Entscheidung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion
Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen
07/10/04 –ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 33743/03 von S. D. und andere gegen Deutschland
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion), der am 7. Oktober 2004 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt:
Herrn CABRAL BARRETO, Präsident
Herrn G. RESS,
Herrn L. CAFLISCH,
Herrn B. ZUPANČIČ
Herrn J. HEDIGAN,
Frau M. TSATSA-NlKOLOVSKA,
Frau A. GYULUMYAN
sowie dem Kanzler der Sektion, Herrn V. BERGER,
aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 30. September 2003 erhoben worden ist;
aufgrund der vorläufigen Maßnahme, die der beklagten Regierung nach Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs empfohlen worden ist;
aufgrund der von der beklagten Regierung vorgelegten Stellungnahmen und der von den Beschwerdeführern in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen,
aufgrund der Anmerkungen der rumänischen Regierung;
erlässt nach Beratung die folgende Entscheidung:
SACHVERHALT
Die Beschwerdeführerin Frau S. D. (die erste Beschwerdeführerin) und ihre Kinder F. und E. D. (der zweite Beschwerdeführer und die dritte Beschwerdeführerin) sind 1957, 1985 bzw. 1987 geboren, wohnhaft in C. (Deutschland) und waren rumänische Staatsangehörige, die staatenlos wurden. Die beklagte Regierung wird von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Klaus Stoltenberg, Ministerialdirigent im Bundesministerium der Justiz, vertreten.
A. Die Umstände des Falles
Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, können wie folgt zusammengefasst werden.
1. Entstehung der Sache
Die Beschwerdeführer und Herr S.–S. D., Ehemann der ersten Beschwerdeführerin und Vater der anderen Beschwerdeführer, reisten im August 1990 nach Deutschland ein und stellten einen Antrag zwecks Anerkennung als politische Flüchtlinge. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat den Antrag am 7. Februar 1991 zurückgewiesen. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht Kassel blieb erfolglos. Die Beschwerdeführer sind am 6. Juli 1992 nach Rumänien abgeschoben worden.
Herr und Frau D. sind am 7. September 1992 erneut nach Deutschland eingereist und stellten einen Asylfolgeantrag. Die zweiten und dritten Beschwerdeführer sind im Oktober 1993 nachgefolgt. Ihr Antrag wurde am 23. März 1993 vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt. Zuvor hatten die erste Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bei den rumänischen Behörden einen Antrag auf Entlassung aus der rumänischen Staatsangehörigkeit gestellt. Mit Beschluss vom 8. Dezember 1992 (Nr. 781 – Herr D.) und vom 26. Oktober 1993 (Nr. 583 – Frau D.) hat die rumänische Regierung ihrem Antrag stattgegeben. Diese Entscheidungen führten dazu, dass der zweite Beschwerdeführer und die dritte Beschwerdeführerin ebenfalls ihre rumänische Staatsangehörigkeit verloren haben. Bescheinigungen der Rumänischen Botschaft in Deutschland vom 20. Juli 1995 (Herr D.) und vom 22. Juli 1994 (Frau D.) bestätigten die Existenz dieser Entscheidungen, wobei ausgeführt wurde, dass diese zur Folge hätten, dass sämtliche gegenseitigen rechtlichen Verpflichtungen zwischen den Betroffenen und dem rumänischen Staat erloschen seien, die Botschaft den Betroffenen keinen Reisepass ausstellen könne und sie nicht nach Rumänien abgeschoben werden könnten.
Wegen der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführer konnten die deutschen Verwaltungsbehörden diese nicht nach Rumänien abschieben, sondern mussten ihren Aufenthalt dulden.
Am 13. April 1995 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen. Mit Bescheid vom 7. Juli 1995 lehnte die Verwaltungsbehörde den Antrag insbesondere mit der Begründung ab, der Verzicht auf ihre Staatsangehörigkeit sei ihnen anzulasten und dass man von ihnen zu Recht verlangen könne, dass sie Schritte zwecks Wiedererlangung der rumänischen Staatsangehörigkeit unternähmen. Das Verwaltungsgericht Kassel hat diese Entscheidung am 10. April 1996 bestätigt. Der Verwaltungsgerichtshof des Landes Hessen hat die Klage der Beschwerdeführer am 10. Oktober 1997 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die von einem Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, die sie aber am 23. Dezember 1997 zurückgezogen haben.
2. Beginn der Abschiebeverfahren
Mit Schreiben vom 29. Mai 2001 teilte das Landratsamt Kassel den Beschwerdeführen mit, dass Rumänien sich mit einem Schreiben der Rumänischen Botschaft in Deutschland vom 11. Mai 2001 zur Rückübernahme ehemaliger rumänischer Staatsangehöriger bereit erklärt habe, die auf ihre Staatsangehörigkeit verzichtet hatten. Sie hat die Betroffenen aufgefordert, Deutschland zu verlassen und deren Rückführung nach dem 6. Juli 2001 angekündigt.
Danach haben die Verwaltungsgerichte mehrere Anträge der ersten Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder Aussetzung ihrer Abschiebung zurückgewiesen. So hat das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 1. März 2002 insbesondere erkannt, dass die Abschiebungshindernisse bedingt durch die Staatenlosigkeit der Antragsteller nach den Vereinbarungen zwischen Deutschland und Rumänien vom 9. Juni 1998 bzw. 16. Mai 2001 aufgehoben seien (siehe unten einschlägiges Recht und einschlägige Praxis). Angesichts dieser Vereinbarungen hatte Rumänien in der Tat die Rückübernahme ehemaliger Staatsangehöriger gebilligt, die ihre Staatsangehörigkeit aufgegeben hatten. Was den Gesundheitszustand der ersten Beschwerdeführerin anbelangt, so hat das Gericht unter Berücksichtigung von zwei ärztlichen Bescheinigungen, die von der Beschwerdeführerin bzw. der Verwaltungsbehörde vorgelegt wurden, erkannt, dass die Schilddrüsenbeschwerden ihrer Abschiebung nach Rumänien nicht entgegenstünden. Das Gericht zweifelte ferner an der latenten Suizidgefahr im Falle einer Abschiebung der Beschwerdeführerin und sah darin nur ein Druckmittel, um ihre Abschiebung zu verhindern. Ferner sei es nach einem von der ersten Beschwerdeführerin vorgelegten Attest einer Psychologin vom Oktober 2001 nicht möglich, ihren gegenwärtigen Gesundheitszustand zu beschreiben. Jedenfalls würden die Verwaltungsbehörden sich um eine ärztliche Betreuung im Falle ihrer Abschiebung bemühen.
Der Gerichtshof hat am 9. Juli 2002 durch einen aus drei Richtern besetzten Ausschuss gemäß Artikel 28 der Konvention die gegen diese Entscheidungen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführer und des Ehemannes (Nr. 7951/02) wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückgewiesen.
3. Die streitigen Verfahren
a. Im Fall der ersten Beschwerdeführerin (Frau D.)
Am 14. April 2001 stellte die erste Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und Ausstellung eines Reisepasses nach Maßgabe des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
Die Verwaltungsbehörde hat diesen Antrag am 28. September 2001 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht Kassel lehnte es am 27. November 2001 ab, einstweilige Anordnungen zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat am 14. Januar 2002 die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Er hat insbesondere erachtet, dass die Abschiebung im Anschluss an die Vereinbarungen zwischen Deutschland und Rumänien aus den Jahren 1998 und 2001 nunmehr möglich sei und kein Anlass bestünde, eine Duldung zu erteilen.
Am 13. März 2002 hat das Regierungspräsidium Kassel den Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Verwaltungsentscheidung vom 28. September 2001 abgewiesen. Die erste Beschwerdeführerin hat am 11. April 2002 gegen diese Entscheidungen Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Das Gericht lehnte die Anordnung einstweiliger Maßnahmen am 6. Mai 2002 ab. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 10. Juni 2002 nicht zur Entscheidung an.
Mit Urteil vom 21. August 2002 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.
Unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits einen ähnlichen Antrag gestellt habe, der im Jahr 1997 in endgültiger Form zurückgewiesen worden war, würde diese jedenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht erfüllen, weil ihr keine Duldung zustehe. Sollten die Verwaltungsbehörden in Erwartung einer neuen ärztlichen Untersuchung die Absicht gehabt haben, ihr eine Duldung bis Oktober 2002 zu erteilen, so habe die Duldung schließlich nicht erteilt werden können, weil die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, die notwendigen Fotos vorzulegen. Die Beschwerdeführerin hatte die Herausgabe der in ihrer Behördenakte befindlichen Fotos beantragt und somit die Erteilung einer Duldung von Amts wegen scheitern lassen. Sie weigerte sich außerdem, die Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebehindernisses zu erfüllen, d.h. ihre Staatenlosigkeit. Nach § 30 Abs. 4 des Ausländergesetzes aber (siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis) handele es sich hierbei um eine für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis notwendige Voraussetzung. Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, hat das Gericht erwogen, dass die Entscheidung der Verwaltung, den Ausgang einer erneuten ärztlichen Untersuchung im Oktober 2002 erst abzuwarten, statt eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, nicht zu beanstanden sei. Es hat ebenfalls hervorgehoben, die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen würden von der Sozialhilfe leben, was auch ein Hindernis für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis darstelle. In Bezug auf den Reisepass nach dem Staatenlosenabkommen erinnerte das Gericht daran, dass die Beschwerdeführerin sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, was aber nach Artikel 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen erforderlich sei.
Am 17. September 2002 beantragte die von einem Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. Unter Verweis insbesondere auf den heiklen Gesundheitszustand unterstrich die Beschwerdeführerin einerseits ihre mangelnde Reisefähigkeit und andererseits, dass eine angemessene Weiterbehandlung ihrer Krankheit in Rumänien nicht möglich sei. Ferner erinnerte sie daran, dass die Vereinbarung von 1998 zwischen Deutschland und Rumänien in ihrem Fall nicht anwendbar sei, weil sie vor deren Inkrafttreten staatenlos geworden sei. Im Übrigen habe sie zwischenzeitlich Fotos eingesandt.
Im Lauf des Verfahrens legte die Beschwerdeführerin eine Reihe von ärztlichen Gutachten zu ihrem Gesundheitszustand vor. Darunter befand sich insbesondere das Gutachten eines Arztes des Kreisgesundheitsamts vom 17. Januar 2003, der die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2003 untersucht hatte. Ausweislich dieses Berichts hat sich die Beschwerdeführerin nach einem Suizidversuch vier Tage in stationärer psychiatrischer Behandlung in der Klinik für Psychiatrie Merxhausen aufgehalten. Während dieses Aufenthalts wurde bei der Beschwerdeführerin eine Hepatitis C diagnostiziert. Schlussfolgerung des Befunds war, dass die Beschwerdeführerin wegen der vorliegenden behandlungsbedürftigen körperlichen Erkrankungen und aufgrund der fortgesetzt vorhandenen psychischen Erkrankung nicht reisefähig sei. Vorgeschlagen wurde eine erneute Untersuchung im Gesundheitsamt vor Ablauf eines Jahres. Die Beschwerdeführerin legte auch eine Bescheinigung der Krankenversicherungskasse der Stadt Bukarest vom 8. Oktober 2002 vor, wonach die Beschwerdeführerin weder eine kostenlose medizinische Versorgung noch Versicherung in Anspruch nehmen könne, weil es für im Ausland aufhältliche Staatenlose keine Bestimmungen zur Entgegennahme des Krankenversicherungsbeitrags gäbe.
Am 7. Juli 2003 wurde die Beschwerdeführerin erneut im Kreisgesundheitsamt fachärztlich untersucht. In seinem Bericht vom 18. Juli 2003 berücksichtigte der Arzt eine Reihe von medizinischen Dokumenten und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Hepatitis C leide, die nur behandelt werden könne, wenn eine intensive psychotherapeutische Nachbehandlung erfolge, und dass sie ferner an einer schweren depressiven Erkrankung mit behandlungsbedürftigen Erkrankungen leide. Er hat unterstrichen, dass die Betroffene in einem hohen Maß suizidal gefährdet sei und die Drohungen der Beschwerdeführerin, eine suizidale Handlung zu begehen, glaubwürdig seien.
Am 7. August 2003 hat die Verwaltungsbehörde Kassel das Gesundheitsamt um Angabe gebeten, ob die Beschwerdeführerin reisefähig sei, wenn eine ärztliche Betreuung bei einem (gewaltsamen) Zugriff der Polizei in ihrer Wohnung, während des Transportes zum Flughafen und des Fluges nach Bukarest und bei der Übergabe der Betroffenen in ärztliche Obhut der rumänischen Behörden erfolge.
Mit Beschluss vom 5. September 2003 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführerin deshalb abgelehnt, weil die Begründetheit des Urteils vom 21. August 2002 nicht anzuzweifeln sei. Der Gerichtshof hat, indem er die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts bestätigte, hinzugefügt, wenn auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einen neuen Sachverhalt darstelle, der dem im Jahr 1997 abgeschlossenen Verfahren nicht zugrunde lag und daher berücksichtigungsfähig sei, sich hieraus weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch auf Erteilung eines Reisepasses auf der Grundlage des Staatenlosenübereinkommens ergäbe, sondern nur ein Abschiebungshindernis bei der Beschwerdeführerin darstelle, das hier aber nicht Verfahrensgegenstand sei.
Am 28. September 2003 hat die von ihrem Ehemann vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Sie hob hervor, ihr Aufenthalt würde de facto geduldet und sie habe demnach einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis. Sie könne das Abschiebungshindernis nicht beseitigen, da das Hindernis daraus bestehe, dass sie wegen ihrer Suizidgefahr, der psychischen Unstabilität, Glutenunverträglichkeit und chronischen Hepatitis C nicht reisefähig sei. Außerdem bekräftigte sie, dass am Flughafen in Bukarest keine ärztliche Versorgung bezüglich ihrer chronischen Hepatitis sichergestellt sei. Sie hat schließlich dargelegt, dass Rumänien sich niemals bereit erklärt habe, ehemalige rumänische Staatsangehörige zurückzunehmen, sondern nur erklärt habe, bei der Lösung solcher Situationen mitzuwirken und zwar nur gemäß den Bestimmungen des Völkerrechts und nur falls die betroffenen Personen der Rückkehr in ihr Herkunftsland zustimmten.
Am 29. September 2003 hat das Gesundheitsamt der Verwaltungsbehörde mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei reisefähig, wenn eine ärztliche Betreuung während des gesamten Transports sichergestellt sei, so dass ein selbstschädigendes Verhalten der Beschwerdeführerin ausgeschlossen sei. Es wurde hinzugefügt, dass ein Transport der Beschwerdeführerin zwar möglich sei, von einer Rückführung aber unbedingt abgeraten würde.
Am 14. November 2003 entschied das Bundesverfassungsgericht ohne nähere Begründung durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung anzunehmen und keine einstweilige Anordnung zu erlassen.
b. Der zweite Beschwerdeführer und die dritte Beschwerdeführerin (Kinder)
i) Verfahren bezüglich des zweiten Beschwerdeführers
Am 17. Oktober 2000 stellte der zweite Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und Ausstellung eines Reisepasses auf der Grundlage des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, der von der Verwaltungsbehörde am 17. Mai 2001 abgelehnt wurde. Das Regierungspräsidium hat die Entscheidung am 4. September 2001 bestätigt.
Am 20. September 2001 hat der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht Kassel angerufen. Er hat insbesondere vorgebracht, er habe die rumänische Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren, sein Aufenthalt in Deutschland sei rechtmäßig und er lebe hier seit seinem fünften Lebensjahr, d.h. seit mehr als zehn Jahren.
Am 5. Februar 2002 lehnte das Verwaltungsgericht Kassel es ab, dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe zu gewähren. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat diese Entscheidung am 14. März 2002 bestätigt.
Am 4. April 2002 hat die Geschäftsstelle des Bundesverfassungsgerichts den Beschwerdeführer davon unterrichtet, er habe nicht nachgewiesen, inwieweit die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eines seiner nach dem Grundgesetz zugesicherten Rechte verletzt habe.
Mit Urteil vom 21. August 2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Beschwerdeführers gegen die Verwaltungsentscheidungen vom 17. Mai und 4. September 2001 abgewiesen. Unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bereits einen ähnlichen Antrag gestellt habe, der im Jahr 1997 in endgültiger Form zurückgewiesen worden war, würde dieser jedenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht erfüllen, weil ihm keine Duldung zustehe. Der Beschwerdeführer habe es ferner abgelehnt, das Hindernis bei seiner Abschiebung nach Rumänien, nämlich seine Staatenlosigkeit, zu beseitigen, was eine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 30 Abs. 4 des Ausländergesetzes sei. Diesbezüglich gab das Gericht an, dass die Erklärung seiner Eltern zur Entlassung aus der Staatsbürgerschaft ihm zurechenbar sei. Was den Gesundheitszustand seiner Mutter anbelangt, so ist das Gericht der Ansicht, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass seine Anwesenheit bei der Mutter unerlässlich sei. Der Beschwerdeführer und seine Familie würden außerdem von der Sozialhilfe leben, was ein Hindernis für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und auch eines Aufenthalts zu Ausbildungszwecken darstelle. In Bezug auf den Reisepass nach dem Staatenlosenabkommen erinnert das Gericht daran, dass der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, was aber nach Artikel 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen erforderlich sei.
Mit Beschluss vom 13. August 2003 hat der Verwaltungsgerichtshof es abgelehnt, die Berufung des Beschwerdeführers zuzulassen, weil die Begründetheit des Urteils vom 21. August 2002 nicht anzuzweifeln sei. Das Gericht erinnerte daran, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer nach § 30 Abs. 4 des Ausländergesetzes für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erforderlichen Duldung sei, und hat insbesondere erachtet, dass der Gesundheitszustand der Mutter zwar einen neuen in Betracht zu ziehenden Aspekt darstelle, der Beschwerdeführer aber nicht nachgewiesen habe, dass der Gesundheitszustand der Mutter seine Anwesenheit unerlässlich mache. Vielmehr könne der Vater des Beschwerdeführers ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen geltend machen, um bei seiner Ehefrau zu verbleiben. Nach Erreichen der Volljährigkeit im April 2003 würde der Status als Familienangehöriger dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht mehr verleihen. In Bezug auf die Staatenlosigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof einerseits hervorgehoben, Rumänien habe sich zur Rücknahme des Beschwerdeführers bereit erklärt, und es hat andererseits erachtet, dass die Handlungen der Eltern, d.h. die Aufgabe der Staatsangehörigkeit, ihm zurechenbar seien.
Am 19. August 2003 hat der von seinem Vater vertretene Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Er hat insbesondere behauptet, im Besitz einer faktischen Duldung zu sein, ferner dass die Mutter auf seinen Beistand angewiesen sei, seine Abschiebung eine weitere psychische Belastung für sie darstelle, er die Abschiebungshindernisse nicht beseitigen könne, d.h. die diversen Erkrankungen seiner Mutter, und dass er seit dreizehn Jahren in der Bundesrepublik lebe, in die deutsche Gesellschaft gänzlich integriert sei und seinen Schulabschluss erreichen möchte.
Am 30. Oktober 2003 entschied das Bundesverfassungsgericht ohne nähere Begründung durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen und keine einstweilige Anordnung zu erlassen.
ii) Gemeinsames Verfahren bezüglich des zweiten und dritten Beschwerdeführers
Nachdem Rumänien im Jahr 2001 angedeutet hatte, zur Rückübernahme ehemaliger rumänischer Staatsangehöriger bereit zu sein, haben die deutschen Behörden die Beschwerdeführer davon unterrichtet, dass somit keine Hindernisse für ihre Abschiebung nach Rumänien mehr vorlägen. Im Anschluss an eine Petition der Beschwerdeführer an den Hessischen Landtag haben die Behörden unter Auflagen eine weitere Frist bis Januar, danach bis Juni 2002 gewährt, um dem zweiten Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, das Schuljahr abzuschließen. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, müssten die Beschwerdeführer und die Eltern bis spätestens Dezember 2001 die rumänische Staatsangehörigkeit beantragen, der zweite Beschwerdeführer müsse über hinlängliche Mittel zwecks Finanzierung seines Aufenthalts verfügen und seine Eltern und seine Schwester müssten Deutschland bis Ende 2001 verlassen.
Am 5. Februar 2002 hat die Verwaltungsbehörde Kassel die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Rumänien angeordnet. Am 14. Februar 2002 haben diese Widerspruch erhoben. Sie haben insbesondere vorgebracht, dass die Abschiebung minderjähriger Kinder ohne ihre Eltern nicht zulässig sei. Sie würden seit zwölf Jahren in Deutschland leben und sehr gut integriert sein. Der zweite Beschwerdeführer würde gerade seine mittlere Reife erwerben. Außerdem hätten ihre Eltern und nicht sie selbst die rumänische Staatsangehörigkeit aufgegeben.
Das Regierungspräsidium hat den Widerspruch am 12. März 2002 abgewiesen.
Am 11. April 2002 legten die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Beschlüsse ein. Sie haben insbesondere behauptet, die Vereinbarung zwischen Deutschland und Rumänien sei auf sie nicht anwendbar, sie seien Minderjährige, die in den Genuss eines besonderen völkerrechtlichen Schutzes kämen (insbesondere nach Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes) und dass der labile Gesundheitszustand ihrer Mutter und die bei ihr vorhandene Suizidgefahr eine Abschiebung nicht ermöglichten.
Mit Urteil vom 21. August 2002 wies das Verwaltungsgericht Kassel die Klage der Beschwerdeführer ab. Es hat insbesondere erachtet, dass der Gesundheitszustand der Mutter keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit ihrer Abschiebung habe, sondern allenfalls einen Duldungsgrund darstellen könne. Es sei nicht nötig zu prüfen, ob die deutsch-rumänischen Vereinbarungen anwendbar seien, weil Rumänien mit einem Schreiben seiner Botschaft in Deutschland vom 11. Mai 2001 an das Hessische Ministerium des Innern und Sport sich bereit erklärt hatte, die Beschwerdeführer und ihre Eltern aufzunehmen.
Mit Beschluss vom 22. September 2003 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof es abgelehnt, die Berufung der Beschwerdeführer zuzulassen, weil die Begründetheit des angefochtenen Urteils nicht anzuzweifeln sei.
Am 25. September 2003 haben die Beschwerdeführer und der Vater, die von diesem vertreten wurden, das Bundesverfassungsgericht angerufen. Sie haben insbesondere auf den angegriffenen Gesundheitszustand von Fr. D. verwiesen, der den Beistand beider Kinder erfordere. Außerdem sei die dritte noch minderjährige Beschwerdeführerin (15 Jahre alt) auf die Betreuung beider Elternteile angewiesen. Man könne nicht erwarten, dass diese mit ihrem kürzlich volljährig gewordenen Bruder in einen Staat abgeschoben werde, den sie nicht kennen, dessen Sprache sie nicht beherrschen und in welchem keinerlei Zukunftsaussichten für sie bestehen würden. Wegen diverser Nahrungsmittelallergien (u.a. gegen die mit Gluten versetzten Mittel) würden sie einer strengen Diät unterliegen, die sie mangels verfügbarer Medikamente und erhöhter Preise in Rumänien nicht fortführen könnten. Außerdem seien sie bestens in die deutsche Gesellschaft integriert und wollten die Schule beenden. Die Beschwerdeführer haben schließlich unterstrichen, Rumänien habe sich nur bereit erklärt, bei der Lösung der Situationen von staatenlosen Personen rumänischer Herkunft mitzuwirken und nicht, Personen gegen ihren Willen zurückzunehmen.
Am 14. November 2003 entschied das Bundesverfassungsgericht ohne nähere Begründung durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung anzunehmen und keine einstweilige Anordnung zu erlassen.
4. Weitere Entwicklung
Am 15. Juni 2004 forderte die Verwaltungsbehörde die Beschwerdeführer und Herrn D. auf, das deutsche Hoheitsgebiet bis zum 15. August 2004 zu verlassen. Sie hat die erste Beschwerdeführerin davon unterrichtet, sie würde ihre Suizidgefahr sehr ernst nehmen, die gleichzeitig aber zur Verhinderung einer Abschiebung gezielt „eingesetzt“ würde, und dass sie alle geeigneten Vorkehrungen treffen werde, um dieser Gefahrenlage vorzubeugen. Dies würde bedeuten, dass der Abschiebetermin und weitere nähere Einzelheiten vorher nicht bekannt gegeben würden. Sie fügte hinzu, dass, sollte die erste Beschwerdeführerin der Auffassung sein, dass es sich bei ihren Erkrankungen um ein zielstaatsbezogene Abschiebungshindernis in Bezug auf Rumänien handele, ihr letztmalig bis zum 15. Juli 2004 die Gelegenheit gegeben werde, diese im Rahmen eines Antrags gemäß § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geltend zu machen.
Am 16. Juni 2004 haben die Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht Kassel angerufen mit dem Ziel, jegliche Abschiebemaßnahmen auszusetzen, bevor das Gerichtshof nicht über ihre Beschwerde befunden habe.
Das Gericht hat den Antrag am 13. Juli 2004 mit der Begründung abgewiesen, eine Abschiebung stünde nicht bevor. Die Verwaltungsbehörde hatte in der Tat eine Frist bis zum 15. August 2004 gesetzt und die Abschiebungsplanungen als sehr umfangreich und langwierig eingestuft.
Am 25. Juli 2004 haben die Beschwerdeführer vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, um gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berufung einlegen zu können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag am 1. September 2004 zurückgewiesen und die ergangene Entscheidung bestätigt. Er hat hinzugefügt, die Abschiebung stünde nicht bevor, weil der Gerichtshof beantragt habe, die Rückführung der Beschwerdeführer nach Rumänien vorläufig auszusetzen.
Am 1. Oktober 2004 entschied das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer und des Herrn D. vom 12. September 2004 nicht zur Entscheidung anzunehmen und keine einstweilige Anordnung zu erlassen.
B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis
Die internationalen Übereinkünfte sowie die einschlägigen rumänischen und deutschen Rechtsvorschriften sind in den Rechtssachen Ghiban ./. Deutschland (Entsch.) Nr. 11103/03 vom 16. September 2004 und Mogoş ./. Rumänien (Entsch.) Nr. 20420/02 vom 6. Mai 2004 wiedergegeben.
In § 30 Abs. 3 des Ausländergesetzes ist insbesondere geregelt, dass einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann, wenn die Voraussetzungen für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat.
§ 30 Abs. 4 sieht vor, dass einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren ausreisepflichtig ist und ein Duldung besitzt, eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen.
§ 53 Abs. 6 des Gesetzes sieht vor, dass die Verwaltungsbehörden von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat absehen können, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
RÜGENUnter Berufung auf Artikel 3 der Konvention beanstanden die Beschwerdeführer ihre Abschiebung nach Rumänien trotz des besorgniserregenden physischen und psychischen Gesundheitszustands der ersten Beschwerdeführerin und unterstreichen die latente Suizidgefahr bei ihr. Sie legen dar, die Beschwerdeführerin sei einerseits nicht in der Lage, die Reise nach Rumänien zu überstehen, und andererseits käme sie dort nicht in den Genuss einer angemessenen ärztlichen Betreuung im Hinblick auf ihre Erkrankungen. Sie verweisen auf die den deutschen Behörden vorgelegten ärztlichen Atteste und auf das Schreiben eines Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft in Bukarest vom 2. Oktober 2003, wonach eine Behandlung ihrer Hepatitis mit dem Medikament Interferon zwar möglich sei, man aber erhebliche finanzielle Mittel oder gute Beziehungen haben müsse. Ein Krankenversicherungsschutz bestehe nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder von Sozialhilfe, die jedoch maximal für ein Jahr gewährt werde. Sie weisen ebenfalls darauf hin, dass der zweite und dritte Beschwerdeführer wegen diverser Allergien eine strenge Diät einhalten müssten, die sie in Rumänien mangels vorhandener geeigneter Lebensmittel nicht fortführen könnten und weil die Medikamente zu überhöhten Preisen angeboten würden.
Weiter vor dem Hintergrund des Artikels 3 der Konvention und unter Berufung auf die Stellungnahmen der deutschen und rumänischen Regierung in der Rechtssache Ghiban ./. Deutschland (Nr. 11103/03) beklagen die Beschwerdeführer die Verhältnisse im Transitbereich des Flughafens Bukarest-Otopeni, in dem sie im Falle ihrer Abschiebung nach Rumänien festgehalten würden. Diese Festnahme würde nur dem Ziel dienen, die Ablehnung der dort befindlichen Personen zu überwinden, die Wiederaufnahme in die rumänische Staatsangehörigkeit und die Einreise nach Rumänien zu beantragen. Sie unterstreichen, ihnen würden keine Lebensmittel und keine angemessene medizinische Betreuung seitens der rumänischen Behörden zuteil und dass vielmehr Eltern und Freunde die Versorgung dieser Personen sicherstellten. Sicherlich könnten Ärzte Medikamente verschreiben, es sei ihnen aber nicht gestattet, diese in den Transitbereich zu verbringen. Diesbezüglich weisen sie daraufhin, dass die erste Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer chronischen Erkrankung, die im Transitbereich nicht behandelt werden könne, unter Zwang in das rumänische Hoheitsgebiet zwecks Versorgung verbracht werden würde. Schließlich befürchten sie Gewaltanwendung gegen ihre Person seitens der Flughafenpolizeikräfte. Sie berufen sich auf die Situation von zwei Familien und auf andere staatenlose Personen rumänischer Herkunft, die sich in dem Transitbereich befinden würden. Sie verweisen außerdem auf die Urteile in der Sache Soering ./. Vereinigtes Königreich vom 7. Juli 1989, Cruz Varas ./. Schweden vom 20. März 1991 und Vilvarajah u.a. ./. Vereinigtes Königreich vom 30. Oktober 1991.
2. Die Beschwerdeführer beklagen schließlich, dass ihre Abschiebung eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Konvention darstelle. Diesbezüglich verweisen sie darauf, dass sie seit nahezu vierzehn Jahren in Deutschland leben, dort gut integriert sind, sie praktisch keine Bindung zu Rumänien aufweisen und niemals irgendeine Straftat begangen haben, die nach dem Urteil in der Sache Boujlifa ./. Frankreich vom 21. Oktober 1997 ihre Abschiebung rechtfertigen könnte.
Weiter vor dem Hintergrund des Artikels 8 beanstanden die Beschwerdeführer die Tatsache, dass die deutschen Behörden beschlossen hätten, den zweiten Beschwerdeführer und die dritte Beschwerdeführerin (Minderjährige) ohne ihre Eltern nach Rumänien zu verbringen, in ein Land also, zu dem sie keine Bindung haben, dessen Sprache sie nicht beherrschenund Traditionen sie nicht kennen und in dem sie keine Zukunftsaussichten sehen würden. So seien die Kinder im Alter von fünf bzw. zwei Jahren nach Deutschland gekommen, hätten dort die Schule besucht und ihre Bindungen in Deutschland gefestigt. Die Beschwerdeführer heben hervor, dass, sollten die deutschen Behörden zwischenzeitlich auf eine gesonderte Abschiebung der Kinder verzichtet haben, aus dem Schreiben der Verwaltungsbehörde Kassel vom 15. Juni 2004 hervorginge, dass der zweite Beschwerdeführer ggf. ohne seine Eltern und die Schwester abgeschoben werden könnte.
Die Beschwerdeführer beanstanden schließlich den rechtswidrigen Charakter der Abschiebebeschlüsse. Diesbezüglich heben sie zunächst hervor, dass sie Staatenlose mit rechtmäßigem Aufenthalt in dem deutschen Hoheitsgebiet seien und aus diesem Grund den Schutz nach Artikel 2 Absatz 5 des Abkommens von 1992 und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Staatenlosen genießen würden. Sie geben danach vor, die zwischen Deutschland und Rumänien geschlossenen Vereinbarungen würden auf sie nicht zutreffen. Einerseits sei die Vereinbarung vom 9. Juni 1998 erst am 1. März 1999 in Kraft getreten und würde nicht rückwirkend gelten und andererseits habe die zwischen den beiden Innenministern getroffene Vereinbarung, auf die in der Pressemitteilung vom 16. Mai 2001 verwiesen wird, keine Rechtskraft. Die Beschwerdeführer behaupten sodann, dass Rumänien sich entgegen den Behauptungen der deutschen Verwaltungsbehörden und –gerichte niemals bereit erklärt habe, ehemalige rumänische Staatsangehörigen entgegen ihrem Willen in ihr Hoheitsgebiet einreisen zu lassen, sondern nur bereit sei mitzuwirken, eine Lösung für diesen Personenkreis zu finden. Sie beanstanden das Vorgehen der rumänischen und der deutschen Behörden zu Lasten ihres Rechts auf Gewissensfreiheit, ferner dass sie ihre Rückkehr nach Rumänien erzwingen würden, obwohl sie sich an dieses Land nicht binden wollten. Außerdem seien die deutschen Behörden nicht befugt, einen Reisetitel im Sinne des „Laissez-passer“ gegenüber dem zweiten und dritten Beschwerdeführer auszustellen, weil dieser nur Personen gewährt werden könne, die ein Verfahren zwecks Erlangung der Rechtsstellung als politischer Flüchtling eingeleitet hätten, was im vorliegenden Fall nicht zuträfe. Sie berufen sich auf die Artikel 3 , 7 Abs. 1, 8 und 9 der Konvention.
Die Beschwerdeführer behaupten schließlich, dass ihre Rückführung eine diskriminierende Maßnahme darstelle, weil andere staatenlose ehemalige rumänische Staatsangehörige, die sich in Deutschland in derselben Situation befänden, einen Aufenthaltstitel erlangt hätten. Sie berufen sich auf Artikel 14 der Konvention.
Die Beschwerdeführer behaupten ebenfalls, ihre Festnahme in dem Transitbereich stelle in ihrem Fall eine Freiheitsentziehung dar, die im Widerspruch zu Artikel 5 Abs. 1 der Konvention stehe. Sie zitieren das Urteil in der Sache Amuur ./. Frankreich vom 25. Juni 1996 und sind der Ansicht, dass Rumänien sie nach Deutschland zurückschicken müsste.
Unter Berufung auf Artikel 8 der Konvention behaupten die Beschwerdeführer auch, die Sicherheitskräfte im Transitbereich würden die Kontakte der Festgehaltenen zu einem Rechtsanwalt behindern und ihren Schriftwechsel zensieren.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
1. Die Beschwerdeführer behaupten, ihre Rückführung nach Rumänien stünde im Widerspruch zu Artikel 3 der Konvention, der folgenden Wortlaut hat:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
/. Argumente der Parteien und des beteiligten Staats
a) Die Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführer erachten einerseits, dass der besorgniserregende Gesundheitszustand der ersten Beschwerdeführerin und ihre Suizidgefahr jegliche Abschiebungsmaßnahme unmöglich mache. Sie behaupten andererseits, dass die erste Beschwerdeführerin in Rumänien nicht in den Genuss einer angemessenen ärztlichen Versorgung gelangen könne, die für die Heilung ihrer schweren Krankheiten nötig sei. Diesbezüglich unterstreichen sie, dass die Behandlung ihrer Hepatitis zwar mit dem Medikament Interferon theoretisch möglich sei, sie aber weder über die für den Kauf dieser Arznei erforderlichen finanziellen Mittel noch über Beziehungen verfügen würden. Außerdem würden der zweite und dritte Beschwerdeführer dort nicht die für ihre Allergien nötigen Lebensmittel haben. Die Beschwerdeführer verdeutlichen, dass ihre Behauptungen der Wahrheit umso mehr entsprechen würden, weil in dem Transitbereich am Flughafen von Bukarest-Otopeni keine angemessene medizinische Nachsorge bestünde, wo sie sich wohl aufhalten würden, weil sie die Einreise nach Rumänien verweigerten, einem Land, zu dem sie keine einzige Bindung mehr aufweisen und mit dem sie sich nichts mehr zu tun haben würden. Sie beklagen auch die Lebensverhältnisse in diesem Bereich.
b) Die deutsche Regierung
Die Regierung bringt die Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs vor. Streitgegenstand der ersten Beschwerdeführerin sei in der Tat ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und eines Reisepasses gewesen und nicht ihre unmögliche Rückführung wegen ihres Gesundheitszustands und der damit zusammenhängenden mangelnden Reisefähigkeit. Die erste Beschwerdeführerin habe diesen Umstand zum ersten Mal vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebracht. Was die behauptete unmögliche medizinische Weiterbehandlung in Rumänien anbelangt, so stellt die Regierung fest, dass die erste Beschwerdeführerin – trotz mehrfacher Aufforderungen – diese Rüge niemals nach § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes im Rahmen eines Verfahrens vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlingen geltend gemacht habe, der gerade zu dem Zweck vorgesehen sei, auf Umstände im Zielland hinzuweisen, wenn eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehe. Was die Lebensverhältnisse in dem Transitbereich anbelangt, so hätten die Beschwerdeführer diese Rügen nicht vor den innerstaatlichen Gerichten erhoben, sondern einzig vor dem Gerichtshof. Außerdem habe die erste Beschwerdeführerin nach dem Beschluss der Verwaltungsbehörde vom 29. Mai 2001 ca. zehn Eilanträge gestellt, die alle abgewiesen worden seien. In keinem dieser Verfahren sei das Bundesverfassungsgericht angerufen worden.
Was die Begründetheit der Rügen anbelangt, so fordert die Regierung den Gerichtshof auf, sie wegen offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig zu erklären. Die Regierung erinnert daran, dass das Gesundheitsamt mit Bescheinigung vom 29. September 2003 bestätigt habe, die erste Beschwerdeführerin könne die Reise nach Rumänien antreten, wenn eine ärztliche Betreuung während des gesamten Transports sichergestellt sei. Sie weist den Gerichtshof auf die Verpflichtung der Verwaltungsbehörden hin, die Abschiebung so zu gestalten, dass ein selbst schädigendes Verhalten der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden kann. Während des Transports und Fluges würde eine ärztliche Betreuung sichergestellt sowie eine ärztliche Untersuchung vor der Überstellung, und zwar aufgrund der Bestimmungen über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg für den Bundesgrenzschutz.
Die Regierung bestätigt ferner, dass die Krankheiten der ersten Beschwerdeführerin ihrer Rückführung nicht entgegenstünden, weil die medizinische Versorgung in Rumänien sichergestellt sei. Sie legt eine Stellungnahme des Vertrauensarztes Dr. E. der deutschen Botschaft in Bukarest vor, wonach die physischen und psychischen Erkrankungen in Rumänien behandelt werden könnten. Die Versorgung im Transitbereich sei ebenfalls gewährleistet. Was die Hepatitisbehandlung anbelangt, so bestätigt der Arzt, dass die Interferontherapie möglich aber teuer sei. Man benötige viel Geld oder müsse über gute Beziehungen verfügen, weil diese Behandlung nur erfolgen kann, wenn der Betroffene einen Arbeitsplatz habe oder Sozialhilfe beziehe, die nur ein Jahr lang ausbezahlt würde. Der Arzt führt jedoch aus, dass aufgrund der stabilen Situation der Beschwerdeführerin eine derart spezielle Hepatitistherapie nicht benötigt würde. Was das Schreiben der rumänischen Krankenversicherungskasse vom 8. Oktober 2002 anbelangt, so unterstreicht die Regierung, dass die Sozialversicherung nur die im Ausland lebenden Staatenlose ausschließe, nicht jedoch diejenigen, die ihren Wohnsitz in Rumänien begründen. Im Licht der Schlussfolgerungen des Gerichtshofs aus seinem Urteil in der Rechtssache Bensaid ./. Vereinigtes Königreich (Beschwerde Nr. 44599/98, EGMR 2001-I) und insbesondere angesichts der nach Artikel 3 der Konvention verlangten hohen Schwelle in jenen Fällen, in denen nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaats für die Zufügung des Leids betroffen ist, erachtet die Regierung, dass der Gesundheitszustand der ersten Beschwerdeführerin ihrer Abschiebung nach Rumänien nicht entgegenstünde. Was die Allergien des zweiten und dritten Beschwerdeführers anbelangt, so würden diese nicht das Mindestmaß an Schwere erreichen, das erforderlich sei, um unter Artikel 3 der Konvention zu fallen.
Die Regierung legt schließlich dar, dass die Zustände im Transitbereich nicht im Widerspruch zu Artikel 3 der Konvention stünden. Die dort befindlichen Personen (zur Zeit 11) könnten jederzeit nach Rumänien einreisen. Wenn auch eine Familie und andere Staatenlose in der Transitzone untergebracht seien, so lebe eine andere Familie unter der Treppe im Ankunftsgebäude des Flughafens und könne sich frei bewegen. Ferner hätten die Personen Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung durch Verlassen der Transitzone mit Rückkehrmöglichkeit. Sie würden von Nichtregierungsorganisationen aus Deutschland unterstützt. Die Regierung unterstreicht, dass ein Vertreter des UNHCR-Büros in Bukarest gegenüber dem Auswärtigen Amt die Richtigkeit dieser Angaben bestätigt habe. Auch etwaige Anpassungsschwierigkeiten der Beschwerdeführer an die Lebensumstände in Rumänien seien nicht geeignet, eine nach Artikel 3 der Konvention untersagte Behandlung zu begründen.
c) Die rumänische Regierung
Die rumänische Regierung bemerkt, dass das Niveau der medizinischen Behandlung in Rumänien zufriedenstellend sei und in Bezug auf Artikel 3 der Konvention keine Probleme bereite. Sie erinnert daran, dass die rumänischen Behörden der deutschen Seite am 2. Mai 2001 mitgeteilt hätten, dass sie bereit seien, die Familie D. aufzunehmen. Wie alle Staatenlosen, die die Einreise nach Rumänien begehrten, hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, ihre Rechtsstellung ihrem Wunsch gemäß zu regeln, entweder durch Beantragung der rumänischen Staatsangehörigkeit oder durch Errichtung ihres Wohnsitzes in Rumänien unter Beibehaltung der Eigenschaft als Staatenlose. In beiden Fällen sei das Gesundheitssystem in Rumänien bereit, die Gesundheitsprobleme der ersten Beschwerdeführerin in der Art und Weise wie bei rumänischen Staatsangehörigen zu behandeln. Für den Fall also, dass die Beschwerdeführer die rumänische Staatsangehörigkeit beantragen sollten, hätten sie Zugang zum Krankenversicherungssystem, zur Sozialhilfe und zu den im rumänischen Recht vorgesehenen Kostenbefreiungen. Sollten sie beschließen, ihre Rechtsstellung als Staatenlose zu behalten, so weist die rumänische Regierung darauf hin, dass sie nach der Eilverordnung Nr. 194/2002 über Ausländerfragen in den Genuss von Maßnahmen der sozialen Sicherheit unter den gleichen Bedingungen gelangen könnten wie rumänische Staatsangehörige, wenn sie ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in Rumänien haben. Außerdem seien die Bestimmungen über das garantierte Mindesteinkommen (Gesetz Nr. 416/2001) auf die Beschwerdeführer anwendbar ebenso wie diejenigen über die Sozialfürsorge (Gesetz Nr. 705/2001) und über die Sozial- und Krankenversicherung (Artikel 4.1 der Eilverordnung Nr. 150/2002). Demnach würden die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Rumänien in den Genuss aller sozialrechtlichen Bestimmungen gelangen, die auch den rumänischen Staatsangehörigen zustehen.
2. Beurteilung des Gerichtshofs
Der Gerichtshof erinnert daran, dass weder die Konvention noch ihre Protokolle das Recht eines Ausländers als solches garantiert, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden, und dass die Vertragsstaaten aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes das Recht haben, die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu kontrollieren. Außerdem ist weder in der Konvention noch in ihren Zusatzprotokollen das Recht auf politisches Asyl verankert (Vilvarajah u.a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 30. Oktober 1991, Serie A, Band 215, Rdnr. 102, S. 34, Mogoş und Krifka ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 78084/01, 27. März 2003, und X ./. Schweden, Nr. 434/58, Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1959, Entscheidungssammlung (CD) 1, S. 1). Wenn sie jedoch von ihrem Recht Gebrauch machen und solche Personen abschieben, müssen sie Artikel 3 der Konvention berücksichtigen, der einen der Grundwerte aller demokratischen Gesellschaften berührt. Dies ist der Grund, warum der Gerichtshof in seinen früheren Entscheidungen in Bezug auf Fragen der Auslieferung, Ausweisung und Abschiebung von Personen in Drittländer ständig wiederholt hat, dass nach Artikel 3 die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafen oder Behandlungen in strikter Form untersagt sind, wie verwerflich das Verhalten des Betroffenen auch sein mag (siehe z.B. das Urteil in der Sache Ahmed ./. Österreich vom 17. Dezember 1996, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1996-VI, S. 2206, Rdnr. 38, und das Urteil in der Sache Chahal ./. Vereinigtes Königreich vom 15. November 1996, Sammlung 1996-V, S. 1853, Rdnr. 73-74).
a) Was die behauptete Unfähigkeit der ersten Beschwerdeführerin anbelangt, den Transport nach Rumänien zu überstehen, und die Suizidgefahr im Falle einer Rückführung, so erinnert der Gerichtshof daran, dass die Tatsache, dass eine Person, deren Abschiebung angeordnet worden ist, mit Suizid droht, den Vertragsstaat nicht daran hindert, die beabsichtigte Maßnahme durchzuführen, wenn er konkrete Maßnahmen zwecks Verhütung dieser Durchführung trifft (s. sinngemäß Keenan ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 27229/95, Rdnr. 90, EGMR 2001-III, Aronica ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 72032/01, 18. April 2002, und Akyüz ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 58388/00, 28. September 2000). Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer eine Reihe von Bescheinigungen vorgelegt haben, die von Ärzten oder Psychiatern bezüglich der physischen und psychischen Gesundheit der ersten Beschwerdeführerin ausgestellt wurden. Außerdem hat das Gesundheitsamt die Beschwerdeführerin zweimal untersucht und ihren prekären Gesundheitszustand diagnostiziert. In seinem Bericht vom 29. September 2003 hat es erachtet, dass ein Transport der ersten Beschwerdeführerin möglich sei unter der Voraussetzung, dass eine ärztliche Betreuung während des Transports und des Fluges sichergestellt wird, so dass ein selbst schädigendes Verhalten vermieden wird. Von der Rückführung wurde jedoch unbedingt abgeraten. Der Gerichtshof hebt hervor, dass die deutschen Behörden von dem labilen Gesundheitszustand der ersten Beschwerdeführerin wussten. So hat die Verwaltungsbehörde in einem Schreiben vom 15. Juni 2004 bestätigt, sie würde die Suizidgefahr sehr ernst nehmen und dass die Abschiebeplanungen komplex und zeitintensiv seien. So würde eine ärztliche Untersuchung der ersten Beschwerdeführerin vor der Abreise erfolgen und eine medizinische Betreuung bis zur Ankunft in Rumänien sichergestellt werden. Wenn insbesondere die Suizidgefahr die Verwaltungsbehörden nicht daran hindern würde, den Vollzug der Abschiebung der Beschwerdeführer zu bewirken, so ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung aller ihm vorgetragenen Umstände des Falles der Auffassung, dass nichts darauf hindeutet, dass die Verwaltungsbehörden die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen nicht treffen würden, die ihnen diesbezüglich nach Maßgabe der Konvention obliegen. Somit haben die Beschwerdeführer nicht nachweisen können, dass der Gesundheitszustand der ersten Beschwerdeführerin deren Rückführung nach Rumänien im Licht des Artikels 3 der Konvention unmöglich mache.
Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge als offensichtlich unbegründet nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.
b) Was die Unmöglichkeit anbelangt, eine angemessene Behandlung der Krankheiten der ersten Beschwerdeführerin in Rumänien zu gewährleisten, so hebt der Gerichtshof hervor, dass es nicht geboten ist, die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführer, indem sie dem Bundesamt für die Anerkennung politischer Flüchtlinge ihre Rügen nicht vorgetragen haben, alle nach deutschem Recht verfügbaren Rechtsbehelfe erschöpft und dem beklagten Staat somit ermöglicht haben, die behaupteten Rügen im Wege eigener Mittel im Rahmen seiner innerstaatlichen Rechtsordnung zu beheben, weil diese Rüge jedenfalls aus folgenden Gründen abzuweisen ist. Er erinnert daran, dass fremde Staatsangehörige, gegen die ein Abschiebebescheid vorliegt, das Recht auf Verbleib in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats grundsätzlich nicht beanspruchen können, um so weiterhin in den Genuss eines medizinischen, sozialen oder anderen Beistands zu gelangen, der vom Abschiebestaat während ihres Aufenthalts sichergestellt würde (s. Ndangoya ./. Schweden (Entsch.), Nr. 17868/03, 22. Juni 2004, Arcila Henao ./. Niederlande (Entsch.), Nr. 13669/03, 24. Juni 2003 und sinngemäß D. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 2. Mai 1997, Sammlung 1997-III, S. 794, Rdnr. 54). In Anbetracht aber der grundsätzlichen Bedeutung des Artikels 3, kann der Gerichtshof die Rüge eines Beschwerdeführers aufgrund dieser Bestimmung prüfen, wenn die Gefahr, dass dieser in dem Zielland untersagten Behandlungen unterworfen wird, von Faktoren herrührt, welche die Verantwortlichkeit von Behörden dieses Staats unmittelbar oder mittelbar begründen können oder die einzeln betrachtet nicht selbst gegen die Normen dieses Artikels verstoßen. Wird der Geltungsbereich von Artikel 3 aber auf diese Weise eingeschränkt, würde der absolute Stellenwert dieser Bestimmung gemindert. In einem solchen Zusammenhang aber muss der Gerichtshof eine eingehende Würdigung aller Begleitumstände des Falles vornehmen, insbesondere in Bezug auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers in dem Abschiebestaat (vorgenanntes Urteil in der Rechtssache D. ./. Vereinigtes Königreich, S. 792, Rdnr. 49).
Der Gerichtshof stellt fest, dass die von den Beschwerdeführen vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen die Tatsache, dass eine angemessene Betreuung in Rumänien gegeben ist, nicht betrifft. Die beklagte Regierung behauptet unter Hinweis auf das Schreiben eines Vertrauensarztes der deutschen Botschaft in Bukarest, dass die physischen und psychischen Krankheiten der ersten Beschwerdeführerin einerseits in Rumänien weiterbehandelt werden könnten und dass die Behandlung der Hepatitis mit Interferon, einem teuren Medikament, für die Therapie im Falle der ersten Beschwerdeführerin nicht nötig sei. Die rumänische Regierung ihrerseits hat bestätigt, die Beschwerdeführer könnten in Rumänien in den Genuss einer angemessenen Betreuung kommen und zwar unter denselben Bedingungen gemäß den Rechtsvorschriften in Sozialsachen wie die rumänischen Staatsangehörigen, selbst wenn sie ihre Rechtsstellung als Staatenlose beibehalten wollten, unter der Voraussetzung, dass sie ihren Wohnsitz in Rumänien nehmen.
Der Gerichtshof erachtet, dass die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen haben, dass ihre Krankheiten in Rumänien nicht behandelt werden könnten. Die Tatsache, dass die Situation in Rumänien weniger vorteilhaft als die Betreuung in Deutschland wäre, um insbesondere die Erkrankungen der ersten Beschwerdeführerin zu behandeln, ist aus Sicht des Artikels 3 nicht maßgeblich (vorgenannte Rechtssache Bensaid, Rdnr. 38). Der Gerichtshof stimmt zu, dass der Gesundheitszustand der ersten Beschwerdeführerin Anlass zur Besorgnis gibt. In Anbetracht aber der nach Artikel 3 festgesetzten hohen Schwelle besonders in Fällen, bei denen die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaats für die Zufügung des Leids nicht begründet ist, in Ermangelung von außergewöhnlichen Umständen wie in der vorgenannten Rechtssache D. ./. Vereinigtes Königreich und im Licht seines vorgenannten Urteils in der Sache Bensaid und seiner jüngsten Rechtsprechung zur Ausweisung und Abschiebung von Ausländern in Drittstaaten (siehe o.a. Arcila Henao [Kolumbien], Meho ./. Niederlande (Entsch.), Nr. 76749/01, 20. Januar 2004 [Kosovo], o.a. Ndangoya [Tansania] und Salkic u.a. ./. Schweden (Entsch.), Nr. 7702/04, 29. Juni 2004 [Bosnien u. Herzegowina], erachtet der Gerichtshof nicht, dass eine hinlänglich reale Gefahr besteht, dass die Rückführung der Beschwerdeführer nach Rumänien, einem Vertragsstaat der Konvention (o.a. Aronica), unter diesen Umständen mit Artikel 3 der Konvention unvereinbar ist.
Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge als offensichtlich unbegründet nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.
c) Was die Verhältnisse in dem Transitbereich anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer diese Rügen erst vor dem Gerichtshof vorgebracht haben. Ferner und insoweit die Verhältnisse von den Beschwerdeführen in dem Verfahren vorgebracht wurden, das zum Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. März 2002 führte, erachtet der Gerichtshof, dass, selbst in der Annahme einer Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs, es diese Rüge bereits mit Entscheidung vom 9. Juli 2002 in Anwendung des Artikels 28 der Konvention für unzulässig erklärt hat. Was den Zugang zu Betreuungsmaßnahmen in dem Transitbereich anbelangt, stellt er fest, dass die Beschwerdeführer nicht gezwungen wären, dort zu verbleiben, weil die rumänischen Behörden ihr Einverständnis zu deren Einreise nach Rumänien gegeben haben. Im Licht seiner vorgenannten Entscheidung in der Sache Ghiban und selbst wenn die Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft hätten, erachtet der Gerichtshof, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind.
2. Die Beschwerdeführer behaupten ebenfalls, ihre Abschiebung würde ihr Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Konvention verletzen, der folgenden Wortlaut hat:
« 1. „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (....).“
2. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. »
Die Beschwerdeführer unterstreichen, sie würden seit vierzehn Jahren in Deutschland leben und dort alle ihre Bindungen haben, wohingegen sie keine Bindung mehr zu Rumänien hätten. Dies gilt umso mehr für den zweiten und dritten Beschwerdeführer, die in Deutschland die Schule besucht haben und ihr Herkunftsland praktisch nicht kennen. Sie klagen auch, die Verwaltungsbehörden würden eine Rückführung des zweiten und dritten Beschwerdeführers nur dann beabsichtigen, wenn die Rückführung der Eltern sich als unmöglich erweisen sollte.
Die Regierung antwortet, eine Rückführung des zweiten Beschwerdeführers ohne die Eltern und die Schwester sei nicht mehr beabsichtigt. Was die dritte Beschwerdeführerin anbelangt sei angesichts der Tatsache, dass sie noch nicht volljährig ist, eine gesonderte Rückführung niemals beschlossen worden. Die Regierung erinnert daran, dass die Eltern ihre beiden Kinder in dem Zeitraum zwischen September 1992 und Oktober 1993 in Rumänien belassen haben, während sie nach Deutschland zurückgekehrt waren. Diese Trennung der Kinder stellt eine wesentlich schwerere Beeinträchtigung dar als die Rückführung aller Beschwerdeführer. Der Verweis auf das Recht zur Achtung des Privatlebens stellt sich demnach als missbräuchlich dar.
Die rumänische Regierung erachtet sich nicht für zuständig, über die Rechtmäßigkeit und Zweckdienlichkeit der von den deutschen Behörden getroffenen Maßnahmen zu befinden.
Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Konvention nicht das Recht eines Ausländers zusichert, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden, und dass die Vertragsstaaten aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes das Recht haben, die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu kontrollieren. Außerdem ist das Recht als solches zum Erwerb einer bestimmten Staatsangehörigkeit nicht Bestandteil der nach der Konvention oder ihren Protokollen zugesicherten Rechte (Karassev ./. Finnland (Entsch.), Nr. 31414/96, EGMR 1999-II, Poenaru ./. Rumänien (Entsch.), Nr. 51864/99, 13. November 2001, und Slepcik ./. Niederlande, Nr. 30913/96, Entscheidung der Kommission vom 2. September 1996, Entscheidungen und Berichte (DR) 86, S. 176). Allerdings können die in der Sache getroffenen Entscheidungen der Staaten die Achtung des nach Artikel 8 Absatz 1 der Konvention geschützten Privat- und Familienlebens verletzen. Demnach ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Weigerung, den Beschwerdeführern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, und die Weigerung davon abzusehen, sie nach Rumänien zurückzuführen, einen Eingriff in ihr Familienleben im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Diesbezüglich erinnert der Gerichtshof daran, dass Artikel 8 Abs. 1 der Konvention nicht das Recht zusichert, den am besten geeigneten Ort zu wählen, um ein Familienleben aufzubauen (Ahmut ./. Niederlande, Urteil vom 28. November1996, Sammlung 1996-VI, Rdnr. 71, S. 2033). Er ist auch nicht so auszulegen, dass ein Vertragsstaat allgemein verpflichtet ist, die von einem Ehepaar getroffene Wahl des gemeinsamen Wohnsitzes zu achten und die Niederlassung von ausländischen Paaren in dem Land hinzunehmen (Abdulaziz, Cabales und Balkandali ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 28. Mai 1985, Serie A Bd. 94, S. 34, Rdnr. 68, und Shebashov ./. Lettland (Entsch.), Nr. 50065/99, 9. November 2000), noch ist er als ein allgemeines Verbot zu verstehen, einen ausländischen Staatsangehörigen nur deshalb abzuschieben, weil dieser sich seit einer gewissen Zeit in dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaats aufhält (vorgenannte Rechtssache Ghiban).
Er stellt fest, dass die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erlangt haben. Ihre diesbezüglichen Anträge sind alle zurückgewiesen worden. Infolgedessen waren die Beschwerdeführer gehalten, das deutsche Hoheitsgebiet gemäß § 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes zu verlassen (s. oben einschlägiges Recht und einschlägige Praxis). Der Vollzug ihrer Abschiebung stellte sich gleichwohl als unmöglich heraus bedingt durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführer ihre rumänische Staatsangehörigkeit im Jahr 1992 bzw. 1993 mit Einverständnis der rumänischen Behörden aufgegeben und Rumänien sich lange Zeit geweigert hat, seine ehemaligen Staatsangehörigen zurückzunehmen. Das Vorliegen dieser Abschiebehindernisse hatte aber nicht zur Folge, dass die deutschen Behörden die Verpflichtung zum Verlassen des deutschen Hoheitsgebiets aufgehoben haben. Die Rückführung der Beschwerdeführer stellt demnach keine Missachtung ihres Familienlebens im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 der Konvention dar. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführer sich weigerten, nach Rumänien zurückzukehren und vielmehr in Deutschland verbleiben wollten, kann hier nicht berücksichtigt werden (s. sinngemäß die genannte Sache Ghiban).
Was die gesonderte Abschiebung des zweiten Beschwerdeführers nach Rumänien anbelangt, nur weil er volljährig geworden ist, so stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung zugesichert hat, die Verwaltungsbehörden würden seine Rückführung ohne seine Eltern und seine Schwester nicht mehr beabsichtigen. Demnach ist es nicht geboten, angesichts der Umstände des Falles die Frage zu klären, ob dies ein Problem im Hinblick auf die Konvention aufwirft.
In Anbetracht der Zusicherung seitens der Regierung, erachtet der Gerichtshof, dass die Rüge in Bezug auf die Achtung des Familienlebens offensichtlich unbegründet und gemäß Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.
3. Was die anderen von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen anbelangt, so hat der Gerichtshof angesichts aller ihm gegenüber vorgetragenen Umstände des Falles und im Licht seiner Entscheidung in der genannten Sache Ghiban keine Andeutung einer Verletzung der nach der Konvention oder ihren Protokollen zugesicherten Rechte und Freiheiten festgestellt.
Hieraus ergibt sich, dass diese Rügen als offensichtlich unbegründet nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind.
Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig die Beschwerde für unzulässig.
Vincent BERGER
Ireneu Cabral Barreto
Kanzler
Präsident
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