B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-996/2013/sps
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch Stefan Hery, HEKS
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Februar 2013 / N (…).
D-996/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetscheni-
scher Herkunft, reichte in der Schweiz am 28. Mai 2011 ein erstes Asyl-
gesuch ein, welches mit Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 abge-
lehnt wurde. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug. Mit Urteil vom
8. Mai 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobe-
ne Beschwerde mangels Bezahlung des dafür verlangten Kostenvor-
schusses nicht ein. Betreffend dieses Asylverfahrens ist auf die entspre-
chenden Akten zu verweisen.
B.
Am 5. November 2012 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylge-
such in der Schweiz ein und machte geltend, er habe die Schweiz am
22. Juni 2012 unkontrolliert verlassen, sei nach B._______ in Russland
zurückgekehrt und habe bei seiner Mutter gelebt. Dort sei er am 9. Juli
2012 von der Polizei festgenommen, auf den Polizeiposten gebracht,
misshandelt und (…) vergewaltigt worden, nachdem er sich geweigert
habe, ein schriftliches Geständnis darüber abzugeben, dass er die Auf-
ständischen zwischen 2002 und 2006 unterstützt habe. Dabei sei er be-
wusstlos geworden und erst wieder im Spital erwacht, wo man ihn genö-
tigt habe zu unterschreiben, dass er auf der Strasse von einem aufge-
brachten Mob in dieser Weise zugerichtet worden sei, und dass er über
das Vorgefallene nicht sprechen dürfe. Am 13. Juli 2012 habe er sich un-
bemerkt aus dem Spital entfernt, sei zu einem Freund auf einer nahe sei-
ner Heimatstadt gelegenen Farm gegangen und habe sich dort bis zur
Ausreise aufgehalten. Am folgenden Tag habe man ihn an seinem Wohn-
ort und auf der Farm gesucht, jedoch nicht gefunden. Anschliessend sei
er offiziell ausgeschrieben und steckbrieflich gesucht worden.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die
Kopie eines Steckbriefes, Fotos des Aushangs des gleichen Steckbriefes
und einen Arztbericht zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 – eröffnet am 19. Februar 2013 –
trat das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein. Es verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
Es verpflichtete die zuständigen kantonalen Behörden, die Wegwei-
sungsverfügung zu vollziehen und händigte dem Beschwerdeführer die
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editionspflichtigen Akten aus. Zur Begründung wurde dargelegt, dass der
Beschwerdeführer – wie bereits anlässlich des ersten, in der Schweiz
durchlaufenen Asylverfahrens – nicht bereit sei, seine Identität und seinen
Reiseweg offenzulegen, da er keine heimatlichen Reise- und Identitäts-
papiere zu den Akten gegeben habe, obwohl ihm deren Bedeutung auf-
grund des bereits einmal in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahrens
bekannt sei. Sein Einwand, er habe den Pass dem Schlepper abgege-
ben, weil er angenommen habe, diesen nicht mehr zu benötigen, könne
unter diesen Umständen nicht gehört werden. Aufgrund der offensichtlich
fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken, müsse die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
grundsätzlich in Frage gestellt werden. Dies sei umso mehr der Fall, als
auch seine weiteren Ausführungen realitätsfremd, widersprüchlich und
substanzlos ausgefallen seien. So könne nicht nachvollzogen werden,
warum er aus der Schweiz freiwillig in sein Heimatdorf in B._______ zu-
rückgekehrt sei, wo er gemäss seinen Angaben verfolgt sei und den Tod
befürchten müsse, obwohl ihm zumindest vorübergehend eine zumutbare
Niederlassungsmöglichkeit, beispielsweise an seinem früheren Studien-
und Wohnort C._______, offengestanden hätte. Aus der sofortigen Rück-
kehr an den Heimatort müsse der Schluss gezogen werden, dass er dort
nichts zu befürchten gehabt habe. Ferner sei seine Angabe, er hätte ein
schriftliches Geständnis über die Unterstützung der Aufständischen zwi-
schen 2002 und 2006 abgeben sollen, nicht nachvollziehbar, da es nicht
glaubhaft erscheine, dass sich die russischen Behörden erst sechs Jahre
später für seine Aktivitäten in diesen Jahren interessieren würden und er
sich seit dem Jahr 2006 nicht mehr in Tschetschenien aufgehalten habe.
Seine Erklärung, die russischen Behörden bräuchten Sündenböcke, ver-
möge nicht zu überzeugen, da für diese Rolle ein besser geeigneter Kan-
didat, beispielsweise einer der in B._______ lebenden Brüder, ausge-
wählt würde und nicht der seit Jahren ausserhalb Tschetscheniens leben-
de Beschwerdeführer. Ferner habe er betreffend Unterstützung der Auf-
ständischen durch seinen Vater unterschiedliche Angaben zu Protokoll
gegeben, indem dieser einerseits Lebensmittel gegeben und andererseits
Kühe gebracht haben soll. Auch sei es nicht verständlich, weshalb der
Eingang zur Vorratskammer, in welcher sich der Beschwerdeführer ver-
steckt haben solle, unter dem Linoleumboden versteckt gewesen sei,
zumal Vorratskammern mit Sicherheit häufig frequentiert würden. Des
Weiteren ergäben sich aus dem Text des eingereichten Arztzeugnisses
Ungereimtheiten, da dieses am (…) ausgestellt worden sei, sich aber auf
den (…) beziehe. Aus dem Erscheinungsbild dieses Beweismittels müsse
zudem auf ein Gefälligkeitsdokument geschlossen werden, zumal dieses
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nicht auf einem sonst dafür üblichen Formular ausgestellt und mit drei
verschiedenen Stempeln versehen worden sei, was ein Spitalarzt nicht
getan hätte. Zudem sei aus dem Dokument zwar eine Verletzung des Be-
schwerdeführers ersichtlich; über deren Ursachen werde hingegen nichts
preisgegeben. Realitätsfremd sei zudem die Länge der geltend gemach-
ten Ohnmacht angesichts der angegebenen Gründe, nämlich Schmerzen.
Nicht mit der Realität zu vereinbaren sei schliesslich die Angabe, die Poli-
zei habe ihn nach den Misshandlungen in ein Spital einliefern lassen, und
die Aussagen über die Flucht aus dem Spital. Insgesamt seien die Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und würden den Eindruck
einer erfundenen Verfolgungsgeschichte hinterlassen. Die eingereichten
Fotografien und die Kopie eines Steckbriefes vermöchten an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern, da der Steckbrief in der vorliegenden Form
problemlos von jedermann hergestellt werden könne und der Beschwer-
deführer über die Herkunft der Fotografien widersprüchliche Aussagen zu
Protokoll gegeben habe, indem diese einerseits von seinem Freund und
andererseits von seinem Bruder angefertigt worden seien. Zusammen-
fassend sei festzuhalten, dass keine Hinweise vorlägen, gestützt auf wel-
che nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetre-
ten seien, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig,
zumutbar und möglich. Insbesondere hielt das BFM fest, dass weder die
allgemeine Situation in Tschetschenien noch individuellen Gründe gegen
den Vollzug der Wegweisung sprächen. Aufgrund der unglaubhaften An-
gaben sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Heimat-
land aus andern als den angegebenen Gründen verlassen habe. Gestützt
auf die bestehende Aktenlage sei er jung, gesund und verfüge im Heimat-
land über ein Beziehungsnetz sowie eine abgeschlossene Ausbildung.
Unter diesen Umständen sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr ins Heimatland in eine existenzielle Notlage gerate.
D.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer Be-
schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Februar 2013 ein.
Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Rückweisung der Sache zur materiellen Überprüfung durch die Vorin-
stanz sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass sich aus den
Anhörungsprotokollen Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Er-
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eignisse ergäben, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel. Ausserdem würden sie zahlreiche Real-
kennzeichen aufweisen. Die geschilderte Vergewaltigung sei ein Beispiel
dafür (vgl. Akte B5/15 S. 9). Während ihm dafür in der Erstbefragung Zeit
gelassen worden sei, habe sich die befragende Person anlässlich der
Bundesanhörung immer wieder mit Fragen dazwischen gestellt, weshalb
der Beschwerdeführer dort keine ausführliche Schilderung habe zu Pro-
tokoll geben können. Dennoch würden die im Protokoll und auch von der
Hilfswerksvertretung festgehaltenen emotionalen Regungen die Glaub-
haftigkeit der Aussagen unterstreichen. In der angefochtenen Verfügung
sei die Vergewaltigung kein Thema und die Ohnmacht in diesem Zusam-
menhang sei in einem Satz als realitätsfremd qualifiziert worden. Damit
habe das BFM die Begründungspflicht und folglich den Grundsatz des
rechtlichen Gehörs verletzt. Die Voreingenommenheit der befragenden
Person anlässlich der Bundesanhörung komme auch in zahlreichen an-
deren Fragestellungen zum Ausdruck, so beispielsweise im Satz: "Und
das soll ich jetzt glauben, nach all dem, was Sie mir jetzt gesagt haben?".
Mit Fragen dieser Art könne die nötige Basis, welche bei geschlechtsspe-
zifischen Vorbringen als minimale Vertrauensgrundlage nötig sei, nicht
geschaffen werden, was es für den Beschwerdeführer schwierig gemacht
habe darüber zu sprechen. Das BFM habe in der angefochtenen Verfü-
gung bloss einzelne Vorbringen herausgepickt und diese als realitäts-
fremd, widersprüchlich oder unsubstanziiert qualifiziert. Der bezüglich der
Unterstützungsleistungen des Vaters erwähnte Widerspruch sei aus den
Protokollen nicht ersichtlich. Das BFM werfe dem Beschwerdeführer zu-
dem vor, er hätte den Reisepass, welchen er gemäss den Anweisungen
des Schleppers habe nach Hause schicken müssen, den Asylbehörden
abgeben müssen. Da indessen seine Identität bereits aus dem ersten
Asylverfahren bekannt sei, weil er eine russische Identitätskarte zu den
Akten gegeben und nicht zurück erhalten habe, könne keine Täu-
schungsabsicht vorliegen, weshalb die Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers nicht als Ganzes in Frage zu stellen sei. Auch die Argumentation
des BFM, wonach es nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführer in
sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, vermöge nicht zu überzeugen, zumal
man ihm anlässlich der Rückkehrberatung erklärt habe, er müsse in sein
Heimatland zurückkehren, weshalb er die Rückreise selber organisiert
habe, um unerkannt in sein Heimatland einreisen zu können. Da er keine
andere Wahl gehabt habe, sei er in sein Heimatdorf heimgekehrt. Um an
seinem früheren Studienort leben zu können, hätte er sich dort anmelden
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müssen und wäre damit erkannt worden, was er aber habe verhindern
wollen. Das BFM habe auch keine Erklärung abgegeben, warum es das
Interesse der Behörden für die Aktivitäten des Beschwerdeführers in den
Jahren 2002 bis 2006 als unglaubhaft erachte, obwohl er in den Befra-
gungen ausführlich dazu Stellung genommen habe. Auch die Argumenta-
tion des BFM rund um das Versteck des Beschwerdeführers bei der Vor-
ratskammer könne nicht überzeugen. Einerseits habe sich der Beschwer-
deführer entgegen den Ausführungen des BFM nicht in der Vorratskam-
mer selber, sondern im Keller darunter versteckt; andererseits stelle das
Argument, die Vorratskammer werde sicher häufig frequentiert, eine blos-
se Behauptung dar. Darüber hinaus sei es nicht ersichtlich, warum die
Falltüre zum Keller unter der Vorratskammer nicht mit einem Linoleum
zugedeckt gewesen sein solle. Vielmehr sei die diesbezügliche Schilde-
rung des Beschwerdeführers detailreich und in sich schlüssig ausgefal-
len, während die Einwände des BFM aus der Luft gegriffen und nicht ge-
rechtfertigt erscheinen würden. Das vom Beschwerdeführer eingereichte
Arztzeugnis enthalte zwar einen Datumsfehler, weil es nicht – wie dort
festgehalten – am (…), sondern am (…) ausgestellt worden sei. Dabei
handle es sich um ein Versehen der Person, welche das Dokument aus-
gestellt habe. Zudem sei es in Russland üblich, dass jeder Arzt einen ei-
genen Stempel habe, was mit den verschiedenen auf dem Dokument
vorhandenen Stempel vereinbar sei. Auch wenn der Beschwerdeführer
nicht wisse, warum er von der Polizei ins Spital eingeliefert worden sei,
lasse sich der Spitalaufenthalt erklären, so beispielsweise damit, dass die
Polizisten nach den Folterungen über den Zustand des Beschwerdefüh-
rers erschrocken gewesen seien und sich nicht hätten vorwerfen lassen
wollen, jemanden zu Tode gefoltert zu haben, oder dass sie ihn mit der
Einlieferung ins Spital weiterhin hätten beobachten und von ihm Informa-
tionen gewinnen wollen. Ferner habe das BFM auch bezüglich der Argu-
mentation im Zusammenhang mit dem Steckbrief – abgesehen von der
vom Beschwerdeführer unterschiedlich angegebenen Urheberschaft der
Fotos – keine Begründung angeführt. Die Ursache dieses Fehlers sei
entweder auf eine versehentlich falsche Angabe des Beschwerdeführers
oder auf eine falsche Protokollierung zurückzuführen. Immerhin würden
sich auch in andern Sätzen des Protokolls nur unvollständige Sätze fin-
den lassen. Insgesamt sei festzuhalten, dass sich aus den protokollierten
Aussagen des Beschwerdeführers offensichtlich Hinweise dafür ergäben,
dass nach seiner Rückkehr in sein Heimatland Ereignisse eingetreten
seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Selbst im Fall von gewissen Zweifeln oder Einwänden könnten die ge-
samten Vorbringen nicht als von vorneherein haltlos bezeichnet werden,
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weshalb das BFM zu Unrecht auf das zweite Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten sei und damit Bundesrecht verletzt habe. Fer-
ner sei zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer als Folge der erlit-
tenen Misshandlungen und der damit eingetretenen Flashbacks in ärztli-
cher Behandlung befinde. Ein Arztbericht werde so bald wie möglich
nachgereicht.
E.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 wurde die Bestätigung über die Für-
sorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers zu den Akten gegeben und
nochmals betont, dass der bereits in Aussicht gestellte Arztbericht nach-
gereicht werde.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März
2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und dass die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass des
Kostenvorschusses zu einem späteren Zeitpunkt entschieden würden.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Arztbericht
nachzureichen und das BFM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
G.
Mit Eingabe vom 18. März 2013 reichte der Beschwerdeführer die Ent-
bindung von der ärztlichen Schweigepflicht und einen Therapiebericht
vom 8. März 2013 zu den Akten.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 19. März 2013 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und teilte mit, dass die Beschwerdeschrift keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung
des Standpunktes rechtfertigen könne.
I.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. März 2013
ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Eingabe vom 22. März 2012 wurde die Kopie eines Arztberichtes vom
20. März 2013 und eine Kostennote zu den Akten gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 8
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung,
wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
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Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG).
3.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Zudem kommt
ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur
Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich
Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornher-
ein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17 und BVGE 2009/53
E.4.2).
3.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz
enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig
erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochte-
ne Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Demgegenüber hat die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie de-
ren Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3.4 Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdefüh-
rer ein vorangegangenes Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, wobei
auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht man-
gels Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses nicht eingetreten
wurde.
3.5 Ergeben sich aufgrund des Gesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit
eingetretene Ereignisse, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen (oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind), fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst.
e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht. Allein
der Umstand, dass in einem weiteren Asylgesuch neue Asylgründe dar-
gelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert werden, bedeutet je-
doch nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzu-
treten ist. Vielmehr ist im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Ver-
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fahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezi-
fischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen,
ob sich aufgrund der geltend gemachten Vorbringen Hinweise ergeben,
welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ist dies
der Fall, muss das BFM auf das weitere Asylgesuch eintreten und im
Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung zu den
Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen (vgl. EMARK 2006
Nr. 20 E. 23.1 S. 214 f.).
4.
4.1 Vorliegend ist das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerde-
führers, das mit erneuten Verfolgungsmassnahmen, welche sich nach der
Rückkehr ins Heimatland ereignet hätten, begründet wurde, gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer
geltend machte, er sei in sein Heimatland zurückgekehrt, führte das BFM
zu Recht eine Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG durch (vgl.
Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG).
4.2 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Asylgründe offensichtlich nicht zuträ-
fen beziehungsweise für die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant seien,
da sie nicht geglaubt werden könnten, sondern vielmehr eine erfundene
Geschichte darstellten, weshalb keine Hinweise vorlägen, gestützt auf
welche von Ereignissen auszugehen seien, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorü-
bergehenden Schutzes relevant seien.
4.3 Der Beschwerdeführer legte demgegenüber dar, die Vorinstanz hätte
seine Vorbringen in einer materiellen Entscheidung prüfen müssen, da
vorliegend Hinweise auf Ereignisse, welche zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft geeignet seien, vorlägen. Selbst wenn gewisse Zweifel
an den Vorbringen bestehen sollten, würden diese nicht ein Ausmass er-
reichen, gestützt auf welches insgesamt von der offensichtlichen Haltlo-
sigkeit der Vorbringen auszugehen sei.
5.
5.1 Das BFM wirft dem Beschwerdeführer vor, er sei – wie damals im ers-
ten Asylverfahren – nicht bereit, seine Reisepapiere den schweizerischen
Asylbehörden gegenüber offenzulegen und seine tatsächliche Reiseroute
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beziehungsweise seinen wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in
die Schweiz bekanntzugeben. Mit dieser offensichtlich fehlenden Bereit-
schaft bei der Herstellung des Sachverhalts sei seine Glaubwürdigkeit
grundsätzlich in Frage gestellt. Da er bereits ein Asylverfahren in der
Schweiz durchlaufen habe, sei ihm die Bedeutung der Reisepapiere be-
kannt gewesen, weshalb seine Aussage, er habe den Reisepass nach
seiner Ankunft in der Schweiz dem Schlepper ausgehändigt, weil er an-
genommen habe, er benötige ihn nicht mehr, nicht gehört werden könne.
Zwar vermag der Einwand des Beschwerdeführers, weshalb er den Rei-
sepass dem Schlepper ausgehändigt haben will, tatsächlich nicht zu
überzeugen, da es jeder Person, welche in einem fremden Land um
Schutz nachsucht, bewusst sein muss, dass sie sich den Behörden ge-
genüber auszuweisen hat. Insofern ist der Argumentation des BFM bei-
zupflichten, während die Einwände in der Beschwerde unbehelflich sind.
Auch wenn sich bereits heimatliche Ausweisschriften aus dem ersten
Asylverfahren in den Akten befinden, sind Asylsuchende verpflichtet, den
schweizerischen Asylbehörden diejenigen Identitäts- und Reisepapiere
abzugeben, mit welchen sie die erneute Reise angetreten haben. Zudem
wurde der Beschwerdeführer bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens
auf die ihm obliegende Wahrheits- und Mitwirkungspflicht bezüglich der
Abgabe von Identitätspapieren hingewiesen (vgl. Akte A3/12 S. 4). Da
sich aus den Akten des ersten Asylverfahrens ergibt, dass der Beschwer-
deführer schon damals offensichtlich nicht bereit war, seinen Reisepass
abzugeben, liegt der Schluss nahe, dass er auch beim zweiten Asylver-
fahren den Behörden gegenüber seinen Reisepass vorenthält, was Aus-
wirkungen auf seine persönliche Glaubwürdigkeit hat. Indessen kann ihm
allein aus diesem Verhalten nicht zum vorneherein jegliche Glaubwürdig-
keit abgesprochen werden, wie dies das BFM in der nunmehr angefoch-
tenen Verfügung tut, wobei das BFM zudem nicht bei den Tatsachen
bleibt, wenn es dem Beschwerdeführer vorwirft, er sei bereits im ersten
Asylverfahren nicht bereit gewesen, seine Reisepapiere auszuhändigen,
was seine offensichtlich fehlende Bereitschaft bei der Herstellung des
Sachverhalts zeige, da dieser damals seinen Inlandpass und seinen Füh-
rerschein abgab und sich der Inlandpass nach wie vor in den Akten befin-
det (vgl. Akte A3/12 S. 4 f.). Von einer gänzlichen Verweigerung bei der
Mitwirkung des Sachverhalts kann unter diesen Umständen nicht gespro-
chen werden, und es erscheint unangemessen, die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers grundsätzlich – und damit pauschal – in Frage zu
stellen, weil er im zweiten Asylverfahren seinen Reisepass nicht zu den
Akten gab, auch wenn ihm – in Übereinstimmung mit dem BFM – nicht
geglaubt werden kann, er habe diesen dem Schlepper abgegeben, weil
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er gedacht habe, ihn nicht mehr zu benötigen. Die persönliche Glaubwür-
digkeit des Beschwerdeführers mag zwar mit diesem Verhalten ange-
schlagen sein; indessen sind seine Asylgründe trotzdem mit der nötigen
Sorgfalt, Unvoreingenommenheit und Ernsthaftigkeit zu prüfen, was sich
aus dem für die Asylbehörden geltenden Untersuchungsgrundsatz für die
Feststellung des erheblichen Sachverhalts und für die Beurteilung des
Asylgesuchs ergibt. Dabei haben die Asylbehörden nicht nur das gegen
den Beschwerdeführer sprechende Aktenmaterial zu berücksichtigen.
Vielmehr sind im Sinne einer gesamthaften Betrachtungsweise auch die-
jenigen Akten, welche für die Darstellung seiner Ausreisegründe spre-
chen, in die Entscheidung mit einzubeziehen.
5.2 Ob die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylver-
fahren offensichtlich nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, weshalb auf sein zweites Asylverfahren nicht eingetreten
werden muss, kann sich nicht in erster Linie daraus ergeben, ob die
Gründe, warum er keine Identitäts- und Reisepapiere abgab, geglaubt
werden können, zumal es sich dabei um zwei gänzlich verschiedene
Sachverhaltsteile handelt, welche unabhängig voneinander zu beurteilen
sind, auch wenn Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen bezüglich
Letzterem dazu verleiten mögen, grundsätzlich an allen Aussagen zu
zweifeln. Trotz dieser Zweifel sind die Asylbehördene verpflichtet, unvor-
eingenommen zu prüfen, ob Hinweise auf das Bestehen der Flüchtlings-
eigenschaft vorhanden sind oder nicht. Ergeben sich bei dieser Prüfung
solche Hinweise, muss auf das Asylgesuch eingetreten werden, was die
Prüfung der Asylgründe in einem materiellen Verfahren nach sich zieht.
5.3 Vorliegend äusserte sich das BFM zu den Vorbringen des Beschwer-
deführers dichtgedrängt auf insgesamt eineinhalb Seiten, wobei es zahl-
reiche Elemente des Sachverhaltes zwar kurz erwähnte, die Begründung
indessen nicht immer in sich schlüssig und damit nicht überzeugend aus-
gefallen ist. Teilweise wurde der vom Beschwerdeführer geltend gemach-
te Sachverhalt als ungereimt und deshalb als unglaubhaft qualifiziert, ob-
wohl es sich bei einer genaueren Betrachtung um keine oder um ver-
nachlässigbare beziehungsweise erklärbare Ungereimtheiten handelt. In-
dessen ist aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich, dass die geltend
gemachten Asylgründe im vorliegenden Verfahren komplexer und viel-
schichtiger sind, als auf den ersten Blick mit der angefochtenen Verfü-
gung der Eindruck erweckt wird. Zudem hat das BFM die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers vorgenom-
men, indem es zentrale Sachverhaltselemente wie die geltend gemach-
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ten Misshandlungen und die damit im Zusammenhang stehende ärztliche
Behandlung des Beschwerdeführers in der Schweiz, welche seine Vor-
bringen untermauert hätten, in seinen Erwägungen gänzlich unerwähnt
und damit ungeprüft liess, obwohl der Beschwerdeführer darüber bereits
anlässlich der Befragung und der Anhörung gesprochen hatte. Im Einzel-
nen ist nachfolgend auf einige Argumente des BFM näher einzugehen:
5.3.1 Beispielsweise stellt sich der vermeintliche Widerspruch, wonach
der Vater des Beschwerdeführers einmal die Aufständischen mit Lebens-
mitteln und einmal mit Vieh unterstützt habe, als unbehelflich heraus, da
an den beiden in der angefochtenen Verfügung erwähnten Protokollstel-
len von der Versorgung der Aufständischen mit Lebensmitteln bezie-
hungsweise mit Fleisch, das ja auch ein Lebensmittel ist, die Rede ist. Ob
zuvor das Vieh von einem zu einem andern Ort gebracht wurde, ist dabei
unerheblich, da es in beiden Varianten um die Versorgung der Aufständi-
schen geht, was vom BFM offensichtlich verkannt wird.
5.3.2 Auch die dem Beschwerdeführer vorgeworfene fehlende Nachvoll-
ziehbarkeit hinsichtlich seines Verstecks bei seinem Freund kann nicht
als schlagendes Argument gegen die Glaubhaftigkeit betrachtet werden,
zumal der Beschwerdeführer an beiden zitierten Protokollstellen von ei-
nem Kellerraum unter einem Linoleumboden spricht und dabei erwähnt,
es hätten sich dort Vorräte für das Allernötigste befunden, was nicht für
die vom BFM erwähnte häufige Frequentierung der Vorratskammer und
somit nicht gegen die Nachvollziehbarkeit spricht.
5.3.3 Des Weiteren legte das BFM in der angefochtenen Verfügung dar,
die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte nach seiner Festnahme
im Juli 2012 ein schriftliches Geständnis über die Unterstützung der Auf-
ständischen in den Jahren 2002 bis 2006 abgeben sollen, sei kaum
nachvollziehbar, weil nicht geglaubt werden könne, die russischen Behör-
den würden sich erst sechs Jahre später für seine Aktivitäten in den Jah-
ren 2002 bis 2006 interessieren, zumal er sich ja nicht mehr in Tsche-
tschenien aufgehalten habe, während seine Brüder immer noch im Hei-
matdorf seien. Diese Begründung ist indessen nicht in sich schlüssig, weil
sie nicht zu Ende gedacht ist und weil zudem allgemein bekannt ist, dass
auch heute noch nach ehemaligen Unterstützern der tschetschenischen
Widerstandskämpfern gesucht wird. Unter diesem Blickwinkel erscheint
der Einwand des Beschwerdeführers, man suche Sündenböcke, entge-
gen der vom BFM vertretenen Meinung nicht ganz abwegig, wobei jedoch
vorliegend der Sachverhalt in diesem Punkt unvollständig abgeklärt wor-
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den zu sein scheint, da vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
nicht mit der nötigen Beharrlichkeit Erklärungen darüber verlangt wurden,
warum ausgerechnet er als Sündenbock dienen sollte. Damit vermag
auch dieses Argument des BFM nicht zu überzeugen.
5.3.4 Das BFM wirft dem Beschwerdeführer ferner vor, er sei freiwillig in
sein Heimatdorf zurückgekehrt, obwohl er geltend gemacht habe, dort
verfolgt zu werden, was nicht nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft
sei. Vielmehr hätte er sich in seiner ehemaligen Studienstadt niederlas-
sen können. Demgegenüber legt der Beschwerdeführer dar, anlässlich
der Rückkehrberatung habe man ihm gesagt, dass er aufgrund der Ab-
lehnung seines ersten Asylgesuches in sein Heimatland gehen müsse,
weshalb er zu seinen Angehörigen zurückgekehrt sei, da er sonst nie-
manden habe und sich an einem andern Ort hätte offiziell anmelden müs-
sen, was dann den Behörden bekannt geworden wäre und Verfolgungs-
massnahmen hätte auslösen können. Bei seinen Angehörigen habe er
sich aus Angst vor weiteren Behelligungen versteckt aufhalten können,
und zudem habe er dort auf die Ausstellung eines gefälschten Reisepas-
ses gehofft, damit er anschliessend unter falscher Identität und damit für
die Behörden unerkannt hätte leben können. Auch wenn das BFM die
Rückkehr des Beschwerdeführers an den Ort, an welchem er Verfol-
gungsmassnahmen befürchtet, zu Recht nicht als nachvollziehbar be-
trachtet, vermag diese Sichtweise mangels genauerer Klärung des Sach-
verhalts vorliegend nicht zu überzeugen. Aus dem Anhörungsprotokoll
kommt im Zusammenhang mit den Fragen zu seiner Rückkehr und der
Ausstellung des erwähnten gefälschten Reisepasses die Ungeduld und
Voreingenommenheit der befragenden Person zum Ausdruck, so bei-
spielsweise mit der Frage, die eher als Wertung denn als Frage gilt, "Das
war aber eine seltsame Hoffnung?" (vgl. Akte B12/17 S. 6), während Fra-
gen, welche den diesbezüglichen Sachverhalt hätten klären können, wie
beispielsweise die Frage, was er denn unternommen habe, um zu einem
gefälschten Reisepass zu kommen, oder warum er gehofft habe, einen
solchen zu erhalten, oder wo beziehungsweise bei wem er diesen in Auf-
trag gegeben habe, nicht gestellt wurden und somit den Sachverhalt offen
lassen. Aus dem Protokoll geht schliesslich nicht klar hervor, mit welchem
Reisepass der Beschwerdeführer schliesslich sein Heimatland zum zwei-
ten Mal verlassen haben will – mit dem echten, den er den Asylbehörden
in der Schweiz anlässlich des ersten Asylgesuchs vorenthalten haben will
oder mit einem gefälschten. Mangels Klärung des Sachverhalts über-
zeugt auch diese Argumentation des BFM nicht, obwohl Zweifel an der
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Darstellung der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers
durchaus angebracht erscheinen mögen.
5.3.5 Aus dieser und mehreren anderen Protokollstellen des Anhörungs-
protokolls ist ausserdem ersichtlich, dass der Befrager seiner Rolle als
neutrale und den Sachverhalt erhebende Person nicht immer gerecht
geworden ist, indem er dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
mehrmals zu verstehen gab, dass er seinen Ausführungen offensichtlich
nicht glaubt, und indem er mehrmals fragwürdige Wertungen äusserte
oder Fragen, welche mit Wertungen verbunden waren, stellte (so bei-
spielsweise die Fragen 48, 49, 53, 63, 94, 126 in Akte B12/17), was auf
das Klima in der Anhörung Auswirkungen gehabt haben muss. Zu Recht
wurde denn auch in der Beschwerde gerügt, dass eine gewisse Vorein-
genommenheit des Befragers zum Ausdruck gekommen sei, welche nicht
als geeignete Basis habe dienen können. Auch wenn der Befrager von
Anfang an Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers hatte, ist es
insbesondere dann für die Klärung des Sachverhalts ungünstig und auch
unangebracht, diese Zweifel schon anlässlich der Anhörung selber zum
Ausdruck zu bringen, wenn auch Themen im Raum stehen, welche für die
betroffene asylsuchende Person als schwierig zu qualifizieren sind, wie
dies beispielsweise bei geltend gemachten Misshandlungen der Fall ist.
Selbst im Fall von Zweifeln kann solchen Themen nicht beliebig aus dem
Weg gegangen werden in der Annahme, wenn die Geschichte mehrheit-
lich nicht geglaubt werden kann, muss auch den in diesem Zusammen-
hang geltend gemachten Misshandlungen kein Glaube geschenkt wer-
den, weshalb sich Fragen darüber erübrigen. Diese Sichtweise greift ins-
besondere dann zu kurz, wenn – wie vorliegend – aus dem Erstprotokoll
diesbezügliche Informationen vorliegen, die nicht auf den ersten Blick als
unglaubhaft zu qualifizieren sind und folglich einer genaueren Überprü-
fung bedürfen. Der Beschwerdeführer indessen wurde über seinen Auf-
enthalt bei der Polizei und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten
Misshandlungen auf weniger als einer Seite mit insgesamt bloss acht
Fragen angehört (vgl. Akte B12/17 S. 7 unten und 8 bis Mitte), obwohl es
sich dabei – wie in der Beschwerde ebenfalls zu Recht gerügt wurde –
um ein zentrales Vorbringen handelt, dessen Klärung mehr erfordert hät-
te. Im Gegensatz dazu erstrecken sich die Fragen zu den Reisepapieren
und zur Rückreise über mehrere Seiten (vgl. Akte B12/17 S. 1 bis 6 Mit-
te). In der angefochtenen Verfügung wurden zudem die geltend gemach-
ten Misshandlungen durch die Polizei im Teil der Erwägungen auch nicht
ansatzweise erwähnt und beurteilt, womit ein wesentlicher Teil des Sach-
verhalts nicht in die Entscheidung des BFM einfloss. Damit hat das BFM
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auch seine Begründungspflicht verletzt. Selbst für den Fall, dass sich die
Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft heraus-
stellen sollten, wäre im Teil der Erwägungen der Schluss zu ziehen, dass
unter diesen Umständen auch den in diesem Zusammenhang geltend
gemachten Nachteilen durch die Polizei und insbesondere den vorge-
brachten Misshandlungen kein Glaube geschenkt werden kann. Von einer
"sinngemässen", weil unerwähnt gelassenen Beurteilung dieser Vorbrin-
gen durch das BFM ist aufgrund ihrer Bedeutung für den Beschwerdefüh-
rer unter den gegebenen Umständen nicht auszugehen.
5.4 Insgesamt erscheint die in der Beschwerde erhobene Kritik am Vor-
gehen des BFM und an seiner Argumentation somit teilweise gerechtfer-
tigt, weshalb dem BFM die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gewährt
worden ist. Das BFM nahm indessen in seiner Vernehmlassung vom
19. März 2013 nicht dazu Stellung.
5.5 Folglich sind aus den bestehenden Akten – soweit der Sachverhalt
geklärt wurde – Hinweise ersichtlich für in der Zeit zwischen dem Ab-
schluss des ersten und der Einreichung des zweiten Asylverfahrens ein-
getretenen Ereignisse, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen und welche nicht als haltlos zu betrachten sind. Es würde
indessen den Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens spren-
gen und dem Beschwerdeführer zudem eine Instanz wegnehmen, die
Glaubhaftigkeit seiner nunmehr geltend gemachten Asylgründe näher zu
überprüfen. Vorliegend hat sich das BFM zudem auch gründlicher mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt als dies in Nicht-
eintretensentscheiden üblich ist. Von einer offensichtlichen Haltlosigkeit
der Vorbringen kann schon deshalb keine Rede sein.
5.6 Das BFM ist folglich zu Unrecht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten und hat damit einerseits Bundesrecht verletzt und anderer-
seits den rechtserheblichen Sachverhalt nur teilweise festgestellt, was
aus den vorangehenden Erwägungen hervorgeht. Die Beschwerde ist
somit gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung im Sinne
der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen. Demzufolge sind die Zif-
fern eins bis vier des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuhe-
ben.
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6.
6.1 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
wird somit gegenstandslos.
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten (Art. 64 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführer hat
mit Eingabe vom 22. März 2013 eine Kostennote zu den Akten gereicht,
gestützt auf welche bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- insgesamt
9,25 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 123.75 in Rechnung
gestellt wurden, was einem Totalbetrag von Fr. 1'973.75 entspricht. Ange-
sichts des geringen Umfangs des Dossiers, der verhältnismässig kurzen
Beschwerde von wenig mehr als fünf Seiten und der zwei sehr kurzen
zusätzlichen Eingaben von weniger als einer Seite erscheint dieser Auf-
wand als zu hoch, zumal nicht ersichtlich ist, warum für Letztere eine hal-
be beziehungsweise eine Stunde notwendig gewesen wäre. Insgesamt
erscheint es somit gerechtfertigt, den in der Honorarnote ausgewiesenen
Aufwand um Fr. 500.- zu reduzieren, was einer Entschädigung von
Fr. 1'473.75 entspricht. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient-
schädigung ist demnach in dieser Höhe festzusetzen (Art. 14 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. Das
BFM wird angewiesen, das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
materiell zu behandeln und noch offene Sachverhaltsteile zu klären.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'473.75 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: