B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-989/2017
mel
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nepal,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. November 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. Februar 2017 – eröffnet am 8. Februar
2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frank-
reich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2017 (vorab per
Fax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Sache sei zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen,
dass eventualiter das SEM anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutre-
ten,
dass die ZEMIS-Daten zu ändern seien,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und ein pro-
visorischer Vollzugsstopp zu verfügen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
gewähren sei,
dass die Akten am 20. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) er-
geben hat, dass dem Beschwerdeführer unter der Identität A._______, ge-
boren am (…), nepalesischer Staatsbürger, von Frankreich ein Visum aus-
gestellt wurde, welches vom 25. Oktober 2016 bis zum 10. November 2016
gültig war,
dass das SEM die französischen Behörden am 2. Dezember 2016 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 2. Feb-
ruar 2017 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer einwendet, dass ihm der Schlepper das Visum
und den nepalesischen Pass beschafft habe und er in Tat und Wahrheit
chinesischer Staatsangehöriger sei,
dass er echte chinesische Identitätspapiere eingereicht habe, welche vom
SEM in der Verfügung nicht gewürdigt worden seien, und ihm auch keine
Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zu den Dokumenten zu äussern,
dass ferner seine Aussagen, dass er kein Nepalese sei und der nepalesi-
sche Reisepass eine Fälschung sei, nicht in die Verfügung eingeflossen
sei,
dass die französischen Behörden schliesslich nicht darüber informiert wor-
den seien, dass er angegeben habe, nicht die im Pass aufgeführte Person
zu sein,
dass durch dieses Vorgehen der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden sei,
dass die Annahme der Vorinstanz, beim Beschwerdeführer handle es sich
um A._______, geboren am (…), nepalesischer Staatsbürger, falsch sei,
und das Übernahmeersuchen damit auf falschen Tatsachen beruhe,
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dass die Argumente des Beschwerdeführers nicht überzeugen,
dass gemäss Art. 12 Abs. 5 Dublin-III-VO auch ein missbräuchlich erlang-
tes Visum die Zuständigkeit begründet, sofern das Visum der betreffenden
Person zugeordnet werden kann, selbst wenn diese in Wahrheit eine an-
dere Identität besitzt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K27 zu Art. 12),
dass das französische Visum im nepalesischen Pass eindeutig dem Be-
schwerdeführer zugeordnet werden kann, und er selbst ausgesagt hat, die-
ses sei vom Schlepper für ihn organisiert worden,
dass das SEM aufgrund dieser Rechtslage nicht gehalten war, die einge-
reichten chinesischen Identitätspapiere in der Verfügung zu würdigen oder
die französischen Behörden über die angeblich richtige Identität zu infor-
mieren, da dies für den vorliegenden Entscheid nicht relevant ist,
dass daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt und den fran-
zösischen Behörden auch keine Fakten vorenthalten wurden, welche für
die Zustimmung relevant gewesen wären,
dass das französische Asylverfahren keine systemischen Mängel im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweist,
dass ferner keine Gründe für einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1
Satz 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ersichtlich sind,
dass solche Gründe auf Beschwerdeebene auch nicht angerufen wurden,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass hinsichtlich der beantragten Änderung der ZEMIS-Daten der Hinweis
ergeht, dass ein entsprechendes Gesuch mit entsprechender Begründung
beim SEM einzureichen ist und auf eine Überweisung von Amtes wegen
verzichtet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
Versand: