B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-991/2020
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 30. Mai 2016 in
die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er angab, minderjährig zu sein, jedoch keine Identitätspapiere vorwei-
sen konnte, weshalb die Vorinstanz diesbezügliche Abklärungen in Auftrag
gab,
dass er am 8. Juni 2016 im (…) einer Knochenmarksanalyse unterzogen
wurde, welche ergab, dass er zu diesem Zeitpunkt 19-jährig oder älter sei,
dass die Vorinstanz in der Folge von der Volljährigkeit des Beschwerdefüh-
rers ausging, wobei ihm hierzu anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 22. Juni 2016 das rechtliche Gehör gewährt wurde und er dem nichts
entgegensetzte,
dass er anlässlich der BzP sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom
21. Februar 2018 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, er stamme aus B._______ in der Region Somaliland, wo er
von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise gelebt habe,
dass er einem anderen Clan angehöre als die Mehrheit an seinem Heimat-
ort und deshalb diskriminiert worden sei,
dass sein Vater verstorben sei, als er noch sehr klein gewesen sei, und
seine Familie sehr arm sei,
dass er mit ungefähr neun Jahren in die Schule gekommen sei, diese aber
nur für sieben Tage besucht habe, da Kameraden ihm die Bücher zerrissen
hätten und der Lehrer ihm nicht geholfen habe,
dass er ab dem Alter von ungefähr elf Jahren in einem Restaurant sowie
als Schuhputzer und Wasserträger gearbeitet habe,
dass er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit viele Male von Gleichaltrigen
verprügelt und einmal an der Schulter und am Oberschenkel mit einem
Messer verletzt worden sei,
dass er nach diesen Verletzungen die Behörden aufgesucht habe, man ihn
dort aber habe warten lassen und er nach einer halben Stunde unverrich-
teter Dinge weggegangen sei,
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dass er aufgrund dieser Probleme sein Heimatland im Jahr 2015 verlassen
habe,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
28. Januar 2020 – eröffnet am 29. Januar 2020 – ablehnte sowie die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dem Beschwer-
deführer sei es nicht gelungen, seine behauptete Minderjährigkeit glaub-
haft zu machen, zumal er einerseits diesbezüglich widersprüchliche Aus-
sagen gemacht und andererseits seine Identität nicht belegt habe,
dass sich darüber hinaus weitere Ungereimtheiten und Widersprüche in
Bezug auf seine familiäre Herkunft, Identität und Biografie ergeben wür-
den,
dass die Angaben betreffend seine Geschwister widersprüchlich ausgefal-
len seien, und er ferner anlässlich der BzP angegeben habe, keine Onkel
und Tanten in Somalia zu haben, an der Anhörung aber gesagt habe, die
Verwandten seiner Mutter würden in Mogadischu leben,
dass auch die Angaben zu seiner Ausreise und Reise widersprüchlich und
unglaubhaft ausgefallen seien, insbesondere die Behauptung, die ganze
Reise hätte ihn nichts gekostet,
dass somit insgesamt nur ein verschwommenes Bild seiner Herkunft und
Identität entstehe und somit auch fraglich sei, ob seine Angaben zum Clan
und zum frühen Tod seines Vaters der Realität entsprechen würden,
dass allein aufgrund dieser Ausführungen der Glaubhaftigkeit seiner Asyl-
vorbringen der Boden entzogen sei,
dass ihm angesichts seines Bildungsstandes nicht geglaubt werden könne,
dass er die Schule lediglich sieben Tage lang besucht habe, sodass auf
den geltend gemachten Grund, weshalb er die Schule abgebrochen habe,
nicht weiter eingegangen werden müsse,
dass ferner auffalle, dass er das Vorbringen anlässlich der Anhörung, wo-
nach in der Folge auf einen Streit Familienmitglieder seines Gegners seine
Mutter und Schwester zu Hause überfallen hätten, bei der BzP mit keinem
Wort erwähnt habe,
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dass er sich ausserdem darin widersprochen habe, dass er anlässlich der
BzP geltend gemacht habe, er habe seine Familie über seine Probleme
informiert, jedoch nicht die Behörden, an der Anhörung jedoch dargelegt
habe, seine Mutter habe weder von seinen Problemen noch von seinen
Ausreiseplänen gewusst und er habe sich nach seiner Verletzung bei den
Behörden gemeldet,
dass seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse,
dass betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darauf hingewie-
sen wurde, dass die Sicherheitslage in den zentralen und westlichen Teilen
Somalilands seit Jahren stabil sei und der Beschwerdeführer in B._______
mit seiner Mutter und Schwester über ein familiäres Beziehungsnetz ver-
füge und dort bereits über Arbeitserfahrung verfüge sowie jung und gesund
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2020 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihm sei die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, die unentgeltliche
Prozessführung sei zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen seine Aussa-
gen wiederholte beziehungsweise an diesen festhielt, ohne den Erwägun-
gen der Vorinstanz inhaltlich etwas entgegenzusetzen,
dass die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde am 24. Februar
2020 bestätigte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
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Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz mit zutreffender Begründung die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers aufgrund teils widersprüchlicher, teils realitäts-
fremder Angaben zu Recht als nicht glaubhaft erachtete,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar auf einzelne
Feststellungen der Vorinstanz eingeht, diese aber nicht entkräften kann,
dass der Vorinstanz insbesondere darin zuzustimmen ist, dass seine
Ausführungen zu Familie (Geschwister), Alter, Verwandtschaft wie auch
Reiseweg widersprüchlich und realitätsfern ausgefallen sind,
dass weitere zahlreiche Widersprüche zwischen BzP und Anhörung
auffallen, wie beispielsweise dass er einmal geltend macht, seine
Familie informiert zu haben über seine Probleme, und einmal, er habe
dies geheim gehalten,
dass ferner nicht nachvollziehbar ist, dass er das Vorbringen betreffend
den Überfall auf seine Mutter und Schwester, wobei die Mutter gemäss
seinen Angaben hätte getötet werden sollen, bei der BzP mit keinem Wort
erwähnt hat,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten als un-
glaubhaft zu beurteilen sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet
wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
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und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass
der Vollzug der Wegweisung in den zentralen und südlichen Teil von So-
malia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen in
die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl.
vgl. Urteil des BVGer D-4721/2016 vom 26. Mai 2017 E. 6.5.1 unter Hin-
weis auf BVGE 2014/27 E. 6.5),
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bis zu seiner Aus-
reise in B._______ (Somaliland) gelebt habe, wo seine Mutter und seine
Geschwister sich nach wie vor aufhalten würden, und er mit diesen in Kon-
takt stehe,
dass er weitere Verwandte in Somalia habe sowie einen Onkel in den Ver-
einigten Staaten, wobei ihm dieser bereits einmal finanziell geholfen habe,
dass bei dieser Sachlage von einem tragfähigen Beziehungsnetz des Be-
schwerdeführers in seiner Heimat auszugehen ist, welches ihn im Falle ei-
ner Rückkehr sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht unter-
stützen kann und ihm eine Wiedereingliederung ermöglicht,
dass er ferner jung und gesund ist und in der Vergangenheit im Heimatland
bereits beruflich tätig war,
dass schliesslich auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, individuelle Rück-
kehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. AsylG) zu beantragen, was ihm die wirtschaftliche
Wiedereingliederung in Somaliland weiter erleichtern könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und der amtlichen Rechtsverbeiständung beantragt, sich aufgrund
der vorstehenden Erwägungen jedoch ergibt, dass seine Begehren als
aussichtslos zu bezeichnen sind, womit es an einer der kumulativ zu erfül-
lenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und in der Folge auch der amtlichen
Rechtsverbeiständung nach aArt. 110a AsylG Abs. 1 Bst. a fehlt, weshalb
die Gesuche abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandlos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden die
Verfahrenskosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser
Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Versand: