B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-993/2012
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
(Dublin-Verfahren)
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom
30. März 1992 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Dezem-
ber 1991 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug anordnete,
dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil
vom 30. November 1993 die gegen die Verfügung des BFF erhobene Be-
schwerde abwies,
dass gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung der zuständigen kanto-
nalen Behörde vom 28. April 1994 dem Beschwerdeführer aufgrund sei-
ner Heirat mit einer Schweizerbürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
wurde,
dass gemäss Akten der Beschwerdeführer die Schweiz im Jahre 2001
verliess,
II.
dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das BFM
am 13. Dezember 2011 am 3. März 2004 in Deutschland (Asylgesuch)
daktyloskopisch erfasst worden war,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung zur Person und
zu den Asylgründen vom 22. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ unter anderem erklärte, er habe nach sei-
ner Rückkehr in die Türkei im Jahre 2001 das Land bis zur erneuten Aus-
reise im Jahre 2011 nicht mehr verlassen,
dass ihm das BFM anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zum
Eurodac-Ergebnis sowie zu einem bevorstehenden Nichteintretensent-
scheid sowie einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland gewährte,
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dass der Beschwerdeführer ausführte, es sei korrekt, wonach er in
Deutschland am 3. März 2004 ein Asylgesuch gestellt habe, welches ab-
gelehnt worden und in Rechtskraft erwachsen sei,
dass er nach eineinhalb Monaten selbständig auf dem Landweg in die
Türkei zurückgekehrt sei, wobei es keine entsprechenden Beweise dafür
geben würde,
dass er hinsichtlich der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung
des Asylverfahrens und eines Nichteintretensentscheides durch das BFM
auf eine Stellungnahme verzichte,
dass das BFM die zuständigen deutschen Behörden am 9. Januar 2012
im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers er-
suchte,
dass die deutschen Behörden am 30. Januar 2012 das Übernahmeersu-
chen/Wiederaufnahmeersuchen vom 9. Januar 2012 guthiessen(vgl. Ak-
ten BFM B 26/2 und B 27/2),
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2012 – eröffnet am 13. Feb-
ruar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland verfügte, den Be-
schwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Rechtsmittelfrist zu verlassen, feststellte, der Kanton C._______ sei
verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und eine allfällige
Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung unter anderem anführte, das Eurodac-
Ergebnis weise nach, dass der Beschwerdeführer am 3. März 2004 in
Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe und widerlege somit seine
Aussagen, wonach er seit seiner Rückkehr in die Türkei im Jahre 2001
das Land bis im Jahre 2011 nie mehr verlassen habe,
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dass er – konfrontiert mit dem Widerspruch – zunächst auf seinen Anga-
ben beharrt und erst auf Nachfrage diesen Sachverhaltsumstand bestä-
tigt habe,
dass er Deutschland nach eineinhalb Monaten verlassen habe, um per
Flugzeug in die Türkei zurückzukehren, ehe er sich selber korrigiert und
angefügt habe, auf dem Landweg mit einem Bus aus Deutschland ausge-
reist zu sein,
dass der Beschwerdeführer weder zur geltend gemachten Reise von
Deutschland in die Türkei, noch zur Rückreise von der Türkei in die
Schweiz, substanziierte Angaben gemacht oder Beweismittel eingereicht
habe,
dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer Deutschland
und somit den Dublin-Raum seit seinem Asylgesuch nicht verlassen ha-
be, was durch die Gutheissung des Übernahmeersuchens durch die
deutschen Behörden bestätigt werde,
dass aufgrund der Gutheissung des Übernahmeersuchens gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO somit bei Deutschland gemäss Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) die Zuständigkeit zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege,
dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis zum 1. August 2012 zu erfol-
gen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei
dass, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, das
Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats
nicht zu prüfen sei, und keine Hinwiese auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach
Deutschland bestünden,
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dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere Grün-
de gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen
würden,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm dazu am 22. Dezember
2011 gewährten rechtlichen Gehörs auf eine Stellungnahme verzichtet
aber noch hinzugefügt habe, dass er in der Schweiz Zuflucht gesucht ha-
be,
dass Deutschland die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen
für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Be-
anstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt ha-
be,
dass Deutschland ein Rechtstaat mit funktionierenden polizeilichen Be-
hörden sei und sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Behörden
wenden könne, falls er Schutz oder sonstige Unterstützung benötigen
sollte,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 20. Februar 2012 (Poststempel) gegen diese Verfügung unter Kos-
ten und Entschädigungsfolge beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren,
dass eventualiter die Unzulässigkeit allenfalls die Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen sei, und dem Beschwerdeführer als Folge da-
von, von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass die Vollzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten
seien, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Er-
hebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten sei,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – so-
weit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, wes-
halb – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen – auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend
– wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass nach dem Gesagten auf das Begehren um Gewährung von Asyl
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – na-
mentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen
(Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den
Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen
(vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Überprüfung der
Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholun-
gen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die deutschen Behörden dem Ersuchen des BFM um Rückübernah-
me des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO
(Wiederaufnahmepflicht und Zuständigkeit jenes Landes, das bereits ab-
schlägig über einen Asylantrag entschieden hat) am 30. Januar 2012 aus-
drücklich zugestimmt haben und mithin Deutschland für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist,
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dass in der Rechtsmitteleingabe unter Verweis auf Protokollstellen der
Befragung im EVZ vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer – entge-
gen der Behauptung des BFM – tatsächlich freiwillig von Deutschland in
die Türkei zurückgekehrt sei,
dass der Beschwerdeführer seine Ex-Frau und eine Tochter in der
Schweiz habe und somit vorliegend aufgrund der engen Verwandtschaft
(Vater-Tochter) von einer Familienzusammengehörigkeit ausgegangen
werden müsse, womit nicht Deutschland, sondern die Schweiz für die Be-
handlung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG die Bestimmung von Abs. 2 des-
selben Artikels keine Anwendung finde, wenn Personen, zu denen die
asylsuchende Person enge Beziehungen habe, oder nahe Angehörige in
der Schweiz leben,
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Deutschlands für die Durch-
führung des Asylverfahrens aber nichts ändern und auch keinen Anlass
zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass die Ausführungen zum Aufenthaltsort nach Ablehnung des Asylge-
suchs in Deutschland unerheblich sind, da Deutschland einer Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass es grund-
sätzlich nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asyl-
verfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestim-
mung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Ver-
tragsstaaten obliegt (vgl. dazu CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG,
Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K10 zu Art. 19),
dass der Beschwerdeführer zu seiner Tochter in der Schweiz (offensicht-
lich) seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr hat (Akte BFM B 8 S. 5
und 6),
dass der Beschwerdeführer daher aus dem blossen Verwandtschaftsver-
hältnis zur Tochter für das vorliegende Verfahren aus Art. 2 Bst. i Dublin-
II-VO respektive Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
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nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. in diesem Zusammenhang
auch BVGE 2009/8 mit weiteren Hinweisen),
dass der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(E-1574/2010 E. 5.3), dem ausserdem eine nicht vergleichbare Konstella-
tion wie vorliegendenfalls zugrunde lag, fehl geht,
dass es sich gleichermassen mit der Anrufung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG verhält, ist doch diese Bestimmung bei der Durchführung von Dub-
lin-Verfahren (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) gerade ausgenommen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz ersichtlich sind, zumal Deutschland Signatarstaat des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Ak-
ten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Deutschland sich nicht an
die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmun-
gen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr be-
reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat
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(vgl. vorgehende Erwägungen), namentlich unter dem Blickwinkel der
Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, zu deren Anwendung
jedoch vorliegend keine Veranlassung besteht,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Deutsch-
land demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde – soweit darauf
einzutreten – abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das
Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens Wirkung entfalten – und die Gesuche um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf
die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses aufgrund des direk-
ten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
Versand: