Abtei lung IV
D-988/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli.
B._______, Tunesien,
vertreten durch Afra Weidmann,
Hardturmstrasse 338, 8005 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-988/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in C._______, gelangte am 19. Februar 2003 erstmals in die
Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom
4. März 2003 ordnete das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF;
seit 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) dessen vorsorg-
liche Wegweisung nach Italien an. Auf die gegen diese Verfügung er-
hobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) mit Urteil vom 3. April 2003 mangels Leistung des ver-
langten Kostenvorschusses nicht ein. Das Asylverfahren als solches
wurde durch das BFF mit Verfügung vom 12. Mai 2004 abgeschrieben.
B.
Am 3. April 2006 reiste der Beschwerdeführer von Italien her kommend
erneut in die Schweiz ein und stellte am 4. April 2006 ein zweites Asyl-
gesuch. Mit Verfügung vom 2. Mai 2006 ordnete das BFM wiederum
die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien an.
Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies die ARK mit
Urteil vom 8. Juni 2006 ab. Mit Verfügung des BFM vom 3. Juli 2006
wurde auch dieses Asylverfahren abgeschrieben.
C.
Mit schriftlicher Eingabe an das BFM vom 20. Juli 2006 verlangte die
Rechtsvertreterin des – damals in Italien wohnhaften – Beschwerde-
führers die Fortsetzung des zweiten Asylverfahrens und die Bewilli-
gung der Wiedereinreise ihres Mandanten in die Schweiz. Mit Schrei-
ben vom 28. Juli 2006 überwies das BFM diese Eingabe zwecks Prü-
fung als Revisionsgesuch an die ARK. Die ARK teilte dem Bundesamt
mit Schreiben vom 2. August 2006 mit, es handle sich bei der fragli-
chen Eingabe nicht um ein Revisionsgesuch, sondern um ein Begeh-
ren um Fortsetzung des erstinstanzlich noch nicht abgeschlossenen
Asylverfahrens. In der Folge kam das BFM auf seine Verfügung vom
3. Juli 2006 zurück und nahm das betreffende Asylverfahren wieder
auf.
D.
Mit Verfügung vom 7. September 2006 lehnte das BFM gestützt auf
Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
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das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers wie auch das Gesuch
um Einreise in die Schweiz ab.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner
Rechtsvertreterin vom 10. September 2006 bei der ARK an. Mit Urteil
vom 20. August 2007 gelangte das (seit dem 1. Januar 2007 neu zu-
ständige) Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM das
Asylgesuch sowie das Gesuch um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz zu Recht verweigert habe und wies die Beschwerde ab.
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. November 2007 beantrag-
te der Beschwerdeführer die Revision des Urteils vom 20. August
2007. Dabei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das Bundesver-
waltungsgericht habe ein erhebliches Beweismittel falsch gewürdigt.
Gestützt auf dieses Beweismittel sei die Beschwerde vom 10. Septem-
ber 2006 gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer sei die Einreise in
die Schweiz zur materiellen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu be-
willigen. Mit Urteil vom 10. Juli 2008 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Revisionsgesuch ab.
G.
Am 11. November 2007 reiste der Beschwerdeführer illegal in die
Schweiz ein und stellte mit schriftlicher Eingabe seiner Rechtsvertre-
terin vom 15. November 2007 erneut ein Asylgesuch. Ferner teilte der
Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit, er habe beim Eu-
ropäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde einge-
reicht.
H.
Am 23. November 2007 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel summarisch zu seinen Asylgründen be-
fragt und anschliessend für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen.
I.
Am 19. Dezember 2007 stellte das BFM bei der zuständigen italieni-
schen Behörde ein Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdefüh-
rers. Diesem Ersuchen stimmte die italienische Behörde mit Schreiben
an das BFM vom 7. Januar 2008 zu.
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J.
Am 5. Februar 2008 führte das BFM eine weitere Anhörung des Be-
schwerdeführers durch. Anlässlich dieser sowie der am 23. November
2007 durchgeführten Befragung gab der Beschwerdeführer im We-
sentlichen Folgendes zu Protokoll: Seit seiner Schulzeit sei er Mitglied
der tunesischen Ennahda-Partei. In dieser Eigenschaft habe er in sei-
nem Heimatland an Sitzungen und kulturellen Veranstaltungen teilge-
nommen sowie im Rahmen seiner Tätigkeit als Lehrer versucht, Schü-
ler und andere Lehrpersonen für die Bewegung zu gewinnen. Aufgrund
seiner Aktivitäten zugunsten der Ennahda sei er im Jahr 1987 erstmals
festgenommen und während zweier Tage festgehalten worden. Am
6. Januar 1994 habe man ihn aus dem gleichen Grund verhaftet,
worauf er am 17. August 1994 wegen Mitgliedschaft in einer verbote-
nen Organisation zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden sei.
Während seiner Haft sei er misshandelt und mehrmals gefoltert wor-
den. Nach seiner Freilassung am 12. Januar 1996 sei er durch behörd-
liche Anordnung dazu verpflichtet gewesen, sich täglich bei der Polizei
zu melden, und ein Polizeibeamter habe ihn regelmässig zuhause
überwacht. Auch sei ihm verwehrt worden, wieder eine Arbeitsstelle
als Lehrer anzutreten. Aufgrund ständiger Schikanen durch die Sicher-
heitskräfte habe er schliesslich sein Universitätsstudium abbrechen
müssen. Zudem seien auch seine Angehörigen seinetwegen fort-
währenden Belästigungen ausgesetzt gewesen. Ferner sei er durch
die Sicherheitsbehörden ständig unter Druck gesetzt worden, sich als
Informant zur Verfügung zu stellen. Dabei sei ihm einerseits als
Gegenleistung in Aussicht gestellt worden, man werde ihn in Ruhe
lassen und ihm ermöglichen, wieder zu arbeiten. Andererseits sei ihm
– da er nicht kooperiert habe – damit gedroht worden, man werde ihn
wieder ins Gefängnis stecken. Aus Angst, aufgrund eines Vorwands
wieder inhaftiert zu werden, habe er sich deshalb im August 2001 zur
Flucht aus seinem Heimatland entschieden und sei mit Hilfe eines
Schleppers nach Italien gelangt.
In Italien habe er ein Asylgesuch gestellt und – unterbrochen durch
zwei kurze Aufenthalte in der Schweiz in den Jahren 2003 und 2006 –
bis zum 11. November 2007 gelebt. Sein in Italien eingereichtes Asyl-
gesuch sei mit Entscheid der „Commissione Centrale per il Rico-
noscimento dello Status di Rifugiato“ vom 11. Dezember 2002 und –
nach entsprechender Beschwerde – durch Urteil des Zivilgerichts Rom
vom 12. Mai 2006 abgewiesen worden. Dabei hätten sich diese Ent-
scheide im Wesentlichen auf die Begründung gestützt, er sei Mitglied
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einer gewalttätigen Organisation, womit die tunesischen Behörden
legitimerweise gegen ihn vorgegangen seien. Diese Entscheide der
italienischen Behörden seien jedoch politisch motiviert, da mit der
tunesischen Regierung ein gutes Verhältnis aufrechterhalten werden
solle. Am 5. November 2007 sei er schliesslich durch die italienischen
Behörden zum Zweck der Ausschaffung verhaftet worden. Da es im
betreffenden Ausschaffungszentrum keinen Platz gehabt habe, sei ihm
eine behördliche Verfügung mit der Aufforderung ausgehändigt wor-
den, Italien innert fünf Tagen zu verlassen. Da er befürchtet habe,
durch die italienischen Behörden in sein Heimatland Tunesien – wo
ihm das Gefängnis und möglicherweise der Tod drohten – ausge-
schafft zu werden, sei er in der Folge in die Schweiz geflüchtet, um
hier ein erneutes Asylgesuch zu stellen.
Anlässlich der durchgeführten Anhörungen gab der Beschwerdeführer
verschiedene Beweismittel (Schriftstücke tunesischer Behörden, Verfü-
gungen und Urteile italienischer Behörden sowie weitere Dokumente)
ab, auf deren Inhalt, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen wird.
K.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein und verfügte dessen Wegweisung, verbunden mit dem Hinweis, er
habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen
und nach Italien zurückzukehren. Dabei führte das Bundesamt aus, es
stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Italien einen ablehnenden
Asylentscheid erhalten habe. Gleichzeitig lägen keine Hinweise vor,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet
seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Zudem erachtete
das BFM den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz als zulässig,
zumutbar und möglich. In diesem Zusammenhang stellte sich das Bun-
desamt insbesondere auf den Standpunkt, es sei davon auszugehen,
dass Italien seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK],
SR 0.142.30) sowie der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
sich ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Es
bestünden somit insbesondere für die Annahme, dem Beschwerde-
führer drohe in Italien eine Verletzung des Gebots des Non-Refoule-
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ments, keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Auf weitere Aspekte der Be-
gründung der angefochtenen Verfügung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Februar 2008 focht der
Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 13. Februar 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, diese aufzuheben und
auf sein Asylgesuch einzutreten. Zudem sei festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und eine Rückweisung nach Tunesien
unzulässig sei. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerde-
führer sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021); ausserdem
ersuchte er darum, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die
zuständige kantonale Behörde anzuweisen, vorläufig vom Vollzug der
Wegweisung abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde sowie
den Inhalt der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher
eingegangen.
M.
Mit Telefax vom 20. und vom 21. Februar 2008 sowie mit schriftlicher
Eingabe vom 20. Februar 2008 übermittelte die Rechtsvertreterin
einen ärztlichen Bericht sowie ein Unterstützungsschreiben zugunsten
des Beschwerdeführers.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2008 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Der Antrag auf Anordnung einer vorsorgli-
chen Massnahme wurde mangels Notwendigkeit abgelehnt.
O.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2008 äusserte sich die Schweizer Sek-
tion von Amnesty International zur Situation des Beschwerdeführers.
P.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2008 übermittelte der Beschwerdeführer un-
ter anderem eine Kopie samt französischer Übersetzung eines vom
17. August 1994 datierenden tunesischen Gerichtsurteils, das seine
Person betreffe. Auf den Inhalt dieses Urteils und der übrigen mit der
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Eingabe eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen,
die gestützt auf das Asylgesetz durch das BFM erlassen worden sind,
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG), soweit sie nicht den Antrag betrifft, es
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen (siehe sogleich, E. 3).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM be-
schränkt sich die Beschwerdeinstanz in konstanter Praxis auf die
Überprüfung der Frage, ob das Bundesamt auf das Asylgesuch zu
Recht nicht eingetreten ist. Die Beurteilungszuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts erschöpft sich somit darin, im Falle der Begrün-
detheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1993 Nr. 36 S. 250 f., EMARK 1994 Nr. 23
S. 168, EMARK 1995 Nr. 14 S. 127 f., EMARK 1996 Nr. 5 S. 39).
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sind daher nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens. Demgegenüber kommt dem Ge-
richt hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs
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die volle Kognition zu, da diese Punkte durch das BFM bereits
materiell geprüft worden sind.
4.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person in einem Staat der Europäi-
schen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ei-
nen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat. Eine Ausnahme bezüg-
lich der Rechtsfolge des Nichteintretens gilt dabei, falls die Anhörung
Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5.
5.1 Zunächst ist festzustellen, dass gemäss eigenen Aussagen des
Beschwerdeführers – und wie auch aus den entsprechenden abgege-
benen Beweismitteln hervorgeht – dessen in Italien gestelltes Asylge-
such mit Entscheid der „Commissione Centrale per il Riconoscimento
dello Status di Rifugiato“ vom 11. Dezember 2002 erstinstanzlich ab-
gelehnt wurde. Zudem wurde eine hiergegen erhobene Beschwerde
mit Urteil des „Tribunale di Roma, Sezione I civile“ vom 12. Mai 2006
abgewiesen. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass ein
rechtskräftiger ablehnender Asylentscheid eines EU-Staats im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG vorliegt.
5.2 Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG gegeben sind, ist allerdings im vorliegenden
Fall zu berücksichtigen, dass die auf einem ablehnenden Asylent-
scheid in einem Staat der EU oder des EWR beruhende Vermutung,
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG sei nicht erfüllt,
nicht unumstösslich ist.
5.2.1 Die vormalige ARK hat diesbezüglich in einem Grundsatzent-
scheid (EMARK 2006 Nr. 33) – der als Ausdruck der wesentlichen Pra-
xis auch für das Bundesverwaltungsgericht beachtlich bleibt – im We-
sentlichen Folgendes ausgeführt: Zwar sieht der Wortlaut von Art. 32
Abs. 2 Bst. f AsylG einen Ausnahmefall, bei dem trotz Vorliegens eines
ablehnenden Asylentscheids dennoch auf das Asylgesuch einzutreten
ist, nur dann vor, wenn sich aus der Anhörung Hinweise ergeben, dass
in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
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übergehenden Schutzes relevant sind (a.a.O., E. 6.1). Dabei ging es
dem Gesetzgeber darum, unbegründete Zweitgesuche in der Schweiz
zu vermeiden beziehungsweise möglichst effizient behandeln zu kön-
nen, womit Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG – wie die meisten Nichteintre-
tenstatbestände des Asylgesetzes – der Missbrauchsbekämpfung
dient. Indessen beabsichtigte der Gesetzgeber nicht, mit dieser Be-
stimmung auch Personen von einer materiellen Prüfung ihres Asylge-
suchs auszuschliessen, die trotz eines ablehnenden Asylentscheids
eines EU- oder EWR-Staates in jenem Zeitpunkt tatsächlich Flüchtlin-
ge im Sinne von Art. 3 AsylG waren (a.a.O., E. 6.3 S. 371).
5.2.2 Eine entstehungsgeschichtliche und teleologische Auslegung
führt daher zum Schluss, dass der Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG den Zielvorstellungen des Gesetzgebers insofern nicht ent-
spricht, als undifferenziert sämtliche asylsuchende Personen, die ei-
nen ablehnenden Asylentscheid eines EU- oder EWR-Staates erhalten
haben, unter Vorbehalt allfälliger Hinweise auf bestimmte, erst nach-
träglich eingetretene Ereignisse von einer materiellen Prüfung ihres
Asylgesuchs ausgeschlossen werden. Vielmehr ist der Wortlaut der
genannten Norm zweckgerichtet dahingehend zu konkretisieren, dass
auf Asylgesuche von Personen, die einen ablehnenden Asylentscheid
eines EU- oder EWR-Staates erhalten haben und die darauf beruhen-
de Vermutung, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
nicht erfüllen, nicht umstossen können, nicht einzutreten ist, ausser
die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse
eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind. Dabei ist die Stichhaltigkeit der Argumente, die von einer
asylsuchenden Person im schweizerischen Asylverfahren vorgebracht
werden, um die auf einem ablehnenden Asylentscheid eines EU- oder
EWR-Staates basierende Vermutung aufzuheben, nicht nach dem be-
treffenden ausländischen Asylrecht, sondern ausschliesslich nach
Art. 3 AsylG zu beurteilen. Mit anderen Worten ist unerheblich, ob der
fragliche ausländische Entscheid fehlerhaft war oder nicht. Mass-
geblich ist einzig, ob im heutigen Zeitpunkt substanzielle Argumente
vorliegen, die in ihrer Gesamtheit ernsthaft und gewichtig genug sind,
um mit einiger Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, dass die asyl-
suchende Person im Zeitpunkt des ausländischen Entscheids die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt hat (a.a.O.,
E. 6.6).
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5.2.3 Zusammenfassend ist auf das Asylgesuch einer Person, die ei-
nen ablehnenden Asylentscheid eines Staates der EU oder des EWR
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG erhalten hat, aber die darauf
beruhende Vermutung, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG nicht erfüllt, umstossen kann, einzutreten, auch wenn sie keine
in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft rele-
vante Ereignisse anführen kann.
5.3 Im vorliegenden Fall erweisen sich die Vorbringen des Beschwer-
deführers als im soeben erwähnten Sinn erheblich. Der Beschwerde-
führer macht im Wesentlichen geltend, er sei als Mitglied einer politi-
schen Bewegung namens Ennahda („Wiedergeburt“) in seinem Hei-
matland Tunesien asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt gewesen. Insbesondere sei er aufgrund seiner Aktivitäten
zugunsten der Ennahda am 6. Januar 1994 verhaftet und mit Urteil
vom 17. August 1994 zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verur-
teilt worden, wobei er im Gefängnis misshandelt und mehrmals gefol-
tert worden sei. Nach seiner Freilassung am 12. Januar 1996 sei er
zudem durch behördliche Anordnung dazu verpflichtet gewesen, sich
täglich bei der Polizei zu melden, und er sei regelmässig überwacht
worden. Des Weiteren seien er selbst wie auch Familienangehörige
verschiedenen Schikanen ausgesetzt gewesen. Er sei schliesslich aus
Tunesien geflohen, weil er sich geweigert habe, mit den Sicherheits-
kräften zu kooperieren, und er habe fürchten müssen, unter einem
Vorwand erneut verhaftet und verurteilt zu werden. Zur Stützung seiner
Asylvorbringen beruft sich der Beschwerdeführer auf verschiedene im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens abgegebene beziehungs-
weise im Beschwerdeverfahren eingereichte Beweismittel, darunter
Kopien des genannten Urteils vom 17. August 1994 sowie eines
Beschlusses des tunesischen Innenministeriums vom 4. März 1996
betreffend behördliche Überwachungsmassnahmen nach der Freilas-
sung aus dem Gefängnis. Somit ist festzustellen, dass die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Argumente ernsthaft und gewichtig ge-
nug sind, um eine einlässliche Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG und somit seines Asylgesuchs durch die
schweizerischen Asylbehörden zu rechtfertigen. Für die Anwendung
des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG besteht
mit anderen Worten im vorliegenden Fall kein Raum.
5.4 Somit ist die Beschwerde – soweit auf sie eingetreten wird – gut-
zuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache
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ist zu neuer Beurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen, das da-
bei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten haben
wird. Im nunmehr folgenden materiellen Verfahren wird das Bundesamt
festzustellen haben, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, wobei auf den Zeitpunkt der neu zu er-
lassenden Verfügung abzustellen sein wird.
5.5 Zwar ist nach dem vorstehend (E. 5.2) zur Auslegung von Art. 32
Abs. 2 Bst. f AsylG Gesagten unerheblich, ob die Entscheide der
italienischen Behörden als fehlerhaft zu erachten sind. Nachdem sich
das BFM auf den Standpunkt gestellt hat, es sei von der Beachtung
der relevanten völkerrechtlichen Abkommen und entsprechenden Ver-
pflichtungen durch die italienische Regierung auszugehen, ist im Sin-
ne einer Ergänzung gleichwohl auf folgende Aspekte hinzuweisen.
5.5.1 Zum einen enthalten die vorliegenden Asylentscheide italieni-
scher Behörden Mängel. So ist festzustellen, dass weder durch den
Entscheid der „Commissione Centrale per il Riconoscimento dello
Status di Rifugiato“ vom 11. Dezember 2002 noch durch das Urteil des
„Tribunale di Roma, Sezione I civile“ vom 12. Mai 2006 die Frage in –
aus Sicht der schweizerischen Rechtspraxis – rechtsgenüglicher
Weise erwogen wurde, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimat-
land asylrechtlich relevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt war. Vielmehr wurde in genereller Weise auf die Einschätzung
der tunesischen Behörden Rückgriff genommen, der Beschwerde-
führer sei Mitglied einer gesetzlich nicht anerkannten Organisation ge-
wesen, die zudem Gewaltakte verübt habe, weshalb die entsprechen-
den repressiven Massnahmen des tunesischen Staats nicht als Verfol-
gung im Sinne der Flüchtlingskonvention zu qualifizieren seien. In die-
sem Zusammenhang ist an dieser Stelle lediglich festzuhalten, dass
es sich bei der Ennahda um eine oppositionelle Partei handelt, die ge-
mäss unabhängiger Einschätzung ein islamistisch-wertkonservatives
Gedankengut vertritt, dabei aber eine vergleichsweise progressive
Haltung einnimmt, einen demokratieorientierten Kurs verfolgt und –
jedenfalls heute – Gewalt kategorisch ablehnt (ISABELLE WERENFELS, Vom
Umgang mit Islamisten im Maghreb. Stiftung Wissenschaft und Politik,
SWP-Studie 39, Berlin 2005, S. 17). Hingegen wird die Bewegung
durch die tunesische Regierung seit Beginn der neunziger Jahre in
rigoroser und menschenrechtswidriger Weise unterdrückt (vgl. ebd.
sowie zuletzt AMNESTY INTERNATIONAL, In the Name of Security. Routine
Abuses in Tunisia, S. 4 f. [AI-Index: MDE 30/007/2008]).
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5.5.2 Zum anderen ist im Zusammenhang mit der Frage des Vorlie-
gens allfälliger Hindernisse eines Wegweisungsvollzugs nach Italien
insbesondere auf problematische Entwicklungen der relevanten Praxis
der italienischen Behörden hinzuweisen: Unter anderem aus einem
kürzlich erstatteten Bericht des Kommissars für Menschenrechte des
Europarats (COUNCIL OF EUROPE, Memorandum by Thomas Hammarberg,
Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following
his visit to Italy on 19-20 June 2008, Ziff. 82 ff.) geht hervor, dass die
italienische Regierung in jüngster Vergangenheit mehrfach unter Miss-
achtung von Art. 3 EMRK bzw. des Non-Refoulement-Gebots tunesi-
sche Staatsbürger, welchen in ihrem Heimatstaat eine menschen-
rechtswidrige Behandlung drohte, nach Tunesien ausschaffen liess. So
wurde im Juni 2008 ein tunesischer Staatsbürger – der mit Beschwer-
de an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ge-
langt war – trotz bestehender Anordnung des Gerichtshofs an die Ad-
resse Italiens, die Ausschaffung des Betroffenen im Sinne einer vor-
läufigen Massnahme gemäss Art. 39 Abs. 1 der Verfahrensordnung
des EGMR vom 4. November 1998 (SR 0.101.2) bis zum Beschwerde-
entscheid aufzuschieben, nach Tunesien zurückgeführt.
5.5.3 Es ist festzuhalten, dass die soeben genannten Aspekte im
Rahmen der erneuten Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers durch das BFM gegebenenfalls – sollte sich die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erneut stellen – zu berück-
sichtigen sein werden.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die
angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote
der Rechtsvertreterin vom 17. Februar 2008 sind dem Beschwerdefüh-
rer Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädi-
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gung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch
das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird,
und die Verfügung des BFM vom 13. Februar 2008 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung des Asylgesuchs im Sinne der Er-
wägungen an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 400.–
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthaltung und Rückkehrförderung mit den
Akten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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