B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-992/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Feb r ua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs angab, gemäss
gregorianischem Kalender am (…) (im Jahr […] gemäss iranischem Kalen-
der) als afghanischer Staatsangehöriger in Afghanistan geboren und damit
noch minderjährig zu sein,
dass aufgrund erheblicher Zweifel des SEM an der behaupteten Minder-
jährigkeit des Beschwerdeführers durch das Radiologische Institut
B._______ am 5. Januar 2016 eine Handknochenanalyse zur Altersbe-
stimmung vorgenommen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2016 zu seiner Person und zum
Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt wurde (BzP),
dass er anlässlich der BzP insbesondere erklärte, er habe Afghanistan zwei
Monate vorher verlassen und sei über C._______ und D._______ in
E._______ gereist, von wo er über Bulgarien, F._______, G._______,
H._______, I._______ und J._______ am 21. Dezember 2015 illegal in die
Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere zu den Akten
reichte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 11. Dezember 2015 in Bulgarien
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die Handknochenanalyse ein Skelettalter von mehr als (…) Jahren
ergab und ihm dazu am 13. Januar 2016 das rechtliche Gehör gewährt
wurde, ebenso zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Mög-
lichkeit einer Überstellung nach Bulgarien,
dass das SEM die bulgarischen Behörden am 26. Januar 2016 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
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auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), er-
suchte,
dass es dabei auf den bulgarischen Eurodac-Treffer Bezug nahm und die
bulgarischen Behörden darauf hinwies, der Beschwerdeführer habe er-
klärt, minderjährig zu sein, gelte aber gemäss der schweizerischen Alters-
bestimmung als volljährig,
dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 2. Feb-
ruar 2016 zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. Februar 2016 – eröffnet am 11. Feb-
ruar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
einen Nichteintretensentscheid fällte und die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete, verbunden mit der
Anordnung, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei mittels vorgedruckter Rechtsbegehren beantragte, es sei – unter Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft – der angefochtene Entscheid aufzuhe-
ben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie der Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher-
zustellen sei,
dass er sodann beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem
Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an densel-
ben zu unterlassen,
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dass der Beschwerdeführer schliesslich eventualiter über eine bereits
erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren
sei,
dass er am 18. Februar 2016 eine Fürsorgebestätigung (…)
nachreichen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen – auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auch auf das Begehren, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
nicht einzutreten ist, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83
Abs. 1–4 AuG (SR 142.20; vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass in der Beschwerde an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
festgehalten wird, indem ausgeführt wird, die bulgarischen Behörden hät-
ten den 1. Januar 1997 als dessen Geburtsdatum erfasst, obwohl er ihnen
gesagt habe, er sei 15 Jahre alt,
dass gemäss der weiterhin zu beachtenden Praxis der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) die Ergebnisse einer radiologischen Kno-
chenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minder-
jährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur
Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr.19 E. 7a, 2004 Nr. 30 E. 6.2),
dass sich diese Aussagen indessen insbesondere auf die Situation bezie-
hen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Kno-
chenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei
Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a),
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dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige Recht-
sprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 m.w.H.) unter bestimmten
Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem
angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei
Jahre beträgt – trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel
gilt,
dass an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und in-
haltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7),
dass die vorliegend durchgeführte Analyse den von der ARK stipulierten
und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen inhaltlichen Anforde-
rungen an Knochenaltersanalysen zu genügen vermag,
dass vorliegend der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer an-
gegebenen Alter von (zum Zeitpunkt der Analyse) (…) Jahren und (…) Mo-
naten und dem festgestellten Knochenalter von mindestens (…) Jahren
mehr als drei Jahre, nämlich drei Jahre und sechs Monate beträgt,
dass somit bewiesen ist, dass der Beschwerdeführer über sein Alter ge-
täuscht hat, was als starkes Indiz für die Unglaubhaftigkeit der behaupteten
Minderjährigkeit zu werten ist,
dass bei der Beurteilung der Frage, ob die angegebene Minderjährigkeit
glaubhaft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung
sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betref-
fenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen ist und dabei der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung gilt (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30
E. 6.3 und 6.4, BVGE 2009/54 E. 4.1),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm be-
haupteten Minderjährigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Um-
stände die Einschätzung seiner Volljährigkeit durch die Asylbehörden nicht
zu entkräften vermögen,
dass bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit
behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer Angaben, die
sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebenen Ab-
gabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende Bedeu-
tung zukommt (vgl. wiederum EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.1),
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dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung erklärte, er habe sein ge-
naues Alter erst anlässlich eines nach seiner Ankunft in der Schweiz mit
seinem Bruder geführten Telefongesprächs erfahren,
dass er diese Aussage im Rahmen des ihm zum Ergebnis der radiologi-
schen Untersuchung gewährten rechtlichen Gehörs dahingehend er-
gänzte, dass er sein Alter von seinem Bruder und seiner Mutter erfahren
habe und dieses auch in seiner Tazkira verzeichnet sei,
dass diese Erklärungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen ver-
mögen und er sich bezüglich der Gründe für die unterbliebene Abgabe von
Identitätspapieren auf die wenig plausible Aussage beschränkte, er habe
seine Tazkira ([in]) D._______ verloren,
dass diese Behauptung auch mit Blick auf die zahlreichen nach der Aus-
reise aus D._______ während der mehrere Wochen dauernden Reise in
die Schweiz von ihm durchquerten Länder wenig überzeugend anmutet,
dass somit die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit unbe-
wiesen geblieben ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-Verordnung ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23,
24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
nicht bestritt, in Bulgarien um Asyl nachgesucht zu haben, und die mittels
"Eurodac" durchgeführten Abklärungen ergaben, dass er am 11. Dezem-
ber 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO
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vorgesehenen Frist zustimmten und die Zuständigkeit Bulgariens aus-
drücklich anerkannten,
dass die Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist und diese in der Be-
schwerdeeingabe nicht bestritten wird,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm zu einer Überstellung
nach Bulgarien gewährten rechtlichen Gehörs einwandte, sein Leben wäre
dort in Gefahr, weil es in Bulgarien viele Probleme für Asylsuchende gebe
und er dort von Polizisten geschlagen und schlecht behandelt worden sei,
dass er in der Beschwerdeeingabe weiter vorbringt, er sei in Bulgarien
während (…) Tagen inhaftiert gewesen sei, wobei er nicht genug zu essen
erhalten habe und von (…) Polizisten oft heftig geschlagen worden sei,
welche ihm auch sein Geld ([…]) weggenommen hätten,
dass im Übrigen in Bulgarien das Asylverfahren nicht korrekt ablaufe und
er bezüglich der Missstände auf den Bericht "Bulgaria: Pushbacks, Abuse
at Borders" von Human Rights Watch (HRW) vom 20. Januar 2016 ver-
weist,
dass mithin sinngemäss geltend gemacht wird, das Asylsystem in Bulga-
rien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2
und 3 Dublin-III-VO auf,
dass systemische Schwachstellen im Asylsystem im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO dann zu bejahen sind, wenn in dem als
zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestä-
tigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die asylsuchende Person
tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta (vgl. Urteil des Euro-
päischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. November 2013, C-4/11),
dass es für die Feststellung systemischer Schwachstellen struktureller und
landesweiter Missstände bedarf, welche eine individuelle und konkrete Ge-
fahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden einzel-
nen oder zumindest einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern be-
darf, welche von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen werden,
dass es demgegenüber bei der Prüfung systemischer Schwachstellen
nicht darauf ankommt, ob es unterhalb der Schwelle in Einzelfällen zu einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-
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Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK kommt, solchen Gefähr-
dungen im Einzelfall ist vielmehr im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts
nach Art. 29a Abs. 3 der AsylV 1 und der humanitären Klausel Rechnung
zu tragen,
dass es ‒ entgegen den Vorbringen in der Beschwerde und dem darin er-
wähnten Bericht zur Situation in Bulgarien ‒ aus Sicht der Schweiz zum
jetzigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wo-
nach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragstel-
ler in Bulgarien systemische Schwachstellen im genannten Sinn aufweisen
würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne von Art. 4 EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Bulgarien anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Missstände, auf welche in der Beschwerde unter Verweis auf den
erwähnten Bericht hingewiesen wird, dem Gericht bekannt sind, wobei sie
namentlich im Zusammenhang stehen mit der hohen Anzahl an Schutzsu-
chenden, die zum Zwecke der Weiterreise in westeuropäische Länder und
ohne Bleibeabsicht nach Bulgarien gelangen,
dass zwar einem früheren Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskom-
missars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 (UNHCR
Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen
ist, dass zu jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden hatten, jedoch
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bereits einem nachfolgenden Lagebericht von Human Rights Watch (Refu-
gee Situation Bulgaria, External Update) vom 20. Januar 2014 zufolge
Fortschritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Lebensbe-
dingungen zu verzeichnen waren,
dass sich gemäss dem Bericht des UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee
Situation Bulgaria, External Update) die Lebensbedingungen in den Auf-
nahmezentren verbessert haben und in denjenigen Zentren, wo sich die
Bedingungen unter dem Standard bewegten, Renovierungsarbeiten beab-
sichtigt waren,
dass gemäss dem darauffolgenden Update des UNHCR vom April 2014
(UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) we-
sentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen verzeich-
net (Zugang zu Information in den Aufnahmezentren, primäre medizinische
Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung
und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen
für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere
geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen (fort-
währende Renovationsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen
von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders ver-
letzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen
Plätzen, Gewährleistung der Rechtsberatung) aufgezeigt wurden,
dass dem Bericht des UNHCR vom April 2014 zu entnehmen ist, dass die
Zusammenarbeit der bulgarischen Behörden mit dem European Asylum
Support Office (EASO) andauert,
dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des EASO
wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden ver-
zeichnete, mithin sämtliche Asylsuchenden registriert wurden und entspre-
chende Ausweise erhielten, und die EASO den Angehörigen der SAR ins-
besondere auch in asylrechtlichen Fragen internationaler, europäischer
oder nationaler Natur beratend zur Seite steht,
dass das UNHCR im erwähnten Bericht zum Schluss gelangt ist, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhal-
ten lasse (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer E-6498/2015 vom 20. Ok-
tober 2015, E-6759/2015 vom 27. Oktober 2015 und E-7078/2015 vom
12. November 2015),
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dass diese Position bisher – trotz der aktuellen Flüchtlingslage in Europa –
nicht widerrufen wurde,
dass in diesem Bericht indessen hervorgehoben wird, dass es für gewisse
Personen weiterhin Gründe gebe, die einer Überstellung entgegenstehen
würden, und das UNHCR deshalb empfiehlt, jeweils eine Einzelfallprüfung
vorzunehmen, um abzuklären, ob eine Überstellung mit den sich aus dem
internationalen Recht ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ver-
einbar sei, wobei das UNHCR in einem Schreiben vom Juni 2015 (aktuali-
sierte Antworten auf Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang
mit Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren) an dieser Einschätzung
festhält (vgl. dazu Urteil des BVGer E-7176/2015 vom 23. November
2015),
dass sich anderen aktuellen Berichten zufolge die Zustände des Asylver-
fahrens in Bulgarien sukzessive verschlechtert hätten,
dass die Aufnahmebedingungen nach wie vor ungenügend seien und sich
nach den im Jahr 2014 erreichten Verbesserungen seit Anfang 2015 gra-
duell verschlechtert hätten (vgl. Bulgarian Helsinki Committee [BHC],
Country Report: Bulgaria, 30. September 2015; PRO ASYL, Erniedrigt,
misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015,
2015), was auf die seit Anfang 2015 zu verzeichnende anhaltende Zu-
nahme der Anzahl von Flüchtlingen in den meisten europäischen Staaten
zurückzuführen sei,
dass der Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in
Bulgarien während (…) Tagen im Gefängnis inhaftiert gewesen, wobei er
nicht genügend zu essen erhalten habe und von Polizisten wiederholt
schwer misshandelt worden sei, welche ihn überdies bestohlen hätten, in
Zweifel gezogen werden muss,
dass nämlich diese Vorbringen zum einen erst auf Beschwerdeebene
nachgeschoben wurden und zum anderen bereits aus zeitlichen Gründen
kaum zutreffen dürften, zumal der Beschwerdeführer Afghanistan am
13. November 2015 beziehungsweise zwei Monate vor der BzP vom
13. Januar 2016 verlassen haben will, sein Asylgesuch in Bulgarien vom
11. Dezember 2015 datiert und er in der Folge über F._______,
G._______, I._______ und J._______ am 21. Dezember 2015 in die
Schweiz gelangt sein will (vgl. Akten SEM […]),
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dass angesichts dieser Sachlage nicht davon auszugehen ist, er würde bei
einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverlet-
zungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage geraten,
dass auch nicht anzunehmen ist, es bestehe für ihn – die Authentizität sei-
ner diesbezüglichen Vorbringen vorausgesetzt – die Gefahr einer erneuten
Inhaftierung, einer Nichtprüfung seiner Asylgründe oder einer Verletzung
des Grundsatzes des Non-Refoulements, da er weder anlässlich seiner
Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich
Bulgarien in Bezug auf ihn nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.),
dass er auch nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern die Lebensbedingun-
gen in Bulgarien dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Überstel-
lung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen würde,
dass aufgrund seiner Aussagen folglich nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass er in Bulgarien in un-
zulässiger Weise behelligt worden ist beziehungsweise behelligt würde,
dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten und ernsthaften Hin-
weise für die Annahme dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden
sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationa-
len Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prü-
fen beziehungsweise ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei ei-
ner vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die bulgarischen Be-
hörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass es dem Beschwerdeführer zudem offensteht, allfällige Probleme bei
der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den bulgari-
schen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines bul-
garischen Rechtsanwalts oder mit Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfs-
organisationen in Bulgarien,
dass somit keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Über-
stellung nach Bulgarien als unzulässig erscheinen liessen, und der Be-
schwerdeführer mithin aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nichts für sich ableiten kann,
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dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (na-
mentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar
ist (BVGE 2010/45 E. 5),
dass, wie soeben dargetan, kein Anlass besteht, von einer Verletzung in-
ternationalen Rechts auszugehen, die zu einem sogenannten zwingenden
Selbsteintritt führen müsste,
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben
hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über
die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewis-
sen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE
2011/9 E. 8.1 f.),
dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit
1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem publizierten Urteil zur Er-
messensüberprüfung in BVGE 2015/9 festhielt, dem Gericht komme im
Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensent-
scheid des SEM zu,
dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm ein-
geräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist,
zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den
in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles
auseinandergesetzt hat,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass das
Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E.8.3, der
auch unter der Dublin-III-VO Geltung bewahrt),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
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– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Kostenvorschusserlass, Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen (keine Kon-
taktaufnahme mit dem Heimatstaat und Verzicht auf die Datenweitergabe)
als gegenstandslos erweisen,
dass sodann aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht,
die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den
Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der
Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer
separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses
im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der nachgewie-
senen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerde-
begehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: