula-Dialekt gesprochen
habe. Diese Vorbringen vermögen aufgrund der Aktenlage nicht zu über-
zeugen. Dabei ist dem Beschwerdeführer zunächst entgegenzuhalten,
dass er anlässlich der Gesucheinreichung vom 4. Juli 2016 und im Rah-
men der nachfolgenden Befragung vom 21. Juli 2016 durchaus präzise An-
gaben nicht nur zu seinem ethnischen Hintergrund, sondern gerade auch
zu den ihm geläufigsten Sprachen gemacht hat, indem er übereinstimmend
Fula und Englisch nannte. Wenn er jetzt vorbringt, seine Hauptsprache sei
Wolof, was er aus taktischen Gründen verheimlicht habe, wirft dies ernst-
hafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf. Der Um-
stand des unterschiedlichen Fula-Dialekts wurde ausserdem zu Beginn der
Befragung explizit thematisiert und es spricht insgesamt nichts dafür, dass
es zu ernsthaften Verständigungsproblemen gekommen wäre. Im Übrigen
bestätigte der Beschwerdeführer zum Schluss der Befragung, den Dolmet-
scher gut verstanden zu haben, und auch zum Schluss der Anhörung be-
stätigte er die Verständlichkeit der Sprache und die Vollständigkeit des Pro-
tokolls. In diesem Zusammenhang bleibt gleichzeitig festzuhalten, dass der
damals noch minderjährige Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung
und der Anhörung nicht auf sich alleine gestellt war, sondern ihm während
dieser Verfahrensschritte und noch darüber hinaus seine damalige Rechts-
vertreterin zur Seite stand. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen wer-
den, dass vonseiten seiner Rechtsvertretung umgehend auf sprachliche
Probleme hingewiesen worden wäre, hätten solche tatsächlich bestanden.
Nach dem Gesagten ist das Vorbringen über das angebliche Vorliegen
sprachlicher Probleme als vorgeschoben zu erkennen.
2.3 Nicht anders verhält es sich mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer
sei im erstinstanzlichen Verfahren aus psychischen Gründen nur zu einem
beschränkten Sachverhaltsvortrag in der Lage gewesen, was vom SEM
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hätte erkannt werden müssen. Tatsächlich besteht aufgrund der vorgeleg-
ten Arztberichte Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe auf-
grund der Umstände seiner Reise, insbesondere aufgrund seiner Erleb-
nisse in Libyen, psychische Verletzungen erlitten, an welchen er bis heute
zu leiden habe. Den vorgelegten Arztberichten lässt sich hingegen nichts
entnehmen, was dafür sprechen würde, er wäre deswegen im Rahmen der
Befragung und Anhörung nicht zu einem vollständigen Sachverhaltsvor-
trag, mithin zu hinreichend substanziierten und widerspruchsfreien Sach-
verhaltsangaben und -schilderungen in der Lage gewesen (vgl. dazu den
psychopathologischen Befund im Arztbericht vom 17. Januar 2017). In die-
sem Zusammenhang überzeugt auch der implizite Vorhalt einer zu raschen
Verfahrensabfolge im VZ Zürich nicht, zumal dies durch die Beiordnung
eines Rechtsvertreters kompensiert wird.
2.4 Nach dem Gesagten besteht insgesamt kein Anlass zur Annahme,
sprachliche oder psychische Probleme hätten den Beschwerdeführer an
einem vollständigen und korrekten Sachverhaltsvortrag gehindert und er
habe sich daher noch nicht zu allen Aspekten hinreichen äussern können.
Weiterer Abklärungsbedarf ist daher nicht ersichtlich.
2.5 Der Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass während des Verfahrens
im VZ Zürich nicht am Alter des Beschwerdeführers gezweifelt wurde, und
insbesondere, dass das Verfahren im VZ Zürich wie auch die Befragung
und Anhörung in einer seinem damaligen Alter gerechten Art und Weise
geführt wurde. So wurden im Verlauf der Anhörung alle massgeblichen Fra-
gen Schritt für Schritt angegangen und die Fragepunkte – soweit Lücken
bestanden – später nochmals aufgenommen, um dem Beschwerdeführer
genügend Raum für einen vollständigen Sachverhaltsvortrag zu bieten.
Ihm wurde damit in altersgerechter Form hinreichend Gelegenheit gebo-
ten, sich sowohl zu seiner Person als auch zu seinen Gesuchsgründen
umfassend zu äussern.
2.6 Vom mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer wird ausserdem ge-
rügt, während er noch minderjährig gewesen sei, sei sein Verfahren vom
SEM in Verletzung des Priorisierungsgebotes von Art. 17 Abs. 2bis AsylG
verschleppt worden. Als Folge davon seien während seiner Minderjährig-
keit notwendige Abklärungen und eine Würdigung seiner Sache im Lichte
der massgeblichen Praxis zur Behandlung unbegleiteter Minderjähriger un-
terblieben. Diese Rüge erscheint aufgrund der Aktenlage als durchaus
nachvollziehbar, da nicht einsichtig ist, weshalb vom SEM nach der Ver-
weisung der Sache ins erweiterte Verfahren (gemäss Art. 19 TestV) die in
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der Zwischenverfügung vom 10. August 2016 explizit als notwendig erklär-
ten Abklärungen (vgl. oben, Bst. C.a.) nicht an die Hand genommen wur-
den. Eingeholt wurde lediglich das rechtsmedizinische Altersgutachten
vom 30. Oktober 2016, in welchem die damalige Minderjährigkeit bestätigt
wurde (vgl. oben, Bst. C.d). Der Beschwerdeführer ist allerdings zum heu-
tigen Zeitpunkt volljährig, weshalb sein Rechtsschutzinteresse an den von
ihm monierten Abklärungen weggefallen ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Von da-
her fällt eine Rückweisung der Sache auch mit Blick auf die vormalige Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers ausser Betracht.
2.7 Nach dem Gesagten ist weder eine Gehörsrechts- noch eine andere
rechtserhebliche Verfahrensrechtsverletzung festzustellen und auch kein
Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen ersichtlich. Damit fällt die be-
antragte Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht, womit das
Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt das SEM zum Schluss, auf-
grund der insgesamt mangelhafte Substanziierung nicht nur seiner Anga-
ben und Ausführungen zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen,
sondern gerade auch seiner Angaben und Ausführungen zum familiären
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Seite 11
Hintergrund, seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt
unglaubhaft zu erkennen. Das Staatssekretariat verweist in diesem Zu-
sammenhang auf ein vielfach ausweichendes Aussageverhalten und ins-
besondere darauf, dass der Beschwerdeführer gerade in den zentralen
Punkten seines Sachverhaltsvortrages sehr vage geblieben sei und er
auch zu einschneidenden Punkten keine Detailangaben gemacht habe.
Die Ausführungen zum angeblich vollständigen Kontaktverlust zu seiner
Familie erklärt das Staatssekretariat als nicht nachvollziehbar.
4.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber an seinen bisherigen Anga-
ben und Ausführungen vollumfänglich fest, wobei er geltend macht, einer
Gesamtbetrachtung hielten diese durchaus stand, zumal bei hinreichender
Berücksichtigung seines Alters im Zeitpunkt der Befragung und der Anhö-
rung, seiner damaligen Erschöpfung aufgrund seiner schwerwiegenden Er-
lebnisse auf der Reise und seiner daraus folgenden Traumatisierung, zu-
dem mit Blick auf die raschen Verfahrensabfolge im VZ Zürich, vor deren
Hintergrund er noch nicht habe Vertrauen fassen können. Angesichts sei-
nes psychischen Gesundheitszustandes sei er gar nicht in der Lage gewe-
sen, sich substanziierter zu äussern, sei er doch damals auch sehr ver-
ängstigt gewesen. Die von der Vorinstanz geltend gemachte Oberflächlich-
keit und Detailarmut seien daher auf seine damalige psychische Verfas-
sung zurückzuführen. Ausserdem habe es sprachliche Probleme gegeben
(vgl. oben, E. 2.2). Darüber hinaus sei über die politischen Verstrickungen
seines Vaters auch gar nicht genauer im Bild gewesen, da ihm sein Vater
darüber nichts Näheres berichtet habe. Dies einerseits um ihn zu schützen,
andererseits aus kulturellen Gründen. Zu beachten sei ebenso, dass er
beispielsweise seine Schilderungen zu seiner Familie im Rahmen seiner
späteren Behandlung – in der klinischen Ersteinschätzung und in der nach-
folgenden Therapie – in sich stimmig und widerspruchsfrei bestätigt habe.
Überdies seien seine Schilderungen zu den in der Heimat erlebten Ereig-
nissen durchaus überwiegend übereinstimmend und plausibel ausgefallen.
Gleichzeitig liessen sich seine Schilderungen ohne weiteres mit den dama-
ligen politischen Verhältnissen in seiner Heimat in Einklang bringen.
4.3 Mit Blick auf die Aktenlage sind die einlässlichen Vorbringen auf Be-
schwerdeebene nicht geeignet, die vorinstanzlichen Feststellungen und
Schlüsse betreffend die klare Mangelhaftigkeit seiner Sachverhaltsanga-
ben und -schilderungen zu entkräften. Dies aus folgenden Gründen:
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Seite 12
Aus den Akten geht hervor, dass der im Zeitpunkt seiner Gesuchseinrei-
chung tatsächlich erst (…)-jährige Beschwerdeführer im Rahmen der Be-
fragung und Anhörung sehr wohl zu präzisen Angaben und nachvollzieh-
baren Detailschilderungen in der Lage war, jedenfalls soweit er zu solchen
bereit war. Beispielsweise war er im Verlauf der Anhörung in der Lage, auf
Nachfrage hin präzise Angaben zur Arbeitsstelle seines Vaters zu machen
und seine diesbezüglichen Angaben auch in einen schlüssigen Kontext zu
stellen. So berichtete er nachvollziehbar über das Ausscheiden seines Va-
ters aus dem Dienst als Berufsmilitär (… [zu Beginn der 1990er-Jahre]) und
dessen Eintritt in den Dienst als Mitarbeiter im Sicherheitsdienst (… [einer
staatlichen Behörde]), womit sein Vater auch nach seinem Ausscheiden
aus dem Militär über eine staatliche Anstellung verfügt habe. In diesem Zu-
sammenhang machte er zudem erstaunlich schlüssige Detailangaben zu
den persönlichen Gründen, welche seinen Vater vor Jahren zum Ausschei-
den aus seiner Tätigkeit als Berufsmilitär veranlasst hätten. An anderer
Stelle beschrieb er kurz, aber ebenso schlüssig, dass sein Vater den Prä-
sidenten Yahya Jammeh abgelehnt habe, weil er noch unter dem früheren
Präsidenten im Militär gedient habe, welcher von Yahya Jammeh wegge-
putscht worden sei. Der Beschwerdeführer hat damit Ausführungen zu
Randaspekten gemacht, welche einen beachtlichen Detailgehalt aufwei-
sen. Insgesamt lässt er damit einen sehr hohen Orientierungsgrad zu allen
möglichen Aspekten erkennen. Dies kontrastiert jedoch ganz erheblich mit
der weitgehenden Substanzlosigkeit seiner Angaben und Ausführungen zu
den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen. Diesbezüglich hat er – über
blosse Behauptungen hinaus – praktisch nichts eingebracht, was ernsthaft
auf ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten Ereignisse schliessen
liesse. So hat er namentlich über wiederholte Aufsuchungen seiner Familie
angeblich zuerst von Agenten der NIA und dann angeblich von sogenann-
ten "Men in Black" berichtet, in diesem Zusammenhang jedoch nichts er-
kennbar gemacht, was zumindest ansatzweise auf eine tatsächliche Be-
troffenheit von Behelligungen vonseiten der damals überaus berüchtigten
NIA deuten würde. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei-
spielsweise zu einer absolut präzisen Datierung seiner Ausreise aus Gam-
bia in der Lage war, wobei er diesbezüglich auf Nachfrage hin angab, er
habe mit einer Frage nach diesem Datum gerechnet (vgl. act. 15 F. 5.01).
Dass er in diesem Punkt zu einer präzisen Angabe in der Lage war (und
eine diesbezügliche Frage offenkundig von ihm erwartet wurde), kontras-
tiert wiederum überaus deutlich mit seinen praktisch völlig offenen Anga-
ben zu den Umständen der geltend gemachten Verhaftungen seines Va-
ters. In dieser Hinsicht legte er sich weder auf Daten fest, noch berichtete
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Seite 13
er übereinstimmend über die angebliche Dauer der ersten Verhaftung res-
pektive des ersten Verschwindens seines Vaters. Gab er im Rahmen der
Befragung noch an, sein Vater sei 2015 ein erstes Mal für zwei Wochen in
Haft gekommen (zu einem völlig offenen Zeitpunkt), brachte er im Rahmen
der Anhörung vor, sein Vater sei damals für eine Wochen verschwunden.
Auch zu den geltend gemachten Aufsuchungen von NIA-Agenten oder
"Men in Black" beliess er es bei völlig offenen zeitlichen Angaben. Dass der
Beschwerdeführer in all diesen zentralen Punkten nur durchwegs vage und
zudem auch noch teilweise divergierenden Angaben gemacht hat, lässt
nicht auf eine tatsächliche Betroffenheit von Nachstellungen von der gel-
tend gemachten Seite (angeblich vonseiten der heimatlichen Sicherheits-
kräfte) und aus den geltend gemachten Gründen (angeblich wegen Verstri-
ckungen seines Vaters politischer Natur) schliessen.
Vom Beschwerdeführer wurde im Weiteren namentlich geltend gemacht,
er habe den Kontakt nicht nur zu seinem Vater, sondern auch zu seiner
Mutter verloren, nachdem er von Senegal alleine weitergereist sei. Auf Be-
schwerdeebene legt er viel Gewicht auf die Bekräftigung dieses Vorbrin-
gen. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch davon auszugehen, der Beschwer-
deführer stehe mit seiner Heimat bis heute in direktem Kontakt, und zwar
mit seinen Eltern. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass er im Ver-
lauf des erstinstanzlichen Verfahrens zweimal Beweismittel aus Gambia
nachgereicht hat. Zwar hat er zu den von ihm im Rahmen der Anhörung
nachgereichten Fotos angegeben, er habe diese während seiner gesam-
ten Reise bis in die Schweiz mit sich geführt, dies gespeichert auf seinem
Mobiltelefon (vgl. act. A18 F. 6-12). Dieses Vorbringen steht jedoch in kla-
rem Widerspruch dazu, dass er im Rahmen der Befragung an gleich zwei
Stellen die Beschaffung entsprechender Fotos erst in Aussicht stellte (vgl.
act. A15 Ziff. 4.04 und 7.04), ebenso wie eine Kopie seines Geburtsscheins
(vgl. act. A15 Ziff. 8.01 und 9.01). In diesem Zusammenhang darf jedoch
ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er die erst drei Wochen
später nachgereichten Fotos schon im Rahmen der Befragung vorgelegt
respektive gezeigt hätte, wären diese tatsächlich während der gesamten
Zeit auf seinem Mobiltelefon abgespeichert gewesen. Im Rahmen der Be-
fragung brachte er jedoch auf erste Frage nach allfälligen Papieren vor, er
könne Bilder von seinen Vater (erst noch) "kriegen" (a.a.O., Ziff. 4.04). Auf
Zusatzfrage nach Beweismitteln, welche er (schon) heute einreichen
könne, brachte er wiederum vor, er hätte nur Bilder von seinem Vater
(a.a.O., Ziff. 7.04). Diese hinreichend klaren Aussagen lassen vernünftiger-
weise ausschliessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung
bereits im Besitz der erst drei Wochen später vorlegten Fotos war. Es muss
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vielmehr davon ausgegangen werden, diese seien ihm im Nachgang zur
Befragung aus der Heimat zugestellt worden, und zwar von seinen Eltern,
da die Fotos tatsächlich den Eindruck machen, sie seien schon alt und
stammten aus der persönlichen Fotosammlung eines ehemaligen Militär-
angehörigen. Nicht anders verhält es sich im Falle der knapp eine Woche
nach der Anhörung kommentarlos nachgereichten Kopie eines Geburtsre-
gisterauszuges schliessen, welcher (…) 2013 in Banjul ausgestellt worden
sein soll. Das überaus oft wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers,
einen Kontakt könne er nur zu einem ehemaligen Lehrer herstellen, ist auf-
grund der Aktenlage als Schutzbehauptung zu erkennen.
4.4 Nach dem Gesagten ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwer-
deführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus den von ihm geltend gemachten
Gründen (wegen angeblichen politischen Verstrickungen des Vaters) und
von der von ihm behaupteten Seite (der vormaligen NIA) vor Nachstellun-
gen bedroht war. Bei dieser Sachlage bedarf es ausser einer Erwähnung
keiner weiteren Erwägungen dazu, dass sich die allgemeinen politischen
Verhältnisse in Gambia seit seiner Ausreise ohnehin massgeblich verän-
dert haben und Yahya Jammeh nicht mehr an der Macht ist.
4.5 Nach vorstehenden Erwägungen hat das SEM zu Recht das Vorliegen
der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
[erster Satz] AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu be-
stätigen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter
Satz] AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltend-
machung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
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heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Gambia ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den
Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer
Rückführung nach Gambia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Feb-
ruar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In diese Rich-
tung ist nach vorstehenden Feststellungen nichts Stichhaltiges ersichtlich.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die aktuellen Verhältnisse in Gambia sprechen nicht gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges, und im Falle des Beschwerdeführers sind
auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug als unzu-
mutbar erscheinen liessen. So besteht nach vorstehenden Erwägungen
zunächst kein Anlass zur Annahme, er hätte den Kontakt zu seinen Eltern
verloren. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass er nicht aus sehr armen,
sondern aus wirtschaftlich durchaus geordneten Verhältnissen stammt.
Zwar macht er auf Beschwerdeebene unter Verweis auf eine Aktenstelle
und auf den Inhalt des Arztberichts vom 8. Februar 2018 das Gegenteil
geltend. Gemäss den überzeugenden Schilderungen zur Arbeitssituation
seines Vaters (vgl. oben, Bst. B [erster Absatz] und E. 4.2 [zweiter Absatz])
hat dieser jedoch seit seinem Ausscheiden aus dem Militär eine Anstellung
(… [bei einer staatlichen Behörde]). Die Familie des Beschwerdeführers
dürfte von daher sehr wohl über ein geregeltes und auch durchaus ausrei-
chendes Einkommen verfügen. Aus den ärztlichen Berichten geht zwar
hervor, dass die Beziehung zu den Eltern offenbar zum Teil durch ernst-
hafte Konflikte geprägt war, dies vermag jedoch nicht gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges zu sprechen. Es darf auch mit Blick darauf
davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könne in sein ange-
stammtes familiäres Umfeld zurückkehren, welches ihn nach seiner Rück-
kehr unterstützen wird. Vor diesem Hintergrund erscheint als unerheblich,
dass der nach wie vor jugendliche Beschwerdeführer noch keine Berufs-
ausbildung erlangt hat, was von ihm im auf Beschwerdeebene geltend ge-
macht wird.
Der Beschwerdeführer macht unter Vorlage der fachärztlichen Berichte
vom 17. Januar 2017 und 8. Februar 2018 sowie unter Verweis einen Be-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur medizinischen Versor-
gungslage in Gambia aus dem Jahre 2010 (Gambie: traitement de PTSD
et d’épisodes dépressifs sévères; Bern, 19. April 2010) geltend, er leide an
einer posttraumatischen Belastungsstörung und er sei auf eine psychiat-
risch-psychologische Behandlung angewiesen, welche in seiner Heimat
nicht erhältlich sei. Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf das Vorlie-
gen einer medizinischen Notlage. Zwar liegen betreffend die medizinische
Versorgungslage in Gambia kaum positive Berichte vor, jedenfalls soweit
es das Gebiet der psychischen Erkrankungen betrifft (vgl. dazu bspw.:
„Gambia Mental Health Report 2012“, University of Ibadan [Nigeria];
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bia_report.pdf; abgerufen am 26. April 2018). Unzumutbarkeit liegt jedoch
jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Verweis auf die
langjährig Praxis gemäss EMARK 2003 Nr. 24 E.5a und b). Im Falle des
Beschwerdeführers ist nicht überwiegend davon auszugehen, er sei auf
eine Behandlung im bisherigen Rahmen auch weiterhin zwingend ange-
wiesen: Dass er aufgrund von Erlebnissen nicht in der Heimat, sondern auf
seiner Reise über Mali, Burkina Faso, Niger und Libyen nach Italien eine
Traumatisierung erfahren hat, ist aufgrund der vorgelegten Arztberichte als
erstellt zu erkennen. Ebenso ist aufgrund der vorgelegten Arztberichte als
erstellt zu erkennen, dass er auf die in der Schweiz aufgenommene psy-
chiatrisch-psychologische Behandlung positiv angesprochen hat. Hinge-
gen ist auch unter Berücksichtigung der Arztberichte nicht davon auszuge-
hen, dass er zwingend auf eine Fortsetzung der Behandlung in der
Schweiz angewiesen wäre, weil sich sein psychisches Leiden als überaus
schwer darstellen würde. Zwar wird im Arztbericht vom 8. Februar 2018
ausgeführt, ohne Fortsetzung einer intensiven traumaspezifischen Be-
handlung bestehe ein hohes Risiko einer Chronifizierung der Störung, ins-
besondere auch ein hohes Risiko einer voll ausgeprägten Cannabis-Ab-
hängigkeit, was zu hohem subjektiven Leiden und möglicherweise funktio-
nellen Einbussen im Sinne einer Teil- oder Vollinvalidität führen dürfte. Aus
dem Bericht geht jedoch mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass diese
Prognose in der Annahme getroffen wurde, der Beschwerdeführer verfüge
in der Heimat über keine persönlichen Anknüpfungspunkte und er sei dar-
über hinaus in der Heimat auch noch an Leib und Leben gefährdet, was
nach vorstehenden Erwägungen nicht zutrifft. Aus dem Arztbericht vom
8. Februar 2018 geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer neben der
psychiatrisch-psychologischen Behandlung auch medikamentös behan-
delt wird. Die ausgewiesene Medikation beschränkt sich allerdings laut
dem Bericht seit einem Jahr auf die Abgabe eines sehr bekannten, primär
angstlösenden und schlafanstossenden sowie leicht stimmungsaufhellen-
den Medikaments (E._______) in einer sehr mässigen Dosierung respek-
tive effektiv in der Minimaldosierung ([…]; d.h. eine halbe Tablette der
kleinsten Gabegrösse). Gerade auch mit Blick darauf ist nicht vom Vorlie-
gen einer schweren psychischen Störung auszugehen. Aufgrund des Be-
richts ist gleichzeitig zu schliessen, gerade die lange Dauer des erstin-
stanzlichen Verfahrens, und die damit verbundene Unsicherheit, habe zu
einer Schärfung der Situation geführt. Allerdings geht aus dem Bericht
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auch hervor, dass beim Beschwerdeführer nach Erhalt des negativen Ent-
scheides Suizidgedanken bis zu konkreten Suizidplänen im Falle einer Ab-
schiebung hinzukamen. Die von daher erkennbaren Gesamtumstände
sprechen tatsächlich für eine schwierige persönliche Situation, lassen aber
den Wegweisungsvollzug insgesamt nicht als unzumutbar erscheinen. So
ist namentlich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach seiner
Rückkehr in die Heimat in ein zwar möglicherweise nicht konfliktfreies, je-
doch ihm vertrautes Umfeld zurückkehren kann. Dies dürfte ganz massge-
blich zu einer Stabilisierung beitragen, da der nach wie vor jugendliche Be-
schwerdeführer gemäss Arztbericht seine Eltern doch stark vermisse.
Gleichzeitig kann der Beschwerdeführer durch die ihn behandelnden Fach-
personen im Rahmen des bisherigen Therapiesettings im Hinblick auf eine
Rückkehr in die Heimat unterstützt und vorbereitet werden. Dem Be-
schwerdeführer steht es zudem offen, bei der kantonalen Rückkehrbera-
tungsstelle medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu be-
antragen, die in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen
Behandlung in der Heimat, durch Mitgabe benötigter Medikamente oder
durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt
werden kann.
Vom Beschwerdeführer wird letztlich eine fortschreitende Integration in der
Schweiz geltend gemacht und auch in diesem Punkt auf den Arztbericht
vom 8. Februar 2018 verwiesen, in welchem bei einem gesicherten Aufent-
halt in der Schweiz eine durchaus positive Entwicklungsprognose gestellt
wird. Der Beschwerdeführer ist zwar in einem Alter von erst (…)-Jahren
eingereist, er hält sich jedoch noch nicht einmal 2 Jahre in der Schweiz auf.
Bei einer solchen Aufenthaltsdauer ist noch nicht von einer bereits fortge-
schrittenen Integration auszugehen, welche gegebenenfalls einer geson-
derten Betrachtung bedürfen würde. Auch dieser Aspekt spricht daher nicht
gegen den Wegweisungsvollzug.
Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Gambia auch mit
Blick auf die schwierigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers
als zumutbar zu erkennen.
6.4 Abschliessend ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzu-
ges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflich-
tet ist, über die für ihn zuständige Vertretung seines Heimatstaates die für
eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
D-986/2018
Seite 19
6.5 Den vorstehenden Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug
als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65
Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
8.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des
Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwen-
dig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat
am 5. April 2018 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein zeitlicher Ge-
samtaufwand von 9⅓ Stunden (560 Minuten) zu einem Ansatz von
Fr. 250.– geltend gemacht wird, zuzüglich Kosten von Fr. 32.60 (Kopien
und Porto). Der damit geltend gemachte Aufwand ist in zeitlicher Hinsicht
als angemessen zu erkennen. Ebenso sind die Kosten hinreichend be-
stimmt. Hingegen ist der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte
Stundenansatz zu kürzen, nachdem die Rechtsvertreterin im Rahmen der
Zwischenverfügung vom 22. Februar 2018 darauf hingewiesen wurde,
dass bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss
von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche
Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird. Nach dem Gesagten ist
das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage und der massgebenden Be-
messungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) sowie Rundung des Be-
trages auf Fr. 1‘435.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1‘435.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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