Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D997/2012
U r t e i l v om 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger aus
B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im April 2007
verliess und via Niger und Libyen im September 2007 nach Italien
gelangte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
EurodacDatenbank ergab, dass dieser am 24. September 2007 in
C._______ von den italienischen Behörden anlässlich der Einreichung
eines Asylgesuchs daktyloskopisch erfasst worden war,
dass der Beschwerdeführer von Italien her kommend am 2. Dezember
2011 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl ersuchte,
dass das BFM am 13. Dezember 2011 im EVZ D._______ die
Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichentags das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zu
einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, am 14. April 2007 sei sein Vater, der Mitglied
der Oppositionspartei AC gewesen sei, von einem Mitglied der PDP
getötet worden,
dass gleichentags das Haus seiner Familie niedergebrannt worden sei,
dass er gehört habe, er werde von der PDP gesucht, weil diese die ganze
Familie seines Vaters töten wolle,
dass seine Mutter auch verstorben sei, er in seinem Heimatland
niemanden mehr gehabt habe, der sich um ihn gekümmert habe, und er
ausserdem eine Ausbildung habe machen wollen,
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dass er aus diesen Gründen seinen Heimatstaat im April 2007 verlassen
habe und via Niger und Libyen im September 2007 nach E._______
(Italien) gelangt sei,
dass er nach drei Tagen in E._______ vom Schlepper nach C._______
verwiesen worden sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe,
dass auch aus der Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am
24. September 2007 in Italien registriert wurde und ein Asylgesuch
eingereicht hat,
dass er weiter erklärte, daraufhin für sechs Monate eine
Aufenthaltsbewilligung erhalten zu haben, diese im März 2008 aber
abgelaufen sei,
dass er in C._______ erst drei Monate lang in einem Lager und dann
noch weitere neun Monate bei einem Freund gelebt habe,
dass er anschliessend in F._______ eine Arbeit in der Landwirtschaft
gefunden habe und dort bis Januar 2010 geblieben sei,
dass er sich danach sechs Monate in G._______ aufgehalten habe,
bevor er dort festgenommen worden sei,
dass er wegen Drogenhandels zu zwei Jahren, acht Monaten und
zwanzig Tagen Haft verurteilt worden sei,
dass er ein Jahr und einen Monat lang in G._______ im Gefängnis
inhaftiert gewesen sei und danach in den Gefängnissen in H._______,
E._______ und I._______,
dass er im August 2011 freigelassen worden sei und bei einem Freund in
J._______ bis am 11. November 2011 Hausarrest bekommen habe,
dass er dort bis am 15. November 2011 geblieben sei und anschliessend
via K._______, L._______ und M._______ am 2. Dezember 2011 illegal
in die Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer
allfälligen Rückschaffung nach Italien vorbrachte, er wolle nicht nach
Italien zurückkehren, weil er zur Schule gehen möchte, was ihn dort aber
verwehrt worden sei,
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dass er hier in der Schweiz ein besseres Leben haben möchte und in
Italien keine Zukunft hätte,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den
Akten zu verweisen ist,
dass das BFM am 18. Januar 2012 an Italien ein Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c
der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO) stellte,
dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen innerhalb von zwei
Wochen (bis am 2. Februar 2012) nicht beantwortet haben,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 9. Februar 2012 – eröffnet
am 15. Februar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien
wegwies,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
feststellte, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der
Beschwerdeführer am 24. September 2007 in Italien ein Asylgesuch
eingereicht habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom
13. Dezember 2011 bestätigt habe, in Italien ein Asylgesuch eingereicht
zu haben,
dass er erklärt habe, sein Asylgesuch in Italien sei abschlägig
entschieden worden, ein von ihm eingeleiteter Rekurs sei noch hängig,
dass er im Weiteren angegeben habe, von September 2007 bis zu seiner
Einreise in die Schweiz in Italien gewesen zu sein,
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dass die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen des BFM
innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung genommen hätten, womit
gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen, SR
0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinII
VO die Zuständigkeit, das Asyl und Wegweisungsverfahren
durchzuführen, am 2. Februar 2012 an Italien übergegangen sei,
dass das BFM am 13. Dezember 2011 dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl
und Wegweisungsverfahrens gemäss DublinIIVO zum
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie zur
Wegweisung nach Italien gewährt habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine
Einwände geltend gemacht habe, welche die Zuständigkeit Italiens zur
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens in Frage stelle,
dass auf das Asylgesuch somit nicht eingetreten werde,
dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f DublinIIVO) – bis spätestens
am 2. August 2012 zu erfolgen habe,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz sei,
dass das BFM in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Italien ausführte, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des
rechtlichen Gehörs geltend gemacht, eine Rückkehr dorthin sei wider
seinen Willen,
dass er erklärt habe, er möchte in der Schweiz ein besseres Leben haben
und eine Schule besuchen und ihm in Italien der Schulbesuch verwehrt
worden sei,
dass er zudem in Italien zu Unrecht wegen Drogenhandels zu zwei
Jahren, acht Monaten und zwanzig Tagen Haft verurteilt worden sei, und
er verhindern wolle, erneut inhaftiert zu werden,
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dass das BFM diesen Vorbringen entgegenhielt, der Wunsch des
Beschwerdeführers nach einem besseren Leben vermöge nichts an der
Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens zu ändern,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit zudem weder
in Italien noch in der Schweiz Anspruch auf eine Schul oder
Berufsausbildung habe,
dass Italien als Mitgliedsstaat der Europäischen Union als Rechtsstaat
einzustufen sei und die Äusserung des Beschwerdeführers, in Italien zu
Unrecht verurteilt und inhaftiert worden zu sein, die Qualität einer
Behauptung nicht zu überschreiten vermöge,
dass eine von den italienischen Behörden ausgesprochene Haftstrafe auf
einem rechtsstaatlichen Verfahren mit Rekursmöglichkeiten beruhe und
somit als legitim zu erachten sei,
dass im vorliegenden Fall somit keine Gründe festgestellt würden, welche
eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien zu
begründen vermöchten,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung auch als zulässig und
möglich erachtete,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
21. Februar 2012 (Datum des Poststempels) Beschwerde erhob, wobei er
dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zwecks
Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz beantragte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt
auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
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Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EurodacDatenbank ergab, dass
der Beschwerdeführer am 24. September 2007 in C._______ von den
italienischen Behörden anlässlich der Einreichung eines Asylgesuchs
daktyloskopisch erfasst worden war,
dass der Beschwerdeführer selber angab, sich von September 2007 bis
am 2. Dezember 2011 in Italien aufgehalten zu haben,
dass das BFM am 18. Januar 2012 an Italien ein Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c
DublinIIVO stellte,
dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen innerhalb von zwei
Wochen (bis am 2. Februar 2012) nicht beantwortet haben, weshalb
davon ausgegangen wird, die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
werde akzeptiert (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO),
dass somit Italien für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist
(vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das DAA, die DublinII
VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2.
September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass aufgrund der vorliegenden Akten keine Gründe ersichtlich sind,
welche in rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM angeordnete
Überstellung nach Italien sprechen würden,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen
Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asylverfahrens vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten wird,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
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dass kein Anlass zur Annahme besteht, Italien würde sich im Falle des
Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten,
dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem
weiteren Verbleib in der Schweiz als unbeachtlich zu erkennen ist, da es
grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr
Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die
Bestimmung des für sie zuständigen Staates allein den beteiligten Dublin
Vertragsstaaten obliegt,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten
veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 DublinII
VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehenden –
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht,
das italienische Strafverfahren bezüglich seines angeblichen
Drogenhandels sei nicht fair gewesen,
dass er beim Prozess einen italienischen Zeugen gehabt habe, der vor
Gericht seine Unschuld bezeugt habe,
dass das Gericht diese Aussage jedoch nicht angehört habe und er als
Grund dafür die Tatsache vermute, dass er Ausländer mit dunkler
Hautfarbe sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausserdem
noch einmal geltend macht, er möchte in der Schweiz Deutsch lernen, die
Schule besuchen und eine Ausbildung machen,
dass er diese Möglichkeiten in Italien nicht gehabt habe und aufgrund
dieser unfairen Behandlung nicht dorthin zurückkehren möchte,
dass bereits das BFM in seiner Verfügung vom 9. Februar 2012 erklärte,
Italien sei als Mitgliedsstaat der Europäischen Union als Rechtsstaat
einzustufen, eine von den italienischen Behörden ausgesprochene
Haftstrafe beruhe auf einem rechtstaatlichen Verfahren mit
Rekursmöglichkeiten und sei somit als legitim zu erachten,
dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt mit der Vorinstanz
einig geht,
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dass nämlich keine Hinweise vorliegen, das Strafverfahren in Italien sei
rechtsstaatlich nicht legitim gewesen,
dass diesbezüglich anzumerken ist, dass Verstösse gegen das
Betäubungsmittelgesetz auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet
werden,
dass der Beschwerdeführer in dieser Sache auch keine weitere
Inhaftierung in Italien zu befürchten hat, da er seine Haftstrafe
abgesessen hat bzw. von den italienischen Behörden freigelassen wurde
(vgl. A6/10. S. 6),
dass darüber hinaus festgestellt wird, der Beschwerdeführer könne, wenn
er mit dem Verfahren nicht einverstanden war, dagegen in Italien einen
entsprechenden Rekurs einreichen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Übrigen
nichts Neues vorbringt, was zu einer anderen Einschätzung als
derjenigen der Vorinstanz führen würde, weshalb es sich erübrigt, darauf
näher einzugehen,
dass der Beschwerdeführer somit weder im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte
Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle
einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass entgegen den sinngemässen Beschwerdevorbringen somit keine
Veranlassung besteht, vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO Gebrauch zu machen, weshalb darauf verzichtet werden
kann, auf die entsprechenden Bedingungen näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand: