B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-99/2015
Ur t e i l vom 7 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…), und
5. E._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – eine syrische Familie kurdischer Ethnie
aus der Provinz F._______ – suchten am 14. Januar 2014 in G._______
um Asyl nach, nachdem sie am (…) 2014 im Besitz von durch die Schwei-
zerische Vertretung in H._______ ausgestellten Besuchervisa auf dem
Luftweg von I._______ in die Schweiz gereist waren. Am 31. Januar 2014
wurden die Beschwerdeführenden 1–2 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) G._______ zur Person befragt (BzP) und am 22. August 2014
in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend
zu den Asylgründen angehört (Anhörung).
A.b Der Beschwerdeführende 1 brachte vor, er sei im Jahr 2004 nach einer
Massendemonstration festgenommen und für (…) Monate inhaftiert wor-
den. Damals seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden und er
habe eine Erklärung unterschreiben müssen, wonach er nie mehr an einer
Demonstration teilnehmen werde. Nach seiner Freilassung habe er keine
Probleme mehr mit den Behörden gehabt. Im Jahr (…) habe er geheiratet
und in der Folge bis zu seiner Ausreise in J._______, wo er (…) gearbeitet
habe, gewohnt. Im Jahr 2011 sei er dann der K._______ beigetreten und
habe wieder an Demonstrationen teilgenommen. Nach einer grossen De-
monstration am (…) 2011 in J._______, an welcher auch er zusammen mit
Freunden teilgenommen habe, hätten Polizisten in seiner Abwesenheit zu-
hause nach ihm gefragt und sein (…) konfisziert. Daraufhin habe er seine
Familienangehörigen ins Dorf seiner Schwiegereltern ([L._______]) ver-
bracht. Aus Furcht vor einer neuerlichen Festnahme wie im Jahr 2004 sei
er eine Woche nach dem Vorfall illegal in I._______ geflüchtet. In der Folge
sei er jedoch mehrmals nach J._______ zurückgekehrt, um seine Familie
zu besuchen, letztmals im (…) 2013; daraufhin sei er definitiv bis im (…)
2014 in I._______ geblieben. Seit seiner dannzumal erfolgten Einreise in
die Schweiz habe er hier an Demonstrationen gegen das syrische Regime
teilgenommen.
A.c Die Beschwerdeführende 2 machte im Wesentlichen geltend, nach-
dem ihr Ehemann an einer Demonstration teilgenommen habe, hätten Po-
lizisten ihre Wohnung durchsucht und dessen (…) mitgenommen. Darauf-
hin hätten sie eine Flucht in I._______ in Betracht gezogen, wobei sie sich
zusammen mit ihren Kindern vorerst für (…) Monate zu ihren Eltern nach
L._______ begeben habe, während ihr Ehemann Syrien in Richtung
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I._______ verlassen habe. In der Folge sei sie mit den Kindern in ihre Woh-
nung nach J._______ zurückgekehrt und habe abwechslungsweise bei ih-
ren Schwiegereltern und ihren Eltern gewohnt, bis sie ihren Heimatstaat
am (...) 2013 illegal in Richtung I._______verlassen hätten.
A.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden 1
und 2 ihre Identitätsausweise und der Beschwerdeführende 1 überdies sei-
nen syrischen Reisepass im Original zu den Akten. Bezüglich der geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten wurden Fotos von Demonstrationen
in der Schweiz in Kopie eingereicht.
B.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 – eröffnet am 11. Dezember 2014
– stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllten (Dispositiv-Ziff. 1), und lehnte die Asylgesuche ab
(Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 3–7). Zur Begründung der Ab-
lehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die
betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
B.a So habe der Beschwerdeführende 1 nach seiner Inhaftierung im Jahr
2004 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 beziehungsweise 2013 keine
Probleme mehr mit den syrischen Behörden gehabt. Demnach bestünde
zischen den im Jahr 2004 erlittenen Nachteilen und der Flucht in zeitlicher
Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang. Auch sei davon aus-
zugehen, dass er seit jenem Jahr keine Verfolgung seitens der syrischen
Behörden mehr zu befürchten habe, da er zum einen freigelassen worden
sei und zum andern die türkisch-syrische Grenze in den Jahren 2012 und
2013 legal und trotz Grenzkontrolle problemlos habe passieren können.
Mithin würde seine Furcht vor Verfolgung durch die syrischen Behörden als
nicht begründet erachtet, weshalb diesem Vorbringen keine Asylrelevanz
zukomme.
B.b Bezüglich der Demonstrationsteilnahme im (…) 2011 wisse der Be-
schwerdeführende 1 nicht, ob er damals von den Behörden gesichtet wor-
den sei, wobei er bezweifle, dass sie ihn identifiziert hätten, wenn er ge-
sichtet worden wäre. Auch von seinen Freunden sei keiner verhaftet wor-
den. Dies lasse darauf schliessen, dass er den syrischen Behörden weder
bekannt sei noch von ihnen bei der Demonstration identifiziert worden sei.
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Zwar habe er seine Heimat kurz nach der Hausdurchsuchung verlassen,
sei jedoch einige Male unbehelligt nach J._______ zurückgekehrt, um
seine Familie zu besuchen, während seine Ehefrau noch während zweier
Jahre in Syrien geblieben sei, ohne in dieser Sache von den Behörden ein
weiteres Mal behelligt worden zu sein. Demnach lägen keine Hinweise da-
rauf vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien
seitens der Behörden konkret etwas zu befürchten hätten. Die geltend ge-
machten Nachteile lägen demnach letztlich in der Bürgerkriegssituation
und den daraus folgenden allgemeinen Lebensbedingungen in Syrien be-
gründet, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise träfen.
Mithin würden diese Vorbringen gemäss konstanter Praxis nicht als Asyl-
gründe gelten. Eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
läge deshalb nicht vor und sei auch in Zukunft nicht zu befürchten.
B.c Schliesslich seien die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten
flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
C.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 (Poststempel; Eingabe datiert vom […])
an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und explizit die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; die Nichtgewährung des Asyls
fochten sie nicht an. Gleichzeitig wurde ein Internetausdruck betreffend
Massenverhaftungen in der Provinz F._______ im Jahr 2011 eingereicht.
Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, und setzte ihnen eine Frist zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses an, verbunden mit der Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am
14. Januar 2015 bezahlt.
E.
E.a In ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2015 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen
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sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an wel-
chen vollumfänglich festgehalten werde.
E.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 2. Februar
2015 zur Kenntnis gebracht.
F.
Mit je einem Schreiben vom 17. März 2015 und 25. Mai 2015 reichten die
Beschwerdeführenden mehrere Fotos von Demonstrationen in der
Schweiz in Kopie ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdefüh-
renden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung
des Kostenvorschusses einzutreten.
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3.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Die gesuchstellende Person muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wiederholen die Beschwerdeführenden ihre
bisherigen Vorbringen sinngemäss. Sie führen insbesondere aus, dass die
Lage für die Kurden in Syrien besonders schlimm sei, da sie zum einen
von den Arabern und den radikalen Islamisten als Gegner betrachtet wür-
den und ihnen zum andern von der Türkei, dem Iran und dem Assad-Re-
gime die Zukunft verbaut werde. Für den Beschwerdeführenden 1 als Mit-
glied der K._______ sei das Leben von vielen Seiten in Gefahr gewesen.
Namentlich werde er vom Assad-Regime gesucht, da er bereits zu Beginn
der Probleme in Syrien als Demonstrant aktiv gewesen und schliesslich am
(…) 2011 in I._______ geflüchtet sei. Zwar sei er in der Folge mehrmals
nach Syrien zurückgekehrt, um seine Familie zu besuchen. Die erforderli-
chen Papiere habe er an der Grenze gegen Bezahlung erhalten, was er
jeweils vorgängig habe organisieren müssen, ansonsten er sein Leben ris-
kiert hätte. Schliesslich verweist der Beschwerdeführende 1 auf seine (…)
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Haft im Jahr 2004 und bekräftigt seine Furcht vor den Folgen einer allfälli-
gen weiteren Verhaftung (vgl. Beschwerde […]).
5.2 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen,
soweit diese den Zeitraum bis zur definitiven Ausreise aus Syrien betreffen,
mit zutreffender Begründung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einge-
schätzt hat. Deshalb ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die
diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Daran vermögen die Ausführungen
in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern, zumal sich die Beschwerde-
führenden darin im Wesentlichen darauf beschränken, an ihren bisherigen
Vorbringen festzuhalten und diese zu wiederholen. Insbesondere führte die
Vorinstanz zutreffend aus, dass die geltend gemachten Nachteile letztlich
in der Bürgerkriegssituation und den daraus folgenden allgemeinen Le-
bensbedingungen in Syrien begründet seien, weshalb keine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG vorliege und die Beschwerdeführenden eine solche
auch in Zukunft nicht zu befürchten hätten.
5.3 Nach dem vorstehend Gesagten vermögen damit die von den Be-
schwerdeführenden 1 und 2 für den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem
Heimatstaat – im Rahmen einer sogenannten Vorverfolgung – geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu genügen. Deshalb kann den Beschwerdeführenden für
den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine begründete Furcht vor Verfol-
gung zuerkannt werden.
6.
6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe – welche in
casu nicht bestehen – liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf wel-
che die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohen-
den Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in
solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu ge-
währen. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann an-
zunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44
E. 3.5 m.w.H.).
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Seite 8
6.2
6.2.1 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpo-
litischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie
deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfol-
gen würden (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nach-
weis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich
(Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Ver-
halten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswe-
gen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürch-
ten muss.
6.2.2 Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) ist es unwahrscheinlich,
dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen
und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen
Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syri-
scher Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es wird davon
ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des
Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland
konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Akti-
vitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im
Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E-6535/2014
vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4,
D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Per-
son habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise
auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen
exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur,
wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall,
wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle
Bedrohung wahrgenommen.
6.2.3 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführenden 1
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten den genannten Anforderun-
gen genügen.
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Der Beschwerdeführende 1 machte im Rahmen seiner Anhörung geltend,
er habe seit seiner Einreise in die Schweiz an Demonstrationen gegen die
syrische Regierung teilgenommen. Dabei habe er mit anderen Teilnehmern
dafür gesorgt, dass die Kundgebungen friedlich verlaufen. Auch in der
Schweiz sei er einfaches Mitglied der K._______ und habe sich als Be-
obachter eher am Rande des Geschehens aufgehalten (vgl. BFM-act. […].,
F25 f.). Die am 17. März 2015 und 25. Mai 2015 eingereichten Fotos stam-
men von Demonstrationen in der Schweiz, insbesondere von einer solchen
am (…) 2015 in M._______, wobei der Beschwerdeführende 1, auf dem
Bildern jeweils mit einem Pfeil markiert, oft mit (…) bekleidet zu sehen ist
(vgl. Sachverhalt Bst. F).
Da der Beschwerdeführende 1 keine Vorverfolgung glaubhaft machen
konnte (vgl. vorstehend E. 5.1–5.3), ist nicht davon auszugehen, dass er
vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
Behörden geraten ist. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen,
dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer
exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die sie in exilpolitischen
Organisationen innehaben, als ernsthafte und potentiell gefährliche Re-
gimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich ge-
zogen haben könnten. Mit seinen Angaben in der Beschwerde und den
eingereichten Beweismitteln gelingt es ihm nicht zu belegen oder glaubhaft
zu machen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen
und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Mit der geltend gemach-
ten Teilnahme an Demonstrationen übersteigt sein exilpolitisches Engage-
ment die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpoliti-
schen Protests syrischer Staatsangehöriger klarerweise nicht. Es kann
auch nicht davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der exilpoliti-
schen Szene eine bedeutsame Rolle einnimmt, aufgrund derer er als aus-
serordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein
könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen
Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl.
D-3839/2013 E. 6.4.2).
6.2.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich die
Beschwerdeführenden auch nicht auf das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen berufen können.
7.
Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfol-
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gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und mithin (was mit
der Rechtsmitteleingabe nicht angefochten wurde) ihre Asylgesuche abge-
lehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen zu in den auf
Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die übrigen, an dieser Stelle
nicht namentlich aufgeführten Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie
an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermö-
gen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Da das BFM in seiner Verfügung vom 6. August 2014 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete, erübrigen
sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 14. Januar 2015 in gleicher Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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