B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-996/2017
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Tochter
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Stephanie Heusler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2017 / N (…).
D-996/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______(Beschwerdeführerin 1) ist nach eigenen Angaben eritreische
Tigrinya und stammt aus dem Dorf C._______. Ende April 2014 habe sie
Eritrea illegal verlassen und sei via den Sudan, Libyen und Italien am 9. Au-
gust 2014 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 20. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Person und
zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung
zur Person [BzP]).
C.
Mit Schreiben vom 28. August 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführe-
rin 1 mit, dass das Dublin-Verfahren in ihrem Fall beendet worden sei und
das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde.
D.
Am 10. August 2015 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
Dabei mache sie im Wesentlichen geltend, sie habe im Jahr 2004 erstmals
geheiratet und mit ihrem Ehemann bis im Jahr 2006 in ihrem Dorf
C._______ gelebt. Dann habe sie sich scheiden lassen und habe von 2006
bis 2009 in D._______ in der Region E._______ in einem Teehaus gear-
beitet. Im Jahr 2009 habe sie – als Folge einer Vergewaltigung – ihre erste
Tochter geboren und sei anschliessend in ihr Dorf zu ihrer Familie zurück-
gekehrt. Im (…) 2012 habe sie erneut geheiratet. Im (…) 2013 sei sie drei-
mal vom eritreischen Militär gesucht worden. Als die Soldaten das erste
Mal bei ihr zuhause aufgetaucht seien, hätten sie von ihr wissen wollen,
wo sich ihr Ehemann befinde, da dieser nach seinen Ferien nicht in seine
militärische Einheit zurückgekehrt sei. Sie habe geantwortet, sie wisse
nicht, wo er sei, da sie selbst gedacht habe, er sei zu seiner Einheit zurück-
gegangen. Die Soldaten hätten ihr gedroht, sie müsse seinen Standort be-
kanntgeben oder ihn ausliefern, sonst würden sie sie verhaften. Eine Wo-
che später seien die Soldaten wieder bei ihr zuhause vorbeigegangen, je-
doch habe sie sich zu jenem Zeitpunkt bei ihrer Schwester versteckt, da
sie von ihren Nachbarn erfahren habe, dass das Militär wieder im Dorf sei.
Beim dritten Mal hätten die Soldaten beim Dorfverwaltungsvorsteher nach
ihr und ihrem Ehemann gefragt. Jener habe den Soldaten mitgeteilt, der
Ehemann sei ausgereist. Daraufhin hätten die Soldaten ihr Ackerfeld kon-
fisziert, so dass sie (die Beschwerdeführerin 1) dieses nicht mehr weiter
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habe bestellen können. Ein halbes Jahr lang hätten sie und ihre Tochter
von der Unterstützung ihrer Familie gelebt, bevor sie im (…) 2014 wieder
nach D._______ gegangen sei, um erneut im Teehaus zu arbeiten. Dort
seien jedoch alle Demobilisierten, Dienstuntauglichen und in der Gastro-
nomie Tätigen beziehungsweise auch alle Firmenbesitzer und deren An-
gestellte aufgefordert worden, eine militärische Ausbildung zu absolvieren.
So habe auch sie diese Ausbildung machen müssen. Trotzdem sie auf ihre
Tochter habe aufpassen müssen, habe sie im (…) 2014 antreten müssen.
Die Ausbildung habe jeweils morgens von vier bis zehn Uhr stattgefunden,
wobei sie ihre Tochter stets dabei gehabt habe, was sehr anstrengend ge-
wesen sei. Ihr Vorgesetzter habe sie wegen des Mitbringens ihres Kindes
ausserdem bestraft. Nach der Ausbildung am Morgen sei sie jeweils gleich
anschliessend im Teehaus arbeiten gegangen. Die Strapazen der Doppel-
belastung seien ihr schnell zu viel geworden. Noch während der militäri-
schen Ausbildung habe sie mit Hilfe eines regelmässigen Kunden des Tee-
hauses ihre Ausreise organisiert. Nach zehn Tagen habe sie die Ausbil-
dung beendet und ihre Mutter gebeten, ihre Tochter zu sich zu holen. Am
(…) 2014 sei sie aus Eritrea geflüchtet. Sie sei zusammen mit sechs bis
sieben Leuten teils zu Fuss und teils mit einem Esel unterwegs gewesen.
Die Reise zur sudanesischen Grenze habe drei Tage und drei Nächte ge-
dauert. Nach dem Grenzübertritt seien sie von einem Auto abgeholt wor-
den, welches sie nach F._______ gebracht habe. Von dort aus sei sie wei-
ter nach Libyen und dann in einem Boot nach Italien gelangt. Schliesslich
sei sie mit dem Zug in die Schweiz gekommen.
Zur Unterstützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin 1 ihre
eritreische Identitätskarte und eine Kopie des Impfzeugnisses ihrer ersten
Tochter zu den Akten.
E.
Am (…) 2016 brachte die Beschwerdeführerin 1 ihre zweite Tochter,
B._______ (Beschwerdeführerin 2), zur Welt.
F.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 – eröffnet am 16. Januar 2017 – lehnte
das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Diese wurde jedoch aufgrund der Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben.
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Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 erhoben die Beschwerdeführerinnen –
handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diese Verfügung beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurden die Aufhebung der
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2017, die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und die Gewährung von Asyl.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
H.
Am 14. März 2017 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die
Schilderungen der geltend gemachten Reflexverfolgung seien wider-
sprüchlich und erfahrungswidrig. So habe die Beschwerdeführerin 1 in der
BzP und der Anhörung unterschiedliche Datumsangaben zu den Besuchen
der Soldaten gemacht. Ausserdem habe sie verschiedene Ausführungen
vorgetragen, wo sie von Letzteren gesucht worden sei – einmal habe sie
erzählt, dreimal bei ihr zuhause und dann doch nur zweimal bei ihr zuhause
und einmal auf der Dorfverwaltung gesucht worden zu sein. Diese unter-
schiedlichen Angaben seien nicht nachvollziehbar und widersprüchlich.
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Des Weiteren habe sie bezüglich des zweiten Besuches gesagt, dass sie
erfahren habe, die Soldaten seien am Tag zuvor beim Nachbarn gewesen,
da dieser auch ein Deserteur gewesen sei. Die Soldaten hätten ihren Nach-
barn jedoch nicht gefunden. Nachdem sie dies gehört gehabt habe, habe
sie sich eine Nacht lang bei ihrer Schwester im Nachbardorf versteckt. Die
Soldaten seien am nächsten Tag, als sie stets bei ihrer Schwester gewesen
sei, nochmals gekommen und hätten ihren Nachbarn gefunden und mitge-
nommen. Die Familie der Beschwerdeführerin 1 habe sie informiert, dass
die Soldaten auch bei ihr gewesen seien. Da ihr Vater aber gesagt habe,
die Soldaten seien wieder gegangen, sei sie sogleich nach Hause zurück-
gekehrt. Laut ihrer Aussage habe sie schon Angst gehabt, dass die Solda-
ten wieder kommen könnten, aber sie hätte sich ja erneut verstecken kön-
nen, falls die Soldaten wieder gekommen wären. Auf die Frage, weshalb
sie nicht bei ihrer Schwester habe bleiben können, habe sie keine konkrete
Antwort gegeben. Einerseits sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Solda-
ten am Vortag nur zu ihrem Nachbarn gegangen sein sollen, um diesen zu
suchen, jedoch nicht zur Beschwerdeführerin 1. Naheliegender wäre,
wenn sie gleich beide nebeneinander wohnhaften Deserteure gleichzeitig
suchen würden. Andererseits sei es realitätsfremd, dass die Beschwerde-
führerin 1 sich nur eine Nacht bei ihrer Schwester aufgehalten habe. Dies
vor allem im Hinblick darauf, dass sie geltend gemacht habe, die Soldaten
seien an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zum Nachbarn gegangen.
Weiter habe die Beschwerdeführerin 1 vorgebracht, sie habe in
D._______, wo sie in einem Teehaus gearbeitet habe, eine militärische
Ausbildung absolvieren müssen. Auch die Ausführungen betreffend diese
Ausbildung und die anschliessende illegale Ausreise seien widersprüchlich
und erfahrungswidrig. Beispielsweise widerspreche es der Logik des Han-
delns, dass sie in D._______ geblieben sei, nachdem sie im (…) 2014 – in
ihrem Ankunftsmonat – erfahren habe, dass alle Personen in D._______,
welche nicht im aktiven Militärdienst seien, eine militärische Ausbildung
machen müssten. Gemäss ihren eigenen Angaben sei sie in D._______
nicht angemeldet gewesen, womit es ein Leichtes gewesen wäre, in ihr
Dorf zurückzukehren, wo sie bereits zuvor von ihrer Familie unterstützt
worden sei. Es könne angenommen werden, dass eine alleinerziehende
Mutter, welche keine Kinderbetreuungsmöglichkeiten in D._______ habe,
dort nicht angemeldet sei und ausser der Arbeit in einem Teehaus keine
weiteren Verpflichtungen dort habe, in ihr Dorf zurückkehren würde, wo sie
Unterstützung von der Familie bekommen könne, oder sich Arbeit an einem
anderen Ort suchen würde, wenn sie von einer bevorstehenden militäri-
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schen Ausbildung in D._______ erfahren würde. Zudem sei es nicht nach-
vollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführerin 1 nicht möglich gewesen
sein soll, ihre Tochter während der militärischen Ausbildung von Bekannten
betreuen zu lassen, zumal sie bereits 2006 bis 2009 in D._______ gelebt
habe. Auch sei nicht plausibel, dass sie ihre Tochter von ihrer Mutter innert
kürzester Zeit abholen und auf unbestimmte Zeit habe betreuen lassen
können, um Eritrea zu verlassen, ihre Mutter die Tochter jedoch nicht wäh-
rend ihrer militärischen Ausbildung habe betreuen können. Zudem sei wi-
dersprüchlich, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre Mutter telefonisch kon-
taktiert habe, damit sie ihre Tochter abholen komme, ihr von der Schweiz
aus ein telefonischer Kontakt mit ihrer Familie jedoch nicht möglich sei, da
es im Dorf keine Telefonleitungen gebe. Auf diesen Widerspruch angespro-
chen, habe sich die Beschwerdeführerin 1 korrigiert, sie habe nicht ihre
Mutter angerufen, sondern ihre Cousine in Asmara, welche die Nachricht
über Personen, die mit dem Bus ins Dorf gefahren seien, weitergeleitet
habe. Wäre dem so gewesen, erscheine es wiederum fraglich, ob es der
Mutter der Beschwerdeführerin 1 möglich gewesen wäre, innerhalb einer
Woche bei ihr in D._______ zu erscheinen, um die Tochter abzuholen.
Des Weiteren sei es erfahrungswidrig, dass die Beschwerdeführerin 1 ei-
nem Kunden ihre Pläne betreffend die illegale Ausreise anvertraut und die-
ser ihr innerhalb einer Woche aus Mitleid die Ausreise organisiert habe. Sie
verfüge über ein gutes familiäres Netzwerk. Es könne deshalb angenom-
men werden, dass sie sich zuerst an dieses Umfeld und nicht an einen
Kunden, von dem sie nicht wisse, ob sie ihm vertrauen könne, wenden
würde. Ferner habe die Beschwerdeführerin 1 ihre widersprüchlichen Aus-
sagen zum Ausreisezeitpunkt nicht erklären können. Ihre Vorbringen be-
treffend die Reflexverfolgung und die militärische Ausbildung würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhal-
ten.
Weiter mache die Beschwerdeführerin 1 geltend, Eritrea illegal verlassen
zu haben. Ohne auf die Glaubhaftigkeit der Angaben einzugehen, sei zu
prüfen, ob im vorliegenden Fall konkrete Indizien vorlägen, die eine Verfol-
gung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen wür-
den. Die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden
sei hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr freiwillig oder mit
Zwang erfolgt sei, sowie welchen Nationaldienst-Status die Rückkehren-
den vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten. Für Personen, welche
freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straf-
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tatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Viel-
mehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei
zurückkehren könnten, wenn sie zuvor gewisse Forderungen der eritrei-
schen Behörden erfüllt hätten. Einerseits gehe es dabei um die Bezahlung
der sogenannten Diasporasteuer und andererseits um ein Reueformular,
welches Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, un-
terzeichnen müssten. Zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangs-
weise zurückgeführten Personen lägen nur vereinzelt Informationen vor.
Im Gegensatz zu freiwilligen Rückkehrern könnten diese Zurückgeführten
ihren Status bei den Behörden nicht regeln. Alle vorliegenden Informatio-
nen würden darauf hindeuten, dass nach der zwangsweisen Rückführung,
ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland oder an der Grenze, der National-
dienst-Status überprüft und dann entsprechend verfahren werde. Somit
müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das
wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit
zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dabei
nur eine untergeordnete Rolle. Zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführe-
rin 1 im Lichte dessen begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe,
sei darauf hinzuweisen, dass sie gemäss den vorliegenden Akten weder
den Nationaldienst verweigert habe noch desertiert sei. Ihre Vorbringen be-
treffend die militärische Ausbildung seien nicht glaubhaft. Da sie demnach
nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen
habe und ihren Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach sie bei
einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gegenwärtigen hätte
– auch die geltend gemachte Reflexverfolgung könne nicht geglaubt wer-
den –, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Ihre Vorbringen bezüglich
der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich. Die Nach-
fluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Somit sei das Asylgesuch abzu-
lehnen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin 1 im Wesent-
lichen an, zur Reflexverfolgung sei zu sagen, dass sich die verschiedenen
Datumsangaben zur Suche der Soldaten nach ihrem Ehemann erklären
lassen würden. In der BzP habe sie in der Antwort auf die Frage nach ihren
Asylgründen in einer ausführlichen, langen und zusammenhängenden
Aussage unter anderem das Jahr 2013 erwähnt. Nach einem genaueren
Datum sei sie nicht gefragt worden. Auch eine dritte Person würde in einem
derartigen Erzählfluss kein exaktes Datum nennen. Es erscheine als na-
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türlich, dass sie erst in der Anhörung auf spezifische Nachfrage einen ge-
naueren Zeitraum für die Suche nach ihrem Ehemann angegeben habe.
Auch zur Angabe, wie viele Male sie zuhause von den Soldaten aufgesucht
worden sei, sei festzuhalten, dass sie diesbezüglich in freiem Erzählfluss
berichtet und ihre Aussagen fortlaufend ergänzt habe. So habe sie bereits
in der ersten Antwort zur Suche der Soldaten nach ihrem Ehemann ange-
geben, Letztere hätten beim dritten Besuch bereits gewusst, dass ihr Ehe-
mann ausgereist sei (vgl. act. A15, F54). In der darauffolgenden detaillier-
ten Aussage zum genaueren Ablauf der Geschehnisse habe sie ungefragt
erklärt, dass die Soldaten beim dritten Besuch nicht direkt zu ihr gekommen
seien, sondern beim Verwaltungsvorsteher vorgesprochen hätten. Dies sei
kein Widerspruch zu ihrer ersten Antwort, sondern eine Präzisierung. Zur
Begründung des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Soldaten
einen Tag vor ihrem zweiten Besuch lediglich den desertierten Nachbarn
und nicht beide Deserteure gleichzeitig aufgesucht hätten, sei anzumer-
ken, dass die Soldaten nur aufgrund von Befehlen agieren und keine eige-
nen Entscheidungen treffen könnten, auch wenn dies aus objektiver Sicht
als speditiv und sinnvoll erachtet werden könnte. Die Beweislast zur Be-
gründung der Handlungen könne ihr nicht angelastet werden. Da detail-
lierte Informationen zum Geschehen und dessen Hintergründe fehlen wür-
den, könne sie lediglich spekulieren, dass die Soldaten davon ausgegan-
gen seien, den Nachbarn wirklich auffinden zu können und somit abführen
zu müssen, wozu beide Soldaten notwendig gewesen wären. Es wäre
ihnen folglich aus personellen Gründen nicht möglich gewesen, zwei De-
serteure auf einmal abzuführen. Weiter sei festzuhalten, dass sie sich le-
diglich eine Nacht bei der Schwester versteckt gehalten habe, da sie eine
Mutter mit einer zu jenem Zeitpunkt vierjährigen Tochter gewesen sei und
nur das Nötigste für ihr Kind gepackt gehabt habe. Auch aus Platzgründen
hätten sie nicht länger bei ihrer Schwester bleiben können. Sich mit einem
kleinen Kind täglich neue Verstecke vor dem Militär zu suchen, sei eben-
falls nicht möglich gewesen. Sie habe auch vermeiden wollen, ihre
Schwester weiter zu involvieren, um diese nicht zu gefährden.
Das SEM führe im Weiteren hinsichtlich der militärischen Ausbildung aus,
es sei widersprüchlich und erfahrungswidrig, dass sie, nachdem sie wäh-
rend ihres ersten Monats in D._______ von der Pflicht der Absolvierung
der militärischen Ausbildung erfahren gehabt habe, nicht in ihr Dorf zurück-
gekehrt sei. Dazu sei anzumerken, dass sie eine alleinerziehende Mutter
mit einer damals vierjährigen Tochter gewesen sei. Als solche sei es ihr
nicht leicht gefallen, eine Arbeitsstelle zu finden und noch weniger eine, zu
der sie ihr Kind habe mitnehmen können, wie es bei ihrer Anstellung im
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Teehaus möglich gewesen sei. Ihre Familie habe sie zur Überbrückung
nach der Landkonfiszierung über ein halbes Jahr unterstützt, habe dies je-
doch nicht länger tun können. Somit sei sie genötigt gewesen, ihre alte und
vom Wohnort weit entfernte Arbeit erneut aufzunehmen. Sie sei auf ihren
Lohn angewiesen gewesen, weshalb sie nicht lediglich aus Angst vor dem
Militärdienst auf ihre alte Stelle habe verzichten können. Zur Kinderbetreu-
ung sei anzumerken, dass sie während fünf Jahren nicht mehr in
D._______ gewesen sei und sich damals erst seit einem Monat wieder dort
befunden habe. Deswegen scheine es unrealistisch, dass sie innert dieser
kurzen Zeit, in der es ihr ausserdem möglich gewesen sei, ihre Tochter zur
Arbeit mitzunehmen, plötzlich für den Militärdienst eine Kinderbetreuung
hätte finden sollen. Diese hätte ausserdem zu sehr ungewöhnlichen Zeiten
zur Verfügung stehen müssen. Weiter sei festzuhalten, dass sie ihrer Mut-
ter, als sie ihre Tochter dann tatsächlich übergeben habe (um anschlies-
send auszureisen), nicht die wahren Gründe für die Abgabe ihrer Tochter
angegeben habe und die Mutter davon ausgegangen sei, nur kurzzeitig die
Betreuung zu übernehmen. Zum telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter be-
züglich der Übergabe der Tochter sei ferner festzuhalten, dass es sich bei
ihrer nachträglichen Erklärung um eine Konkretisierung und nicht um eine
widersprüchliche Aussage handle. Dass sie sich bezüglich ihrer Ausreise-
pläne einem Kunden anvertraut habe, sei nicht erfahrungswidrig. Der Kun-
de, welcher ebenfalls Soldat gewesen sei und sie aus der Militärausbildung
gekannt habe, sei aus Mitleid mit dem Angebot der Hilfe zur Ausreise auf
sie zugekommen. Sie habe ihn ausserdem aus dem Teehaus gut gekannt.
Zur widersprüchlichen Aussage zum Ausreisezeitpunkt sei anzumerken,
dass die kleine zeitliche Abweichung vor dem Hintergrund des zeitlichen
Drucks, der an den BzP herrsche, nachvollziehbar erscheine. Es handle
sich um einen einfachen Fehler. Insgesamt seien die Erwägungen des
SEM einseitig, indem jene Elemente, welche in der Erzählung für die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden, ausgeklammert würden
und es sich lediglich auf die wenigen Antworten fokussiere, ohne die Anhö-
rung in ihrer Gesamtheit zu betrachten und den Erzählfluss zu berücksich-
tigen.
Wie sich aus dem Sachverhalt und den Ausführungen zur Glaubhaftigkeit
ergebe, habe sie sich der Militärausbildung und dem darauffolgenden Mili-
tärdienst entzogen. Sie habe damit gegen die Proclamation on National
Service von 1995 verstossen und sei als Deserteurin zu betrachten. Durch
ihre Flucht vor dem Militärdienst werde sie persönlich verfolgt. Gemäss
konstanter, jüngst bestätigter Rechtsprechung müsse Deserteuren Asyl ge-
währt werden (vgl. Urteil des BVGer D-7857/2015 vom 4. März 2016
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Seite 11
E. 7.2.1). Ein bei ihrer Rückkehr drohender Freiheitsentzug mit schlimmen
Haftbedingungen und die Drohung der Verletzung ihrer physischen Unver-
sehrtheit würden für sie ernsthafte, reale Nachteile darstellen. Diese Hand-
lungen könnten Eritrea unmittelbar zugerechnet werden, wobei ihr dort kein
Schutz vor den Folgen ihrer Flucht, oder bereits vor den Haftbedingungen,
gewährt würde. Die Furcht vor einer Inhaftierung unter den besagten Um-
ständen sei objektiv begründet, da sie konkret eine wahrscheinliche Folge
der Rückweisung nach Eritrea darstelle. Die Furcht vor den ernsthaften
Nachteilen, welche ihr bei einer Rückweisung drohen würden, sei somit
begründet. Hinzu komme, dass sie auch aufgrund der Desertion ihres Ehe-
mannes verfolgt und sanktioniert würde. Aufgrund dieser Reflexverfolgung
würden ihr ebenfalls ernsthafte Nachteile drohen.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft
ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
6.2 Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen der Beschwerdeführerin 1. Im Wesentlichen kann auf die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere das kurzzeitige
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Seite 12
Verstecken nach dem ersten Besuch der Soldaten, welche ihren Ehemann
gesucht haben sollen, ist nicht nachvollziehbar und erfahrungswidrig. Dass
sich die Beschwerdeführerin 1 und ihre erste Tochter lediglich eine Nacht
ausserhalb ihres Zuhauses aufgehalten haben, um sich vor den Soldaten
zu verstecken, erscheint nicht logisch. Die in der Beschwerde angeführten
Erklärungen, dass die Beschwerdeführerin 1 nur das Nötigste für sich und
ihre damals vierjährige Tochter gepackt sowie ihre Schwester zu wenig
Platz für sie beiden gehabt habe, weshalb sie bereits nach einer Nacht
hätten nach Hause zurückkehren müssen, sind nicht nachvollziehbar,
wenn wirklich eine ernsthafte Bedrohung bestanden haben soll. Wenn sie
tatsächlich Angst vor den Soldaten gehabt hätte, wären diese Gründe aus
logischer Hinsicht kein Hindernis, sich länger versteckt zu halten. Weiter ist
der Vorinstanz zuzustimmen, dass die folgerichtige und nachvollziehbare
Reaktion auf die Ankündigung der Pflicht zur Absolvierung einer militäri-
schen Ausbildung für sehr viele sich in D._______ befindende Personen –
inklusive der Beschwerdeführerin 1 – gewesen wäre, dass sie in ihr Dorf
zu ihrer Familie zurückkehren würde, von wo sie vor nur einem Monat her-
gekommen sei. Dass sie dies nicht getan habe, da sie auf Arbeit angewie-
sen gewesen sei, überzeugt nicht. Wie die Vorinstanz ausführlich darlegte,
wäre die Rückkehr für sie eine einfache Lösung gewesen, um der militäri-
schen Aufforderung zu entgehen. Die Begründung, sie habe während der
militärischen Ausbildung keine Kinderbetreuung finden können, ist eben-
falls nicht überzeugend. In der Beschwerde wird geltend gemacht, sie sei
an ihren alten Arbeitsort zurückgekehrt, weil sie dort bereits vernetzt gewe-
sen sei. Umso mehr hätte es ihr deshalb möglich sein sollen, die Betreuung
ihrer Tochter sicherzustellen. Durch die Doppelbelastung der militärischen
Ausbildung und der Arbeit im Teehaus wäre es zudem plausibel gewesen,
wenn sie sich an ihre Familie gewendet hätte. Wie sie später ausführte, sei
es denn auch möglich gewesen, ihre Mutter kurzfristig aufzubieten, um sich
um ihre Tochter zu kümmern. Dies sei zwar im Kontext ihrer Ausreise ge-
wesen, aber das habe sie so der Mutter nicht kommuniziert gehabt. Über-
dies machte die Beschwerdeführerin 1 widersprüchliche Angaben bezüg-
lich wichtiger Daten ihrer Vorbringen oder konnte sich nur ungenau erin-
nern. So konnte sie in der BzP kein genaues Datum betreffend die Besuche
der Soldaten auf der Suche nach ihrem Ehemann nennen. Sie erzählte von
diesen Vorfällen zwar im Rahmen der freien Schilderung ihrer Asylgründe,
sagte aber explizit, sie könne sich nur daran erinnern, dass es im Jahr 2013
geschehen sei, nicht aber wann genau (vgl. act. A7, Ziff. 7.01). Auf Nach-
frage in der Anhörung sagte sie zwar, es sei im Mai 2013 gewesen, jedoch
war auch dies nur eine ungefähre Angabe (vgl. act. A15, F53 und F55).
Bezüglich des Zeitpunkts ihrer Ausreise machte sie in den Befragungen
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Seite 13
sogar widersprüchliche Angaben – Ende April 2014 (vgl. act. A7, Ziff. 2.01
und Ziff. 5.01) beziehungsweise der 4. April 2014 (vgl. act. A15, F115-118
und F144). Diese Ungenauigkeiten beziehungsweise Widersprüche – auch
wenn sie für sich alleine nur wenig gewichtig erscheinen – bestärken im
Sinne einer Gesamtbetrachtung der Vorbringen die Einschätzung der Un-
glaubhaftigkeit.
6.3 Die eingereichten Beweismittel – die eritreische Identitätskarte der Be-
schwerdeführerin 1 und eine Kopie des Impfzeugnisses ihrer ersten Toch-
ter – vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
6.4 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien erscheinen die gel-
tend gemachten Vorfälle der Beschwerdeführerin 1 als überwiegend un-
glaubhaft. So kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es
ihr nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und
Weise darzustellen, welche den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im
Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag. Als Zwischenergebnis resul-
tiert somit, dass die Beschwerdeführerin 1 keine ernsthaften Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte.
7.
7.1 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. a.a.O. E. 5).
7.2 Aufgrund dieses Urteils kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbe-
urteilung der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin 1 verzichtet wer-
den. So ist selbst bei Wahrunterstellung das Vorliegen solcher zusätzlicher
Faktoren in ihrem Falle zu verneinen. Der geltend gemachte Behördenkon-
takt ist nicht als glaubhaft zu erachten, so dass sie nicht als Deserteurin
oder Refraktärin gelten kann. Auch aus ihrem Vorbringen, von den Behör-
den wegen ihres geflüchteten Ehemannes gesucht worden zu sein, ver-
mag sich noch kein genügendes geschärftes Profil abzuleiten, welches die
Beschwerdeführerin als missliebige Person erscheinen liesse. Andere An-
knüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als
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Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind nicht er-
sichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine
Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen ver-
mag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels
Asylrelevanz daher offenbleiben.
7.3 Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt
von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit
gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässig-
keit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Da die Be-
schwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, ist
diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.3 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
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ses als gegenstandslos erweist. Die mit der Beschwerde gestellten Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiord-
nung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sind abzuwei-
sen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht erfüllt
sind.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
Versand: