B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-992/2019
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihr Kind
C._______, geboren am (…),
alle Iran,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführende
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2019.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 7. September 2018 in der Schweiz
um Asyl nach.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenback (Zentralein-
heit EURODAC) ergab, dass die Beschwerdeführenden bereits am 7. Juli
2017 in Griechenland Asylgesuche eingereicht hatten.
C.
Am 17. September 2019 wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Per-
son befragt.
Dabei brachte A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) vor, sie hätten
bereits in Griechenland Asylgesuche gestellt und einen positiven Entscheid
erhalten, die Lebensumstände seien dort aber katastrophal gewesen. Soll-
ten sie dorthin zurückgeschickt werden, würde das für ihr Leben das Ende
bedeuten. B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bestätigte, dass
sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, und brachte
vor, sie sei seit ihrer Schwangerschaft in schlechter medizinischer Verfas-
sung.
D.
Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 24. September 2018 um
Informationsaustausch (Übermittlung personenbezogener Daten) im Sinne
von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas-
sung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO).
E.
Die griechischen Behörden teilten dem SEM am 19. November 2018 mit,
dass der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer in Griechenland
am (…) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und internationaler Schutz
gewährt worden sei. Dem zwischenzeitlich geborenen Kind sei als Famili-
enmitglied ebenfalls internationaler Schutz gewährt worden.
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Seite 3
F.
Am 19. November 2018 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, es
beachsichtige gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht auf
ihre Asylgesuche einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen.
Dazu gewährte es ihnen das rechtliche Gehör.
G.
Das SEM ersuchte am 21. November 2018 die griechischen Behörden ge-
stützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver-
fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger (Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen
dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Re-
publik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt
vom 28. August 2006 (Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.113.729) um
Rückübernahme der Beschwerdeführenden.
H.
Am 28. November 2018 stimmten die griechischen Behörden diesem Er-
suchen zu.
I.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom
30. November 2018 im Wesentlichen fest, dass die Situation in Griechen-
land unerträglich und lebensbedrohend gewesen sei. Sie seien dort unter
prekären Umständen in einem überfüllten Zeltlager untergebracht gewe-
sen. Weil die Beschwerdeführerin schwanger gewesen sei, hätten sie ei-
nen Transfer nach Athen bekommen, wo sie mit der finanziellen Unterstüt-
zung ihrer Familie ein kleines Zimmer in einer Wohnung gemietet hätten.
Dort seien sie aber von Mitbewohnern bedroht und belästigt worden, wes-
halb sie eine Woche in einem Park geschlafen und dann ein kleines Studio
gefunden hätten, welches sie erneut mit der Hilfe ihrer Familie hätten mie-
ten können. Die Beschwerdeführerin sei während ihrer Schwangerschaft
nicht untersucht und bei der Geburt im Spital wie ein Stück Vieh behandelt
worden. Nach der Geburt habe sie Depressionen und Suizidgedanken ge-
habt und ihr Kind nicht annehmen können. Selbst in jener Situation hätten
sie keine Unterstützung bekommen. Die Tochter sei nicht geimpft worden
und ihre Entwicklung und Gesundheit sei nicht kontrolliert worden. Schluss-
endlich hätten sie die Tochter aus Geldmangel mit Zuckerwasser anstatt
Milchpulver ernähren müssen. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland
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Seite 4
würden sie zudem nicht einmal mehr das kleine Taschengeld erhalten, da
sie mehrere Monate abwesend gewesen seien.
J.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 – eröffnet am 18. Februar 2019 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie aus der Schweiz
weg. Es forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen
und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würden. Ferner beauf-
tragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis an die Beschwerdeführenden an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe
Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Im vorliegenden Fall wür-
den zwar Anzeichen bestehen, dass die Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würden, da sie in Griechenland
als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei
einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der
Schweiz aber nur dann zu entsprechen, wenn sie ein schutzwürdiges Inte-
resse nachweisen würden. Dieser Nachweis könne offensichtlich nicht ge-
lingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
und ihnen Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Sie könnten nach Grie-
chenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-
Refoulement-Prinzips zu befürchten.
Es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach sie im Falle einer
Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen Behandlung im Sinne
von Art. 3 EMRK ausgesetzt würden. Weder die in Griechenland herr-
schende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit
der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Griechenland habe die Richtli-
nie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. De-
zember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen
Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit
Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes (nachfolgend Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Dadurch wür-
den ihnen notfalls auch einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistun-
gen und Wohnraum zustehen. Zudem würden neben staatlichen Struktu-
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ren, die primär existenzielle Bedürfnisse abdecken würden, private und in-
ternationale Organisationen bestehen. Soziale oder wirtschaftliche
Schwierigkeiten, welche bestehen könnten, würden die dortige Bevölke-
rung generell betreffen. Da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt
worden seien, würden ihnen alle Rechte aus dem Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK,
SR 0.142.30) zustehen. Dazu gehöre die Gleichbehandlung mit griechi-
schen Bürgern, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Für-
sorge oder sozialer Sicherheit. Es würden keine erhärteten Hinweise vor-
liegen, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen halten würde. In Bezug auf die geltend gemachten psychi-
schen Beschwerden der Beschwerdeführerin sei anzumerken, dass Grie-
chenland angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen
könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewähr-
leiste. Das SEM trage deren aktuellen Gesundheitszustand bei der Orga-
nisation der Überstellung Rechnung. Griechenland sei ein Rechtsstaat,
welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die als schutz-
willig und schutzfähig gelte. Sollte die griechische Polizei ihnen trotz ernst-
zunehmender Bedrohung ihrer Rechte und ihrer Sicherheit durch Privat-
personen keinen Schutz gewähren, seien sie gehalten, sich an die nächst-
höhere Instanz zu wenden. Somit sei der Vollzug nach Griechenland zu-
mutbar. Ausserdem sei der Vollzug auch technisch möglich und praktisch
durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Griechenlands liege vor.
K.
Am 25. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführenden Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragten, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien vorläufig auf-
zunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgelt-
liche Rechtsverbeiständung.
Zur Begründung brachten sie unter Hinweis auf Rechtsprechung und Quel-
lenangaben im Wesentlichen vor, die Lebensbedingungen von Migranten
in Griechenland sei äusserst prekär. Ein besonderes Problem sei die ein-
geschränkte Verfügbarkeit und der Zustand öffentlicher Einrichtungen für
psychisch Kranke. In Bezug auf ihre individuelle Situation wiederholten sie
ihre bisherigen Vorbringen. Sie ergänzten, dass die Beschwerdeführerin
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seit dem 30. Januar 2019 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeuti-
scher Behandlung sei und stellten einen ausführlichen Arztbericht in Aus-
sicht. Sie sei äusserst labil, leide unter Ängsten und sei im Alltag vollum-
fänglich auf ihren Ehemann angewiesen. Es könne mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine notwendige
fachärztliche Weiterbehandlung in Griechenland nicht gewährleistet sein
werde. Es drohe ihnen mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut die Obdachlo-
sigkeit und dass sie auf keinerlei finanzielle Unterstützung seitens der grie-
chischen Behörden würden zurückgreifen können. Der Beschwerdeführer
gewährleiste bereits jetzt vollumfänglich die Pflege und Betreuung des ge-
meinsamen Kindes. Es sei nicht ersichtlich, wie es ihm gelingen sollte, sich
ohne soziales Netz in Griechenland zu integrieren, Zugang zum Arbeits-
markt zu finden und die Lebensgrundlage für die Familie selbständig zu
sichern. Insgesamt liege durch die prekäre Situation in Griechenland eine
unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK vor.
Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei
insbesondere auf die Bedürfnisse des Kleinkindes und auf das Kindswohl
zu verweisen. Der fehlende Zugang zur notwenigen medizinischen Be-
handlung und eine damit einhergehenden Zustandsverschlechterung der
Beschwerdeführerin hätte gravierende Auswirkungen auf die Familie und
gefährde das Wohl des Kindes. Auch die drohende Obdachlosigkeit und
die fehlenden Sicherung der Grundbedürfnisse seien offensichtlich nicht
mit den aus der Kinderrechtskonvention abzuleitenden Verpflichtungen zu
vereinbaren.
Trotz zahlreicher Hinweise auf die schlechte psychische Verfassung der
Beschwerdeführerin habe das SEM es unterlassen, den Gesundheitszu-
stand von Amtes wegen abzuklären.
Der Beschwerde waren eine Information der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe zur Situation von Personen mit internationalem Schutzstatus in Grie-
chenland vom 15. Juni 2017, ein Update einer Stellungnahme der Stiftung
pro asyl zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in
Griechenland vom 30. August 2018 sowie eine ärztliche Bestätigung vom
20. Februar 2019 beigelegt.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2019 hiess die Instruktionsrichte-
rin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – diese
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ging am 15. März 2019 beim Gericht ein – gut und forderte die Beschwer-
deführenden auf, innert Frist das in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht
gestellte Beweismittel einzureichen.
M.
Am 3. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom
4. März 2019 ein. Sie wiesen darauf hin, dass „innerhalb der nächsten vier
bis fünf Wochen“ ein ausführlicher Arztbericht vorliegen dürfte und ersuch-
ten darum, diesen in die Entscheidfindung miteinzubeziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Wegweisung und
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Seite 8
des Vollzugs prüft die Vorinstanz materiell, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine unrichtige
und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese Rüge ist vorab zu prü-
fen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.
m.w.H.). Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe es
unterlassen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von Amtes
wegen abzuklären und angemessen zu würdigen.
3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat
die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
3.3 Das SEM hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente
fest, insbesondere auch die geltend gemachten psychischen Beschwerden
(vgl. Verfügung des SEM vom 12. Februar 2019, Ziff. III/2.). In Anbetracht
der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG war die Vorinstanz nicht ver-
pflichtet, die gesundheitlichen Beschwerden von sich aus zusätzlich weiter
abzuklären (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Sodann würdigte das SEM die
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme vor dem Hintergrund der
aktuellen Lage in Griechenland. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal es
sich mit dem Vorbringen der psychischen Beschwerden auseinandersetzte
und den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Anfechtung ermög-
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lichte. Alleine der Umstand, dass das SEM in seiner Einschätzung zur ge-
sundheitlichen Versorgung in Griechenland einer anderen Linie folgt, als
von den Beschwerdeführenden vertreten, spricht nicht für eine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung. Soweit sich die Kritik der Beschwerdefüh-
renden auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwä-
gungen darauf einzugehen.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserhebli-
chen Sachverhalt in korrekter Weise festgestellt hat. So erweist sich die
Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet.
Dem Antrag, es sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu-
weisen, ist demzufolge nicht stattzugeben.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich
vorher aufgehalten hat.
4.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es sich bei Griechenland gemäss Beschluss des Bundesrates vom
14. Dezember 2007 um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Die griechischen Behörden haben den Be-
schwerdeführenden am (…) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und de-
ren Rückübernahme am 28. November 2018 zugestimmt (vgl. SEM act.
A29). Dies wird von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht in Abrede
gestellt. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensent-
scheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM zu Recht
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.
5.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG), dabei wird der Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt. Da
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), steht
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet.
6.
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Seite 10
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG,
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folter-
konvention, FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind.
6.3 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat Griechen-
land, nicht in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden
angeordnet. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK
sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301).
Sodann hat der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. den Beschluss des Bun-
desrates vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zu
Gunsten von sicheren Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5
AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU-
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Seite 11
oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Per-
son, diese Vermutungen umzustossen.
Die Beschwerdeführenden müssten somit ernsthafte Anhaltspunkte dafür
vorbringen, dass die griechischen Behörden in ihrem konkreten Fall Völ-
kerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder
sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respek-
tive dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozi-
aler, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage
geraten würde (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-679/2019 vom 15. Februar
2019 E. 8.4 m.w.H).
6.4 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, bei einer Rückkehr nach
Griechenland würden sie weder Unterkunft oder finanzielle Unterstützung
erhalten, vermögen sie daraus nichts für sich abzuleiten. Zunächst ist fest-
zuhalten, dass den Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge in
Griechenland alle Rechte aus der FK zustehen. Dazu gehört die Gleichbe-
handlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern,
beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Für-
sorge und soziale Sicherheit. Zwar steht das griechische Fürsorgesystem
wie die Beschwerdeführenden zutreffend festhalten nicht nur für Asylsu-
chende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. Ur-
teil des BVGer E-5133/2018 vom 26. Oktober 2019 E. 9.5.1). Dennoch lie-
gen keine Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen halten respektive das Non-Refoulement-Gebot
gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachten würde. Mithin ist vorliegend nicht
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr
nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 3 EMRK oder einer existenziellen Notlage ausge-
setzt wären.
6.4.1 Dem Arztbericht vom 4. März 2019 lässt sich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode ohne so-
matisches Syndrom leidet. In Übereinstimmung mit dem SEM ist auch be-
züglich der medizinischen Betreuung festzuhalten, dass Griechenland an
die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist, wonach anerkannte Flüchtlinge
bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung dieselben Rechte be-
sitzen wie griechische Staatsbürger (vgl. Urteil des BVGer D-371/2019 vom
28. Januar 2019). Die Beschwerdeführerin ist somit gehalten, die ihr allfäl-
lig zustehenden Ansprüche, insbesondere das Recht auf eine hinsichtlich
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Seite 12
ihrer psychischen Erkrankung angemessene medizinische und psychiatri-
sche Versorgung direkt bei den griechischen Behörden einzufordern. Der
Arztbericht hält weiter fest, dass die Beschwerdeführerin Suizidgedanken
in Form von Lebensüberdruss und Sinnlosigkeitsgedanken, jedoch keine
Suizidpläne hege oder –handlungen vorgenommen habe. Es liege keine
akute Selbstgefährdung vor. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss die psychische Erkrankung
gravierend sein, um dem Vollzug einer Wegweisung entgegenzustehen. Im
vorliegenden Fall lassen sich aufgrund der Arztberichts zum jetzigen Zeit-
punkt nicht jene ganz aussergewöhnlichen Umstände ausmachen, die ge-
stützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen bezie-
hungsweise drohender Suizidalität führen könnten (vgl. Urteil des BVGer
E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.4). Mit Blick auf das Gesagte besteht
keine Veranlassung, den in Aussicht gestellten Arztbericht abzuwarten.
6.4.2 Soweit die Beschwerdeführenden Bedrohungen und Übergriffe durch
Drittpersonen geltend machen, ist mit dem SEM einig zu gehen, dass Grie-
chenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und
Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018
E. 6.3.3, m.w.H.). Die Beschwerdeführenden können im Fall einer zukünf-
tigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen.
6.4.3 Schliesslich spricht ein Wegweisungsvollzug auch nicht gegen das
Kindeswohl. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Grie-
chenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK SR 0.107) nicht
an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde.
6.5 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
die Vermutung, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zu-
mutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden ihrer Rücküber-
nahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83
Abs. 1-4 AIG).
D-992/2019
Seite 13
7.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Einer allenfalls
drohenden Suizidalität ist beim Vollzug der Rückführung nach Griechen-
land gebührend Rechnung zu tragen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwi-
schenverfügung vom 28. Februar 2019 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
8.2 Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2019 wurde den Beschwer-
deführenden lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für
Menschen in Not, als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a
Abs. 1 AsylG beigeordnet. Folglich ist ihr ein amtliches Honorar zu entrich-
ten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung
Art. 7 ff. VGKE). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote
eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet wer-
den, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverläs-
sig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In casu ist in
Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) die der Rechts-
vertreterin für die oben erwähnten Beschwerdeverfahren auszurichtende
amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 800.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-992/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
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