Abtei lung IV
D-997/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Januar 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-997/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türki -
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ mit letztem
Wohnsitz in C._______, seinen Heimatstaat am 30. Dezember 2009
auf dem Luftweg und gelangte gleichentags über den (...) in die
Schweiz. Noch am gleichen Tag stellte er im D._______ ein
Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 11. Januar 2010 und der
direkten Anhörung durch das BFM vom 19. Januar 2010 wurde mit
Entscheid der Vorinstanz vom 19. Januar 2010 das Gesuch des
Beschwerdeführers um Zuteilung in den Kanton E._______
abgewiesen und er wurde für den Aufenthalt während des
Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, er stamme aus einer politischen Familie. So seien sein
Vater bei der F._______ und seine Tante wie auch der Onkel bei der
G._______ gewesen, wobei letzterer verschwunden sei. Dennoch
habe er sich - da er sich für Politik nicht interessiert habe - ideologisch
nicht binden wollen, als er mit dem Studium begonnen habe. An der
Universität seien die Studenten aber in verschiedene politische Lager
aufgeteilt gewesen. In der Folge sei von verschiedener Seite der
Studierenden erheblicher Druck auf ihn ausgeübt worden, weshalb er
psychische Probleme bekommen und sich denn auch im Jahre (...)
wegen (...) und (...) in psychiatrische Behandlung begeben habe.
Letztlich habe er sich dann doch ideologisch entscheiden müssen,
weshalb er begonnen habe, für die G._______ zu sympathisieren.
Mitte (...) habe er eine viertägige Erholungsreise nach H._______
unternommen und sei anschliessend wieder in die Türkei
zurückgekehrt. Am (...) sei er anlässlich der Feier des Jahrestages der
Gründung der G._______ von der Polizei verhaftet und auf den
Zentralposten in I._______ gebracht worden, wo man ihn verhört und
nach eineinhalb bis zwei Stunden wieder entlassen habe. Man habe
ihm jedoch in Aussicht gestellt, dass er eine gerichtliche Vorladung
erhalten werde. Von einem zivilen Polizeispitzel habe er in der Folge
erfahren, dass er von der Polizei beschattet werde, und er sei sogar
aufgefordert worden, ebenfalls als Spitzel für die Behörden tätig zu
werden. Er habe sich aber nicht mehr auf den Posten begeben und
fürchte nun deswegen eine längere Inhaftierung. Zudem müsse er mit
Problemen wegen des Militärdienstes rechnen, da er nicht gewillt sei,
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diesen zu leisten. Aus diesen Gründen habe er sich schliesslich zur
Ausreise aus der Türkei entschieden. Auf die weiteren Ausführungen
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel zu den Akten (Auflistung Beweismittel).
B.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2010 - gleichentags eröffnet - lehnte
das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaub-
haftigkeit nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zu-
lässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2010 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl. Die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang des
Asylverfahrens aufzuheben und bei einer Bestätigung der Asylverwei-
gerung und der Wegweisung sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unent-
geltlicher Verbeiständung zu gewähren und es sei von der Erhebung
eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 1. März 2010
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Für die Beurteilung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung wurde abgewiesen. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von
Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen.
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E.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2010
wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme - ohne Replikrecht - zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei -
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ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider -
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, die vom Beschwerdeführer angeführ-
ten Probleme mit Rechtsradikalen könnten an der Universität nicht
ausgeschlossen werden. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb
er sich nicht dagegen gewehrt habe. Die legale Ausreise nach
H._______ und die Ausstellung eines Reisepasses würden zeigen,
dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt nicht vom Staat
gesucht worden sei. Es müsse bezweifelt werden, dass er aus
H._______ nach J._______ zurückgekehrt sei, da er die Rückreise
sowie die Reise von der Türkei in die Schweiz nicht habe belegen
können und den Pass als Beweismittel aus unentschuldbaren Gründen
nicht eingereicht habe. Selbst wenn es zur Festnahme bei einer Feier
gekommen wäre, zeige die sofortige Freilassung, dass seitens des
Staates kein Interesse am Beschwerdeführer bestanden habe und
seine Furcht vor einer Gefängnisstrafe nicht nachvollziehbar
erscheine. Weiter wirke es konstruiert und spekulativ, dass nach dem
Beschwerdeführer gefahndet und er zugleich bespitzelt worden sei.
Die Festnahme, die dabei erlittenen Schläge und das Verhör seien
zudem oberflächlich und unsubstanziiert geschildert worden, so dass
die entsprechenden Angaben haltlos erscheinen würden. Der
Militärdienst wirke nachgeschoben, zumal dieser noch gar nicht
anstehe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden daher den
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Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
3.2 Vorliegend ist nach Prüfung und Würdigung der bestehenden Ak-
tenlage festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner
Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, die im Ergebnis zu Recht getroffene
Einschätzung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu seiner
Gefährdungslage in seiner Heimat in einem anderen Licht erscheinen
zu lassen.
3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst in formeller Hinsicht vor,
die kurze Dauer der direkten Anhörung, die knapp gehaltenen Erwä-
gungen und die gleichentags durchgeführte Eröffnung der angefochte-
nen Verfügung lasse nicht den Schluss zu, dass sich der zuständige
Sachbearbeiter intensiv mit seinen Ausführungen anlässlich der direk-
ten Anhörung befasst habe. Im Gegenteil sehe der angefochtene Ent-
scheid so aus, als würde er sich primär auf die Kurzbefragung im
D._______ stützen. Die angefochtene Verfügung zeige daher so klare
Anzeichen einer überstürzten Abfassung, dass sorgfältiges Arbeiten
ausgeschlossen werden könne, weshalb sie aufzuheben sei.
Ausserdem seien vorliegend die Vorschriften über die
Unterschriftsberechtigung nicht eingehalten worden, zumal der
Entscheid nur von einer statt von zwei Personen unterschrieben
worden sei. Dazu sei festzuhalten, dass es sich in casu nicht um eine
mündliche Eröffnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG handeln
könne, sondern um eine gewöhnliche Verfügung, die ihm direkt im
D._______ ausgehändigt worden sei, ansonsten ihm ein
Protokollauszug hätte ausgehändigt werden müssen.
3.2.2 Zunächst ist hinsichtlich der Rüge, die Verfügung leide an einem
Formmangel, da die Vorschriften über die Unterschriftsberechtigung
nicht eingehalten worden seien, Folgendes festzuhalten: Als Verfügun-
gen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall gestützt auf öf-
fentliches Recht des Bundes, welche die Begründung, Änderung oder
Aufhebung von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des Beste-
hens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten oder
die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung
oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf
solche Begehren zum Gegenstand haben (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bstn. a bis
c VwVG). Das Vorliegen einer Verfügung ist Sachurteilsvoraussetzung
des Beschwerdeverfahrens. Liegt keine Verfügung vor, ist auf eine Be-
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schwerde nicht einzutreten. Die gesetzlichen Anforderungen an die
Form der Verfügung finden sich im Wesentlichen in Art. 34 - 38 VwVG.
Eine Verfügung muss ihre Bezeichnung als Verfügung, die amtliche
Bezeichnung der Verwaltungseinheit, von der sie ausgeht, den Adres-
saten, eine Begründung, die Verfügungsformel sowie Ort, Datum und
Unterschrift enthalten. Das VwVG äussert sich selber nicht zur Unter-
zeichnung von Verwaltungsverfügungen. Bei Individualverfügungen ist
sie immerhin üblich, ob handschriftlich oder faksimiliert. In der Mas-
senverwaltung kann die Unterschrift wegbleiben, wobei für den Emp-
fänger allemal erkennbar sein muss, dass er eine amtliche Anordnung
in den Händen hält (vgl. zum Ganzen: PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 29, Rz 1 und 10). Ferner ist bezüglich des angeführten Form-
mangels anzumerken, dass der Verfügungsbegriff und die Verfügungs-
form auseinander zu halten sind. So liegt eine Verfügung vor, wenn
eine Verwaltungshandlung die vom Verfügungsbegriff geforderten (und
oben erwähnten) Strukturmerkmale aufweist. Dies bedeutet gleichzei-
tig auch, dass eine mit Formmängeln behaftete Verfügung eine Verfü-
gung bleibt, sofern die Strukturmerkmale von Art. 5 VwVG vorliegen
(abgesehen vom seltenen - und hier ohnehin nicht vorliegenden - Fall
der Nichtigkeit; vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 29, Rz 3). In
casu ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung sämtliche
Strukturmerkmale einer Verfügung gemäss Art. 5 VwVG, so insbeson-
dere auch eine Unterschrift, enthält. Dabei kann es im Lichte obiger
Ausführungen für die Gültigkeit der angefochtenen Verfügung des BFM
keine Rolle spielen, dass der vorinstanzliche Entscheid ausnahmswei-
se nur von einer statt wie üblicherweise von zwei Personen unter-
schrieben wurde. Der entsprechende Einwand in der Rechtsmittelein-
gabe ist daher als nicht stichhaltig zu erachten. Zudem wird aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer die in Frage stehende
Verfügung des BFM mit Beschwerde angefochten hat, ersichtlich, dass
er beim Erhalt des ablehnenden Asylentscheides erkannte, dass er ei-
ne ihn betreffende amtliche Anordnung im Einzelfall der Vorinstanz er-
hielt.
Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass es sich in casu
nicht um eine mündliche Eröffnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 und 2
AsylG handeln könne, sondern um eine gewöhnliche Verfügung, die
ihm direkt im D._______ ausgehändigt worden sei, ansonsten ihm ein
Protokollauszug hätte ausgehändigt werden müssen, ist ihm
diesbezüglich beizupflichten. Allein der Vermerk "Mündlich eröffnet" im
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Rubrum der angefochtenen Verfügung über der Adresse des
Beschwerdeführers kann in Ermangelung eines entsprechenden
Protokollauszuges gemäss Art. 13 Abs. 2 AsylG nicht darüber hinweg
täuschen, dass es sich vorliegend um eine schriftliche Eröffnung der
BFM-Verfügung vom 19. Januar 2010 handelt, jedoch mit dem Vorteil
für den Beschwerdeführer, dass ihm der Entscheid bei der
Aushändigung bereits in den wesentlichen Zügen übersetzt wurde. Im
Übrigen sind dem Beschwerdeführer durch das Vorgehen der
Vorinstanz ohnehin keine Rechtsnachteile erwachsen.
Insofern der Beschwerdeführer wegen unsorgfältiger Arbeit des BFM-
Mitarbeiters eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsermittlung,
mithin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt, ist Folgen-
des festzuhalten: Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allge-
meinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m.
Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhalts -
unterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären
sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch
die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b
VwVG) offensichtlich davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismass-
nahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als un-
vollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein
rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, beziehungsweise.
überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Das BFM äusserte sich
hingegen - wenn auch in knapper Weise - zu den Parteivorbringen des
Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten Befragungen. Insbe-
sondere wurden im angefochtenen Entscheid auch Befürchtungen des
Beschwerdeführers behandelt, welche dieser erst im Rahmen der di-
rekten Anhörung des BFM anführte, so hinsichtlich von Problemen we-
gen des Militärdienstes (vgl. A8/9, S. 7). Ferner ist der Einwand,
wonach sich die angefochtene Verfügung primär auf das Protokoll der
Befragung im D._______ stütze, angesichts des Umstandes, dass die
Vorinstanz in ihrem Entscheid keine Widersprüche in den Aussagen
des Beschwerdeführers zwischen den beiden durchgeführten
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Befragungen aufführte, und mit Blick auf die Tatsache, dass es sich
bei der direkten Anhörung um eine Befragung zur näheren Abklärung
der Asylgründe handelt, als nicht stichhaltig zu erachten und als
pauschale Behauptung zu werten. So stellen sich die Angaben des
Beschwerdeführers anlässlich der Zweitbefragung im Wesentlichen als
Ergänzungen zu den bis dato gemachten Asylvorbringen dar. Weiter
beruht der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Beurteilung der
Asylvorbringen - wie im Übrigen auch hinsichtlich der Zumutbarkeit
des Vollzuges - auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der
aktuellen Situation in der Türkei. Von einer Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvoll-
ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann
demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz ist ferner nach
Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in
der Türkei zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer ge-
kommen, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
darstellt.
Das Vorbringen, es bestehe die Vermutung, dass zum Zeitpunkt der
Anhörung die angefochtene Verfügung bereits als Entwurf vorhanden
gewesen sei, was nichts anderes bedeute, dass der die Anhörung
durchführende Sachbearbeiter mit einer vorgefassten Meinung und ei-
ner vorbereiteten Verfügung an die Anhörung herangegangen sei, ist
unbehelflich. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Anhörung bereits ein Ent-
wurf der Verfügung bestanden hätte, lässt dies nicht darauf schliessen,
dass der Sachbearbeiter der Vorinstanz derart vorbefasst war, dass er
sich durch die Aussagen des Beschwerdeführers während der Anhö-
rung von einer allenfalls vorbestehenden Meinung nicht hätte abbrin-
gen lassen und dadurch die Regeln des Ausstandes hätten verletzt
werden können (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG).
Ferner findet der in der Beschwerdeschrift geäusserte Einwand, wo-
nach sich der Beschwerdeführer nicht optimal auf die direkte Anhö-
rung habe vorbereiten können und sich während der Befragungen aus
psychischen Gründen in einer Art Ausnahmezustand befunden habe,
in den Befragungsprotokollen keine Stütze. So erhielt der Beschwerde-
führer anlässlich der Befragungen die Möglichkeit, seine Asylvorbrin-
gen zunächst in freier Erzählform darzulegen, welche danach durch ei-
ne Vielzahl von Fragen weiter vertieft wurden. Zudem bestätigte der
Beschwerdeführer am Schluss der jeweiligen Befragungen nach der
Rückübersetzung die Korrektheit und Wahrheit seiner Vorbringen. Zwar
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gab er im D._______, als er nach seinem Befinden gefragt wurde, zur
Antwort, er habe nur (...) Medikamente genommen. Seit er in der
Schweiz sei, gehe es ihm noch schlechter. Er habe das Gefühl, dass
ihn jemand erwürge (vgl. A2/12, S. 7). Aus dieser Antwort und den
übrigen Aussagen in den Protokollen sind indessen keinerlei Hinweise
darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der frag-
lichen Anhörungen unter (...) litt oder eine (...) bei ihm aufgetreten
wäre. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich
daher vorliegend allesamt als unbegründet.
3.2.3 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer zunächst
vor, die Vorinstanz stelle mit ihrem Argument, wonach nicht nachvoll-
ziehbar sei, dass er sich nicht gegen die Rechtsradikalen an der
Universität gewehrt habe, eine nicht genauer begründete Behauptung
in den Raum. Da die Rechtsextremisten beziehungsweise die Zivil fa-
schisten mit der Polizei verhängt seien respektive mit diesen sogar zu-
sammenarbeiten würden, wäre es sinnlos gewesen, sich bei den Si-
cherheitskräften gegen diese Rechtsradikalen zu beschweren. Er habe
denn auch anlässlich der Befragung im D._______ angeführt, dass die
Ülkücüs mit der Polizei zusammenarbeiteten. Dem ist jedoch
entgegenzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich
und zumutbar gewesen wäre, sich bei den Behörden um Schutz vor
den Rechtsradikalen zu bemühen und sich im Verweigerungsfalle mit
Hilfe eines Anwalts bei den übergeordneten Stellen zu beschweren,
um seine Rechte wahrzunehmen. Zudem erstaunt in diesem
Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer auf explizite Nachfrage
im D._______ nach den bestehenden Möglichkeiten, sich dem Zugriff
der Rechtsradikalen zu entziehen, keine nachvollziehbaren Antworten
zu geben vermochte (vgl. A2/12, S. 7). Ausserdem mutet es seltsam
an und lässt an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden
Asylvorbringen ernsthafte Zweifel aufkommen, dass sich der
Beschwerdeführer offensichtlich lieber zu einer mit erheblichen Kosten
und Beschwernissen verbundenen Reise in die Schweiz entschied,
anstatt sich durch eine einfache Verlegung seines Wohnsitzes
innerhalb der Türkei, allenfalls verbunden mit der Aufgabe seines
Studiums respektive der Weiterführung des Studiums an einer anderen
Universität, dem Einfluss der rechtsradikalen Studenten problemlos zu
entziehen.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, da sich der fluchtauslösende
Vorfall erst am (...) und damit erst nach der Rückkehr von seiner Reise
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nach H._______ ereignet habe, spreche nichts gegen die Ausstellung
des Reisepasses und die legale Ausreise. Diesbezüglich ist
anzuführen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die
Ausstellung des Reisepasses und die legale Ausreise des Be-
schwerdeführers nach H._______ als solche nicht in Frage stellte und
zu Recht erwog, dass er zu jenem Zeitpunkt nicht vom türkischen
Staat gesucht worden sei. Soweit der Beschwerdeführer ferner an-
führt, dass das BFM zu hohe Anforderungen stelle, wenn es nun einen
Nachweis für seine Rückkehr in die Türkei verlange, vermag diese Ar-
gumentation nicht zu überzeugen. So durfte die Vorinstanz angesichts
des vorgegebenen Kontextes (Reise nach [...] und Rückkehr in die
Türkei) in Ermangelung entsprechender Beweismittel, welche der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen dienen könnten, zu Recht an der an-
geführten Rückkehr in die Türkei sowie der Reise in die Schweiz zwei -
feln, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits
jahrelang von Rechtsradikalen an der Universität teilweise erheblich
belästigt und unter Druck gesetzt worden sein soll. Der Beschwerde-
führer führte denn auch in diesem Zusammenhang selber aus, er wer-
de zur Stützung seiner Vorbringen den für die Reise nach (...) verwen-
deten Reisepass den schweizerischen Asylbehörden nachreichen,
was innert einer Woche möglich sein solle (vgl. A2/12, S. 9; A8/9, S. 8
Mitte). Der Beschwerdeführer hat den fraglichen Reisepass aber auch
bis dato respektive mehrere Monate nach seiner dementsprechenden
Aussage nicht zu den Akten gereicht, obwohl sich dieser bei seinen El -
tern zu Hause befinden solle (vgl. A2/12, S. 4) und daher problemlos in
die Schweiz nachgeschickt werden könnte. Dass der Beschwerdefüh-
rer dies bislang nicht getan hat, lässt den Schluss zu, dass seine
diesbezüglichen Ausführungen nicht den Tatsachen entsprechen und
sich im Reisepass andere als die vorgegebenen Eintragungen und
Stempel befinden dürften. Entsprechend gehaltlos wirken denn auch
seine Äusserungen auf die Frage anlässlich der direkten Anhörung,
weshalb er seinen türkischen Pass nicht gleich mitgenommen habe.
So sei es ihm zwar möglich gewesen, die Identitätskarte mitzuneh-
men, da er diese habe verstecken können, nicht jedoch den Pass, da
dies - obwohl der türkische Pass kaum grösser als die entsprechende
Identitätskarte ist - viel schwieriger sei (vgl. A8/9, S. 6 unten). Ferner
hätte der Beschwerdeführer - selbst wenn den Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe gefolgt werden könnte, wonach die Türkei nur
noch auf ausdrücklichen Wunsch ihrer Staatsangehörigen deren Pass
bei der Einreise abstemple - mit den anderen im Pass vermutungswei-
se befindlichen Stempelungen seinen vorgebrachten Ausführungen
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durchaus Gewicht und Glaubhaftigkeit verleihen können, weshalb -
entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht - schon
aus diesem Grund eine Notwendigkeit zur Einreichung des Reisepas-
ses bestand.
Ferner ist es hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den
Reiseumständen als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass
der Beschwerdeführer den für die erneute Ausreise aus der Türkei
verwendeten Reisepass nie gesehen (vgl. A2/12, S. 8) und somit auch
den darin aufgeführten Namen nicht gekannt haben soll, zumal er da-
durch bei der Ausreise ein erhebliches Risiko der Entdeckung einge-
gangen wäre, hätte er doch keine Auskunft geben können, falls ihn ei -
ner der kontrollierenden Beamten bei der Ausreise nur schon nach sei-
nem Namen gefragt hätte. So muss die betroffene Person, welche ins-
besondere über einen internationalen Flughafen unbehelligt ausreisen
oder weiterreisen will, gewisse Verhaltensregeln beherrschen und
Kenntnisse über abgegebene Reisepapiere besitzen, um die Gefahr
einer Entdeckung möglichst gering zu halten. Zudem stützen die feh-
lenden Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Umstände seiner
Reise in die Schweiz wie auch über diejenigen der angeführten Reise
nach H._______ (vgl. A2/12, S. 8) die Ansicht des Bundesverwaltungs-
gerichts, wonach sich die angeführten Sachverhaltselemente nicht in
der dargelegten Form zugetragen haben können und somit als
unglaubhaft zu qualifizieren sind.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Asylvor-
bringen Kopien von Beweisurkunden eingereicht, die er von seiner Fa-
milie in der Türkei erhalten habe und von deren Echtheit er ausgehe.
Aus diesen Beweismitteln gehe hervor, dass sehr wohl ein Verfahren
gegen ihn hängig sei. In der einen Beweisurkunde halte die Staatsan-
waltschaft fest, dass der Beschwerdeführer angeklagt worden sei und
gegen diesen ein Gerichtsverfahren laufe. In der anderen Beweisur-
kunde werde festgehalten, dass eine Hausdurchsuchung durchgeführt
worden sei und er nicht habe aufgegriffen werden können. Diese auf
Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind jedoch in casu
nicht geeignet, die Asylvorbringen in einem glaubhafteren Licht er -
scheinen zu lassen. So ist diesbezüglich zunächst anzuführen, dass
die erwähnten Beweismittel lediglich als Kopien eingereicht wurden,
weshalb diesen schon aufgrund deren leichter Manipulierbarkeit ohne-
hin nur ein äusserst beschränkter Beweiswert beigemessen werden
kann. Ferner ist dem einen Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu
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entnehmen, dass aufgrund des Schreibens des Polizeipräsidiums
C._______ vom (...) beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung
vorgenommen, dieser aber dort nicht angetroffen worden sei. Dieser
Umstand lässt sich aber mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers
anlässlich der direkten Anhörung nicht in Übereinstimmung bringen,
wonach er nach seiner Anmeldung in der Schweiz ([...]) mit seiner
Mutter telefoniert habe, diese jedoch nichts berichtet habe, was auf
eine behördliche Suche nach ihm hindeuten könnte (vgl. A8/9, S. 6).
Auch wenn die Mutter des Beschwerdeführers von "diesen Dingen"
nicht viel verstehen soll, dürfte ihr eine kurz vorher durchgeführte
Hausdurchsuchung - hätte eine solche tatsächlich stattgefunden - mit
Sicherheit nicht entgangen sein. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass
der Beschwerdeführer, der die gleiche Adresse wie seine Eltern ver-
zeichnet (vgl. A2/12, S. 1 und 3), erst durch die Zustellung dieses Do-
kumentes in die Schweiz von einer Hausdurchsuchung, die aufgrund
des Ausstelldatums der Bestätigung spätestens am (...) durchgeführt
worden sein dürfte, vernommen habe, obwohl diese Massnahme
bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei vom (...) stattgefunden
haben soll. Die entsprechende Bestätigung vermag daher keine
rechtserhebliche Beweiskraft zu entfalten. Was die Beweisurkunde der
Staatsanwaltschaft betrifft, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass es sich dabei um ein an das Polizeipräsidium C._______
gerichtetes, somit um ein behördeninternes Schreiben handelt, das
weder zur Aushändigung an die darin betroffene Person bestimmt ist
noch vorliegend legal in den Besitz des Beschwerdeführers gelangen
könnte. In der Rechtsmitteleingabe wird denn auch nicht konkret
begründet, wie die Familie des Beschwerdeführers dieses Dokument
beschafft habe. Es kann deshalb auch diesem Beweismittel keine
rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Vielmehr dürften
die erwähnten beiden Beweismittel lediglich zum Zweck der Stützung
der Asylvorbringen des Beschwerdeführers angefertigt worden sein,
was jedoch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
nachhaltig erschüttert.
3.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der Schilde-
rungen des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG davon ausgegangen werden kann,
dass sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben, wie sie von
ihm dargelegt wurden, und er einer diesbezüglichen Verfolgungssitua-
tion im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive begründete
Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen hat. Auch liegen keinerlei
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Anzeichen vor, die auf eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers
wegen seiner in der Schweiz wohnhaften (...), welche früher in der Tür-
kei angeblich für die G._______ tätig und dort im Gefängnis gewesen
sei, schliessen lassen würden. Unter diesen Umständen kann eine
weitergehende Auseinandersetzung mit den in der
Rechtsmitteleingabe geäusserten Einwendungen unterbleiben, da sie
an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb der
Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklärung abzuweisen ist.
Erörterungen über eine allfällige Einberufung des Beschwerdeführers
in den Militärdienst erübrigen sich, da er nicht geltend machte, er sei
zur Rekrutierung aufgeboten worden, und zudem nicht feststeht, ob er
in Anbetracht der geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten
überhaupt tauglich ist. Die angefochtene Verfügung ist bezüglich der
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des
Asylgesuchs zu bestätigen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
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nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis
des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind
jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Dieser Einschätzung steht
auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einem
Wegweisungsvollzug unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen
nicht entgegen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug
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der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitli-
chen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar-
stellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände voraus-
gesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusam-
menfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche
ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstan-
ces“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. ge-
gen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwar-
tung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend
die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen
Leiden hinzukam, auszuschliessen (auch bestätigt in EGMR vom
27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich Ziffn. 34 und 42-44
[Beschwerde Nr. 26568/08]; vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und D-
6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste
Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). Alleine aus der all-
gemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich zudem kein
reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein
schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die
Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4
5.4.1 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge
wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet,
wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine
konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann ange-
sichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage,
die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemei-
ner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren
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medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende
Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwi-
schen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen
Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten
einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig
verfügten Wegweisung andererseits.
5.4.2 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwie-
genden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83
Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach
ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus
objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen wür-
den, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert
wären (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006
Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
5.4.3 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zu-
mutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegwei-
sungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erach-
ten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt wäre. So verfügt er eigenen Angaben zufolge über sehr gu-
te Kenntnisse der türkischen Sprache (Muttersprache), eine (...)
Schulbildung (...) sowie über Berufserfahrungen in (...) (vgl. A2/12,
S. 2). Damit bringt der Beschwerdeführer in Bezug auf seine
Ausbildung und Berufserfahrungen gute Voraussetzungen mit, die es
ihm ermöglichen sollten, in seiner Heimat in absehbarer Zeit ein
Einkommen zu erzielen und für seinen Unterhalt selber aufzukommen.
Zudem hat er mit seinen engsten Familienangehörigen, welche sich
derzeit in seinem Herkunftsort aufhalten sollen, in seiner Heimat auch
ein intaktes soziales Beziehungsnetz (vgl. A2/12, S. 3).
Sodann lassen auch die vom Beschwerdeführer angeführten psychi-
schen Beeinträchtigungen im Speziellen nicht auf ein individuelles
Vollzugshindernis schliessen: Gründe ausschliesslich medizinischer
Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als un-
zumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei
wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24
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E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im
Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so
bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von ei-
ner solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die unge-
nügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und le-
bensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24
E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene
vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten
keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizini -
schen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu ent-
nehmen. Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge im Jah-
re (...) bei einer Spezialärztin in Behandlung. Alleine der Umstand,
dass er mit der Art seiner Behandlung - (Nennung der Behandlung) -
unzufrieden war, lässt entgegen der in der Beschwerdeschrift
geäusserten Ansicht noch nicht den Schluss zu, eine erfolgreiche
ärztliche Behandlung sei nur hier in der Schweiz möglich. Dem
Beschwerdeführer wäre es unbenommen gewesen, sich bei Zweifeln
an der Behandlungskompetenz seines Arztes respektive seiner Ärztin
an einen anderen Arzt zu wenden, zumal die Türkei über die
entsprechenden medizinischen Strukturen verfügt. Dass ihm in seiner
Heimat eine Gesprächstherapie verweigert worden sei, machte er
jedenfalls im vorinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend.
Ferner besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, bei Bedarf
beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art.
93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Aufgrund der
bestehenden Aktenlage ist es dem Beschwerdeführer möglich und
zumutbar, die in seiner Heimat im Jahre (...) durchgeführte medizini-
sche Behandlung in der Türkei wieder aufzunehmen. Zudem stellen
blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich
Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige
Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar,
welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den
Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005
Nr. 24 E. 10.1. S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reinte-
grationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer
keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht
zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen
vorliegend seine Gewinnaussichten als von allem Anfang an beträcht-
lich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren. Deshalb ist
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzu-
weisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
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waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein; vorinstanzlicher Asylentscheid und Zuwei-
sungsentscheid jeweils vom 19. Januar 2010, beide im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- K._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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