B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-999/2017
Ur t e i l vom 2 5 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 13. Januar 2017 / N (…).
D-999/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eine kurdischstämmige Familie, verliessen ih-
ren Heimatstaat ihren Angaben zufolge im November 2012 (Vater, nachfol-
gend: Beschwerdeführer) beziehungsweise am 2. September 2015 (Mut-
ter, nachfolgend: Beschwerdeführerin) und gelangten am 16. September
2015 in die Schweiz. Am 21. September 2015 suchten sie im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nach und wurden am
29. September 2015 zu ihrer Person befragt (verkürzte Befragung zur Per-
son; BzP). Am 30. September 2016 hörte das SEM sie vertieft zu ihren
Asylgründen an (Anhörung).
In der Anhörung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei
in al-Qahtaniyya (kurdisch: Tirbespî), Provinz al-Hasaka, beziehungsweise
Damaskus geboren und in Damaskus aufgewachsen. Bis zwei oder drei
Monate vor seiner Ausreise im Jahr 2012 habe er einen Supermarkt ge-
führt. Danach habe er in grossen Gruppen an Demonstrationen gegen die
syrische Regierung teilgenommen, welche jeweils nach Anschlägen statt-
gefunden hätten. Dabei hätten sie Wege versperrt und Reifen angezündet.
Ausserdem hätten sie Leuten geholfen, welche verletzt zu einer Moschee
gekommen seien, indem sie diese mit Medikamenten und ähnlichen Din-
gen versorgt hätten. Einer der Demonstrationsteilnehmer habe jeweils mit
einer Waffe dafür gesorgt, dass die anderen vor den herannahenden syri-
schen Sicherheitskräften hätten fliehen können. An einer Demonstration
hätten sie die Statue von Hafez Al Assad, dem ehemaligen Präsidenten
und Vater des heutigen Präsidenten Baschar Al Assad, zerstört. Aufgrund
seiner Demonstrationsteilnahmen sei der Beschwerdeführer von den syri-
schen Behörden, der „Palästina-Abteilung“, zweimal befragt worden. Beim
ersten Mal habe er eine Vorladung für eine Befragung erhalten, welche un-
gefähr vier Stunden gedauert habe. Er habe jeweils abgestritten, an den
Demonstrationen teilgenommen zu haben, als er danach gefragt worden
sei. Zudem sei er nach weiteren Demonstrationsteilnehmern gefragt wor-
den. Beim zweiten Mal hätten sie bei ihm zuhause an die Türe geklopft
beziehungsweise sei die Vorladung telefonisch erfolgt. Beide Male habe
sein Vater mit einem befreundeten staatlichen kurdischen Offizier gespro-
chen, und der Beschwerdeführer sei daraufhin wieder freigelassen worden.
Nach diesen zwei Befragungen hätten die syrischen Behörden seinen Va-
ter telefonisch kontaktiert, worauf der mit seinem Vater befreundete Offizier
seinem Vater geraten habe, dass er, der Beschwerdeführer, Syrien umge-
hend verlassen müsse. Ein Nachbar, welcher bei den Demonstrationen
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und der Zerstörung der Statue ebenfalls dabei gewesen sei, sei von syri-
schen Regierungsangestellten ebenfalls befragt worden und habe den Be-
hörden unter Druck und Folter ziemlich sicher seinen (des Beschwerdefüh-
rers) Namen verraten. Später sei dieser Nachbar tot aufgefunden worden.
Nach seiner Ausreise hätten die Behörden erneut dreimal bei seiner Frau
zuhause nach ihm gesucht.
Die Beschwerdeführerin machte in den Befragungen geltend, ihren Hei-
matstaat aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen zu haben.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden nebst Identitäts-, Auf-
enthalts- und Arbeitsdokumenten und einer Registrierungsbestätigung des
UNHCR die Kopie einer Bestätigung, dass der Beschwerdeführer von der
syrischen Regierung gesucht werde (gemäss der Übersetzung durch das
SEM datierend vom 17. Oktober 2012 und ausgestellt am 23. März 2015),
zu den Akten.
B.
Mit am 16. Januar 2017 eröffneter Verfügung vom 13. Januar 2017 stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertretung gegen diese Verfügung Beschwerde und be-
antragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als
Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragten sie unter Beilage einer Fürsorgebe-
stätigung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung ihrer
Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbei-
ständung gut, ordnete den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin
als amtlichen Rechtsbeistand bei und forderte die Vor-instanz auf, innert
Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
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Seite 4
E.
Mit Vernehmlassung vom 9. März 2017 hielt das SEM im Wesentlichen
vollumfänglich an seinen Ausführungen in der Verfügung fest.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2017 erhielten die Beschwerde-
führenden Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
G.
Am 27. März 2017 replizierten die Beschwerdeführenden und hielten im
Wesentlichen an ihren Ausführungen in der Beschwerde fest. Zudem reich-
ten sie einen Strafregisterauszug im Original vom 25. Juli 2016 mit Über-
setzung zu den Akten.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Mai 2018 bot das Bundesverwaltungs-
gericht der Vorinstanz Gelegenheit, eine Duplik einzureichen.
I.
Am 24. Mai 2018 reichte das SEM eine Duplik zu den Akten.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juni 2018 bot das Gericht den Be-
schwerdeführenden Gelegenheit, eine Triplik einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine
Triplik zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 5
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerde eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs und machen geltend, die Vorinstanz habe sich nicht
mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt, womit die Be-
gründungspflicht verletzt worden sei. Diese formelle Rüge ist vorweg zu
behandeln, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift.
Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so
begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei
kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen,
von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt
(BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 24 E. 5.1).
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Seite 6
3.3 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid unter an-
derem mit der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers,
dass er von den syrischen Behörden aufgrund seiner Demonstrationsteil-
nahmen und der dabei erfolgten Zerstörung der Statue des ehemaligen
syrischen Präsidenten gesucht werde. Dabei setzte sie sich mit den ent-
sprechenden Ausführungen in den Befragungen auseinander, nicht hinge-
gen mit der anlässlich der Anhörung zu den Akten gereichten Kopie einer
Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer von der syrischen Regierung
gesucht werde. Die Erwähnung derselben erfolgte denn auch nicht im
Sachverhaltsteil, in welchem die Vorinstanz ausschliesslich das Einreichen
von Identitätsdokumenten aufführte.
Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten Schriften-
wechsels führte die Vorinstanz aus, dass das Vorliegen einer Kopie einer
solchen Bestätigung, welche einfach selbst herstellbar sei und aufgrund
ihrer leichten Fälschbarkeit einen geringen Beweiswert aufweise, weder
die Glaubhaftigkeit noch eine asylrelevante Verfolgung zu beweisen ver-
möge.
3.4 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführun-
gen in der Beschwerde festzustellen, dass es sich bei den Vorbringen des
Beschwerdeführers, er werde aufgrund von Demonstrationsteilnahmen
und der Zerstörung einer Präsidentenstatue von der syrischen Regierung
gesucht, um den zentralen für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum-
stand handelt. Die Vorinstanz hat das dieses Sachverhaltselement betref-
fende eingereichte Beweismittel (Kopie einer Bestätigung, dass der Be-
schwerdeführer von der syrischen Regierung gesucht werde), welches bei
deren Echtheit direkt geeignet wäre, eine Verfolgung durch die syrische
Regierung zu belegen, in der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht
erwähnt und es somit weder einer inhaltlichen Prüfung unterzogen noch
sich in sonstiger Art und Weise damit auseinandergesetzt. Das SEM wäre
jedoch angesichts der möglichen Tragweite dieses Dokuments verpflichtet
gewesen, dieses Beweismittel im Rahmen der Begründungspflicht in sei-
ner Verfügung angemessen zu berücksichtigen und hat durch dieses Un-
terlassen den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3.5 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätz-
lich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Hei-
lung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf
Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der
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Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwer-
deinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Be-
zug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt (vgl. BVGE 2014/22
E. 5.3). Ausserdem darf die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender
Natur sein und die fehlende Entscheidreife ist durch die Beschwer-
deinstanz mit vertretbarem Aufwand herzustellen (vgl. BVGE 2015/10
E. 7.1).
Zwar liegt durch die Nichterwähnung des genannten Beweismittels ein Ver-
fahrensfehler vor, jedoch hat sich die Vorinstanz auf Aufforderung des Bun-
desverwaltungsgerichts im Rahmen der Vernehmlassung zwar kurz, aber
immerhin dazu geäussert. Sie führte aus, dass es sich bei den eingereich-
ten Dokumenten – abgesehen von der Suchbestätigung der syrischen Si-
cherheitskräfte – um solche handle, die sich nicht auf die Asylvorbringen
beziehen würden. Die Suchbestätigung hingegen sei lediglich in Kopie ein-
gereicht worden, welche einfach selbst herstellbar sei und aufgrund ihrer
leichten Fälschbarkeit einen geringen Beweiswert habe. Im Rahmen des
zweiten Schriftenwechsels machte das SEM denn eingehende Ausführun-
gen zu diesem Beweismittel, zu welchen sich die Beschwerdeführenden
im Rahmen einer Triplik haben äussern können. Des Weiteren hat die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Befragun-
gen durch die syrische Regierung, wie in den nachfolgenden Erwägungen
aufgezeigt wird (E. 5), zu Recht als unglaubhaft erachtet, was auch durch
die angemessene Berücksichtigung des Beweismittels nicht anders zu ent-
scheiden gewesen wäre. Eine Prüfung des Beweismittels durch die Vo-
rinstanz in der angefochtenen Verfügung hätte somit nicht zu einem ande-
ren Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung geführt. Demzufolge erweist sich
der Verfahrensfehler insofern nicht als schwerwiegend. Schliesslich verfügt
das Bundesverwaltungsgericht in der Frage des Asyls über volle Kognition,
weshalb sich vorliegend eine Kassation insbesondere aus prozessökono-
mischen Gründen nicht rechtfertigt und der Verfahrensfehler als im Rah-
men des Instruktionsverfahrens als geheilt erachtet werden kann.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraus-
setzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylge-
setzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im We-
sentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit-
tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung.
4.3 Die Vorinstanz erachtete in ihrer Verfügung die Asylvorbringen der Be-
schwerdeführenden als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrecht-
lich relevant. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei drei Mal durch
die syrischen Behörden kontaktiert worden und nach seiner Ausreise sei
dreimal nach ihm gesucht worden, seien als unglaubhaft zu erachten.
Seine Ausführungen in Bezug auf die Befragungen durch die syrischen Be-
hörden seien unsubstantiiert, stereotyp und teilweise widersprüchlich aus-
gefallen. Als er bei der Anhörung aufgefordert worden sei, ausführlich dar-
über auszusagen, seien seine Antworten knapp geblieben. Weiter habe er
behauptet, dass die erste Befragung in der Palästina-Abteilung etwa vier
Stunden gedauert habe. Es erstaune jedoch, dass er in Anbetracht der Be-
fragungsdauer nicht präziser über dieses Ereignis habe berichten können.
Beim ersten Mal, zu Beginn der Demonstrationen, habe er seinen Aussa-
gen zufolge eine schriftliche Vorladung erhalten, beim zweiten Mal sei an
seine Türe geklopft worden, und beim dritten Mal habe man ihn telefonisch
erreichen wollen. Sein Vater habe das Telefonat an seiner Stelle entgegen-
genommen. Etwas später habe er hingegen ausgeführt, dass bereits der
zweite Kontaktversuch der Behörden telefonisch erfolgt sei. Auch falle auf,
dass die Beschwerdeführerin diese Befragungen und Kontaktversuche mit
ihrem Ehemann mit keinem Wort erwähnt habe. Obwohl sie ihren Angaben
zufolge nicht in die Angelegenheiten ihres Ehemannes involviert gewesen
sei, sei davon auszugehen, dass sie als Ehefrau von diesen Vorladungen
und Befragung gewusst hätte.
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Die blosse Teilnahme des Beschwerdeführers an den Demonstrationen ge-
gen die Regierung bilde keinen Grund zur Annahme, dass er vom syri-
schen Regime als Gefahr eingestuft worden und in deren Visier geraten
sei. Er sei einer von zahlreichen Demonstranten gewesen, habe keine spe-
zifische Rolle oder Funktion innegehabt und verfüge auch anderweitig nicht
über ein politisches Profil, welches annehmen lasse, dass er von den Be-
hörden identifiziert worden sei. Seinen Aussagen könne nicht entnommen
werden, dass er aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen in ernsthafte
Schwierigkeiten geraten sei. Dass sein Nachbar festgenommen sowie ge-
foltert worden sei und der Name des Beschwerdeführers den Behörden
deswegen bekannt sein könnte, bleibe eine reine Vermutung. Der Be-
schwerdeführer stütze seine Furcht zudem auf Informationen seines Va-
ters, welcher aufgrund vermutlicher Aussagen eines Offiziers den Verdacht
auf eine mögliche bevorstehende Festnahme gehegt haben solle. Diese
Vermutung reiche jedoch alleine nicht aus, um eine begründete Furcht vor
staatlichen Massnahmen geltend zu machen.
4.4 Dem setzten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde entgegen,
die Vorinstanz habe die während der Anhörung eingereichten Beweismittel
bei der Begründung der Unglaubhaftigkeit nicht beachtet. Insbesondere
das Bestätigungsschreiben vom 17. Oktober 2012, welchem zu entneh-
men sei, dass der Beschwerdeführer von den staatlichen syrischen Sicher-
heitskräften gesucht werde, stütze seine Vorbringen. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass die Vorinstanz ihm vorwerfe, es sei unglaubhaft, dass er
seine Ehefrau nicht über alle Geschehnisse wie die Befragungen und De-
monstrationen informiert habe. Bei dieser Beurteilung müssten die kultu-
rellen und gesellschaftlichen Unterschiede zwischen der Schweiz und Sy-
rien beachtet werden. Es sei nicht ungewöhnlich, dass in Syrien die Ehe-
frau nicht in alle Belange miteinbezogen werde. Zwar habe der Beschwer-
deführer bei der Anhörung ausgeführt, während der Demonstrationen nicht
direkten Kontakt zu den syrischen Sicherheitskräften gehabt zu haben. Er
habe jedoch auch angegeben, wie andere Personen über diese Demonst-
rationen geschrieben hätten. Es sei ausserdem sehr wahrscheinlich, dass
sein Nachbar den Behörden unter Folter seinen Namen mitgeteilt habe.
4.5 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Ausführungen in
der Verfügung fest. Bei der eingereichten Suchbestätigung der syrischen
Sicherheitskräfte handle es sich lediglich um eine Kopie, welche einfach
selbst herstellbar sei und aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit einen gerin-
gen Beweiswert habe.
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Seite 10
4.6 In ihrer Replik wiederholten die Beschwerdeführenden, dass der Be-
schwerdeführer durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Re-
gimegegner identifiziert worden sei. Er habe sich zwischenzeitlich einen
Strafregisterauszug schicken lassen können. Die Frau seines verstorbe-
nen Onkels väterlicherseits habe, da sie zur Familie des Beschwerdefüh-
rers gehöre, dieses Dokument erneut bestellen und in die Schweiz schi-
cken können. Mit der Replik reichten die Beschwerdeführenden einen
Strafregisterauszug im Original mitsamt Übersetzung zu den Akten.
4.7 In der Duplik führte das SEM aus, dass der im Original eingereichte
Strafregisterauszug mehrere Fragen aufkommen lasse: Das Dokument da-
tiere vom 25. Juli 2016 und sei am 10. Dezember 2016 gestempelt und
unterzeichnet worden. Dies impliziere, dass die Ehefrau des verstorbenen
Onkels dieses Dokument bereits im Jahr 2016 bestellt habe. Es sei frag-
würdig, warum sie dies nicht bereits viel früher dem Beschwerdeführer ge-
sendet habe. Der Strafregisterauszug habe diesem Datum zufolge bereits
zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung im Januar 2017 existiert, sei
jedoch von den Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift mit kei-
nem Wort erwähnt worden, obwohl dessen Bestellung durch die Frau des
Onkels den Beschwerdeführenden hätte bekannt sein müssen. Merkwür-
dig sei ebenfalls, dass in der Replik betont werde, dass die Ehefrau des
verstorbenen Onkels das Dokument habe anfordern können, da sie zum
Familienkreis des Beschwerdeführers gehöre. Die im Rahmen der Anhö-
rung zu den Akten gereichte Suchbestätigung sei den Aussagen des Be-
schwerdeführers zufolge von seinem Schwager (Bruder der Beschwerde-
führerin) bestellt, fotografiert und per „Whats-App“ an den Beschwerdefüh-
rer verschickt worden. Auf die Frage, wie der Schwager das Dokument er-
halten habe, habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass dies allen offen
stehe und jeder bei den Behörden ein Original eines Strafregisterauszuges
einer anderen Person verlangen und mitnehmen könne. Warum gemäss
den Ausführungen in der Replik der familiäre Verwandtschaftsgrad zum Er-
halt eines solchen Dokuments relevant gewesen sei, sei fragwürdig und
wiederspreche den Aussagen der Bundesanhörung. Weitere Zweifel wür-
den aufgrund der Personenangaben auf dem Strafregisterauszug entste-
hen. Als aktuelle Adresse des Verurteilten sei „Al Derbasia“ notiert. Ge-
mäss Angaben des Beschwerdeführers sei er jedoch in Damaskus aufge-
wachsen, was auch sein letzter Wohnort gewesen sei. Im vorangehenden
Strafurteil sei wiederum Damaskus als aktuelle Adresse notiert gewesen.
Abgesehen von diesen „fragwürdigen Feststellungen“, welche den An-
schein eines in Auftrag gegebenen Dokuments machen würden, seien aus
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Seite 11
Syrien stammende Beweismittel ohnehin mit höchster Vorsicht zu betrach-
ten. Es sei unumstritten, dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar
seien, weswegen deren Beweiskraft entsprechend gering sei.
4.8 In der Triplik argumentierten die Beschwerdeführenden, dass der Be-
schwerdeführer die Frau seines Onkels bereits im Mai 2016 gebeten habe,
einen Strafregisterauszug bei den syrischen Behörden zu bestellen. Diese
habe ihm geantwortet, dass sie dies versuchen werde, allerdings würde
dies einige Zeit in Anspruch nehmen, da die Situation in Syrien bekanntlich
schwierig sei. Der Strafregisterauszug sei am 25. Juli 2016 vom Innenmi-
nisterium ausgestellt worden, habe jedoch, damit er Gültigkeit erlange, zu-
erst dem Direktor der konsularischen Verwaltung geschickt werden müs-
sen. Dieser habe den Auszug dann am 10. Dezember 2016 gestempelt.
Jener sei ab diesem Datum drei Monate gültig gewesen. Die Frau des On-
kels habe das Dokument darauf dem Beschwerdeführer in die Schweiz ge-
schickt und dieser habe ihn zuerst noch ins Deutsche übersetzen lassen.
Die Übersetzung datiere vom 4. März 2017. Aus seiner Aussage, dass je-
der zu den Behörden gehen könne und einen solchen Auszug verlangen
könne, könne nicht geschlossen werden, dass sich das „jeder“ auf Jeder-
mann und nicht jedes Familienmitglied bezogen habe. Diese Aussage sei
deshalb nicht als widersprüchlich zu werten. Der Beschwerdeführer sei in
Al Derbasia registriert worden. Aus diesem Grund seien alle offiziellen Do-
kumente über diese Adresse zu beziehen und stehe dieser Ort als Adresse
des Beschwerdeführers im Dokument. Des Weiteren verweise der Be-
schwerdeführer auf die Aussagen seines Vaters, welcher in dessen eige-
nen Bundesanhörung ebenfalls über die Probleme des Beschwerdeführers
gesprochen habe und welche dessen Aussagen untermauern würden.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass es den Beschwerdeführenden – wie die Vorinstanz einge-
hend begründete – entgegen ihren Vorbringen in der Beschwerde nicht ge-
lungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7
AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Be-
fragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass das SEM die
Akten im Ergebnis sorgfältig geprüft (zu der Begründungspflichtverletzung
siehe oben E. 3), die in den Ausführungen des Beschwerdeführers vorlie-
genden Widersprüche in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar
aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht standzuhalten. Diesbezüglich kann auf die vorstehend aufgeführten
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Seite 12
Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, welchen
zugestimmt werden kann (vgl. E. 4.3). Plausible Gründe, weshalb der Be-
schwerdeführer während derselben Befragung einerseits von einem per-
sönlichen Vorbeikommen von Behördenvertretern und andererseits von ei-
ner telefonischen Kontaktaufnahme spricht, sind vorliegend nicht erkenn-
bar beziehungsweise macht er nicht geltend (vgl. SEM-Akte A23 F107,
F113). Schliesslich muss die Aussage der Vorinstanz gestützt werden,
dass sich in den Befragungsprotokollen des Beschwerdeführers hinsicht-
lich des Kontaktes zu den syrischen Behörden keinerlei detaillierten Aus-
führungen darüber finden lassen, unter welchen Umständen sich die Kon-
taktaufnahmen sowie die Befragungen abgespielt haben sollen. Zwar ist
zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von der befragenden Per-
son an der Stelle, als er gebeten wurde, den Tag zu schildern, als er das
erste Mal in die Palästina-Abteilung gegangen sei, auch nicht näher befragt
wurde (A23 F119 f.). Wünschenswert in diesem Zusammenhang wäre ge-
wesen, den Beschwerdeführer mindestens einmal konkret dazu aufzufor-
dern, den genauen Ablauf der vierstündigen Vernehmung durch die „Pa-
lästina-Abteilung“ darzulegen. Eine entsprechende Aufforderung der befra-
genden Person unterblieb jedoch, was offenkundig den Ausführungen der
Vorinstanz in der Verfügung widerspricht (vgl. oben E. 4.3), da der Be-
schwerdeführer nicht aufgefordert wurde, „näher“ auszusagen, sondern le-
diglich, einen Tag zu beschreiben. Allerdings muss sich der Beschwerde-
führer dennoch vorhalten lassen, dass er weder zu den Kontaktaufnahmen
durch die Behörden noch zu dem angeblich vier Stunden dauernden Ver-
hör und dessen Verlauf (abgesehen von der Beschreibung der dabei an-
wesenden Personen und deren Funktionen) detaillierte Angaben machte.
Vielmehr gab er pauschal an, nach den Demonstrationsteilnahmen gefragt
worden zu sein und dass er anschliessend wieder habe gehen können
(A23 F125 f.). Eine substantiierte, konkrete und präzise Schilderung dieser
für die Glaubhaftmachung seiner Asylgründe essentiellen Situation liegt
nicht vor.
5.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Triplik ver-
mag auch der Beizug der vorinstanzlichen Verfahrensakten des Vaters des
Beschwerdeführers (H._______, N […]) die Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht zu stützen, sondern ergeben sich weitere Unklarheiten. So
führt der Vater in seiner Befragung zwar ebenfalls aus, dass nach seinem
Sohn (dem Beschwerdeführer) gesucht worden sei (A16 F64). Auch ist die-
sem Befragungsprotokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an
Demonstrationen teilgenommen hat (A16 F69). Allerdings ist der Be-
schwerdeführer den Ausführungen seines Vaters zufolge lediglich einmal
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Seite 13
bei den Militärbehörden erschienen und hat weitere angesetzte Befra-
gungstermine aufgrund des Anratens eines Freundes des Vaters nicht
wahrgenommen (A16 F69), was im Widerspruch zu den Aussagen des Be-
schwerdeführers steht.
5.3 Auch die ins Recht gelegten Beweismittel vermögen nicht darzulegen,
dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht wird
oder auf sonstige Weise in deren Fokus steht. Betreffend den im Original
eingereichte Strafregisterauszug ist festzuhalten, dass dieser, wie die
Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, der Datierung nach bereits im Jahr
2016 bestellt und gestempelt wurde. Der Beschwerdeführer hätte demnach
zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis dieses für die Glaubhaftmachung sei-
ner Verfolgung möglicherweise ausschlaggebende Dokument haben müs-
sen, hat dieses in der Beschwerdeschrift jedoch nicht ansatzweise er-
wähnt. Sein Einwand, der Bestellvorgang und die Validierung des Strafre-
gisterauszugs hätten einige Monate in Anspruch genommen, vermag nicht
zu erklären, weshalb dieses Dokument bei der Beschwerdeeinreichung
komplett unerwähnt blieb. Da syrische Dokumente zudem bekanntlich re-
lativ leicht käuflich erwerbbar sind und deren Beweiswert deswegen als
eingeschränkt zu erachten ist, vermögen die eingereichten Dokumente un-
ter Berücksichtigung der obenstehenden Ausführungen die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht zu bestätigen. Offen gelassen kann demnach,
welche Personen überhaupt berechtigt gewesen sind, sich einen Strafre-
gisterauszug für den Beschwerdeführer ausstellen und aushändigen zu
lassen.
5.4 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2
[als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Durch
eine Vielzahl von Berichten ist belegt, dass die staatlichen syrischen Si-
cherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tat-
sächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und
Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen De-
monstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen,
die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Re-
gimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
kommt.
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Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar an De-
monstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen hat, wobei
ebenfalls nicht auszuschliessen ist, dass er in diesem Rahmen eine Statue
des ehemaligen Präsidenten zerstört hat. Allerdings hat er gemäss seinen
eigenen Aussagen bei diesen Demonstrationsteilnahmen nie eine beson-
dere Funktion wahrgenommen, sondern ist als einer von zahlreichen De-
monstranten gegen die syrische Regierung aufgetreten und stets anonym
geblieben. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, wurde er bei der Zer-
störung der Präsidentenstatue nicht gesehen (A23 F 87). Bei der Aussage
des Beschwerdeführers, dass sein Name durch seinen Freund unter Folter
an die Behörden bekannt gegeben wurde, handelt es sich um eine reine
Vermutung. Weshalb der Beschwerdeführer von dieser Annahme ausgeht,
führt er denn auch nicht näher aus. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der gel-
tend gemachten Befragungen und der Suche durch die syrischen Behör-
den muss vorliegend nicht angenommen werden, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen und der Zerstörung der
Statue in den Fokus der syrischen Regierung geraten ist und deshalb einer
konkreten Gefährdung unterliegt.
5.5 Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend.
6.
Im Ergebnis sind keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe
ersichtlich, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwal-
tungsgericht jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 ihr Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Angesichts der berechtigten formellen Rüge (E. 3) ist den Beschwer-
deführenden trotz des Umstandes, dass sie mit ihren Rechtsbegehren
letztlich nicht durchgedrungen sind, eine angemessene (reduzierte) Partei-
entschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung erwachsenen
Kosten zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 8–13 VGKE) ist der entschädigungspflich-
tige Aufwand für die berechtigte Geltendmachung der formellen Rüge auf
insgesamt Fr. 200.– festzusetzen.
9.3 Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete
den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin bei. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der eingereich-
ten Kostennote vom 12. Juli 2018 wird ein zeitlicher Gesamtaufwand von
17 Stunden aufgeführt, welcher vom Gericht als zu hoch erachtet wird. Der
Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE), der Entschädigungspraxis in vergleich-
baren Fällen sowie der Parteientschädigung zulasten der Gerichtskasse
ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen) zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Den Beschwerdeführenden wird zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 200.– zugesprochen.
4.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1‘000.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
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