Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-99/2009
Urteil vom 25. März 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien 1. A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau,
2. B._______, geboren (…),
und deren Kinder
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren (…),
Serbien/Kosovo,
alle vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden am
3. August 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo
sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ um Asyl nachsuchten. Dazu wurden die
Beschwerdeführenden 1 und 2 am 11. August 2008 vom BFM im EVZ
E._______ befragt und am 24. September 2008 in F._______ zu ihren
Asylgründen angehört. Am 24. November 2008 hörte das BFM die
Beschwerdeführenden 1 und 2 am selben Ort ergänzend an.
B.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden 1
und 2 im Wesentlichen geltend, sie seien kosovarische Staatsangehörige
serbischer Ethnie und stammten beide aus der Grossgemeinde
G._______ (Kosovo). Der Beschwerdeführende 1 habe von 1985 bis
1991 in Belgrad als (…) gearbeitet. Anschliessend habe er im Dorf
H._______ (Grossgemeinde G._______) das Land seiner Eltern bestellt
und auf privater Basis als (…) gearbeitet. Die Beschwerdeführende 2
habe in der Handelsmittelschule eine Lehre als (…) abgeschlossen.
Danach habe sie jedoch nie auf dem Beruf gearbeitet, sondern sich um
den Haushalt gekümmert. Im Dorf H._______, wo sie vor ihrer Ausreise
zusammen mit ihren Kindern gelebt hätten, habe es nach dem Krieg viele
Morde und Entführungen gegeben. Insbesondere sei ein Cousin des
Beschwerdeführenden 1 im Jahre 1999 auf der Strasse von Unbekannten
getötet worden. Auch in den Nachbardörfern sei es zu Morden und
Entführungen gekommen. Zudem seien sie von den Albanern –
insbesondere von Polizisten – beschimpft und aufgefordert worden,
Kosovo zu verlassen. Überdies sei ihnen Holz aus ihrem Wald und Vieh
aus ihrem Stall gestohlen worden. Die Behörden hätten sie dagegen nicht
geschützt. Sie hätten im Weiteren Angst gehabt, ihre Kinder würden auf
dem Schulweg von Albanern entführt, weshalb sie die Kinder zur Schule
begleitet hätten. Ausserdem hätten sie über keine Bewegungsfreiheit
verfügt und es sei immer wieder zu Stromausfällen gekommen. Die
allgemeinen Lebensbedingungen der Serben in Kosovo seien insgesamt
betrachtet sehr schwierig. Da sich die Situation auch nach der
Unabhängigkeit von Kosovo nicht verbessert habe, hätten sie zusammen
mit ihren Kindern mit der Hilfe eines Schleppers Kosovo am 1. August
2008 verlassen und seien per Bus via Serbien und ansonsten
unbekannte Länder in die Schweiz gelangt.
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Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen.
Bei der Einreichung der Asylgesuche gaben die Beschwerdeführenden 1 und 2 je einen Identitätsausweis
der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) sowie zwei Geburtsscheine
hinsichtlich der Beschwerdeführenden 3 und 4 den Asylbehörden ab.
C.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 – eröffnet am 8. Dezember 2008 –
stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und
ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, in Kosovo sei es in den vergangenen Jahren
vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten, namentlich der
Serben, gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach
der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und
militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-Mission
(EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS)
garantierten die Sicherheit. Auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben garantierten internationale
Sicherheitskräfte und teilweise auch serbische Angehörige des KPS die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei
die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten, die den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe.
Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu
schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und
Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig
und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom Vorhandensein
eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten allgemeinen Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zur
serbischen Ethnie nicht asylrelevant. Zudem bestehe für Serben aus den südlichen Bezirken eine
innerstaatliche Fluchtalternative im Norden von Kosovo. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der
Frage, ob Serben in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien, erübrige sich
damit. Die Beschwerdeführenden erfüllten demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre
Asylgesuche abzulehnen seien.
Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass die
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklaven trotz der
Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in den vergangenen Jahren weiterhin nicht ausgeschlossen
werden könne, weshalb für sie eine Rückkehr nach Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet werde.
Eine Ausnahme bilde jedoch der Norden von Kosovo. Für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden des
Landes sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Eine Prüfung der Akten habe jedoch ergeben, dass im
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vorliegenden Fall die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden von Kosovo
nicht zumutbar sei. Für Serben bestehe aber grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien.
Gemäss serbischer Verfassung von 2006 sei Kosovo integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus
Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den
diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien
einreisen könnten. Die Beschwerdeführenden verfügten über ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz
in Serbien. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten Geschwister sowie Onkel und Tanten mit jeweiliger
Familie in Belgrad sowie anderen Dörfern und Städten in Serbien, teilweise lebten diese Verwandten
bereits seit mehreren Jahrzenten ausserhalb von Kosovo. Der Beschwerdeführende 1 habe zudem eine
gute Berufsausbildung und eine lange Berufserfahrung, darunter sechs Jahre in Belgrad. Daher sei die
Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien zumutbar. Deshalb sei der Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.
D.
Mit Beschwerde vom 7. Januar 2009 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre
Rechtvertreterin beantragen, der negative Entscheid des BFM vom 5.
Dezember 2008 sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen. Zudem sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und als Folge davon sei
ihnen die vorläufige Aufnahme i.S.v. Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, am ehemaligen Wohnort der Beschwerdeführenden
seien alle Dorfbewohner Serben und es komme zwischen Albanern und Serben immer wieder zu
Auseinandersetzungen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten während des Krieges im Jahre 1999
vieles erdulden müssen. Solange die serbische Regierung über Kosovo regiert habe und den Menschen
Schutz und Sicherheit versprochen habe, hätten sich die Beschwerdeführenden für ihre Zukunft
Hoffnungen gemacht. Nach der Unabhängigkeit von Kosovo und dem Rückzug der serbischen Polizei aus
ihrem Dorf und seiner Umgebung hätten Belästigungen und der Druck auf die serbische Minderheit –
insbesondere die Beschwerdeführenden – zugenommen. Anzeigen bei der Polizei hätten nichts gebracht.
Im Gegensatz zu den Ausführungen des BFM gebe es bei der KPS keine serbischen Polizisten mehr. Da
die Beschwerdeführenden serbisch sprächen, würden sie bei polizeilichen Kontrollen in ihrer Heimat von
den albanischen Polizisten belästigt, bedroht und beschimpft. Die von den Beschwerdeführenden erlittenen
Nachteile seien – entgegen der Meinung der Vorinstanz – nicht nur durch Dritte, sondern auch durch die
lokalen Behörden verursacht worden. Gemäss geltender Praxis sei eine solche Verfolgung asylrelevant,
wenn die Handlungen vom Staat angeregt, gebilligt oder tatenlos hingenommen würden. Auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
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Mit der Rechtsmittelschrift wurden ein fremdsprachiger Internetartikel sowie eine Fürsorgebestätigung vom
24. Dezember 2008 zu den Akten gereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 12.
Januar 2009 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig
verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden
werde. Zudem lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme
bis zum 2. Februar 2009 ein.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2009
die Abweisung der Beschwerde, die den Beschwerdeführenden am
16. Januar 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.;
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006
Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1
S. 201 f.).
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3.3. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus
heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt
der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive
erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 745, mit Hinweisen; EMARK 2005 Nr. 21
E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.
4.1. Die Beschwerdeführenden bringen einerseits vor, sie hätten Kosovo
wegen der dort fehlenden Sicherheit, der fehlenden Bewegungsfreiheit,
der schlechten wirtschaftlichen Lage sowie der durch die albanische
Bevölkerungsmehrheit erlittenen Diskriminierungen verlassen. Diese
geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen stellen nicht gezielte,
auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv basierende
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar und sind daher nicht
geeignet, die Flüchtlingseigenschaft im asylrechtlichen Sinne zu
begründen. Die aus der aktuellen gesellschaftlichen, sozialen und
politischen Situation sich ergebenden Beeinträchtigungen und schlechten
Lebensbedingungen stellen keine asylrechtlich relevante individuelle
Gefährdung dar.
4.2. Die Beschwerdeführenden machen andererseits ethnisch motivierte
Übergriffe von Seiten privater Dritter geltend. Aufgrund der Akten
erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylrelevanz
dieses Verfolgungsvorbringens zu verneinen sei, als zutreffend. Zur
Vermeidung von Wiederholungen ist daher auf die diesbezüglich nicht zu
beanstandenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen (vgl. Ziffer I; Bst. C vorstehend). Die Behauptung der
Beschwerdeführenden, wonach die kosovo-albanische Polizei oder die
UNMIK die Opfer von ethnisch motivierten Angriffen durch Albaner nicht
schütze, sondern sie teilweise selber schikaniere und an den Übergriffen
mitwirke, ist nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in
dieser absoluten Form unzutreffend. So hat denn auch der
Beschwerdeführende 1 anlässlich der Befragung zu Protokoll gegeben,
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dass die kosovarischen Behörden oder die internationalen
Sicherheitskräfte wegen der vorgebrachten Mord- und Entführungsfälle
"vermutlich" Ermittlungen aufgenommen hätten (Akten BFM A 1/11, S. 7).
Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass es für
die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kosovo möglich
wäre, vor allfälligen Behelligungen durch Drittpersonen bei den für die
Sicherheit zuständigen Behörden Schutz zu suchen. Dies gilt auch, falls
sie von einzelnen fehlbaren kosovarischen Polizisten behelligt würden.
4.3. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass
die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage als Staatsangehörige
der Republik Kosovo zu betrachten sind, wobei sie infolge der Geburt auf
ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien beziehungsweise ihrer
serbischen Abstammung gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04 vom
21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit
verfügen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2).
Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der
Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, Schutz vor Verfolgung finden
können (vgl. a.a.O. E. 6.5.1). Die Beschwerdeführenden können sich
aufgrund ihrer serbischen Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen,
und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihnen dort
asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde.
4.4. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Asylvorbringen
der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht
zu genügen vermögen, weshalb es sich erübrigt, die Asylgründe auf ihre
Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Die Beschwerdeführenden vermögen mit
ihren Beschwerdevorbringen und den dazu eingereichten Dokumenten zu
keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal sie den
vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhalten,
weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. Das
BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
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6.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Kosovo
oder nach Serbien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig,
weil die Beschwerdeführenden – wie zuvor dargelegt – in keinem dieser
beiden Staaten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in einen dieser beiden Staaten dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit
sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.2. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug
der Wegweisung der aus der Grossgemeinde G._______ im Osten von
Kosovo stammenden Beschwerdeführenden dorthin ebenso wie in den
Norden nicht zumutbar. Da sich der Beschwerdeführende 1 während
Jahren in Serbien aufgehalten hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob für die
Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsalternative in Serbien besteht.
6.3.3. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage
ist festzustellen, dass in Serbien nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen
gesprochen werden kann, die den Wegweisungsvollzug dorthin
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Seite 11
unzumutbar erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer
Serben mit letztem Wohnsitz im Osten von Kosovo nach Serbien ist
daher grundsätzlich zumutbar.
6.3.4. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden in Serbien aus
individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein
könnten. Bei der Beurteilung einer alternativen Aufenthaltsmöglichkeit, an
die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind, als bei einer
Rückführung in die Heimatregion, sind die nachfolgend unter E. 6.3.5
aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15.
April 2010 E. 8.3.3 ff. und EMARK 1996 Nr. 2).
6.3.5.
6.3.5.1 Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend
sind in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und
Berufserfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kenntnisse zu
berücksichtigen sind, die sie sich im Rahmen ihres Aufenthalts in der
Schweiz angeeignet hat. Gute Kenntnisse der Sprache des Zufluchtsorts
und ein hoher Ausbildungsgrad wirken sich generell begünstigend auf die
Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus.
6.3.5.2 Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Beziehungen zum
Zufluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der
asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren
Aufenthalten der betroffenen Person selbst am möglichen Zufluchtsort
ergeben, wobei diese erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft
ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten
und Freunden vor Ort zu berücksichtigen. Bei enger Verwandtschaft kann
die Unterstützungsbereitschaft je nach soziokulturellem Hintergrund
grundsätzlich vermutet werden. Bei Freunden und Bekannten muss sich
eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben.
6.3.5.3 Soziale Integration: Diesbezüglich sind neben der allgemeinen
familiären Situation der betroffenen Person auch das Geschlecht, der
Zivilstand, das Alter, die Frage Einzelperson oder Familie, die Anzahl und
das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der
allgemeine Gesundheitszustand zu beachten.
6.3.6. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführende 1
während sechs Jahren in Belgrad gelebt und gearbeitet hat, weswegen
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davon auszugehen ist, dass er mit der Lebensweise in Serbien,
namentlich in Belgrad, sehr gut vertraut ist. Zudem leben mehrere
Geschwister, Onkel und Tanten der Beschwerdeführenden 1 und 2 in
Belgrad und anderen Dörfern und Städten in Serbien, so dass die
Beschwerdeführenden über ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz
in diesem Land verfügen. Überdies haben die Beschwerdeführenden 1
und 2 eine gute Schul- respektive Berufsbildung. Der
Beschwerdeführende 1 hat die Mittelschule Fachrichtung (…)
abgeschlossen und diesen Beruf während Jahren auch ausgeübt.
Ausserdem hat er eine Anlehre als (…), (…) und (…) absolviert und
während vielen Jahren als (…) gearbeitet. Die Beschwerdeführende 2 ist
ausgebildete (…). Die Muttersprache der Beschwerdeführenden ist das in
Serbien gesprochene Serbokroatisch. Es ist zudem damit zu rechnen,
dass sie aufgrund ihres Aufenthalts in der Schweiz über gewisse
Deutschkenntnisse verfügen. Nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass
sie sich in Serbien sowohl beruflich als auch wirtschaftlich integrieren
können. Davon ist umso mehr auszugehen, da Personen serbischer
Ethnie aus Kosovo in Serbien grundsätzlich über die gleichen Rechte wie
die einheimische Bevölkerung verfügen (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15.
April 2010 E. 8.3.3.4). Bei der Integration werden die – gemäss den Akten
– gesunden Beschwerdeführenden im Bedarfsfall auf die (finanzielle)
Unterstützung ihrer zahlreichen nahen Verwandten zählen können. Die
Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg in Serbien
ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über
Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis
in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführenden in Serbien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage
geraten würden. Auch die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz unter dem Blickwinkel des Kindeswohls
spricht nicht gegen eine Rückführung nach Serbien, da nach einem rund zweieinhalbjährigen Aufenthalt
noch nicht von einer Entwurzelung aus einem stabilen, vertrauten Umfeld gesprochen werden kann, die die
Beschwerdeführenden 3 und 4 in ihrer weiteren Entwicklung stark belasten würde. Der Vollzug der
Wegweisung nach Serbien ist daher insgesamt als zumutbar zu bezeichnen. An dieser Einschätzung
ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nichts.
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6.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung
nach Serbien zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den mit
ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden zu überbinden (Art.
63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese haben aber im Rahmen der
Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die
Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung
der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Den Beschwerdeführenden kann nicht vorgehalten werden, ihrer
Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen
Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aufgrund der
Aktenlage ist zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden
auszugehen. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und die
Beschwerdeführenden sind von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien.
Infolgedessen sind ihnen trotz ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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