B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-999/2013
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Partei
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(…),
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. Januar 2013 / D-2225/2009.
D-999/2013
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte am 30. Januar 1996 ein
erstes Asylgesuch in der Schweiz ein, welches vom Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) mit Ver-
fügung vom 6. Februar 1997 abgelehnt wurde. In der Folge wurde er am
2. März 1998 zwangsweise nach Belgrad ausgeschafft.
B.
Ende Februar 1999 gelangte der Gesuchsteller zusammen mit seiner re-
ligiös angetrauten Ehefrau B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) er-
neut in die Schweiz, wo sie am 2. März 1999 um Asyl nachsuchten. Mit
Verfügung vom 4. Mai 2001 wurden die Asylgesuche abgewiesen, zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wurde den Gesuchstellen-
den jedoch die vorläufige Aufnahme gewährt.
C.
Mit Verfügung vom 4. März 2009 hob das BFM die mit Verfügung vom
4. Mai 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und setzte den Ge-
suchstellenden eine Frist zum Verlassen der Schweiz. Gegen diese Ver-
fügung erhoben die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 6. April 2009 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches das Rechtsmittel mit
Urteil D-2225/2009 vom 4. Januar 2013 abwies.
D.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 liessen die Gesuchstellenden durch
ihren Rechtsvertreter beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung betref-
fend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme einreichen. Zur Begrün-
dung wurde zusammengefasst vorgetragen, der Gesundheitszustand des
Gesuchstellers habe sich im Jahr 2012 aufgrund einer erlittenen (…)
massiv verschlechtert, zudem befinde er sich derzeit in Untersuchungs-
haft. Mit dem Gesuch wurden zwei ärztliche Austrittsberichte (datierend
vom 10. April 2012 und vom 14. Mai 2012) sowie eine Vorladung des
Zwangsmassnahmengerichtes des Kantons F._______ vom 8. November
2012 eingereicht. Das BFM überwies die Eingabe samt Beilagen mit
Schreiben vom 26. Februar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht zur
Prüfung allfälliger Revisionsgründe.
E.
Der Instruktionsrichter stellte in seiner Zwischenverfügung vom
28. Februar 2013 fest, dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe
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vom 19. Februar 2013 unter dem Titel der Revision prüfe, wies das Ge-
such um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und hielt weiter fest,
die Gesuchstellenden – ausgenommen allenfalls der Gesuchsteller – hät-
ten den Entscheid im Ausland abzuwarten. Gleichzeitig wurden die Ge-
suchstellenden aufgefordert, bis zum 15. März 2013 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1'200.-- zu leisten und eine den Rechtsvertreter legitimie-
rende Vollmacht der Gesuchstellerin einzureichen.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 9. März 2013 bezahlt und die verlangte
Vollmacht am 13. März 2013 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986
(VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das
sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das
Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen
Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
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um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellenden machen sinngemäss den Revisionsgrund neu-
er Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und
die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ergibt sich ohne Weiteres
aus den Akten. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 In der Eingabe vom 19. Februar 2013 lassen die Gesuchstellenden
ausführen, aus den eingereichten medizinischen Unterlagen gehe hervor,
dass der Gesuchsteller am 15. Februar 2012 eine schwere (...) erlitten
habe, in deren Folge er bis Mitte Mai 2012 im (…)spital und im Psychiat-
riezentrum G._______ hospitalisiert gewesen sei. Seither leide er an
merklichen kognitiven Einbussen und es sei eine Abklärung bei der Inva-
lidenversicherung eingeleitet worden. Der Gesuchsteller hinterlasse beim
Rechtsvertreter den Eindruck einer mit äusserst bescheidenen Ressour-
cen in Bezug auf kognitive Fähigkeiten, Belastbarkeit und Zuverlässigkeit
ausgestatteten Person. Weder der Rechtsvertreter noch die am Wohnort
der Gesuchstellenden zuständige Mitarbeiterin des Sozialdienstes seien
über das hängige Beschwerdeverfahren orientiert gewesen.
In materieller Hinsicht stelle sich die Frage, ob der Gesuchsteller in seiner
erheblich reduzierten Verfassung nach dem vor Jahresfrist erlittenen (…)
tatsächlich in der Lage sei, für sich und seine Familie den Anforderungen
des Überlebenskampfes einer höchstens praktisch bildungsfähigen Ro-
mafamilie ohne berufliche und finanzielle Ressourcen gewachsen zu
sein. Es könne nur durch das Einholen eines neuropsychiatrischen Gut-
achtens einer anerkannten universitären Gutachterstelle abgeklärt wer-
den, ob der Gesuchsteller mit seinen kognitiven Beeinträchtigungen, Ver-
gesslichkeiten, Verlangsamungen und kindlichen Unbedarftheiten den
Überlebensanforderungen gewachsen sei oder unter übermässigem
Stress dem letalen Risiko einer erneuten (...) allzu sehr ausgesetzt wer-
de. Die Gesuchstellerin ihrerseits sei in ihrer tradierten Frauenrolle mit
den Aufgaben als dreifache Mutter ausgelastet und von ihrer Persönlich-
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keitsentwicklung her nicht in der Lage, die Defizite des Familienvorstan-
des zu kompensieren.
Weiter wird zugestanden, dass die Vorbringen objektiv verspätet seien.
Die Verspätung sei den Gesuchstellenden jedoch nicht als schuldhaft
vorwerfbar, da der Gesuchsteller krankheitsbedingt unter Vergesslichkeit
und kognitiven Einbussen leide und offensichtlich schlicht nicht in der La-
ge gewesen sei zu erkennen, dass er aktiv hätte werden müssen, um die
neuen Tatsachen ins Verfahren einzubringen. Soweit ersichtlich habe sich
der Gesuchsteller während der Hospitalisation und nachher überhaupt
nicht mehr an das hängige Verfahren erinnert und deshalb keine Veran-
lassung gehabt, in einem subjektiv nicht mehr präsenten Verfahren etwas
zu aktualisieren. Dasselbe gelte für die Gesuchstellerin. Diese sei nach
der Niederkunft mit dem Neugeborenen, der Betreuung der beiden grös-
seren Kinder und der Sorge um den aus dreimonatiger Hospitalisation
entlassenen, gesundheitlich angeschlagenen Ehemann überfordert und
vollständig absorbiert gewesen.
3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass
es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht
möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren bei-
zubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund
der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der
Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, Bundesge-
richtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit
auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer
Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlos-
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sen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschun-
gen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden
können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstel-
lenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
S. 249 f. Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur
dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue er-
hebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsa-
chen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber
zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind,
respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu
einem anderen Entscheid geführt hätten.
3.3 Zwar hat sich die von den Gesuchstellenden neu behauptete Tatsa-
che der gesundheitlichen Probleme des Gesuchstellers bereits vor Ab-
schluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht – ebenso wie die ent-
sprechenden Beweismittel vor dem Urteil vom 4. Januar 2013 entstanden
sind –, weshalb sie grundsätzlich im Revisionsverfahren vorgebracht
werden kann beziehungsweise können. Indessen handelt es sich weder
um eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache noch um erst nach-
träglich entdeckte Beweismittel. Es ist somit – wie von den Gesuchstel-
lenden zugestanden, von objektiv verspäteten Vorbringen auszugehen.
Zu prüfen bleibt deshalb, ob sich die Gesuchstellenden zutreffend auf
subjektive Hinderungsgründe berufen. Die [vormalige] Asylrekurskommis-
sion hat dazu festgehalten, eine asylrelevante Vergewaltigung, die das
Opfer im Asylverfahren aus psychischen Gründen nicht zu thematisieren
in der Lage gewesen sei, habe als neu zu gelten, auch wenn sie dem Op-
fer selbstredend bekannt gewesen sei (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 17). Im vorliegenden Verfahren ist zunächst zu berücksichtigen, dass
das hängige Beschwerdeverfahren die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme zum Gegenstand hatte und deshalb für die Gesuchstellenden von
zentraler Bedeutung sein musste. Zudem waren die Gesuchstellenden im
Beschwerdeverfahren durch eine Rechtsberatungsstelle für Asylsuchen-
de vertreten, weshalb davon ausgegangen werden muss, die Rechtsver-
tretung habe sie über die Notwendigkeit in Kenntnis gesetzt, allfällige Än-
derungen umgehend mitzuteilen. Aus den eingereichten ärztlichen Unter-
lagen geht sodann zwar hervor, dass sich der Gesuchsteller durch die er-
littene (…) Blutung mit gravierenden gesundheitlichen Problemen kon-
frontiert sah. Indessen lässt sich insbesondere dem Austrittsbericht des
(…)spitals vom 14. Mai 2012 nichts entnehmen, was belegen oder zu-
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mindest glaubhaft machen würde, der Gesuchsteller habe sich aus medi-
zinischen Gründen bis Ende 2012 nicht an das hängige Beschwerdever-
fahren erinnern und entsprechend handeln können. Hinsichtlich der Ge-
suchstellerin ist zwar nachvollziehbar, dass diese sich mit der Geburt des
dritten Kindes und der Erkrankung des Gesuchstellers ebenfalls in einer
schwierigen Situation befand, doch erscheint auch dies nicht derart ge-
wichtig, dass die unterlassene Mitteilung dadurch aufgewogen würde.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellenden in
der Schweiz nicht auf sich allein gestellt sind, sondern mit weiteren engen
Familienmitgliedern (Eltern, Geschwister) in Kontakt stehen (vgl. Revisi-
onsakten Beilage 4 S. 2 zum Revisionsgesuch). Nicht zu überzeugen
vermag sodann die Behauptung, es sei den Gesuchstellenden nicht klar
gewesen, dass sie das Gericht über den Gesundheitszustand des Ge-
suchstellers hätten informieren müssen. In der Verfügung vom 4. März
2009 hatte sich das BFM bereits ausführlich mit der Frage befasst, ob der
Gesundheitszustand der Gesuchstellerin dem Wegweisungsvollzug ent-
gegenstehe. Den Gesuchstellenden musste deshalb bekannt sein, dass
die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Beschwerdeverfahren von
Relevanz sein könnten. Gesamthaft betrachtet ergibt sich damit, dass die
Gesuchstellenden ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen und ihre
Vorbringen deshalb als verspätet zu qualifizieren sind.
3.4 Ausführungen zu einer allfälligen Untersuchungshaft des Gesuchstel-
lers erübrigen sich, da nicht ersichtlich ist, inwiefern sich diese als revisi-
onsrechtlich relevant erweisen könnte.
4.
4.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur
Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vor-
bringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder der Gesuchstel-
lerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und da-
mit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Ein Abweichen
von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG ist allerdings nur in
sehr engen Grenzen zulässig (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insbes.
7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt
sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG
übertragen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5972/2012 vom
24. Januar 2013 E. 5.1). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob in Be-
zug auf die verspäteten Vorbringen der Gesuchstellenden allenfalls ein
völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis zu beachten ist.
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4.2 Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es dabei praxisgemäss
nicht, eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller
muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften
Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt allerdings der her-
abgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vor-
weggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vor-
gebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die ge-
nannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen
(vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125
BGG (bzw Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten
nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche ge-
eignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen
ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die
Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem
anderen Beschwerdeentscheid – und zwar zu einer Gutheissung zumin-
dest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - ge-
führt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge ge-
mäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des
Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenom-
mene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen
Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.
4.3 Was die Gesuchstellenden im Revisionsverfahren vortragen, be-
schlägt weder die Frage der Flüchtlingseigenschaft noch der Asylgewäh-
rung. Insofern kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung, da dieser nur Personen schützt, welche die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen, keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich aus
den Vorbringen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchstellen-
den für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Ebenso wenig steht die all-
gemeine Menschenrechtssituation dem Wegweisungsvollzug entgegen.
Gesundheitliche Probleme stellen sodann selbst dann unter dem Blick-
winkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls
im Heimatland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz
ist. Die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden
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Person hat nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK zur Folge (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008
i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43,
44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6
E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände, welche bei
der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu einem abwei-
chenden Beschwerdeurteil geführt hätten, werden weder von den Ge-
suchstellern geltend gemacht, noch sind sie vorliegend aus den Akten er-
sichtlich. Insbesondere ergibt sich aus den eingereichten Dokumenten
auch nicht, inwiefern speziell beim Gesuchsteller bei übermässigem
Stress das letale Risiko einer erneuten (...) bestehen würde. Damit be-
steht auch kein Anlass für die Anordnung eines neuropsychiatrischen
Gutachtens. Was sodann die wirtschaftliche Situation im Falle der Rück-
kehr der Gesuchstellenden anbelangt, so verkennt das Bundesverwal-
tungsgericht nicht, dass die erlittene (...) des Gesuchstellers dessen Rein-
tegration in die Arbeitswelt erheblich erschweren dürfte. Indessen bezie-
hen sich die diesbezüglichen Einwendungen sowie die Frage nach der
Überforderung der Gesuchstellenden auf den Aspekt der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges, welcher im Rahmen der völkerrechtlichen
Wegweisungshindernisse nicht zu prüfen ist (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-2872/2012 vom 7. September 2012).
4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angerufene Revisionsgrund
nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verspätet vorgebracht wurde und ein
Vollzug der Wegweisung nicht offensichtlich gegen Völkerrecht verstösst.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2013 ist demzufolge abzuweisen.
6.
Mit dem vorliegendem Urteil vom 4. Juli 2013 erweist sich der Eventual-
antrag, der Wegweisungsvollzug sei jedenfalls mindestens bis zum
10. Juli 2013 zu sistieren, als gegenstandslos. Für den Antrag, der Weg-
weisungsvollzug sei bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren,
besteht im vorliegenden Revisionsverfahren kein Raum (vgl. hierzu Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2013
mit Hinweis auf EMARK 2002 Nr. 7).
D-999/2013
Seite 10
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– den
Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 i.V.m.
Art. 68 Abs.2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-999/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellenden auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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